Die Vollmachtsdatenbank wird neu – moderner, schneller, komfortabler

Die von der BStBK betriebene Vollmachtsdatenbank (VDB) erhält eine umfassende technische Modernisierung und eine vollständig neue Oberfläche.

Unser Ziel: Ihre täglichen Abläufe noch effizienter und sicherer zu machen – mit klarem Design, verbesserter Performance und hilfreichen Funktionen für die Praxis. 

Das ist neu 

  • Neue Oberfläche & Navigation: Schlankes Design, klare Strukturen und schnellere Wege zu den wichtigsten Funktionen. 
  • Bessere Performance: Spürbar schnellere Ladezeiten und stabilere Prozesse – auch bei hoher Auslastung. 
  • Komfortfunktionen: Optimierte Such- und Filtermöglichkeiten, verbesserte Übersicht über Vollmachten und Berechtigungen. 
  • Barrierearme Nutzung: Verbesserte Lesbarkeit und Bedienbarkeit. 

Sicherheit & Verlässlichkeit 
Datenschutz und Datensicherheit haben für uns höchste Priorität. Mit der Modernisierung stärken wir die technischen Schutzmechanismen und schaffen die Grundlage für zukünftige Weiterentwicklungen – damit die VDB auch langfristig ein verlässlicher Baustein Ihrer digitalen Kanzleiprozesse bleibt. 

Moderate Preisanpassung je Vollmacht 
Um den dauerhaft hohen Qualitäts-, Sicherheits- und Service-Standard der VDB zu sichern, passen wir die Preise maßvoll an. Seit dem Start der VDB im Jahr 2014 wurde die Vergütung unverändert gelassen. Die nun vorgesehene Anpassung reagiert auf die deutlich gestiegenen Anforderungen an Betrieb, Sicherheit und Weiterentwicklung – ohne den Grundsatz eines fairen und wirtschaftlichen Preismodells aufzugeben. 

  • Die Preisanpassung erfolgt je Vollmacht und bleibt moderat. 
  • Transparenz ist uns wichtig: Die neuen Konditionen haben wir rechtzeitig vor dem Wirksamwerden an alle VDB-Nutzer übersandt 

Was bleibt 

  • Bewährte Funktionen und hohe Servicequalität bleiben erhalten. 
  • Bestehende Vollmachten und Einstellungen werden selbstverständlich übernommen. 

Unterstützung & Kontakt 
Bei Fragen zur neuen Oberfläche oder zur Preisanpassung unterstützt Sie unser Support-Team gerne. 

Kontakt: service@bstbk-vollmachtsdatenbank.de 


Geplante Umsetzung des § 122a AO nF in der Vollmachtsdatenbank – Elektronische Bescheidbekanntgabe als grundsätzlicher Bekanntgabeweg ab 2026

Mit der u.s. Mitteilung informiert die BStBK über die ab dem 01.01.2026 geltende Neufassung des § 122a AO, einer Regelung mit erheblicher berufspraktischer Relevanz. Die StBK Hessen empfiehlt, bei bereits vorliegenden postalischen Empfangsvollmachten noch bis zum 31.12.2025 entsprechend dem in der Mitteilung wiedergegebenen Hinweis der Finanzverwaltung in der Vollmachtsdatenbank vorzugehen und die digitale Bescheidbekanntgabe zu aktivieren. Hierzu muss bei der Bekanntgabeadresse eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt sein. Durch die Aktivierung der elektronischen Bescheidbekanntgabe noch bis zum 31.12.2025 kann Ungewissheiten bezüglich der postalischen Bekanntgabe ab dem 01.01.2026 vorgebeugt werden. Bei bereits bestehenden Vollmachten ohne Empfangsvollmacht ist im Übrigen derzeit leider noch ungeklärt, welche Wirkungen diese im Hinblick auf die Neuregelung des § 122a Abs. 1 und 2 AO entfalten. Hierzu steht die Kammer im Austausch mit der Finanzverwaltung. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie im Rahmen von Kammerrundschreiben, Newsletter und auf unserer Homepage informieren.

Ab 1. Januar 2026 gilt der § 122a AO, welcher die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden regelt, in einer neuen Fassung.

Während bisher Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters elektronisch bekanntgegeben wurden, sollen künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die elektronische Bescheidbekanntgabe an den Steuerberater ist nach wie vor, dass diesem eine Bekanntgabevollmacht erteilt und diese in der VDB hinterlegt wurde.

Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung per E-Mail über die Abrufmöglichkeit zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.

Ist hingegen weiterhin eine postalische Bekanntgabe gewünscht, so muss diese gesondert beantragt werden. So wie bisher die Einwilligung in die elektronische Bescheidbekanntgabe in der VDB erfolgte, soll zukünftig der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe auch elektronisch möglich sein.

Sind Sie derzeit nicht zur Bescheidbekanntgabe bevollmächtigt, so werden Bescheide auch nach dem 1. Januar 2026 dem Mandanten zugestellt.

Nutzen Sie derzeit bereits die elektronische Bescheidbekanntgabe an Ihre Kanzlei, so ändert sich für Sie nichts. Bitte prüfen Sie trotzdem, ob sämtliche Bekanntgabeadressen aktuell sind.

Sind Sie derzeit bevollmächtigt, Bescheide für Ihre Mandanten zu empfangen, aber erhalten diese postalisch, so sind Sie von der Änderung betroffen. Leider ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe technisch umgesetzt werden kann. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die elektronische Bekanntgabe und verfolgen Sie aufmerksam die weitere Umsetzung. Die BStBK wird aktuelle Informationen dazu auch auf der VDB-Themenseite veröffentlichen.

Derzeit wird in der VDB eine entsprechende Mitteilung geschaltet. In dieser werden die Nutzer auf die Änderung hingewiesen und darüber informiert, wie eine aktuelle E-Mail-Adresse als elektronische Bekanntgabeadresse hinterlegt werden kann.

Die BStBK setzt sich gegenüber der Finanzverwaltung für eine Lösung im Sinne des Berufsstandes ein. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie informiert.


Startschuss für die VDB SV und Relaunch der VDB

Am 27. Januar 2025 ist der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt der BStBK gefallen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.

Die VDB SV ersetzt – wie die  bereits seit über 10 Jahren erfolgreich genutzte Vollmachtsdatenbank in Steuersachen – die bisher papierbasierten Vollmachten durch einen elektronischen Vollmachtsnachweis. Damit wird die Lohnabrechnung deutlich vereinfacht: Statt der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber jedem einzelnen Sozialversicherungsträger können Steuerberater/innen nun die Vollmachtsdaten einer zuvor erteilten, sozialversicherungsrechtlichen Generalvollmacht eintragen. Diese kann dann durch alle betroffenen Sozialversicherungsträger abgerufen werden.

Darüber hinaus soll nach mehr als zehn Jahren erfolgreichem Betrieb die VDB St ein technisches und optisches Update erhalten.


Freigabe einer erweiterten Version der Vollmachtsdatenbank mit DIVA II Funktionalitäten

Mit folgendem Schreiben vom 23.03.2023 hat die Bundessteuerberaterkammer über eine erweiterte Version der Vollmachtsdatenbank (VDB) mit DIVA II-Funktionen (Digitaler Verwaltungsakt Stufe 2/DIVA II) informiert.

Bei „DIVA II“ handelt es sich um eine weitere Ausbaustufe des bereits seit Frühjahr 2020 in ELSTER-Online integrierten digitalen Verwaltungsakts (DIVA), der es der Finanzverwaltung bislang ermöglicht hat, digitale Einkommensteuererstbescheide an Steuerpflichtige zu übermitteln. Die zweite Ausbaustufe erweitert die Einsatzmöglichkeiten des digitalen Verwaltungsaktes. So wird es u. a. möglich sein, jegliche Verwaltungsakte (z. B. auch Änderungs- und Schätzungsbescheide) sowie sonstige Mitteilungen vom Finanzamt in digitaler Form an die Steuerpflichtigen zu übermitteln. Neben den bislang ausschließlich erfassten Fällen der Einkommensteuer werden zukünftig zudem auch weitere Steuerarten wie etwa die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer einer digitalen Bescheidübermittlung zugänglich sein.

Seit dem 15. März 2023 steht dem Berufsstand die neue Version der VDB zur Verfügung. Diese bietet die zusätzliche Möglichkeit, die elektronische Bescheidbekanntgabe in der VDB zu aktivieren.

Um elektronische Bescheide empfangen zu können, ist zu beachten, dass der Abruf der Bescheide durch die jeweilige Kanzleisoftware unterstützt werden muss. Voraussetzung hierfür ist die Nutzung einer entsprechend kompatiblen Fachsoftware, welche die aktuelle ERiC-Schnittstelle der Finanzverwaltung integriert.

Weiter ist zu beachten, dass täglich nur eine begrenzte Anzahl an Vollmachten verarbeitet werden können. Aus diesem Grund kann es an einzelnen Tagen dazu führen, dass einzelne Funktionen inaktiv sind. Diese stehen am Folgetag wieder zur Verfügung.

Zudem informieren wir Sie darüber, dass es in einzelnen Bundesländern ggf. noch zu Papierbescheiden kommen kann, obwohl die elektronische Bescheidbekanntgabe in der Vollmachtsdatenbank
aktiviert wurde.


VDB Ansprechpartner

Im Zuge der Umstellung der Vollmachtsdatenbank (VDB) in den BStBK-Eigenbetrieb kommen immer wieder Fragen zu diversen Themen auf. Sie finden hier eine Liste mit Ansprechpartnern zu den verschiedensten Themen wie u. a. zur Registrierung, zum Handling, zum Datenabruf, zur SmartCard u. v. m.


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