Kammerbeitrag / Öffentliche Zahlungsaufforderung 2024

Die Steuerberaterkammer Hessen hat gemäß ihrer Satzung und Beitragsordnung die Öffentliche Zahlungsaufforderung zum Kammerbeitrag 2024 auf der Kammerwebseite veröffentlicht. Die Öffentliche Zahlungsaufforderung ersetzt die Versendung von Beitragsbescheiden. Nach § 79 StBerG i. V. m. § 25 der Satzung der Steuerberaterkammer Hessen ist jedes Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen verpflichtet, nach Maßgabe der Beitragsordnung der StBK Hessen Beiträge zu leisten.

Die Mitgliederversammlung der StBK Hessen hat im Rahmen ihrer Ordentlichen Kammerversammlung am 13.06.2023 den Kammerbeitrag 2024 beschlossen und den Regelbeitrag auf 528,- EUR festgesetzt. Für den jährlichen Kammerbeitrag werden keine individuellen Beitragsbescheide erstellt. Die StBK Hessen erlässt vielmehr eine Allgemeinverfügung in Form einer öffentlichen Zahlungsaufforderung. Die Öffentliche Zahlungsaufforderung für das Beitragsjahr 2024 finden Sie hier. Im Kammerbeitrag bereits enthalten sind die Kosten für die Steuerberaterplattform, insbesondere das Steuerberaterpostfach (beSt), die die StBK Hessen i.H.v. 50 EUR pro Mitglied an die Bundessteuerberaterkammer seit 2024 zusätzlich zu dem allgemeinen Kostenbeitrag (55 EUR pro Mitglied) abführt.

Bitte zahlen Sie Ihren Kammerbeitrag bis zum 31.01.2024 auf das in der Öffentlichen Zahlungsaufforderung genannte Konto. Wenn Sie uns ein Lastschriftmandat erteilt haben, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Der Beitrag wird dann am 07.02.2024 von Ihrem Konto abgebucht.

Sie haben uns noch keine Einzugsermächtigung erteilt, möchten dies aber gerne für die Zukunft tun? Unser Formular zur Erteilung des Lastschriftmandats finden Sie hier. Gemäß § 4 Abs. 4 BO erhalten Mitglieder, die ein Lastschriftmandat fristgerecht erteilt haben, eine Ermäßigung des Kammerbeitrages von 12,– € für jedes volle Beitragsjahr.

Sie möchten die Ermäßigung Ihres Beitrags beantragen? Bitte denken Sie unbedingt an die Antragsfrist (31.01.2024 - Ausschlussfrist). Ein Ermäßigungsantrag ist jährlich neu zu stellen. Alle Infos und Antragsformulare rund um die Beitragsermäßigung finden Sie auf dieser Seite.


SEPA-Lastschriftmandat

Im Interesse aller Mitglieder möchten wir unseren Verwaltungsaufwand so gering wie möglich halten. Bitte nehmen Sie deshalb am Abbuchungsverfahren teil. Dies hat auch Vorteile für Sie:

  • Bei Erteilung einer Einzugsermächtigung erhalten Sie eine Ermäßigung des Kammerbeitrages von 12,- € für jedes volle Beitragsjahr.
  • Der fällige Beitrag wird automatisch von Ihrem Konto abgebucht. Mahngebühren und sonstige Verwaltungskosten können nicht mehr entstehen.

Bitte beachten Sie, dass neue Lastschrifteinzugsermächtigungen (SEPA-Basislastschrift) nur schriftlich oder elektronisch mit qualifizierter Signatur eingereicht werden dürfen. Den Vordruck für die Erteilung eines SEPA Lastschriftmandats finden Sie hier.


Beitragsermäßigungen nach §§ 5, 6 BO

In besonderen Situationen kann die StBK Hessen eine Stundung, Ermäßigung oder sogar einen Erlass des Kammerbeitrages gewähren. Dies erfordert stets und jährlich erneut einen fristgerechten Antrag im Zeitraum ab Bekanntmachung der jeweils gültigen Öffentlichen Zahlungsaufforderung (i.d.R. Anfang Dezember des vorangegangenen Beitragsjahres) bis zum 31.01. des Beitragsjahres für das die Ermäßigung beantragt wird. Nicht schuldlos versäumte Anträge können leider nicht mehr berücksichtigt werden.

Ab dem Kammerbeitrag 2022:
Für Mitglieder, die im Beitragsjahr das 75. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitrag zwei Drittel und für Mitglieder, die im Beitragsjahr das 80. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitrag ein Drittel des Regelbeitrags. Diese Beitragsermäßigung berücksichtigt die StBK Hessen "von Amts wegen". Ein Antrag ist hierfür also nicht erforderlich.

Übersteigt die Summe des Umsatzes und/oder der Bruttobezüge aus einer Tätigkeit im Anstellungsver­hältnis (Bemessungsgrundlage für die Ermäßigung) im letzten Kalenderjahr nicht den Betrag von € 25.000,--, so ermäßigt sich der Beitrag um 33 1/3 vom Hundert. Beginnt die Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjah­res (Neuzugang), findet diese Regelung entspre­chende Anwendung mit der Maßgabe, dass als Be­messungsgrundlage für die Ermäßigung die Summe des Umsatzes und/oder der Bruttobezüge aus einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis dieses Kalenderjah­res anteilmäßig anzusetzen ist.

  • Als Umsatz gelten alle Einnahmen aus der ge­samten freien Berufstätigkeit oder der Umsatz der Steuerberatungsgesellschaft; bei Sozietäten oder Partnerschaftsgesellschaften der der Beteiligungs­quote des Mitgliedes entsprechende Anteil an dem Gesamtumsatz der Sozietät oder der Partnerschafts­gesellschaft.
  • Als Bruttobezüge aus einer Tätigkeit im Anstel­lungsverhältnis gelten die gesamten Bruttobezüge oder im Falle der Mitgliedschaft gemäß § 2 Buchst. b) der Satzung aus der Tätigkeit als Mitglied des Vor­standes oder Geschäftsführer (umgerechnet auf ein Kalenderjahr).

Antragsformular Beitragsermäßigung nach § 5 BO

In besonderen Härtefällen, die zu begründen sind, kann die Beitragsschuld ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Bei der Beurteilung, ob ein Härtefall gegeben ist, wird auf das im vorangegangenen Kalenderjahr bezogene Einkommen des Kammermitglieds und darauf abgestellt, ob die Zahlung des vollen Kammerbeitrages für den Antragsteller bzw. die Antragstellerin eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die Einzelheiten und Voraussetzungen entnehmen Sie bitte den Richtlinien des Vorstands der StBK Hessen zu § 6 BO.

Für die Prüfung, ob eine Beitragsermäßigung in Frage kommt, benötigt die StBK Hessen folgende Unterlagen von Ihnen:

  • den fristgerechten und begründeten Antrag nach § 6 BO (jeweils bis zum 31.01. des laufenden Beitragsjahres).
  • den ausgefüllten Fragebogen zu § 6 BO und Ihren Einkommensteuerbescheid des Vorjahres zur Ermittlung des Einkommens.

Antrag auf Beitragsermäßigung gem. § 6 BO