Hinweisgeberstelle gem. § 53 GwG

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte haben die im Geldwäschegesetz (GwG) geregelten Pflichten zu erfüllen und unterliegen der Aufsicht der Steuerberaterkammern. Zu diesem Zweck nehmen die Aufsichtsinstanzen gem. § 53 GwG Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen die Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung entgegen.

Bei der Hinweisgeberstelle der StBK Hessen können – auch anonym – Hinweise zu potenziellen und tatsächlichen Verstößen gegen Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingereicht werden. Voraussetzung ist, dass sich die Hinweise gegen Mitglieder der StBK Hessen richten.

Die Identität des Hinweisgebers wird nur mit dessen vorherigem Einverständnis offenbart. Im Ausnahmefall darf die StBK Hessen die Identität des Hinweisgebers im Kontext weiterer Ermittlungen oder nachfolgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage eines Gesetzes jedoch weitergeben (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 GwG). Auch Gerichte haben die Möglichkeit, die Offenlegung der Identität des Hinweisgebers anzuordnen (§ 53 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 GwG).

Hinweise können der Hinweisgeberstelle GwG per E-Mail, per Post oder telefonisch erteilt werden. Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie Ihre Identität nicht offenbaren wollen (z.B. Anruf mit unterdrückter Telefonnummer).