AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER 2024

STEUERBERATER-PLATTFORM

KAMMERTAG 2023

Hinweisgeberschutzgesetz – Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle ab 50 Beschäftigten auch für Steuerberaterkanzleien

Das neue Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), mit dem die EU-Whistleblower-Richtlinie in Deutschland umgesetzt werden soll und das der Deutsche Bundestag und der Bundesrat nach einer Einigung im Vermittlungsausschuss am 10./11. Mai 2023 beschlossen haben, bringt auch für Steuerberatungskanzleien ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl neue Pflichten mit sich.

Nach § 12 HinSchG sind alle Beschäftigungsgeber und damit auch Steuerberatungskanzleien mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten verpflichtet, eine Stelle für interne Meldungen einzurichten und zu betreiben, an die sich Beschäftigte zur Meldung von Verstößen im Sinne des § 2 HinschG wenden können (interne Meldestellen). Die interne Meldestelle kann eine in der Kanzlei beschäftigte Person oder eine aus mehreren beschäftigten Personen bestehende Arbeitseinheit sein. Alternativ kann auch ein externer Dritter (z. B. ein Rechtsanwalt) mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Mehrere Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten können auch eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten (§ 14 HinSchG).

Die kanzleiinternen Meldestellen müssen interne Meldekanäle einrichten, die Meldungen in mündlicher oder in Textform ermöglichen. Die internen Meldestellen sollen grundsätzlich auch anonyme Meldungen bearbeiten. Im Gegensatz zu dem am 16. Dezember 2022 ursprünglich vom Deutschen Bundestag beschlossenen Hinweisgeberschutzgesetz, dem der Bundesrat nicht zugestimmt hatte, besteht allerdings gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 HinschG keine gesetzliche Verpflichtung, Meldekanäle so zu gestalten, dass sie die Abgabe anonymer Meldungen ermöglichen (z. B. durch den Einsatz elektronischer Meldesysteme, die die Anonymität der Kommunikation gewährleisten). In Betracht kommt daher auch eine Meldung mittels Brief oder einfacher E-Mail, ohne dass die Möglichkeit zur anonymen Kommunikation zwischen dem Hinweisgeber und der internen Meldestelle (z. B. bei Rückfragen) gegeben sein muss. Die Meldekanäle sind so zu gestalten, dass nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen sowie die sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben. Die interne Meldestelle hat dabei grundsätzlich die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person und der Personen, auf die sich die Meldung bezieht oder die in dieser genannt sind, zu wahren.

Es besteht für die Beschäftigten grundsätzlich ein Wahlrecht, ob sie sich an die kanzleiinterne Meldestelle oder eine externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz oder – soweit vorhanden – von den Ländern eingerichtete Meldestelle) wenden. Der Hinweisgeber soll jedoch in Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und er keine Repressalien befürchtet, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen. Steuerberaterkanzleien, die zur Einrichtung einer internen Meldestelle verpflichtet sind (erst ab 50 Beschäftigten), sollen dementsprechend Anreize dafür schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die jeweilige interne Meldestelle wenden (§ 7 Abs. 3 HinSchG). Das Gesetz macht allerdings keine Vorgabe, wie solche Anreize aussehen sollen. Es ist nur vorgesehen, dass der Arbeitgeber den Beschäftigten Informationen über die Nutzung des internen Meldeverfahrens bereitstellt.

Die Verletzung der Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000,00 € geahndet werden kann (§ 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinschG). Nach der Übergangsvorschrift des § 42 Abs. 2 HinschG kann eine Geldbuße aber erst ab dem 1. November 2023 verhängt werden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz tritt bereits einen Monat nach der Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Für Steuerberaterkanzleien mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten gilt davon abweichend nach § 42 Abs. 1 HinschG die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle jedoch erst ab dem 17. Dezember 2023.


StBK Hessen stellt sich auch räumlich zukunftsfähig auf

Die StBK Hessen zieht im Februar 2024 in neue Räume in die Europa-Allee 52. Die Weichen hierfür hatte der Vorstand der Kammer bereits 2019 gestellt. Die neuen Räume in unmittelbarer Nähe der Messe wurden nun auf Grundlage einer aktualisierten Bedarfsanalyse und unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit ausgewählt. Damit stellt sich die Steuerberaterkammer auch räumlich zukunftsfähig auf. So stehen künftig mehr Veranstaltungsräume zur Verfügung und müssen nicht mehr extern zugebucht werden. Auch die seit Jahren zunehmenden hoheitlichen Aufgaben der StBK Hessen, unter anderem bei der Geldwäscheprävention, finden nun ihren Platz. Weiterhin wird das Service-Angebot für die Mitglieder ausgebaut. So sollen die neuen Räume von den Mitgliedern beispielsweise für einen kollegialen Austausch an zentraler Stelle genutzt werden können.

Der Mietvertrag der aktuellen Räumlichkeiten läuft im Februar 2024 aus. Die bisherigen Räumlichkeiten konnten den Anforderungen an die vielfältigen Aufgaben der StBK Hessen nicht mehr genügen. Die neuen Räumlichkeiten werden zudem nachhaltig und energieeffizient bewirtschaftet (DGNB-Gold zertifiziert).


Schlussabrechnung - neue Übersicht der offenen Anträge im Portal verfügbar

Mit einem Update des Schlussabrechnungsportals für die Corona Hilfen wird ein neues Feature eingeführt, das viele prüfende Dritte bisher vermisst haben: Eine Übersicht über die noch zu bearbeitenden, offenen Anträge. Was das Tool kann und wie es bedient wird, erklärt der Steuerberater Lukas Hendricks in einem kurzen You-Tube-Video.


(25.04.) Schlussabrechnung Ü III - zeitliche Zuordnung Fixkosten

Um bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, war der Bewilligungsstelle des Landes Hessen vorgeschlagen worden, dass bei der Schlussabrechnung zur Ü III auch auf das Rechnungsdatum statt auf das Fälligkeitsdatum abgestellt werden können sollte. Der Vorschlag wurde nun vom hessischen Wirtschaftsministerium u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Bewilligungsstelle des Landes Hessen habe im Gegensatz zu anderen Ländern bereits bei Antragstellung in ihrer Verwaltungspraxis (sowohl bei der Bearbeitung der Förderanträge als auch bei der Schlussabrechnung) ausschließlich auf das Fälligkeitsdatum abgestellt. Deshalb müsse dies in Hessen beíbehalten werden. Dieses Vorgehen sei mit der Bundesregierung abgestimmt und weder das Abstellen auf das Rechnungsdatum noch das Abstellen auf das Fälligkeitsdatum sei vor- oder nachteilhafter für die Antragstellenden; es komme auf den jeweiligen Einzelfall an. Eine Beibehaltung der bisherigen einheitlichen Verwaltungspraxis sei zudem für die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 I GG erforderlich. 

Das Antwortschreiben des Staatssekretärs Herrn Dr. Nimmermann können Sie nach Login und Neuladen der Seite mitgliedergeschützt hier einsehen.
 


Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Austausch mit dem Regierungspräsidium Gießen

Im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen zu den Corona-Hilfen ergeben sich in der Praxis weiterhin viele Probleme und Fragestellungen. Sie gilt insbesondere in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Dies nahmen der Steuerberaterverband und die StBK Hessen zum Anlass, ein Gespräch mit dem Regierungspräsidium Gießen zu führen. Das Regierungspräsidium Gießen ist für Hessen die Bewilligungsstelle (BWS) für die Corona-Wirtschaftshilfen. Hier finden Sie die Ergebnisse des Treffens.


(14.03.) Deaktivierung der Legitimationsdatenbank durch die Finanzverwaltung im April 2023: Folgen für die Steuerkontoabfrage

Die elektronische Steuerkontoabfrage über die Legitimationsdatenbank wird ab April 2023 eingestellt.

Dies hatte die Finanzverwaltung per E-Mail am 17.11.2022 bereits allen Nutzer von „Mein Elster“ mitgeteilt. Das hat auch Auswirkungen auf den bisher möglichen Abruf der Daten über DATEV-Steuerkonto online. Wie Sie ab April 2023 die Steuerkontodaten elektronisch abrufen können, erfahren Sie unter:  https://apps.datev.de/help-center/documents/1025719.

Sofern Sie künftig die Steuerkontodaten über die Vollmachtsdatenbank der BStBK ermitteln wollen, prüfen Sie bitte rechtzeitig, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind (z.B. abgeschlossene Registrierung, einsatzfähiges Kartenlesegerät, Hinterlegung der User-ID der Berufsträgerkarte oder des entsprechenden Sticks im Berufsregister der StBK Hessen bzw. Hinterlegung eines gültigen Kammermitgliedsausweises).

Über die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank können Sie sich hier informieren.


Grundsteuer: Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes vorläufig erlassen!

Die StBK Hessen hatte sich gegenüber der hessischen Landesregierung bereits früh dafür eingesetzt, die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes lediglich vorläufig zu erlassen. Und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Einspruchswelle zu verhindern. Auch die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im Juni 2022 eine entsprechende Eingabe an das Bundesfinanzministerium gerichtet.

Der Erlass der Feststellungsbescheide unter Vorläufigkeitsvermerk ist auch vor dem Hintergrund geboten, dass die neuen Grundsteuerwerte erst im Rahmen der Hauptveranlagung zur Grundsteuer zum 1. Januar 2025 herangezogen werden wird und bis dahin keine Zahlungsfolgen für die Steuerpflichtigen eintreten. Insgesamt kann diese verfahrensrechtliche Maßnahme die gewünschte Beschleunigung der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bewirken und den Kommunen eine zeitgerechte Festlegung der neuen Hebesätze ermöglichen.

Nunmehr mehren sich - wie vorhergesehen – „vorsorgliche“ Einsprüche, die sich gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richten und die Verfassungsmäßigkeit wiederum anzweifeln. Die Erfolgsaussichten gelten mangels stichhaltiger Begründung indes als vage. Musterklagen zur gerichtlichen Klärung wurden bereits für einige Berechnungsmodelle eingelegt. Für Hessen ist uns ein derartiges Verfahren noch nicht bekannt. Sollten Sie ein solches Verfahren führen oder anstreben, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Die StBK Hessen plant nämlich, ein Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Hessenmodell zu unterstützen.

Um allen Eigentümern die notwendige Sicherheit zu geben und um die Finanzverwaltung und Steuerberater zu entlasten, ist aus Sicht der StBK Hessen ein vorläufiger Erlass der Grundsteuermessbescheide derzeit und weiterhin der gangbarste Weg!

Ansonsten empfiehlt die StBK Hessen Rücksprache mit den Mandanten zu halten, ob ein Einspruch vorsorglich eingelegt werden soll. 


StBK Hessen – Vertretung und Unterstützung für 9.000 qualifizierte und leistungsstarke Steuerberater

Unsere Mitglieder sind Hessens rund 9.000 niedergelassene Steuerberaterinnen und Steuerberater, die ihren Beruf unabhängig, zuverlässig und vorausschauend ausüben. Durch die gesetzlich geschützte Verschwiegenheit, die staatlich geprüfte Kompetenz und die langjährige detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ihrer Mandanten haben sie eine besondere Vertrauensstellung. Darauf basierend beraten und vertreten sie partnerschaftlich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.


Wir, die StBK Hessen,

  • fördern den steuerberatenden Beruf und vertreten die Interessen unserer Mitglieder
  • sichern die Qualität in der Aus- und Fortbildung und setzen Standards
  • sind Dienstleister unserer Mitglieder und fördern aktiv Innovation und Wissenstransfer
  • nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und sind sachverständiger Berater des Staates
  • integrieren ein starkes Ehrenamt mit hoher Fachkompetenz und entlasten somit den Staat
  • führen die Berufsaufsicht und leisten damit einen Beitrag zu wirksamem Verbraucherschutz