Aktivierung eines beSt einer Berufsausübungsgesellschaft

Neben den persönlichen beSt-Postfächern für Steuerberater gibt es für steuerberatende
Berufsausübungsgesellschaften (BAG) auch Gesellschaftspostfächer.

Nach der Ersteintragung einer BAG in das Berufsregister der zuständigen Steuerberaterkammer (StBK) richtet die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) für diese ein Gesellschaftspostfach empfangsbereit ein. Dies geschieht auch dann, wenn bereits ein anwaltliches Gesellschaftspostfach gem. § 31b BRAO vorhanden ist.

Eine Identifizierung mittels Personalausweise ist lediglich für die natürlichen Personen erforderlich, die gemäß § 89a Nr. 1 und 2 StBerG Leitungspersonen der Berufsausübungsgesellschaft sind. Die Zuordnung der Personen zu der Berufsausübungsgesellschaft sowie deren Vertretungsberechtigung ergibt sich direkt aus deren Eintragung im Berufsregister. Die Berufsausübungsgesellschaft selbst muss nicht verifiziert werden, da dies bereits im Rahmen ihrer Anerkennung und/oder Eintragung ins Berufsregister bzw. Steuerberaterverzeichnis durch die zuständige Steuerberaterkammer erfolgt.

Mit der Einrichtung des Gesellschaftspostfachs kann die Erstregistrierung des Postfachs der Berufsausübungsgesellschaft durch eine Person durchgeführt werden, die als vertretungsberechtigt im Berufsregister eingetragen ist. Anders als bei der Einrichtung von personenbezogenen Postfächern, erfolgt kein Versand eines Registrierungsbriefes an die Berufsausübungsgesellschaft. Die regionalen Steuerberaterkammern informieren in der Regel die vertretungsberechtigte/n Person/en, dass das Postfach der Berufsausübungsgesellschaft (ca. 2 bis 3 Werktage nach Berufsregistereintragung) aktiviert werden kann.

Die vertretungsberechtigte Person aktiviert das Gesellschaftspostfach mit ihrem persönlichen Zugang auf der Steuerberaterplattform. Eine für die Gesellschaft vertretungsberechtigte Person, die sich zuvor bereits als natürliche Person registriert und mit eID identifiziert hat, meldet sich mit ihrer eID im Self-Service der Steuerberaterplattform an und erzeugt das PostfachSchlüsselpaar für das Postfach der Gesellschaft.

Der öffentliche Postfach-Schlüssel wird im SAFE-Verzeichnis der BStBK abgelegt. Ab diesem Zeitpunkt ist das Postfach der Gesellschaft von außen adressierbar und damit empfangsbereit.

Weitere Informationen finden Sie hier: https://steuerberaterplattform-bstbk.de und insbesondere in dem dort eingestellten FAQ in Punkt III.12.


Transparenzregister: Meldepflicht gilt auch für Steuerberatungsgesellschaften und steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften

Mit einem Schreiben vom 18. September 2023 an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe weist das BMF nochmals auf die geltenden gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. Insbesondere erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Transparenzpflichtig sind sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG). Dies gilt auch für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften, soweit sie in das Handels- oder Partnerschaftsregister oder
in das ab 1. Januar 2024 neu eingerichtete Gesellschaftsregister eingetragen sind. Betroffene Rechtseinheiten müssen jeweils ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen.

Das BMF weist des Weiteren auch nochmals auf die geltenden gesetzlichen Eintragungsfristen hin. Für die AG, SE und KGaG galt der 31. März 2022, für die GmbH und somit auch die UG (haftungsbeschränkt) sowie Genossenschaften der 30. Juni 2022 und in allen
anderen Fällen der 31. Dezember 2022 als Eintragungsfrist. Für die in das Gesellschaftsregister eingetragenen Personengesellschaften besteht die Eintragungspflicht selbstverständlich erst mit der Einrichtung dieses Registers am 1. Januar 2024.

Falls die Eintragung in das Transparenzregister versäumt wurde, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Betreffende Rechtseinheiten können dies jedoch teilweise
noch vermeiden, wenn die unterlassene Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird.

Die Steuerberaterkammer rät allen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, umgehend zu prüfen, ob aufgrund der gewählten Rechtsform eine Transparenzpflicht besteht oder zukünftig bestehen wird. Eventuell unterlassene Eintragungen sollten unverzüglich nachgeholt werden.

Sollte eine Eintragung in das am 1. Januar 2024 startende Gesellschaftsregister vorgesehen sein, sollte parallel zu dieser Eintragung auch die Eintragung in das Transparenzregister veranlasst werden.


Berufsausübungsgesellschaften

Am 1. August 2022 trat das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft. Das Recht der Steuerberatungsgesellschaften in §§ 49 ff. StBerG a.F. wurde dadurch umfassend reformiert. Zentrale Organisationsform beruflichen Handelns ist nunmehr die Berufsausübungsgesellschaft. Insbesondere auch Partnerschaftsgesellschaften in der Rechtsformvariante der beschränkten Berufshaftung (mbB) müssen nunmehr- soweit noch nicht erfolgt - die Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft beantragen.  Um Ihnen das Antragsverfahren zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite einen Antragsvordruck nebst Anlage. Bitte beachten Sie, dass im Gesellschaftsvertrag der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen ist, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die im StBerG oder in der BOStB bestimmt sind, verstoßen (§ 51 Abs 5 StBerG). Die Aufnahme dieses Passus ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StBerG Anerkennungsvoraussetzung und wird daher von der Kammer bei Antragstellung gesondert geprüft. In den auf dieser Seite abrufbaren Musterverträgen ist die Regelung jeweils eingearbeitet.
 


Tipp: Nutzen Sie unser Antragsportal ganz oben rechts auf dieser Seite.