Der Erlass der Feststellungsbescheide unter Vorläufigkeitsvermerk ist auch vor dem Hintergrund geboten, dass die neuen Grundsteuerwerte erst im Rahmen der Hauptveranlagung zur Grundsteuer zum 1. Januar 2025 herangezogen werden wird und bis dahin keine Zahlungsfolgen für die Steuerpflichtigen eintreten. Insgesamt kann diese verfahrensrechtliche Maßnahme die gewünschte Beschleunigung der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bewirken und den Kommunen eine zeitgerechte Festlegung der neuen Hebesätze ermöglichen.
Nunmehr mehren sich - wie vorhergesehen – „vorsorgliche“ Einsprüche, die sich gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richten und die Verfassungsmäßigkeit wiederum anzweifeln. Die Erfolgsaussichten gelten mangels stichhaltiger Begründung indes als vage. Musterklagen zur gerichtlichen Klärung wurden bereits für einige Berechnungsmodelle eingelegt. Für Hessen ist uns ein derartiges Verfahren noch nicht bekannt. Sollten Sie ein solches Verfahren führen oder anstreben, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Die StBK Hessen plant nämlich, ein Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Hessenmodell zu unterstützen.
Um allen Eigentümern die notwendige Sicherheit zu geben und um die Finanzverwaltung und Steuerberater zu entlasten, ist aus Sicht der StBK Hessen ein vorläufiger Erlass der Grundsteuermessbescheide derzeit und weiterhin der gangbarste Weg!
Ansonsten empfiehlt die StBK Hessen Rücksprache mit den Mandanten zu halten, ob ein Einspruch vorsorglich eingelegt werden soll.