Praxisvertretung (§ 69 StBerG)
Die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung bedeutet u.a. dafür zu sorgen, dass die Steuerberaterpraxis auch im Fall der Abwesenheit des Praxisinhabers ordnungsgemäß geführt wird. Für eine mehr als einmonatige Verhinderung bestimmt § 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG, dass Steuerberater einen allgemeinen Vertreter bestellen müssen.
keyboard_arrow_downHier wird unterschieden zwischen der privatrechtlichen Bestellung eines Vertreters durch den zu vertretenden Steuerberater selbst (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StBerG) sowie die öffentlich-rechtliche Bestellung durch die Steuerberaterkammer auf Antrag des zu Vertretenen (§ 69 Abs. 1 Satz 2 StBerG) bzw. von Amts wegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 StBerG). Die privatrechtliche Bestellung eines Praxisvertreters ist der Steuerberaterkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§§ 40, 42) sein. Grundsätzlich ist die Praxisvertretung vom Steuerberater selbst zu organisieren. Die StBK Hessen kann Sie bei der Suche eines Vertreters unterstützen.
Praxistreuhänderschaft (§ 71 StBerG)
Der Praxistreuhänder soll die Steuerberaterpraxis, die zivilrechtlich dem Vermögen des Treugebers (Erbe bzw. ausgeschiedener Berufsangehöriger) zuzuordnen ist, bis zur Übernahme durch den vorgesehenen Nachfolger im Bestand halten.
keyboard_arrow_downSoll daher die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die Steuerberaterkammer einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. Dieses gilt ebenfalls für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung wegen nicht nur vorübergehender Berufsunfähigkeit widerrufen worden ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 7 StBerG) oder der aus den in § 57 Abs. 4 StBerG genannten Gründen auf seine Bestellung verzichtet hat.
Praxisabwicklung (§ 70 StBerG)
Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter verstorben, kann die Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Abwickler der Praxis bestellen. Dieses gilt auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
keyboard_arrow_downGemäß § 54 Abs. 3, 4 StBerG und § 55 Abs. 5 StBerG gilt Gleiches für Steuerberatungsgesellschaften, deren Anerkennung erloschen ist bzw. zurückgenommen oder widerrufen wurde. Die Bestellung eines Abwicklers durch die Steuerberaterkammer ist nicht von einem Antrag der Erben oder des ehemaligen Steuerberaters abhängig. Sie wird vorgenommen, wenn der ehemalige Berufsangehörige nicht selbst Vorsorge für den Fall seiner Verhinderung getroffen hat und nach Prüfung durch die Steuerberaterkammer und vorausgegangener Anhörung der Beteiligten (Erben/ehemaliger Steuerberater) festgestellt wird, dass Abwicklungsbedarf besteht. Es bleibt den Erben oder dem ehemaligen Steuerberater jedoch unbenommen, von sich aus bei der Kammer um die Bestellung eines Praxisabwicklers nachzusuchen und ggf. einen bestimmten Berufsträger vorzuschlagen. Es kann jedoch nur ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zum Praxisabwickler berufen werden.