Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag nach Maßgabe der §§ 37 a Abs. 2 bis 4, 37 b Abs. 3 StBerG und §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 3, 26 Abs. 4 DVStB eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.
Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer (§ 37 a StBerG) zu stellen. Anträge sind auf dem Postweg oder elektronisch über das Antragsportal der Steuerberaterkammern (https://stbk-antragsportal.de/) einzureichen. Auf dem elektronischen Portal finden Sie wichtige Hinweise und das entsprechende Formular.
Für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Eignungsprüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 200 € zu zahlen. Der Bewerber wird gebeten, die Gebühr bei der Antragstellung durch Überweisung auf das folgende Konto unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks zu entrichten:
Kontoinhaber: Steuerberaterkammer Hessen
IBAN: DE98 5008 0000 0091 1288 06
BIC: DRESDEFFXXX
Kreditinstitut: Commerzbank Frankfurt
Verwendungszweck: 8042-StB-E, Name, Vorname
Wegen der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen und der näheren Darstellung des Prüfungsablaufs der Eignungsprüfung wird insbesondere auf die §§ 37 a Abs. 2 bis 4, § 37 b StBerG und §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 3, 26 Abs. 5 DVStB verwiesen (vgl. Abschnitt VI. des Antragsvordruckes).
Wichtig:
Hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.
Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie auf Grund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.