Teilzeitausbildung
Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden; sie kann im Ausbildungsvertrag und auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden (Formular zur Teilzeitausbildung). Die Kürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen, darf aber nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch um 1,5 Jahre; dabei ist auf ganze Monate abzurunden. Eine bereits abgeleistete Ausbildungszeit in Vollzeit kann angerechnet werden. Eine wöchentliche Mindestausbildungszeit von 25 Stunden sollte nicht unterschritten werden.
Die Dauer der Abkürzung muss die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen angemessen berücksichtigen. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.
Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. An diesem Tag müssen Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Er gilt als kompletter Ausbildungstag, für den die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Findet ein weiterer Berufsschultag in der gleichen Woche statt, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit inkl. Pausen auf die Ausbildungszeit im Betrieb. Hier kann nach der Berufsschule eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.
Eine Teilzeitberufsausbildung steht der Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs.1 BBiG nicht entgegen. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in Teilzeit kann zusätzlich mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden. Wird die Verkürzung während der Ausbildung beantragt, muss die Restausbildungszeit bis zum neu vereinbarten Ausbildungsende jedoch noch mindestens 12 Monate betragen. Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung besteht zudem grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG.
Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Für die Auszubildenden besteht deshalb in einem letzten Schritt die Möglichkeit, die Verlängerung der Ausbildungsdauer bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen.
Berechnungsbeispiel: Teilzeit 30 Std/Woche = 75 %
a) komplette Ausbildungszeit in Teilzeit:
36 Monate Regelausbildungszeit : 0,75 = 48 Monate Laufdauer
= 4 Jahre (Verlängerung um 12 Monate)
b) Berücksichtigung einer Vertragskürzung:
36 Monate Regelausbildungszeit abzgl. 6 Monate Kürzung wg. schulischer Vorbildung (z. B. Abitur/Fachabitur)
30 Monate Ausbildungsdauer : 0,75 = 40 Monate Laufdauer = 3 Jahre und 4 Monate
abzgl. gesetzliche Verkürzung um 4 Monate **)
= 3 Jahre Ausbildungsdauer
**) Da das Ende der für die Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer (Regelausbildungsdauer von 36 Monaten) nicht höchstens um sechs Monate überschritten wird, wird die Ausbildungsdauer gem. § 8 Abs. 1 BBiG auf das Ende der Regelausbildungsdauer verkürzt.
c) Anrechnung bereits erfüllter Zeit in Vollzeitausbildung (z. B. 12 Monate):
36 Monate Regelausbildungszeit abzüglich 12 Monate bereits erfüllter Zeit in Vollzeit
24 Monate Restlaufzeit : 0,75 = 32 Monate verlängerte Laufdauer zzgl. 12 Monate in Vollzeit
= 44 Monate Gesamtlaufzeit = 3 Jahre und 8 Monate (Verlängerung um 8 Monate)