Fachberater/in

Als Steuerberater/in können Sie eine amtliche Bezeichnung erwerben, die auf eine steuerrechtliche Spezialisierung hinweist. Die Titel "Fachberater/in für Internationales Steuerrecht" und "Fachberater/in für Zölle und Verbrauchsteuern" werden von der jeweils zuständigen Steuerberaterkammer verliehen. Der Titel darf nur zusammen mit der Berufsbezeichnung Steuerberater/in geführt werden.

Voraussetzung ist laut Fachberaterordnung grundsätzlich ein entsprechender Lehrgang (120 Stunden) bei einem von der zusändigen Steuerberaterkammer zertifizierten Lehrgangsanbieter mit anschließender schriftlicher Prüfung sowie der Nachweis von mind. 30 praktischen Fällen. Überdurchschnittliche praktische und theoretische Kenntnisse auf dem jeweiligen Spezialgebiet werden vorausgesetzt. 

Mit der beruflichen Spezialisierung wird dem Bedürfnis der Steuerberater und ihrer Mandanten Rechnung getragen, sich in speziellen Fragen des Steuerrechts an einen Spezialisten zu wenden. 


Antrag auf Verleihung der Fachberaterbezeichnung

Sie möchten Fachberater/in werden? Bitte füllen Sie hierfür den nachfolgenden Antrag aus und übermitteln Sie Ihre Fallliste und Nachweise gerne per E-Mail bzw. alternativ über das besondere Steuerberaterpostfach mit Betreff "Antrag auf Fachberaterbezeichnung" an die StBK Hessen.

Antragsformular zur Verleihung der Fachberaterbezeichnungen

Übersicht zur Fallliste

Muster zur Fallliste


Landwirtschaftliche Buchstelle

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte und niedergelassene europäische Rechtsanwälte können auf Antrag berechtigt werden, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn sie eine besondere Sachkunde auf dem Gebiet der Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes haben (§ 44 Abs. 1 StBerG). Die „Landwirtschaftliche Buchstelle“ ist eine amtlich verliehene Bezeichnung, die gem. § 161 StBerG geschützt ist und nur in Verbindung mit Berufsbezeichnung geführt werden darf.

Die Verleihung der Berechtigung erfolgt durch Ausstellung einer Urkunde durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbereich der/die Antragsteller/in seine/ihre berufliche Niederlassung hat.

Steuerberatungsgesellschaften, Vereine im Sinne des § 4 Nr. 8 StBerG, Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 3 StBerG) und Personenvereinigungen im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG sind befugt, die Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen, wenn ein gesetzlicher Vertreter/Leiter als natürliche Person berechtigt ist, diese Bezeichnung als Zusatz zur Berufsbezeichnung zu führen. Die Befugnis zur Führung der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird in das Berufsregister der Steuerberaterkammer eingetragen; sie erlischt kraft Gesetzes zeitlich mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung.