Berufsausbildung von A - Z

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A         B         E – M           N – S           T – Z

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Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden; sie kann im Ausbildungsvertrag und auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden (Formular zur Teilzeitausbildung). Die Kürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen, darf aber nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch um 1,5 Jahre; dabei ist auf ganze Monate abzurunden. Eine bereits abgeleistete Ausbildungszeit in Vollzeit kann angerechnet werden.

Die Dauer der Abkürzung muss die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen angemessen berücksichtigen. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. An diesem Tag müssen Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Er gilt als kompletter Ausbildungstag, für den die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Findet ein weiterer Berufsschultag in der gleichen Woche statt, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit inkl. Pausen auf die Ausbildungszeit im Betrieb. Hier kann nach der Berufsschule eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.

Eine Teilzeitberufsausbildung steht der Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs.1 BBiG nicht entgegen. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in Teilzeit kann zusätzlich mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden. Wird die Verkürzung während der Ausbildung beantragt, muss die Restausbildungszeit bis zum neu vereinbarten Ausbildungsende jedoch noch mindestens 12 Monate betragen. Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung besteht zudem grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG.

Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Für die Auszubildenden besteht deshalb in einem letzten Schritt die Möglichkeit, die Verlängerung der Ausbildungsdauer bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen.

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Im Sinne des Berufsbildungsgesetzes kann nur umgeschult werden, wer bereits über eine abgeschlossene Ausbildung in einem anderen Beruf verfügt oder eine mehrjährige Berufspraxis oder mindestens sechs Semester Studium nachweisen kann. Die Umschulung wendet sich an Erwachsene, die bereits Berufs- und Lebenserfahrung besitzen.

Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen (§ 62 Abs. 1 BBiG). Für Umschulungsmaßnahmen gelten die Bestimmungen der Ausbildungsordnung und des Rahmenlehrplans für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r. Die Umschulungsdauer muss in Vollzeit 24 Monate betragen, bei einer Teilzeitumschulung verlängert sich die Umschulungsdauer entsprechend.

Eine Umschulung zum/zur Steuerfachangestellten kann über zwei Arten stattfinden:

a)    außerbetriebliche Umschulung

Eine solche Umschulung wird von privaten Bildungsträgern übernommen, die den theoretischen Teil der Ausbildung vermitteln. Einen Überblick über Bildungsträger erhalten Sie z. B. durch die Arbeitsagentur.

Die Umschulungsmaßnahme schließt ein 9-monatiges betriebliches Praktikum bei einem Berufsangehörigen bzw. einer Berufsgesellschaft ein. Details finden Sie hier


b)    betriebliche Umschulung

Eine betriebliche Umschulung läuft ähnlich wie die duale Berufsausbildung ab. Die praktischen Ausbildungsinhalte werden in der Kanzlei vermittelt. Der theoretische Teil muss aber nicht zwangsläufig in der Berufsschule erfolgen, weil Umschüler/innen nach dem Hessischen Schulgesetz nicht berufsschulpflichtig sind. Kostenträger, die Umschulungsmaßnahmen nach dem SGB fördern, verlangen aber im Hinblick auf den größeren Prüfungserfolg, den eine strukturierte Vermittlung der theoretischen Ausbildungsinhalte in der Berufsschule verspricht, während der Maßnahme auch den Berufsschulbesuch von Umschüler/innen. 

Das Formular zum Umschulungsvertrag (für betriebliche Umschulungen) können Sie hier downloaden.
Im Falle außerbetrieblicher Umschulungen schließen die Umschüler/innen einen Vertrag direkt mit dem Träger ab, der bei der StBK Hessen nicht registriert wird.

Umschüler/innen müssen nicht an der Zwischenprüfung teilnehmen, sie legen die gleiche Abschlussprüfung wie die Auszubildenen ab.

Weitere Informationen zur Umschulung z. B. zu Umschulungsträgern und Fördermaßnahmen finden Sie bei Ihrer regional zuständigen Arbeitsagentur bzw. hier.

Informationen des BBiG zum Thema Umschulung können Sie hier einsehen. 

Ein Jugendlicher, der noch nicht 18 Jahre alt ist und in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt hinsichtlich Gesundheits- und Entwicklungsstand untersucht worden ist und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorlegt (s.g. Erstuntersuchung). Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Arbeitgeber, wenn der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist, die Bescheinigung eines Arztes vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist. Die Nachuntersuchung muss innerhalb der letzten drei Monate des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiter beschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

Der gesetzliche Mindesturlaub für bei Beginn des Kalenderjahres volljährige Auszubildende beträgt 24 Werktage, dies sind alle Tage, die nicht Sonn- und Feiertage sind, also auch Samstage. Da in den Ausbildungspraxen regelmäßig samstags nicht gearbeitet wird, sind dies 20 Arbeitstage.

Für minderjährige Auszubildende bestimmt das Jugendarbeitsschutzgesetz einen Mindesturlaub für

  • Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, 30 Werktage (25 Arbeitstage),
  • Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt sind, 27 Werktage (23 Arbeitstage),
  • Jugendliche, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt sind, 25 Werktage (21 Arbeitstage).

Es besteht die Möglichkeit, darüber hinausgehenden Urlaub zu vereinbaren.

Wartefrist/anteiliger Urlaub
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer Wartefrist von sechs Monaten erworben. Wird diese Wartezeit nicht erfüllt, ist anteiliger Urlaub zu gewähren. Dieser beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des bestehenden Ausbildungsverhältnisses. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind aufzurunden. Eine entsprechende Abrundungsregelung existiert nicht. Entstehen Bruchteile von weniger als einem halben Tag, ist insoweit stundenweise Urlaub zu gewähren; eine Abrundung darf nicht erfolgen. Hinweis zur anteiligen Urlaubsberechnung

Für das Jahr, in dem der Ausbildungsvertrag endet, gelten folgende Grundsätze:

Endet das Berufsausbildungsverhältnis zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni, ist der Urlaub anteilig zu gewähren. Endet das Ausbildungsverhältnis nach dem 30. Juni hat der Auszubildende Anspruch auf Gewährung des vollen Jahresurlaubes. Hat der Auszubildende den gesamten Jahresurlaub bereits erhalten, so hat der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber keinen weiteren Urlaubsanspruch mehr.

Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Ist dies nicht der Fall, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind im Übrigen die Wünsche des Auszubildenden zu berücksichtigen, es sei denn, dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, stehen dem entgegen. Während des Urlaubs ist die Vergütung fortzuzahlen. Erkrankt der Auszubildende während des Urlaubs, so werden die durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet.

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"Viele Betriebe können heute aufgrund zunehmender Spezialisierung nicht mehr alle für einen Ausbildungsberuf erforderlichen Ausbildungsinhalte vermitteln, wohl aber wichtige Teilbereiche dieser Berufsausbildung. Um dieses Ausbildungspotenzial aktiv zu nutzen, können Ausbildungspartnerschaften gebildet werden, in denen mehrere Betriebe gemeinsam das volle Spektrum der Ausbildungsinhalte abdecken können.

Das BBiG lässt hierfür flexible Organisationsformen zu. Einzige Voraussetzung ist, dass die Verantwortlichkeit der im Verbund beteiligten Betriebe für die einzelnen Ausbildungsabschnitte wie auch für die Ausbildungsdauer insgesamt sichergestellt ist." Quelle und weitere Informationen: Ausbildung & Beruf - Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung

Für die Beurteilung der fachlichen Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r ist die aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 BBiG vom Bundesministerium der Finanzen am 07.09.2005 erlassene Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung (StBerFAngEignV ) maßgeblich. Hiernach besitzt die fachliche Eignung zur Ausbildung angehender Steuerfachangestellter, wer als Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte(r) Buchprüfer/in, Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt oder anerkannt ist.

Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r kann nicht bei einem gewerblichen Unternehmen stattfinden, auch nicht bei Beschäftigung von Syndikus-Steuerberater/innen, weil die Ausbildungsinhalte dort aufgrund der Regelungen des Steuerberatungsgesetzes nicht vollständig vermittelt werden können. Wer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, wird in § 3 StBerG geregelt. Hierzu gehören gewerbliche Unternehmen nicht.

Auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und Ausbildenden wird die Ausbildungszeit gekürzt, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Die Ausbildungsdauer muss hierbei immer zumindest zwei Jahre betragen. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung). Bei der Beurteilung zu den Kürzungsvoraussetzungen werden die gem. § 9 BBiG vom Kammervorstand getroffenen Regelungen zugrunde gelegt.

Vor der Entscheidung sind Ausbildender und Auszubildender zu hören. Eine weitere Möglichkeit, die Ausbildungszeit abzukürzen, kommt über die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung in Betracht, siehe hierzu unter Prüfungen.

Bei einer Abkürzung der Ausbildungszeit ändert sich der Ausbildungsinhalt nicht. Die Verkürzung führt nicht zu einer Vorverlegung des Ausbildungsbeginns, so dass auch kein früherer Anspruch auf eine für spätere Abschnitte vorgesehene höhere Ausbildungsvergütung besteht. Der Ausbildende hat jedoch die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis die höhere Ausbildungsvergütung zu zahlen.

Auf Antrag des Auszubildenden kann die Steuerberaterkammer Hessen die Ausbildungszeit verlängern (z. B. wegen längerer Krankheit), wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Aus dem Antrag auf Verlängerung ergibt sich, dass die Ausbildung bisher nicht ausreichend fortgeschritten ist, eine Steigerung der Höhe der Ausbildungsvergütung kann daher für die Dauer der Verlängerung nicht verlangt werden. Wenn ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht besteht, hat er Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit. Auf sein Verlangen verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächsten Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Auszubildende muss die Verlängerung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern nach dem Nichtbestehen der Prüfung verlangen.

Nach einem BAG-Urteil vom 23.09.2004 ist die Geltendmachung des Verlängerungsanspruchs vor Ablauf der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit nicht fristgebunden. Wird der Verlängerungsanspruch jedoch erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit geltend gemacht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis nur dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, wenn das Verlangen unverzüglich erklärt wird, was im Einzelfall zu überprüfen ist.

Bei Streitigkeiten zwischen Auszubildenden und Ausbildenden im Rahmen eines bestehenden Berufsausbildungsverhältnisses ist aufgrund einer entsprechenden Regelung im Ausbildungsvertrag die Steuerberaterkammer Hessen für die Vermittlung zwischen den Beteiligten zuständig. Hierfür stehen die Ausbildungsberater/innen zur Verfügung. Ein Schlichtungsausschuss i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes ist bei der StBK Hessen nicht eingerichtet.

Der Auszubildende ist verpflichtet, über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren. Hierzu verpflichtet er sich mit der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrages. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann gegebenenfalls mit einer Abmahnung, bei groben Verstößen mit einer fristlosen Kündigung sanktioniert werden. Die Ausbildungspraxis hat ein berechtigtes und notwendiges Interesse daran, dass insbesondere von Mandanten anvertraute Informationen nicht bekannt werden.

Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. Bereits abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse können auch bereits vor Ausbildungsbeginn gekündigt werden.

Änderungen zum Ausbildungsvertrag müssen der Kammer stets zügig mitgeteilt werden.

Weitere Details finden Sie unter "K" zum Eintrag über "Kündigung".

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Wird ein Auszubildender im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Eine tatsächliche Weiterbeschäftigung liegt dann vor, wenn der ehemalige Auszubildende nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erscheint und beschäftigt wird.

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Der Ausbildende muss dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Auch bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsverhältnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis.

Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden. Auf Verlangen des Auszubildenden sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen, sogenanntes qualifiziertes Zeugnis. Das Zeugnis darf keine Schreibfehler, Streichungen, Flecken oder Ähnliches enthalten.