Berufsausübungsgesellschaften
Am 1. August 2022 trat das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften in Kraft. Das Recht der Steuerberatungsgesellschaften in §§ 49 ff. StBerG a.F. wurde dadurch umfassend reformiert. Zentrale Organisationsform beruflichen Handelns ist nunmehr die Berufsausübungsgesellschaft. Für alle Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung, die zum 01.08.2022 bestanden, aber nicht als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt waren, bedeutet dies, dass sie bei der zuständigen Steuerberaterkammer bis spätestens zum 1. November 2022 einen Antrag auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft stellen müssen, § 157d Abs. 2 StBerG. Wird diese Frist versäumt, hätte dies für die Partnerschaftsgesellschaft den Verlust der Postulationsbefugnis sowie der Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung zur Folge. Um Ihnen das Antragsverfahren zu erleichtern, finden Sie auf dieser Seite einen Antragsvordruck nebst Anlage. Bitte beachten Sie, dass im Gesellschaftsvertrag der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen ist, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die im StBerG oder in der BOStB bestimmt sind, verstoßen (§ 51 Abs 5 StBerG). Die Aufnahme dieses Passus ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 StBerG Anerkennungsvoraussetzung und wird daher von der Kammer bei Antragstellung gesondert geprüft. In den auf dieser Seite abrufbaren Musterverträgen ist die Regelung jeweils eingearbeitet.
Für Gesellschaften, die bereits vor dem 1. August 2022 als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt wurden, gilt diese Anerkennung nach § 157d Abs. 1 StBerG. als Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft. Eine erneute Antragstellung und damit Anerkennung ist bei bereits anerkannten Steuerberatungsgesellschaften also nicht notwendig.
Eine Synopse der bisherigen und der ab 01.08.2022 geltenden Fassung des Steuerberatungsgesetzes finden Sie im Amtlichen Steuerberaterhandbuch.