Geplante Umsetzung des § 122a AO nF in der Vollmachtsdatenbank – Elektronische Bescheidbekanntgabe als grundsätzlicher Bekanntgabeweg ab 2026
Mit der u.s. Mitteilung informiert die BStBK über die ab dem 01.01.2026 geltende Neufassung des § 122a AO, einer Regelung mit erheblicher berufspraktischer Relevanz. Die StBK Hessen empfiehlt, bei bereits vorliegenden postalischen Empfangsvollmachten noch bis zum 31.12.2025 entsprechend dem in der Mitteilung wiedergegebenen Hinweis der Finanzverwaltung in der Vollmachtsdatenbank vorzugehen und die digitale Bescheidbekanntgabe zu aktivieren. Hierzu muss bei der Bekanntgabeadresse eine aktuelle E-Mail-Adresse hinterlegt sein. Durch die Aktivierung der elektronischen Bescheidbekanntgabe noch bis zum 31.12.2025 kann Ungewissheiten bezüglich der postalischen Bekanntgabe ab dem 01.01.2026 vorgebeugt werden. Bei bereits bestehenden Vollmachten ohne Empfangsvollmacht ist im Übrigen derzeit leider noch ungeklärt, welche Wirkungen diese im Hinblick auf die Neuregelung des § 122a Abs. 1 und 2 AO entfalten. Hierzu steht die Kammer im Austausch mit der Finanzverwaltung. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie im Rahmen von Kammerrundschreiben, Newsletter und auf unserer Homepage informieren.
Ab 1. Januar 2026 gilt der § 122a AO, welcher die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden regelt, in einer neuen Fassung.
Während bisher Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Beteiligten bzw. des Steuerberaters elektronisch bekanntgegeben wurden, sollen künftig Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch mittels Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden. Voraussetzung für die elektronische Bescheidbekanntgabe an den Steuerberater ist nach wie vor, dass diesem eine Bekanntgabevollmacht erteilt und diese in der VDB hinterlegt wurde.
Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung per E-Mail über die Abrufmöglichkeit zu benachrichtigen. Ein zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Abruf als bekannt gegeben.
Ist hingegen weiterhin eine postalische Bekanntgabe gewünscht, so muss diese gesondert beantragt werden. So wie bisher die Einwilligung in die elektronische Bescheidbekanntgabe in der VDB erfolgte, soll zukünftig der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe auch elektronisch möglich sein.
Sind Sie derzeit nicht zur Bescheidbekanntgabe bevollmächtigt, so werden Bescheide auch nach dem 1. Januar 2026 dem Mandanten zugestellt.
Nutzen Sie derzeit bereits die elektronische Bescheidbekanntgabe an Ihre Kanzlei, so ändert sich für Sie nichts. Bitte prüfen Sie trotzdem, ob sämtliche Bekanntgabeadressen aktuell sind.
Sind Sie derzeit bevollmächtigt, Bescheide für Ihre Mandanten zu empfangen, aber erhalten diese postalisch, so sind Sie von der Änderung betroffen. Leider ist derzeit noch nicht abschließend geklärt, wie der Antrag auf postalische Bescheidbekanntgabe technisch umgesetzt werden kann. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die elektronische Bekanntgabe und verfolgen Sie aufmerksam die weitere Umsetzung. Die BStBK wird aktuelle Informationen dazu auch auf der VDB-Themenseite veröffentlichen.
Derzeit wird in der VDB eine entsprechende Mitteilung geschaltet. In dieser werden die Nutzer auf die Änderung hingewiesen und darüber informiert, wie eine aktuelle E-Mail-Adresse als elektronische Bekanntgabeadresse hinterlegt werden kann.
Die BStBK setzt sich gegenüber der Finanzverwaltung für eine Lösung im Sinne des Berufsstandes ein. Über die weitere Entwicklung halten wir Sie informiert.