Terminplan Steuerberaterprüfung 2026

  • 01.01.2026 Anmeldestart für die Prüfung 2026 ausschließlich über das Antragsportal und Eröffnung des Zulassungsverfahrens
  • 30.04.2026 Ende der Antragsfrist für das Zulassungsverfahren (Ausschlussfrist!)
    Bitte geben Sie mit an, ob Sie die Möglichkeit, die schriftliche Prüfung elektronisch durchzuführen, wählen möchten.
    Der Sachstand zur Antragsprüfung ist ausschließlich über das Antrags/Service-Portal abrufbar.
  • 31.07.2026 Ende der Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr (Ausschlussfrist!)
  • 06., 07.10. und 08.10.2026 Schriftliche Prüfung in der Buderus Arena in Wetzlar
  • voraussichtlich Mitte/Ende Dezember 2026 Online-Noteneinsicht möglich
  • Schriftliche Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse voraussichtlich ab Mitte Januar 2027
  • Mündliche Prüfungen voraussichtlich im Zeitraum Februar bis April 2027

Information für die Kandidaten der Steuerberaterprüfung 2026 in Hessen - Elektronische Prüfung und Demo-Portal

Der schriftliche Teil der Steuerberaterprüfung in Hessen findet für alle Prüflinge zentral am 06.10.2026, 07.10.2026 und 08.10.2026 in der Buderus Arena in 35576 Wetzlar statt.

Die Buderus Arena ist zentral und verkehrsgünstig gelegen (Anbindung 10 min Fußweg zum Bahnhof, Parkhaus Forum Wetzlar direkt gegenüber und ab 6:30 Uhr geöffnet, Hotels ebenfalls direkt in der Nähe).

Zudem bieten wir unseren Kandidatinnen und Kandidaten erstmalig die Möglichkeit an, die schriftliche Steuerberaterprüfung auch elektronisch durchzuführen.

  • Dabei werden jeweils ein Laptop, eine Computermaus und eine Tastatur zur Verfügung gestellt. Im Einsatz werden voraussichtlich folgende Geräte sein: Laptop: Lenovo T16, Tastatur: Cherry KC 1000 und Maus: Cherry MC 1000.
  • Das Mitbringen eigener Geräte sowie Vorrichtungen, die den Laptop erhöhen (z.B. Laptopständer) oder aufbocken, sind nicht erlaubt.
  • Der Aufgabentext wird weiterhin in Papierform zur Verfügung gestellt.
  • Auch steht Konzeptpapier zur Verfügung gestellt, allerdings wird dieses anschließend nicht zur digitalen Klausur gescannt und wird nicht Bestandteil der Aufsichtsarbeit.
  • Die für die Aufsichtsarbeiten derzeit (Stand 15.04.2026) zugelassenen Shortcuts finden Sie hier.

Die Aufsichtsarbeiten werden automatisch alle sechs Sekunden direkt auf dem Server gespeichert, sodass im Störungsfall der zuletzt gespeicherte Bearbeitungsstand auf einem neuen Laptop aufgerufen werden kann. Zusätzlich ist geschultes Personal vor Ort und kann bei technischen Problemen sofort eingreifen.

Wir haben ein DEMO-PORTAL bereitgestellt:
https://demo-steuerberaterpruefung.q-examiner.com/

Das Demoportal ist auf Google Chrome beschränkt. Derzeit speichert das Demo-Portal keine Eingaben. Die Bedienoberfläche orientiert sich an gängigen Textverarbeitungsprogrammen, sodass die Handhabung vertraut sein dürfte. Sie können das Demo-Portal jederzeit ausprobieren. Fährt man mit der Maus über die einzelnen Button, werden jeweils kurze Erläuterungen zur Funktion angezeigt. Das Einfügen von Tabellen ist möglich. Die im Demoportal verfügbaren Shortcuts können von den in den Aufsichtsarbeiten im Steuerberaterexamen 2026 verfügbaren Shortcuts abweichen. Ein Hinweis bei der Anmeldung: Es muss keine Kennziffer (wie vorgegeben) eingegeben werden, lediglich auf "Anmelden" klicken. 

Im Online-Antragsportal ist bei dem Zulassungsantrag die Wahlmöglichkeit für die elektronische Prüfung bereits verfügbar. Sollten Sie sich für die elektronische Prüfung entscheiden, müssen Sie dies bereits im Rahmen der Antragstellung beantragen. Eine spätere Änderung Ihres Antrages oder ein Wechsel zwischen schriftlicher und elektronische Prüfung ist nicht möglich.

Die Gebühren für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung betragen 300,00 Euro. Die Gebühren für die Teilnahme an der Prüfung und deren Durchführung betragen weitere 1.500,00 Euro.

Anträge auf Zulassung sind über das Antragsportal der Steuerberaterkammern (https://stbk-antragsportal.de/) einzureichen. Die einzureichenden Nachweise sind dem elektronischen Antrag vollständig beizufügen, auch wenn ein Teil der Nachweise zusätzlich als beglaubigte Kopie oder Original postalisch einzureichen sind.

Die Prüfung der Anträge beginnt ab April 2026. Informationen zur Übermittlung und zum Stand Ihres Antrages können Sie bequem und ausschließlich über das Service-Portal einsehen. Wir bitten Sie daher von entsprechenden Anfragen abzusehen. Wir versenden keine Eingangsbestätigung.

Der mündliche Teil der Prüfung im Frühjahr 2027 findet in unserer Geschäftsstelle in der Europa-Allee 52 in 60327 Frankfurt am Main statt.


Reform der Steuerberaterprüfung

Die reguläre Steuerberaterprüfung besteht derzeit aus drei 6-stündigen Klausuren und einer 90-minütigen mündlichen Prüfung und wird seit fast 90 Jahren damit in nahezu unveränderter Form durchgeführt. Die Klausuren werden lediglich an einem bundesweit einheitlichen Termin im Jahr geschrieben. Die Erstellung der Klausuren nehmen die Landesfinanzministerien im bundeseinheitlichen Einvernehmen vor. Die Finanzverwaltung stellt die Vorsitzenden aller Prüfungsausschüsse. Auch künftig hält der Berufsstand an der Staatsprüfung fest – ein entscheidendes Qualitätsmerkmal zum Schutz der Steuerpflichtigen und zur Sicherung des Steueraufkommens im hochkomplexen deutschen Steuerrecht. Angesichts der veränderten Rahmenbedingungen ist jedoch eine Anpassung der Prüfung erforderlich, um auch die Sichtweise der jungen Menschen zu berücksichtigen und das Examen wieder attraktiver zu machen.

Die Zugangszahlen zur Steuerberaterprüfung stagnieren, zugleich ist eine Überalterung des Berufsstandes zu beobachten und ein wachsender Fachkräftemangel festzustellen. Vor diesem Hintergrund haben die BStBK, die regionalen Steuerberaterkammern und der zuständige Fachausschuss 30 der BStBK Vorschläge für eine Reform der Steuerberaterprüfung erarbeitet, die mit den Steuerabteilungsleitern intensiv beraten wurden.

Eckpunkte der Reformüberlegungen
Die gemeinsamen Reformansätze des Berufsstands lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Modularisierung der Prüfung; vier unabhängige Prüfungsteile (drei schriftliche Module + mündliche Prüfung), keine verpflichtende Blockprüfung.
  • Jeder Prüfungsteil ist für sich zu bestehen.
  • Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann beliebig oft wiederholt werden.
  • Die Prüfungen finden an zwei Terminen im Jahr statt.
  • Die mündliche Prüfung ist das letzte Modul der Prüfung und kann erst nach den bestandenen schriftlichen Modulen abgelegt werden.
  • Der Fakultätsvorbehalt als Zulassungsbedingung entfällt, dafür sind je fünf ECTS in ausgewählten Bereichen von BWL und Recht nachzuweisen.
  • Die Prüfung wird zunehmend digital angeboten, dazu sollten etwa gleich große Prüfungsgruppen an verschiedenen Orten Deutschlands gebildet werden.

Ausführliche Überlegungen zur Reform werden im Beitrag von StB Prof. Schramm zum Thema „Strukturreform der Steuerberaterprüfung – qualitätssichernd, transparent, digital und entbürokratisiert“, erschienen in der DStR 2025, S. 2214 ff., dargestellt.

Auf der Bundeskammerversammlung am 22. und 23. September 2025 in Berlin sind die Überlegungen zur Strukturreform der Steuerberaterprüfung erneut beraten und mit großer Mehrheit angenommen worden. 

Die StBK Hessen unterstützt die angestoßenen Reformüberlegungen und hält einen konstruktiven Dialog mit der Finanzverwaltung sowie einen zeitnahen Abschluss des Prozesses für wesentlich, um den Zugang zum Beruf nicht nur attraktiver, sondern auch langfristig tragfähig und zukunftssicher gemacht werden. Eine zentrale Rolle wird dabei der zügigen Umsetzung eines zweiten Prüfungstermin zukommen.

Steuerberaterexamen 2026 in Hessen – in digitaler Form möglich
Die StBK Hessen hat das Projekt der digitalen Prüfung bereits auf den Weg gebracht. Ab 2026 besteht die Möglichkeit, das Examen in Hessen auch in digitaler Form abzulegen. Die Hardware wird einheitlich bereitgestellt und das Geschriebene in Echtzeit über ein lokal eingerichtetes Netzwerk gesichtet. In einem weiteren Schritt ist vorgesehen, auch die Korrektur digital zu unterstützen.

Aktueller Stand:

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat im Februar 2026 Diskussionsentwürfe zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes sowie zur Neufassung der Prüfungsordnung für Steuerberater vorgelegt mit der Möglichkeit zur Stellungnahme durch Verbände und Interessenvertretungen. Ziel ist eine frühzeitige Einbindung der Betroffenen und Beteiligten und die Ermöglichung einer Diskussion noch vor Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens.

In einem Videobeitrag stellt die BStBK die zentralen Änderungen für eine zeitgemäße Steuerberaterprüfung vor, basierend auf den Diskussionsentwürfen des BMF, die viele Anregungen aus den gemeinsamen Reformüberlegungen des Berufsstands aufgreifen:

1. Mehr Flexibilität durch Modularisierung und Mitnahme von Leistungen:
Künftig müssen nicht mehr alle 3 Klausuren zwingend in einem Termin geschrieben werden. Auch können bereits bestandene Klausuren (Note 4,5 oder besser) bis zu 4 Jahre lang mitgenommen werden. Wer die mündliche Prüfung nicht besteht, kann diese ebenfalls im Vierjahreszeitraum einzeln wiederholen, ohne die Klausuren erneut schreiben zu müssen.

2. Unbegrenzte Wiederholungsversuche:
Die bisherige Begrenzung auf 2 Wiederholungsversuche soll wegfallen. Auch wer vor der Reform dreimal ohne Erfolg teilgenommen hat, kann dann wieder zur Prüfung antreten.

3. Erleichterter Zugang zur Prüfung:
Zukünftig soll jedes abgeschlossene Hochschulstudium den Weg zur Prüfung ermöglichen. Die bisherige Beschränkung auf wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Studiengänge wird demnach entfallen.

4. Mehr Digitalisierung und modernere Organisation:
Alle Anträge und Bescheide werden künftig elektronisch abgewickelt. Geplant ist auch, die länderübergreifende Zusammenarbeit der Prüfungsstellen flexibler zu gestalten, also mehr Schreibverbünde auch über Ländergrenzen hinweg.

5. Klarstellung des Staatsprüfungscharakters:
Die Steuerberaterprüfung ist eine Staatsprüfung und so soll es künftig auch im StBerG abgebildet werden.

 


Zulassungswege zum Steuerberater

Zwei Wege führen normalerweise zum Steuer­berater: Ein Hoch­schul­studium oder eine Berufs­ausbildung. Neben der einheitlichen Prüfung haben beide Wege gemeinsam, dass sie eine mehr­jährige praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landes­finanz­behörden verwalteten Steuern voraus­setzen. Je nach Art der Vorbildung ist die praktische Tätigkeits­zeit unterschiedlich lang (2, 3, 4, 6 oder 8 Jahre).

Ein Schaubild zu den Zulassungswegen finden Sie anbei.

 


Die Steuerberaterprüfung ist eine bundesweit einheitliche staatliche Prüfung, deren Bestehen in der Regel notwendige Bedingung für die Bestellung zum/r Steuerberater/in ist. 

Die Steuerberaterprüfung wird von den Berufsanwärtern aller gesetzlichen Zugangswege abgelegt. Sie wird einmal jährlich durchgeführt. Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung. Die Zulassung ist bei der Steuerberaterkammer Hessen zu beantragen, wenn Sie vorwiegend in Hessen beruflich tätig sind oder Ihren Wohnsitz in Hessen haben, sofern Sie keiner Tätigkeit nachgehen.


Die Steuerberaterprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.


Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst drei Aufsichtsarbeiten. Thematisch beziehen sie sich überwiegend auf folgende Bereiche:

  • Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete
  • Ertragsteuerrecht
  • Buchführung und Bilanzwesen

Sie können sich daneben aber auch auf andere Prüfungsgebiete erstrecken.

Der mündliche Teil der Prüfung besteht aus einem kurzen Vortrag des Bewerbers (von etwa 10 Minuten Dauer) über einen Fachgegenstand der in § 37 Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete und aus sechs Prüfungsabschnitten. Diese werden jeweils von einem der sechs Mitglieder des Prüfungssauschusses geprüft. Dem Prüfungsausschuss gehören an: ein Vertreter der Wirtschaft, zwei Steuerberater und drei Beamte des höheren Dienstes der Finanzverwaltung, davon einer als Vorsitzender. Die Prüfungszeit sollte für jeden Prüfling insgesamt 90 Minuten nicht überschreiten.


Die Prüfungsgebiete der Steuerberaterprüfung sind nach § 37 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes folgende:

  • Steuerliches Verfahrensrecht sowie Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht
  • Steuern vom Einkommen und Ertrag
  • Bewertungsrecht, Erbschaftsteuerrecht und Grundsteuer
  • Verbrauchs- und Verkehrsteuern, Grundzüge des Zollrechts
  • Handelsrecht sowie Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der Europäischen Gemeinschaft
  • Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
  • Volkswirtschaft
  • Berufsrecht

Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung können frühestens ab Januar gestellt werden und müssen bis spätestens 30.04. des Prüfungsjahres eingehen. Der Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Vordrucke für die Zulassungsanträge können hier abgerufen oder bei der Steuerberaterkammer Hessen angefordert werden.

Die Anträge sind an die Steuerberaterkammer Hessen zu adressieren. Anträge sind auf dem Postweg oder elektronisch über das Antragsportal der Steuerberaterkammern (https://stbk-antragsportal.de/) einzureichen. Auf dem elektronischen Portal finden Sie wichtige Hinweise und das entsprechende Formular. Beachten Sie vor allem das Folgende bei der elektronischen Antragstellung: Sämtliche Zeugnisse, Urkunden und Bescheinigungen sind in notariell oder behördlich beglaubigter Form vorzulegen (und somit trotz elektronischen Antrags postalisch an die Steuerberaterkammer Hessen zu übersenden). Die Unterlagen sind außerdem in deutscher Sprache (ggf. mit einer beglaubigten Übersetzung) einzureichen.

Über den Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die Steuerberaterkammer Hessen durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung gilt nur für die Teilnahme an der nächsten Prüfung. Für eine spätere Prüfung bedarf es einer erneuten Zulassung.

Für die Bearbeitung des Antrags auf Zulassung zur Prüfung hat der Bewerber ab 01.01.2025 eine Gebühr von 300 € zu zahlen (siehe neue Gebührenordnung unter "Statuten"). Der Bewerber wird gebeten, die Gebühr bei der Antragstellung unter Angabe des Prüfungsjahres und des Namens der Bewerberin / des Bewerbers auf folgendes Konto zu entrichten:

Kontoinhaber: Steuerberaterkammer Hessen
IBAN: DE33 5008 0000 0091 1288 06
BIC: DRESDEFFXXX
Kreditinstitut: Commerzbank Frankfurt
Verwendungszweck: 8042-StB-Z, Name, Vorname

Ausführliche Informationen finden Sie in der Bekanntmachung über die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Bewerber mit einem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag nach Maßgabe der §§ 37 a Abs. 2 bis 4, 37 b Abs. 3 StBerG und §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 3, 26 Abs. 4 DVStB eine Eignungsprüfung ablegen. Mit der erfolgreich abgelegten Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung.

Anträge auf Zulassung zur Eignungsprüfung sind nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei der örtlich zuständigen Steuerberaterkammer (§ 37 a StBerG) zu stellen. Anträge sind auf dem Postweg oder elektronisch über das Antragsportal der Steuerberaterkammern (https://stbk-antragsportal.de/) einzureichen. Auf dem elektronischen Portal finden Sie wichtige Hinweise und das entsprechende Formular.

Für die Bearbeitung des Antrages auf Zulassung zur Eignungsprüfung hat der Bewerber eine Gebühr von 200 € zu zahlen. Der Bewerber wird gebeten, die Gebühr bei der Antragstellung durch Überweisung auf das folgende Konto unter Angabe des entsprechenden Verwendungszwecks zu entrichten:

Kontoinhaber: Steuerberaterkammer Hessen
IBAN: DE98 5008 0000 0091 1288 06
BIC: DRESDEFFXXX
Kreditinstitut: Commerzbank Frankfurt
Verwendungszweck: 8042-StB-E, Name, Vorname

Wegen der bei der Antragstellung vorzulegenden Unterlagen und der näheren Darstellung des Prüfungsablaufs der Eignungsprüfung wird insbesondere auf die §§ 37 a Abs. 2 bis 4, § 37 b StBerG und §§ 5 Abs. 2, 16 Abs. 3, 26 Abs. 5 DVStB verwiesen (vgl. Abschnitt VI. des Antragsvordruckes).

Wichtig:

Hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen.

Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie auf Grund dieses Hochschulstudiums in einem anderen Mitgliedstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.

Prüfungsaufgaben ehemaliger Steuerberaterprüfungen

Die Aufgaben der Steuerberaterprüfung wurden bis zum Jahr 2015 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Seit 2016 werden die Aufgabentexte von der hierfür zuständigen Finanzverwaltung nicht mehr veröffentlicht oder herausgegeben.

  • Prüfungsaufgaben Examen 2010: BStBl. I 2011 Seite 215
  • Prüfungsaufgaben Examen 2011: BStBl. I 2012 Seite 185
  • Prüfungsaufgaben Examen 2012: BStBl. I 2013 Seite 299
  • Prüfungsaufgaben Examen 2013: BStBl. I 2014 Seite 570
  • Prüfungsaufgaben Examen 2014; BStBl. I 2015 Seite 187