Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen und des Merkblatts zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen nach § 80a AO

06.01.2026
Das BMF hat das für die Vollmachtsdatenbank zu verwendende Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das dazugehörige Merkblatt zur Verwendung der amtlichen Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen neu gefasst. Die Neufassung entspricht dem Muster, das bereits mit BMF-Schreiben vom 27. März 2025 veröffentlicht, mit BMF- Schreiben vom 24. April 2025 aber in seiner Anwendung verschoben wurde.

Die Neufassung enthält zwei wesentliche Änderungen:

  • Künftig muss auf dem Vollmachtsmuster die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.), sofern vorhanden, mit angegeben werden.
  • Das Beiblatt zum amtlichen Vollmachtsformular zur Vollmachtsdatenbank nach § 80a Abs. 1 AO entfällt. Stattdessen ist auf dem amtlichen Vollmachtsformular künftig der Hinweis angebracht, dass weiterhin die Angabe der Steuernummern im Datensatz erforderlich ist.

Vollmachten, die auf Grundlage des bisher anzuwendenden amtlichen Musters erteilt wurden, gelten grundsätzlich unverändert weiter.

In der VDB wird das Eingabefeld für die W-IdNr. zeitgleich zur Anwendbarkeit des neuen Musters zur Verfügung gestellt.

Die neuen Muster und weitere aktuelle Informationen finden Sie auf der Themenseite VDB der BStBK: https://www.bstbk.de/de/themen/vollmachtsdatenbank


Elektronische Bescheidbekanntgabe – Anwendung verschoben!

23.12.2025
Zum 01.01.2026 wird die Regelung zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden geändert.

Mit unserer News vom 09.12.2025 hatten wir berichtet, dass der Bundestag am 13.11.2025 eine Gesetzesänderung zur Verschiebung der Anwendung der Soll-Regelung zur elektronischen Bescheidbekanntgabe beschlossen hat und die Zustimmung des Bundesrats noch aussteht.

Nun hat auch der Bundesrat zugestimmt: Die Soll-Regelung im neuen § 122a AO wird um ein Jahr auf den 01.012027 verschoben. Steuerberaterinnen und Steuerberater, die jetzt noch Bescheide postalisch bekommen, haben im Laufe des Jahres 2026 die Möglichkeit, sich in der Vollmachtsdatenbank für oder gegen die elektronische Bekanntgabe zu entscheiden.

Näheres dazu finden Sie auch auf der VDB-Themenseite der Bundessteuerberaterkammer: https://www.bstbk.de/de/themen/vollmachtsdatenbank


Update - Erstmalige Anwendung des § 122a Abs. 1 S. 2 AO um ein Jahr verschoben

09.12.2025
Wir hatten mit unserer Meldung vom 20.11.2025 bereits berichtet, dass der Gesetzgeber nachträglich Anpassungen zu § 122a AO vorgenommen hat.

Der Bundestag hat am 13.11.2025 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Finanzausschusses den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen beschlossen (https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0695-25.pdf). Vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats wird das Gesetz voraussichtlich noch in 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Durch Art. 8 und Art. 9 des MinStAnpG wurden Änderungen im Einführungsgesetz zur AO und in der AO selbst beschlossen.

§ 122a Abs. 1 S. 2 AO wird in der am 01.01.2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte angewandt, die nach dem 31.12.2026 erlassen worden sind. Damit wird die Anwendung der Soll-Vorschrift zur elektronischen Bekanntgabe („Mittels Bereitstellung soll insbesondere bekannt gegeben …“) um ein Jahr verschoben

Die Kann-Vorschrift in § 122a Abs. 1 S. 1 AO („Verwaltungsakte können dem Beteiligten oder der von ihm bevollmächtigten Person bekannt gegeben werden, …“) tritt hingegen unverändert am 01.01.2026 in Kraft.  

Was bedeutet das nun? 
Mit der zum 01.01.2026 in Kraft tretenden Kann-Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung zum Datenabruf wird sichergestellt, dass die Finanzverwaltung weiterhin elektronisch bekannt geben kann, sofern die Voraussetzungen vorliegen und eine Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe erteilt worden ist. Ab dem 01.01.2026 ändert sich allerdings der Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO: bisher: „elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung“, neu: „Bereitstellung zum Abruf“). 

Durch das Verschieben der Anwendung der Soll-Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten mittels Bereitstellung nach § 122a Abs. 1 S. 2 AO um ein Jahr wird gleichfalls sichergestellt, dass die postalische Bekanntgabe in den übrigen Fällen (also fehlende Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe) auch im Jahr 2026 weiterhin bestehen bleibt. 

Fazit: Für 2026 bleibt – mit Ausnahme der Anknüpfung für die Bekanntgabe (§ 122a Abs. 4 S. 1 AO) - alles, wie es derzeit ist. Wer bereits in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, erhält die Bescheide weiterhin elektronisch. Wer noch nicht eingewilligt hat, bekommt auch in 2026 weiterhin die Bescheide postalisch zugesandt. 

Es besteht insoweit bis zum Jahreswechsel (2025 / 2026) kein akuter Handlungsdruck. Gleichwohl empfiehlt die Kammer vor dem Hintergrund der Prozessoptimierung und der Arbeitserleichterung - das Einverständnis des Mandanten vorausgesetzt -, eine elektronische Bescheidbekanntgabevollmacht zu übermitteln. Diese Möglichkeit steht auch in 2026 weiterhin zur Verfügung und die Finanzverwaltung wird dies berücksichtigten. 

Sofern vereinzelt die postalische Bekanntgabe auch über den 01.01.2027 hinaus gewünscht sein sollte, besteht die Möglichkeit, einen Antrag nach § 122a Abs. 2 AO n.F. zu stellen. Nach Auskunft der Finanzverwaltung werden hierzu derzeit im Austausch mit der BStBK mehrere technische Möglichkeiten zur Umsetzung der elektronischen Antragstellung geprüft. Sobald der Antrag auf postalische 
Bekanntgabe von Verwaltungsakten (§ 122a Abs. 2 AO n.F.) elektronisch gestellt werden kann, werden wir Sie hierüber informieren. Bis dahin bitten wir Sie, von (Papier-)Anträgen gegenüber den Finanzämtern abzusehen. 

Weitere Informationen durch die BStBK und ein BMF-Schreiben sind voraussichtlich auch geplant. 

Zur neuen Regelung des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO n. F. zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten, die Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift betreffen, hatten wir bereits mit Meldung vom 20.11.2025 berichtet.


Update - Erstmalige Anwendung des § 122a Abs. 1 S. 2 AO um ein Jahr verschoben und Einfügung eines neuen § 122 Abs. 7 Satz 2 AO

20.11.2025
Wie bereits berichtet, wird § 122a AO mit Wirkung ab dem 01.01.2026 neu gefasst. Während bisher Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters elektronisch bekanntgegeben wurden, sollen künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die elektronische Bescheidbekanntgabe an den Steuerberater ist nach wie vor, dass diesem eine Bekanntgabevollmacht erteilt und diese in der VDB hinterlegt wurde. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung per E-Mail über die Abrufmöglichkeit zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben. Ist hingegen weiterhin eine postalische Bekanntgabe gewünscht, so muss diese gesondert beantragt werden. 

Da in Anbetracht des nahenden Jahresendes hierzu praktische Umsetzungsprobleme bestanden, hat der Gesetzgeber erfreulicherweise hierauf reagiert.

Durch Art. 8 des MinStAnpG wurde Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO durch eine neue Fassung ersetzt. Sie lautet wie folgt (Hervorhebung durch Verf.):

„(2) Die §§ 122a und 169 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung sind erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2025 erlassen worden sind. Abweichend von Satz 1 ist § 122a Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der am 1. Januar 2026 geltenden Fassung erstmalig auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2026 erlassen worden sind.“

Durch diese gesetzliche Änderung (zurzeit noch nicht vom Bundespräsidenten unterschrieben) besteht bis auf weiteres zunächst kein Handlungsdruck für die Steuerberaterpraxen. Der Übergangszeitraum zur Anwendung des § 122a Abs. 1 Satz 2 AO wurde um ein Jahr verschoben. Dies bedeutet: In allen Fällen, bei denen der Finanzverwaltung bisher keine oder nur eine postalische Bekanntgabevollmacht mitgeteilt wurde, wird es bei Bescheiden, die vor dem 31.12.2026 erlassen werden, dabei verbleiben, dass die Bescheide nur postalisch dem Steuerpflichtigen bzw. dem Steuerberater bekanntgegeben werden. Grundsätzlich empfiehlt die Kammer jedoch weiterhin, das Einverständnis des Mandanten vorausgesetzt, eine elektronische Bescheidbekanntgabevollmacht zu übermitteln.

Durch Art. 9 des MinStAnpG wurde ferner folgende Regelung des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO eingefügt (noch nicht in Kraft getreten):

„Betreffen Verwaltungsakte Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift, so reicht es für die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a an alle Beteiligten aus, wenn einem der Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf nach § 122a bereitgestellt wird und dieser Beteiligte nach § 122a Absatz 1 Satz 3 informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag nach § 122a Absatz 2 gestellt hat.“

Derzeit laufen noch Abstimmungsgespräche zwischen Finanzverwaltung und dem Berufsstand zur Neuregelung des § 122a AO n.F.. Die StBK Hessen wird neue Informationen zur Regelung zeitnah an ihre Mitglieder auf der Website bzw. im Kammerrundschreiben oder Newsletter weitergeben. 


Störung beim Abruf digitaler Bescheide

Uns erreichten Anrufe und E-Mails zur Störungen beim Abruf digitaler Bescheide. 

Wir haben uns daraufhin an die Finanzverwaltung gewandt mit folgendem Ergebnis:

Nach Auskunft der OFD Frankfurt hat die DATEV aufgrund einer Softwareumstellung seit dem 28.10.2025 Probleme beim Abruf von DIVA-Bescheiden und sonstigen Schreiben. Die Finanzämter sind bereits über die Störungen informiert. Die DATEV arbeitet derzeit mit Hochdruck an der Lösung des Problems.

Link zur entsprechenden Störungsmeldung der DATEV. 


Die Vollmachtsdatenbank wird neu – moderner, schneller, komfortabler

Die von der BStBK betriebene Vollmachtsdatenbank (VDB) erhält eine umfassende technische Modernisierung und eine vollständig neue Oberfläche.

Unser Ziel: Ihre täglichen Abläufe noch effizienter und sicherer zu machen – mit klarem Design, verbesserter Performance und hilfreichen Funktionen für die Praxis. 

Das ist neu 

  • Neue Oberfläche & Navigation: Schlankes Design, klare Strukturen und schnellere Wege zu den wichtigsten Funktionen. 
  • Bessere Performance: Spürbar schnellere Ladezeiten und stabilere Prozesse – auch bei hoher Auslastung. 
  • Komfortfunktionen: Optimierte Such- und Filtermöglichkeiten, verbesserte Übersicht über Vollmachten und Berechtigungen. 
  • Barrierearme Nutzung: Verbesserte Lesbarkeit und Bedienbarkeit. 

Sicherheit & Verlässlichkeit 
Datenschutz und Datensicherheit haben für uns höchste Priorität. Mit der Modernisierung stärken wir die technischen Schutzmechanismen und schaffen die Grundlage für zukünftige Weiterentwicklungen – damit die VDB auch langfristig ein verlässlicher Baustein Ihrer digitalen Kanzleiprozesse bleibt. 

Moderate Preisanpassung je Vollmacht 
Um den dauerhaft hohen Qualitäts-, Sicherheits- und Service-Standard der VDB zu sichern, passen wir die Preise maßvoll an. Seit dem Start der VDB im Jahr 2014 wurde die Vergütung unverändert gelassen. Die nun vorgesehene Anpassung reagiert auf die deutlich gestiegenen Anforderungen an Betrieb, Sicherheit und Weiterentwicklung – ohne den Grundsatz eines fairen und wirtschaftlichen Preismodells aufzugeben. 

  • Die Preisanpassung erfolgt je Vollmacht und bleibt moderat. 
  • Transparenz ist uns wichtig: Die neuen Konditionen haben wir rechtzeitig vor dem Wirksamwerden an alle VDB-Nutzer übersandt 

Was bleibt 

  • Bewährte Funktionen und hohe Servicequalität bleiben erhalten. 
  • Bestehende Vollmachten und Einstellungen werden selbstverständlich übernommen. 

Unterstützung & Kontakt 
Bei Fragen zur neuen Oberfläche oder zur Preisanpassung unterstützt Sie unser Support-Team gerne. 

Kontakt: service@bstbk-vollmachtsdatenbank.de 


Geplante Umsetzung des § 122a AO nF in der Vollmachtsdatenbank – Elektronische Bescheidbekanntgabe als grundsätzlicher Bekanntgabeweg ab 2026

20.10.2025
Mit der u.s. Mitteilung informiert die BStBK über die ab dem 01.01.2026 geltende Neufassung des § 122a AO, einer Regelung mit erheblicher berufspraktischer Relevanz. Die StBK Hessen empfiehlt, bei bereits vorliegenden postalischen Empfangsvollmachten noch bis zum 31.12.2025 entsprechend dem in der Mitteilung wiedergegebenen Hinweis der Finanzverwaltung in der Vollmachtsdatenbank vorzugehen und die digitale Bescheidbekanntgabe zu aktivieren. Hierzu muss bei der Bekanntgabeadresse eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt sein. Durch die Aktivierung der elektronischen Bescheidbekanntgabe noch bis zum 31.12.2025 kann Ungewissheiten bezüglich der postalischen Bekanntgabe ab dem 01.01.2026 vorgebeugt werden. Bei bereits bestehenden Vollmachten ohne Empfangsvollmacht ist im Übrigen derzeit leider noch ungeklärt, welche Wirkungen diese im Hinblick auf die Neuregelung des § 122a Abs. 1 und 2 AO entfalten. Hierzu steht die Kammer im Austausch mit der Finanzverwaltung. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie im Rahmen von Kammerrundschreiben, Newsletter und auf unserer Homepage informieren.

Ab 1. Januar 2026 gilt der § 122a AO, welcher die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden regelt, in einer neuen Fassung.

Während bisher Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters elektronisch bekanntgegeben wurden, sollen künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die elektronische Bescheidbekanntgabe an den Steuerberater ist nach wie vor, dass diesem eine Bekanntgabevollmacht erteilt und diese in der VDB hinterlegt wurde.

Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung per E-Mail über die Abrufmöglichkeit zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.

Ist hingegen weiterhin eine postalische Bekanntgabe gewünscht, so muss diese gesondert beantragt werden. So wie bisher die Einwilligung in die elektronische Bescheidbekanntgabe in der VDB erfolgte, soll zukünftig der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe auch elektronisch möglich sein.

Sind Sie derzeit nicht zur Bescheidbekanntgabe bevollmächtigt, so werden Bescheide auch nach dem 1. Januar 2026 dem Mandanten zugestellt.

Nutzen Sie derzeit bereits die elektronische Bescheidbekanntgabe an Ihre Kanzlei, so ändert sich für Sie nichts. Bitte prüfen Sie trotzdem, ob sämtliche Bekanntgabeadressen aktuell sind.

Sind Sie derzeit bevollmächtigt, Bescheide für Ihre Mandanten zu empfangen, aber erhalten diese postalisch, so sind Sie von der Änderung betroffen. Leider ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe technisch umgesetzt werden kann. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die elektronische Bekanntgabe und verfolgen Sie aufmerksam die weitere Umsetzung. Die BStBK wird aktuelle Informationen dazu auch auf der VDB-Themenseite veröffentlichen.

Derzeit wird in der VDB eine entsprechende Mitteilung geschaltet. In dieser werden die Nutzer auf die Änderung hingewiesen und darüber informiert, wie eine aktuelle E-Mail-Adresse als elektronische Bekanntgabeadresse hinterlegt werden kann.

Die BStBK setzt sich gegenüber der Finanzverwaltung für eine Lösung im Sinne des Berufsstandes ein. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie informiert.


Startschuss für die VDB SV und Relaunch der VDB

Am 27. Januar 2025 ist der Startschuss für ein weiteres Digitalisierungsprojekt der BStBK gefallen. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das Vergabeverfahren für den Aufbau einer Vollmachtsdatenbank in der Sozialversicherung (VDB SV) und dem Relaunch der VDB in Steuersachen (VDB St) abgeschlossen.

Die VDB SV ersetzt – wie die  bereits seit über 10 Jahren erfolgreich genutzte Vollmachtsdatenbank in Steuersachen – die bisher papierbasierten Vollmachten durch einen elektronischen Vollmachtsnachweis. Damit wird die Lohnabrechnung deutlich vereinfacht: Statt der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht gegenüber jedem einzelnen Sozialversicherungsträger können Steuerberater/innen nun die Vollmachtsdaten einer zuvor erteilten, sozialversicherungsrechtlichen Generalvollmacht eintragen. Diese kann dann durch alle betroffenen Sozialversicherungsträger abgerufen werden.

Darüber hinaus soll nach mehr als zehn Jahren erfolgreichem Betrieb die VDB St ein technisches und optisches Update erhalten.


Freigabe einer erweiterten Version der Vollmachtsdatenbank mit DIVA II Funktionalitäten

Mit folgendem Schreiben vom 23.03.2023 hat die Bundessteuerberaterkammer über eine erweiterte Version der Vollmachtsdatenbank (VDB) mit DIVA II-Funktionen (Digitaler Verwaltungsakt Stufe 2/DIVA II) informiert.

Bei „DIVA II“ handelt es sich um eine weitere Ausbaustufe des bereits seit Frühjahr 2020 in ELSTER-Online integrierten digitalen Verwaltungsakts (DIVA), der es der Finanzverwaltung bislang ermöglicht hat, digitale Einkommensteuererstbescheide an Steuerpflichtige zu übermitteln. Die zweite Ausbaustufe erweitert die Einsatzmöglichkeiten des digitalen Verwaltungsaktes. So wird es u. a. möglich sein, jegliche Verwaltungsakte (z. B. auch Änderungs- und Schätzungsbescheide) sowie sonstige Mitteilungen vom Finanzamt in digitaler Form an die Steuerpflichtigen zu übermitteln. Neben den bislang ausschließlich erfassten Fällen der Einkommensteuer werden zukünftig zudem auch weitere Steuerarten wie etwa die Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer einer digitalen Bescheidübermittlung zugänglich sein.

Seit dem 15. März 2023 steht dem Berufsstand die neue Version der VDB zur Verfügung. Diese bietet die zusätzliche Möglichkeit, die elektronische Bescheidbekanntgabe in der VDB zu aktivieren.

Um elektronische Bescheide empfangen zu können, ist zu beachten, dass der Abruf der Bescheide durch die jeweilige Kanzleisoftware unterstützt werden muss. Voraussetzung hierfür ist die Nutzung einer entsprechend kompatiblen Fachsoftware, welche die aktuelle ERiC-Schnittstelle der Finanzverwaltung integriert.

Weiter ist zu beachten, dass täglich nur eine begrenzte Anzahl an Vollmachten verarbeitet werden können. Aus diesem Grund kann es an einzelnen Tagen dazu führen, dass einzelne Funktionen inaktiv sind. Diese stehen am Folgetag wieder zur Verfügung.

Zudem informieren wir Sie darüber, dass es in einzelnen Bundesländern ggf. noch zu Papierbescheiden kommen kann, obwohl die elektronische Bescheidbekanntgabe in der Vollmachtsdatenbank
aktiviert wurde.


VDB Ansprechpartner

Im Zuge der Umstellung der Vollmachtsdatenbank (VDB) in den BStBK-Eigenbetrieb kommen immer wieder Fragen zu diversen Themen auf. Sie finden hier eine Liste mit Ansprechpartnern zu den verschiedensten Themen wie u. a. zur Registrierung, zum Handling, zum Datenabruf, zur SmartCard u. v. m.


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