WERBUNG FÜR DEN AUSBILDUNGSBERUF

STEUERBERATERPLATTFORM

KAMMERTAG 2025

Hinweis des FA Kassel zur Nutzung der „Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung“

Bekanntgabevollmachten bitte ausschließlich über die Vollmachtsdatenbank

Das Finanzamt Kassel hat uns informiert, dass vermehrt Bekanntgabevollmachten – insb. sog. Einmalbekanntgabe-Vollmachten – im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die „Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung“ eingetragen werden.

Dies führt dazu, dass entsprechende Steuererklärungen automatisch aus dem maschinellen Veranlagungsverfahren ausgesteuert und zur personellen Bearbeitung weitergeleitet werden.
Die Folge: Zeitliche Verzögerungen im Bearbeitungsprozess.

Diese Möglichkeit zur Erfassung einer Einmalbekanntgabe-Vollmacht ist ab dem Jahr 2023 ersatzlos entfallen.

Besseres Vorgehen: Vollmachtsdatenbank nutzen

Zur Erteilung von Bekanntgabevollmachten sollte die Vollmachtsdatenbank (VDB) genutzt werden. Dafür stehen folgende Wege zur Verfügung:

  • Für Steuerberater/innen:                                                          über die K-VDB der BStBK
  • Für Steuerberater/innen und sonstige Vollmachtnehmer:        über Mein ELSTER
  • Für Lohnsteuerhilfevereine:                                                      über Mein ELSTER oder geeignete Softwarelösungen

Für Vollmachten, die von Steuerberater/innen über die K-VDB sowie von Lohnsteuerhilfevereinen nach durchlaufenem Qualifizierungsverfahren über die VDB gesendet werden, gilt die Vollmachtsvermutung nach § 80a AO. Auch eine digitale Bekanntgabe (DIVA Stufe 2) kann nur über die VDB erfolgen.

Wichtiger Hinweis zu PDF-Vollmachten
Eine im PDF-Format übermittelte Vollmacht ist nicht als elektronische Vollmacht im Sinne der VDB anzusehen. Sie entspricht lediglich einer papierbasierten Vollmacht und muss vom Finanzamt manuell im Steuerkonto erfasst werden – mit entsprechendem Mehraufwand.

Ausnahmefälle: Vollmacht in Papierform
Sofern keine Nutzung der VDB möglich ist, kann eine Empfangsvollmacht in Papierform erteilt werden. Im Idealfall wird diese zeitnah nach Mandatsübernahme beim zuständigen Finanzamt eingereicht, damit sie bei der kommenden Veranlagung auch berücksichtigt werden kann.

Noch ein Hinweis
Eine unbeschränkte Empfangsvollmacht gilt grundsätzlich bis zum Widerruf – eine jährliche Neuerteilung ist nicht erforderlich.

Fazit:
Um die zügige Bearbeitung von Einkommensteuererklärungen sicherzustellen, empfehlen wir, die
Ergänzenden Angaben zur Steuererklärung nicht zur Mitteilung von Vollmachten zu nutzen und stattdessen die vorgesehenen digitalen Wege über die Vollmachtsdatenbank zu verwenden.


Achtung! Corona-Soforthilfen: Hessisches Wirtschaftsministerium kündigt Rückmeldungen an!

Bisher konnten die Bezieher von Soforthilfen in Hessen davon ausgehen, dass bei ordnungsgemäßer Beantragung keine nochmalige Überprüfung der Soforthilfen erfolgt. Dies entsprach dem Schreiben des damaligen Staatssekretärs im Hessischen Wirtschaftsministerium an die Steuerberaterkammer Hessen. Somit war bisher in Hessen nicht von möglichen Rückforderungen der gewährten Corona-Soforthilfen auszugehen.

Nachdem Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof die Bundesregierung und auch die hessische Landesregierung auf eine - auch europarechtlich gebotene - Überprüfung der Beihilfen hingewiesen haben, hat nun das Hessische Wirtschaftsministerium eine Überprüfung/Rückmeldung zu den Soforthilfen angekündigt.

Die Corona-Soforthilfe diente dazu, die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten zu überbrücken, zum Beispiel wegen laufender Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Wie das Hessische Wirtschaftsministerium jetzt mitteilt, werden erste Anforderungen zu Rückmeldungen voraussichtlich Ende Juni bzw. Anfang Juli 2025 verschickt werden. Hierzu sollen uns – laut telefonischer Auskunft des Wirtschaftsministeriums - die weiteren FAQs zu den Rückmeldungen bereits vorab übermittelt werden. Wir werden diese dann auf unserer Homepage unter https://www.stbk-hessen.de/berufspraxis/corona-hilfen zur Verfügung stellen.

Der steuerberatende Berufsstand ist hiervon nur mittelbar betroffen, da die Soforthilfen ausschließlich direkt durch die Antragsteller selbst beantragt wurden. Entsprechend sollten die Rückmeldungen an das Wirtschaftsministerium voraussichtlich keine nennenswerten Belastungen für die Berufspraxis darstellen. In Einzelfällen könnten jedoch betroffene Mandanten auf ihre jeweiligen steuerlichen Berater zur Klärung von Fragen (z.B. zur Liquiditätsberechnung etc.) zukommen.

Grundsätzlich gilt: Betroffene sollten eventuell ergehende Rückforderungsbescheide prüfen und bei Rückfragen rechtzeitig Kontakt mit den zuständigen Stellen aufnehmen.


Mehr Komfort bei der Steuer: RABE jetzt auch in Hessen verfügbar

Wie versprochen, sind wir drangeblieben und haben nun gute Nachrichten für Hessen: Seit Anfang Mai steht das neue Verfahren „Referenzierung auf Belege“ (kurz RABE) auch in hessischen Finanzämtern zur Verfügung. Damit wird die Erstellung der Einkommensteuererklärung deutlich einfacher und komfortabler.

RABE ergänzt die bisherige Möglichkeit, Belege erst nach Anforderung durch das Finanzamt online über Mein ELSTER oder per Papierpost einzureichen. Künftig können Belege direkt beim Erstellen der Steuererklärung in Mein ELSTER oder über die Software anderer Anbieter hochgeladen, hinterlegt und den jeweiligen Eingabefeldern zugeordnet werden. Diese verknüpften Belege und Unterlagen werden anschließend automatisch als Referenzen zusammen mit der Einkommensteuererklärung an das Finanzamt übermittelt.

RABE kann ab sofort in Ihren Kanzleiprozess integrieren werden. Das spart Zeit, reduziert Rückfragen seitens der Finanzämter und beschleunigt die Bearbeitung der Steuererklärungen. Ein echter Fortschritt für mehr digitale Effizienz im Steuerwesen – zur Freude aller Beteiligten, für Steuerpflichtige und für Steuerberater/innen. So geht Steuererklärung schnell und unkompliziert.


StBK Hessen – Vertretung und Unterstützung für mehr als 9.000 qualifizierte und leistungsstarke Mitglieder

Unsere Mitglieder sind Hessens mehr als 9.000 niedergelassene Steuerberaterinnen und Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Beruf unabhängig, zuverlässig und vorausschauend ausüben. Durch die gesetzlich geschützte Verschwiegenheit, die staatlich geprüfte Kompetenz und die langjährige detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ihrer Mandanten haben sie eine besondere Vertrauensstellung. Darauf basierend beraten und vertreten sie partnerschaftlich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.


Wir, die StBK Hessen,

  • fördern den steuerberatenden Beruf und vertreten die Interessen unserer Mitglieder
  • sichern die Qualität in der Aus- und Fortbildung und setzen Standards
  • sind Dienstleister unserer Mitglieder und fördern aktiv Innovation und Wissenstransfer
  • nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und sind sachverständiger Berater des Staates
  • integrieren ein starkes Ehrenamt mit hoher Fachkompetenz und entlasten somit den Staat
  • führen die Berufsaufsicht und leisten damit einen Beitrag zu wirksamem Verbraucherschutz