Elektronische Bescheidbekanntgabe nach § 122a AO (DIVA III)
04.05.2026
Mit der neuen Fassung des § 122a AO sollen Steuerbescheide grundsätzlich elektronisch durch Bereitstellung zum Datenabruf bekannt gegeben werden.
Für Teilnehmer an der Kammer-Vollmachtsdatenbank gilt dazu Folgendes:
Neuanlage von Vollmachten
Bei der Neuanlage von Vollmachten mit Bekanntgabevollmacht wird ab dem 29. April 2026 die elektronische Bescheidbekanntgabe standardmäßig vorbelegt sein. Sollen die Bescheide demgegenüber postalisch bekannt gegeben werden, muss dies in der jeweiligen Vollmacht ausgewählt werden.
Bestandsvollmachten
Voraussichtlich Ende Mai / Anfang Juni 2026 werden zudem die Bestandsvollmachten mit postalischer Bekanntgabe (also diejenigen Vollmachten, für die bisher keine elektronische Bekanntgabe ausgewählt wurde) zurückgesetzt und eine bewusste Entscheidung der Steuerberater über den Bekanntgabeweg (elektronisch oder postalisch) abgefragt.