Moratorium bleibt weiterhin bestehen – keine Anschreiben in 2025

18.12.2025
Zum Jahresende sorgt das fortbestehende Moratorium für zusätzliche Ruhe: Wie uns das Hessische Wirtschaftsministerium gestern mitteilte, bleiben Anschreiben und Zahlungsaufforderungen auch zum Jahreswechsel aus. Erst Anfang/Mitte Januar 2026 werden wir weitere Informationen zum Fortgang des Rückmeldeverfahrens erhalten, die wir schnell an dieser Stelle für Sie veröffentlichen werden. Präsident Hartmut Ruppricht hat gestern gegenüber dem Wirtschaftsministerium darauf hingewiesen, dass für den weiteren Verlauf und bei künftigen Fristverlängerungen für die Rückmeldeverfahren insbesondere im Hinblick auf die Abgabefrist der Steuererklärungen bis zum 30.04.2026 eine großzügige Regelung erforderlich ist.


Ergänzende Informationen zum Moratorium - Rückzahlung, Klagefrist, Klageerhebung

07.10.2025
Uns erreichte gestern die Information des Hessischen Wirtschaftsministeriums, dass ergänzend zur Veröffentlichung zum Moratorium nun wichtige Fragen aufgegriffen und beantwortet wurden.

Dabei geht es um folgende Punkte:

  • Was passiert, wenn ich bereits eine Rückzahlung überwiesen habe?
  • Gilt die Fristaufhebung auch für Klagefristen?
  • Muss ich Klage einreichen, oder kann ich mit der Zahlung nun erstmal abwarten?

Die Ergänzungen finden Sie am Ende der Veröffentlichung unter folgendem Link: https://wirtschaft.hessen.de/presse/mansoori-pausiert-bescheiderstellung-im-corona-rueckmeldeverfahren.


SONDERMELDUNG +++ Moratorium für das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen

29.09.2025
Am 16.09.2025 war StB Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen, zusammen mit Vertretern anderer Kammern und Verbände eingeladen zu einem Austausch mit dem Hessischen Wirtschaftsminister, Kaweh Mansoori, dem Regierungspräsident in Kassel und weiteren Vertretern aus dem Wirtschaftsministerium. Ziel war es, nochmals die dringensten Anliegen aus dem laufenden Rückmeldeverfahren zu erörtern und mögliche Spielräume für Anpassungen zu finden. Wir haben hierzu am 16.09.2025 berichtet.

Wie der Präsident der StBK Hessen soeben erfahren hat, hat das Hessische Wirtschaftsministerium ein sofortiges Moratorium für das Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen erlassen. Die Bearbeitung der Rückmeldungen wird aktuell ruhend gestellt, bis das Ergebnis der zugesagten erneuten Prüfung der diskutierten Punkte durch das Wirtschaftsministerium feststeht. Einer erneuten Prüfung unterzogen werden sollen die Punkte der fehlenden Berücksichtigung des negativen Kontobestandes, die von Herrn Ruppricht vorgebrachte Problematik einer „doppelten“ Berücksichtigung bei einer Rückzahlungsverpflichtung der Soforthilfe für Juni 2020, wenn Betroffene für den Fördermonat Juni 2020 sowohl Leistungen nach der Soforthilfe als auch nach der Überbrückungshilfe erhalten haben, das Einbringen von Eigenmitteln und die Tatsache, dass der Betrachtungszeitraum sich nicht mit den Schließzeiten deckt.

Werden Rückmeldungen aktuell nicht vorgenommen, drohen durch das Moratorium also keine Fristversäumnisse.

Weitere Informationen folgen an dieser Stelle.


Corona-Soforthilfe Rückmeldeverfahren - Austausch mit dem Wirtschaftsministerium

16.09.2025
Am 16.09.2025 war StB Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen, zusammen mit Vertretern anderer Kammern und Verbände eingeladen zu einem Austausch mit dem Hessischen Wirtschaftsminister, Kaweh Mansoori, dem Regierungspräsident in Kassel, Mark Weinmeister und weiteren Vertretern aus dem Wirtschaftsministerium und Regierungspräsidium. Ziel war es, nochmals die dringensten Anliegen aus dem laufenden Rückmeldeverfahren zu erörtern und mögliche Spielräume für Anpassungen zu finden.

Der Wirtschaftsminister betonte, dass eine Berücksichtigung der Personalkosten nicht möglich ist. Personalaufwand und Unternehmerlohn waren nie förderfähig (schon in den FAQ vom 07.04.2020 klargestellt). Diese Praxis zu den Personalkosten, begründet in dem damaligen Aufsetzen der Coronahilfen in 2020, sei nun beim Rückmeldeverfahren auch nicht mehr änderbar. Eine Berücksichtigung würde heute andernfalls zu einer Ungleichbehandlung führen. Ferner wurde durch das Regierungspräsidum nochmals darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung eines abweichenden Betrachtungszeitraums möglich ist (FAQ 4.3.) und bei einem solchen die Rückmeldung ausschließlich über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt vorgenommen werden soll (nicht Rückmeldung über das Portal + zusätzlich eine E-Mail schreiben). 

Für die noch offenen Themen, wie etwa die fehlende Berücksichtigung des negativen Kontobestandes und die von Herrn Ruppricht vorgebrachte Problematik einer „doppelten“ Rückzahlung bei einer Rückzahlungsverpflichtung der Soforthilfe für Juni 2020, wenn Betroffene für den Fördermonat Juni 2020 sowohl Leistungen nach der Soforthilfe als auch nach der Überbrückungshilfe erhalten haben, wurde eine erneute Prüfung durch das Wirtschaftsministerium zugesagt.

Wir werden weiter berichten.


Keine Vertretungsbefugnis eines Steuerberaters nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO bei Corona-Soforthilfen

In § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO ist die Vertretungsbefugnis von Steuerberatern und steuernahen Berufsgruppen als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht für Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie geregelt, soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung des Steuerberaters oder steuernaher Berufsgruppen als prüfende Dritte vorsehen. Notwendig für die Bejahung der Vertretungsbefugnis des Steuerberaters ist daher eine durch das staatliche Hilfsprogramm zwingend erforderliche Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfende Dritte. Weder bei der Gewährung noch bei der Rückmeldung der Corona-Soforthilfe ist eine Beteiligung des Steuerberaters als sog. prüfender Dritter vorgesehen. Daher besteht für die Steuerberater in Angelegenheiten der Corona-Soforthilfe auch keine Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VG Augsburg Beschl. v. 28.05.2024 – 8 K 24.555).


Corona-Soforthilfe - Rückmeldeverfahren

08.09.2025
Wie die StBK Hessen heute erfahren hat, sind die FAQ zum Rückmeldeverfahren geschärft worden und finden sich aktualisiert unter folgendem Link: FAQ | rp-kassel.hessen.de

Die Bagatellgrenze liegt bei 1.000 Euro.


Information Rückmeldeverfahren: Antworten zu häufigen Fragen zu Personalkosten, Tilgungsraten, Zufluss/Abflussprinzip BWA, Betrachtungszeitraum und negativer Kontobestand

05.09.2025
Die StBK Hessen hat Rückfragen zum Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen aus dem Berufsstand aufgegriffen und mit dem RP Kassel besprochen.

Zum einen gab es neue Informationen vom 26.08.2025 auf der Internetseite des RP Kassel zu den Erleichterungen: Fristverlängerung, Ratenzahlung, Stundung, Erlass und Niederschlagung:

https://rp-kassel.hessen.de/node/4702/

Zwischenzeitlich wurden die FAQ mit Datum 29.08.2025 zu den Hauptpunkten

  • Personalkosten
  • Tilgungsraten
  • Zufluss/Abflussprinzip BWA
  • Betrachtungszeitraum und
  • negativer Kontobestand

präzisiert und ergänzt und damit die häufigsten Rückfragen zu diesen Themen aufgegriffen.

Die aktualisierten FAQ finden Sie auf der Seite des RP Kassel unter: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq.

4.3. Welcher Betrachtungszeitraum wurde zugrunde gelegt?

Fazit: Als Betrachtungszeitraum wird grundsätzlich der 11.03.2020 bis 10.06.2020 angenommen. In sämtlichen Fällen, in denen keine abweichenden Angaben bei Antragstellung vorlagen, wurde vermutet, dass der Zuschuss für den Zeitraum 11.03. bis 10.06.2020 beantragt und entsprechend gewährt wurde. Es handelt sich hierbei um den Standardzeitraum. Typisierungen bei Billigkeitsleistungen sind zulässig und auch notwendig. Sollten jedoch die Mittel bereits damals für einen anderen Zeitraum beantragt worden sein, weil in diesem der Liquiditätsengpass vorlag, kann dies auch berücksichtigt werden. Das RP Kassel bittet in diesen Fällen um Kontaktaufnahme über das Kontaktformular unter www.rp-kassel.hessen.de/rmv/kontakt.

4.4. Was dient als Grundlage für die Ermittlung der betrieblichen Daten?

Fazit: Grundsätzlich kommt es auf die tatsächlich angefallenen Einzahlungen und Auszahlungen im maßgeblichen Zeitraum an.

Zur Vereinfachung kann aber auch eine BWA als Grundlage herangezogen werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden. Es besteht also eine Wahlmöglichkeit.

4.6. Was fällt unter die berücksichtigungsfähigen Ausgaben?

Nach Auskunft des RP Kassel bleiben die Personalkosten weiter nicht berücksichtigungsfähig. Aus den damaligen FAQ hätte sich auch nicht ergeben, dass Personalkosten in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einbezogen werden. Das RP Kassel betonte auch, dass hier keine – wie häufig empfunden – Änderung der FAQ und damit der Berechnungsgrundlage stattgefunden hätte. Die FAQ wurden seinerzeit mit Datum 4.4.2020 lediglich nachgeschärft.

Zu den Personalkosten findet sich unter 4.6. folgende Erläuterung:

Nicht berücksichtigungsfähig sind:

Personalkosten jeglicher Art (Lebensunterhalt, Geschäftsführergehalt, Beiträge Berufsgenossenschaft, Gehälter, Kranken- und Sozialversicherungsbeiträge etc.) – auch dann nicht, wenn die entstehende Lücke nicht vom Kurzarbeitergeld abgedeckt wird.

Hinzugefügt wurde der angekündigte neue Zusatz:
„Hierbei handelt es sich um eine grundsätzliche Festlegung, die bereits während der damaligen Bewilligung vom Bund vorgegeben wurde und zu berücksichtigen war. Sie dient dazu, ganz pauschal für alle Fälle und ohne erforderliche Einzelfallprüfung zu vermeiden, dass es zu Überschneidungen kommt.“

Mit einer weiteren Präzisierung in den FAQ wird klargestellt, dass lediglich Tilgungsraten für Betriebsräume berücksichtigungsfähig sind (wie entsprechend auch bei der Antragstellung):

4.7. Was fällt unter die zum Antragszeitpunkt vorhandenen betrieblichen Eigenmittel?

Fazit: Lediglich der Bestand von Kassenmitteln ist bei der Ermittlung der betrieblichen Eigenmittel maßgeblich. Eine Saldierung zwischen Kasse und negativen Kontobeständen kann nicht erfolgen. Denn die Corona-Soforthilfe sollte ausschließlich dazu dienen, coronabedingten Existenzgefährdungen zu begegnen. Bereits zuvor bestehende negative Kontobestände sind regelmäßig nicht infolge der Corona-Virus-Pandemie entstanden und damit auch nicht berücksichtigungsfähig.

Das RP Kassel hat in den FAQ folgendes Beispiel aufgenommen: Bei einem Kassenbestand von 500,- Euro und einem negativen Kontobestand von -5.000 Euro sind bei der Rückmeldung betriebliche Eigenmittel in Höhe von 500,- Euro anzugeben.

4.10. Ist der Zeitpunkt des Zahlungsflusses oder der Leistungserbringung/Rechnungsstellung ausschlaggebend?

Hier ist eine Präzisierung zur BWA erfolgt.

Fazit: Regelmäßig kommt es auf den Zeitpunkt der Einzahlung oder Auszahlung an. Zeitpunkt der Leistungserbringung oder der Rechnungsstellung ist nicht ausschlaggebend.  Zur Vereinfachung kann aber auch eine BWA zugrunde gelegt werden. In diesem Fall können die in dieser BWA für die maßgeblichen Monate (grundsätzlich März, April, Mai und Juni 2020) ausgewiesenen Daten eingetragen werden.

Zusätzlicher Hinweis:

Auch der StBV Hessen hatte in einem gemeinsamen Gespräch mit dem RP Kassel aufkommende Fragen aus dem Berufsstand erörtert. Die Fragen und Ergebnisse des Gespräches finden Sie hier: Praktikergespräch StBV Hessen


Information: Weitere Fristverlängerungen zur Rückmeldefrist zu den Corona-Soforthilfen und postalische Erinnerungsschreiben

27.08.2025
Wir haben vermehrt den Hinweis aus dem Berufsstand erhalten, dass entweder keine Bestätigungen zu erstmaligen Fristverlängerungsanträgen bzw. auch keine zweiten Fristverlängerungen erfolgen. Nach Auskunft des Regierungspräsidiums Kassel sind die dortigen Kolleginnen und Kollegen kürzlich noch einmal sensibilisiert worden, dass

a) auch eine zweite Fristverlängerung möglich ist und

b) bei Bezugnahme auf eine Einbeziehung der Steuerberaterin/des Steuerberaters (z.B. bei Rückfragen, Anforderung von Unterlagen) regelmäßig eine vierwöchige Frist gewährt werden kann. Denn in diesen Fällen ist die Auslastung des Berufsstandes bekannt.

Dass in Einzelfällen eine abweichende Auskunft gegeben wird, ist leider nicht ganz auszuschließen.

Gelingt die Rückmeldung auf die erste Frist nicht, gilt Folgendes: Der Hinweis auf die mögliche Rücknahme in der Ausgangs-E-Mail ist zwar begründet, in den Fällen einer fehlenden Rückmeldung wird jedoch nicht direkt der negative Bescheid erstellt. Es wird zuvor noch ein postalisches Erinnerungsschreiben/eine nochmalige Aufforderung versendet, das direkt noch einmal eine dreiwöchige Frist vorsieht. Für den Ausnahmefall, dass trotz Antrags auf Fristverlängerung keine Reaktion erfolgt, kann dieses Schreiben also abgewartet und sich die dortige neuerliche Frist zu eigen gemacht werden.


Fragen zum Rückmeldeverfahren

25.08.2025
In den vergangenen Tagen haben uns mehrere Anrufe und E-Mails zu den Rückmeldeverfahren der Corona-Soforthilfe erreicht.

Hierzu informieren wir Sie fortlaufend auf unserer Unterseite Berufspraxis -> Corona-Hilfen.

Wir haben Kontakt aufgenommen mit dem Regierungspräsidium Kassel unter anderem zu Fragen zur nun erfolgten Änderung der Modalitäten. Nach den jetzigen Richtlinien und entgegen dem früheren FAQ-Katalog werden die Liquiditätsgrenzen anders berechnet. So werden Personalkosten und Darlehenstilgungen nicht mehr berücksichtigt. Dies ist für eine liquiditätsbezogene Betrachtung jedoch aus unserer Sicht notwendig. Ferner ist in den FAQ das Zufluss- und Abfluss-Prinzip geregelt, es bedarf jedoch auch einer Regelung für die Fälle der Bilanzierung. In anderen Bundesländern gibt es hier ein Wahlrecht.

Sobald wir eine Rückmeldung von dem zwischenzeitlich eingeschalteten Hessischen Wirtschaftsministerium erhalten haben, unterrichten wir Sie hierzu an dieser Stelle. 


Änderungen zu den FAQ zum Rückmeldeverfahren

13.08.2025
Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum hat uns über die Änderung der FAQ zum Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen informiert.

Änderungen wurden zu den Ziffern 1.6 und 2.3 vorgenommen. Zur besseren Nachvollziehbarkeit ist jeweils unter dem Text zu den Ziffern ein Hinweis auf die Änderung angefügt.

Die aktualisierten FAQ finden Sie auf der Seite des Regierungspräsidiums Kassel unter: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq und als Word-Download


Hinweis zum Rückmeldeverfahren

07.08.2025
Nach Auffassung der StBK Hessen sollten die Angaben im Rückmeldeverfahren zu den Corona-Soforthilfen durch den Mandanten selbst als Betroffener und Empfänger der Soforthilfe vorgenommen werden.

Es wird empfohlen, dass der beauftragte Steuerberater sich auf die Zulieferung des darin abgefragten Zahlenwerkes zu den Einnahmen und Ausgaben für die Monate März bis Juni 2020, die BWA, ggf. die Eigenmittel beschränkt. Sofern im Zusammenhang mit einer steuerlichen, betriebswirtschaftlichen Beratung des Mandanten eine Beratung und Prüfung rechtlicher Fragen zu Subventionen, hier also Corona-Hilfen, erfolgt, sind diese Rechtsdienstleistungen erlaubte Nebenleistungen nach § 5 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG.


ACHTUNG! Unproblematische Fristverlängerung zur Rückmeldefrist zu den Corona-Soforthilfen möglich

11.07.2025
Wir hatten berichtet, dass die erste Tranche der Anschreiben zu den Rückmeldungen der Corona-Soforthilfen am 7. Juli 2025 versandt wurde. Uns erreichten nunmehr mehrere Anrufe, dass die dort gesetze Rückmeldefrist von 2 Wochen auch angesichts des Beginns der Ferienzeit zu kurz ist und die Mandanten vor zusätzliche Herausforderungen stellt.

Die StBK Hessen hat sich daher an das Regierungspräsidium Kassel gewandt. 

Das RP Kassel teilte hierzu mit, dass ihnen natürlich bewusst ist, dass die Versendung der ersten Anschreiben mit Beginn der hessischen Sommerferien zeitliche Schwierigkeiten für die Betroffenen bedeuten kann. Aus Gründen der Verfahrensorganisation sowie der zeitlichen Vorgaben des Bundes war eine abweichende Versendung aber leider nicht möglich. Das RP Kassel selbst hätte auch gern die Sommerferien vermieden.

Vor diesem Hintergrund können alle gegenwärtig von der Rückmeldung Betroffenen Anträge auf Verlängerung der Rückmeldefrist stellen, die positiv beschieden werden.

Die Anträge können über

gestellt werden.

Im Übrigen wird es voraussichtlich innerhalb der Sommerferien nicht zum Ergehen von Rückforderungsbescheiden kommen. Zur Vermeidung unnötiger Umstände wird jedoch ausdrücklich um Antrag auf Fristverlängerung gebeten.

Das RP Kassel bittet, die beiden genannten, eigens eingerichteten und spezialisierten Kontaktwege zu nutzen. Auf diese Weise kann ein schneller und einfacher Ablauf des Verfahrens durch das RP Kassel gewährleistet werden.

Technische Anfangsschwierigkeiten, etwa bei der Eingabe der Steuernummer, sind auch bereits bekannt und teilweise behoben. Das RP Kassel arbeitet zügig an Lösungen.

Das Rückmeldeverfahren an sich ist besonders schlank gehalten. Es sind lediglich 9 Geschäftszahlen einzutragen.

Hierzu hat das RP Kassel folgende Erläuterungen bei der Rückmeldung über das Rückmeldeportal zur Verfügung gestellt:

Nach Bestätigung der Richtigkeit oder Korrektur der Daten im Rückmeldeportal sind die Einnahmen und die zu berücksichtigenden Ausgaben der maßgeblichen Monate (Mai bis Juni 2020) anzugeben. Es empfiehlt sich, sofern vorhanden, die Daten der BWA heranzuziehen. Erläuternde Ausführungen zu diesen Punkten sind im Portal, aber auch in den FAQ unter Nr. 4.5 & 4.6 enthalten. Die FAQ befinden sich auf der Homepage des RP Kassel unter: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq Bei weitergehenden Fragen kann auch auf die o.g. Hotline oder das Kontaktformular zurückgegriffen werden. 

Nachdem die Ausgaben und Einnahmen angegeben wurden, sind die Eigenmittel der betroffenen Person bei Antragsstellung anzugeben. Der Zeitpunkt der Antragstellung wird aus dem System des RP Kassel entnommen, diesen müssen die Betroffenen also nicht selbst recherchieren. Auch hierzu finden sich im Portal sowie in den FAQ unter Nr. 4.7 Anmerkungen. 

Im abschließenden Schritt wird dem Betroffenen das Ergebnis der Berechnung der Überkompensation unter Berücksichtigung seiner Angaben mitgeteilt. Das System berechnet das Vorliegen des maßgeblichen Liquiditätsengpasses selbst. Das Ergebnis ist zunächst nur vorläufig. Sobald dann auf „Weiter“ geklickt wird, wird die Rückmeldung abgeschickt. Nachdem das Ergebnis durch einen Sachbearbeiter gegengeprüft wurde, erhalten die Betroffenen zeitnah eine Rückmeldung zum Ergebnis ihrer Rückmeldung. Sollte die Rückmeldung ergeben, dass eine Überkompensation vorliegt, ergeht ein Rückforderungsbescheid, der postalisch zugestellt wird. Ergibt die Rückmeldung, dass keine Überkompensation besteht, wird dies den Betroffenen mittels einer einfachen E-Mail-Nachricht mitgeteilt.

Im Rahmen der gesamten Rückmeldung gilt, dass grundsätzlich keine Belege vorzulegen sind. Nur im Falle einer expliziten Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen sind diese einzureichen. Weitere Ausführungen zum Ablauf der Rückmeldung finden Sie auch in den FAQ. Im Falle einer Rückforderung besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Rückzahlung des Betrages in Raten (vgl. Nr. 7.1 – 7.11 der FAQ).


Corona-Soforthilfe - Rückmeldeverfahren in Hessen gestartet

Wir hatten bereits im Juni berichtet, dass in Hessen eine Überprüfung/Rückmeldung zu den Corona-Soforthilfen stattfinden wird. Am 07.07.2025 wurde die 1. Tranche der Anschreiben an die betroffenen Leistungsempfängerinnen und -empfänger versandt. Die letzte Tranche ist für den 11. August 2025 geplant.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Regierungspräsidiums Kassel.


UPDATE vom 17.06.2025 zu unserer News

Achtung! Corona-Soforthilfen: Hessisches Wirtschaftsministerium kündigt Rückmeldungen an!

Wir hatten bereits berichtet, dass eine Überprüfung / Rückmeldung zu den Corona-Soforthilfen stattfinden wird (nachzulesen unter https://www.stbk-hessen.de/berufspraxis/corona-hilfen). Das Hessische Finanzministerium hat uns hierzu am 17.06.2025 informiert, dass die Unternehmen nun per E-Mail oder Post angeschrieben werden, die die Corona-Soforthilfe in Anspruch genommen haben. Die Versendung der Anschreiben erfolgt tranchenweise und startet voraussichtlich am 07.07.2025.

Hessen setzt auf ein schlankes und unternehmensfreundliches Verfahren.

Die Unternehmen erhalten ab dem ersten Anschreiben die Gelegenheit, die gesamte Summe zurückzuzahlen und müssten dann keinen weiteren Prüfschritt mehr vornehmen. Aus einer dann versendeten Mitteilung geht hervor, dass sich diese Überprüfung erledigt hat. Die Anschreiben enthalten allesamt komfortabel aufgelistet die Zahlungsdaten samt Verwendungszweck und Betrag. Die Unternehmen können daher die E-Mail öffnen, sie mit ihrer Banking-App fotografieren und das Geld überweisen.

Sollte es zu einer Rückmeldung kommen, ist das Verfahren selbst auch bürokratiearm gestaltet:

  • Die Rückmeldung erfolgt vollständig digital.
  • Mit den personalisierten Zugangsdaten ist der Einstieg ins Online-Portal unkompliziert.
  • Es sind lediglich 9 Eingabefelder auszufüllen – Einnahmen und Ausgaben für 4 Monate und verfügbare Eigenmittel.
  • Es ist eine reine Selbstauskunft erforderlich.
  • Es sind grundsätzlich keinerlei Unterlagen / Nachweise einzureichen.
  • Es wird nicht allumfassend, sondern lediglich der sogenannte Liquiditätsengpass geprüft.
  • Nur bei Überkompensation, d.h. der Liquiditätsengpass trat nicht wie prognostiziert ein, erfolgt eine (Teil-)Rückforderung.

Das Land Hessen verzichtet darauf, Zinsen geltend zu machen. Darüber hinaus sind auch Ratenzahlungen möglich.

Die bewilligende Stelle, die auch das Rückmeldeverfahren mit Hilfe eines Dienstleisters (Protoviti) durchführt, ist das Regierungspräsidium Kassel.

Die FAQ finden Sie auf der Homepage des RP Kassel unter: https://rp-kassel.hessen.de/rmv/faq


Achtung! Corona-Soforthilfen: Hessisches Wirtschaftsministerium kündigt Rückmeldungen an!

Bisher konnten die Bezieher von Soforthilfen in Hessen davon ausgehen, dass bei ordnungsgemäßer Beantragung keine nochmalige Überprüfung der Soforthilfen erfolgt. Dies entsprach dem Schreiben des damaligen Staatssekretärs im Hessischen Wirtschaftsministerium an die Steuerberaterkammer Hessen. Somit war bisher in Hessen nicht von möglichen Rückforderungen der gewährten Corona-Soforthilfen auszugehen.

Nachdem Bundesrechnungshof und Landesrechnungshof die Bundesregierung und auch die hessische Landesregierung auf eine – auch europarechtlich gebotene – Überprüfung der Beihilfen hingewiesen haben, hat nun das Hessische Wirtschaftsministerium eine Überprüfung/Rückmeldung zu den Soforthilfen angekündigt.

Die Corona-Soforthilfe diente dazu, die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern und akute Liquiditätsengpässe wegen laufender Betriebskosten zu überbrücken, zum Beispiel wegen laufender Mieten und Pachten, Kredite für Betriebsräume oder Leasingraten.

Wie das Hessische Wirtschaftsministerium jetzt mitteilt, werden erste Anforderungen zu Rückmeldungen voraussichtlich Ende Juni bzw. Anfang Juli 2025 verschickt werden. Hierzu sollen uns – laut telefonischer Auskunft des Wirtschaftsministeriums – die weiteren FAQs zu den Rückmeldungen bereits vorab übermittelt werden.

Der steuerberatende Berufsstand ist hiervon nur mittelbar betroffen, da die Soforthilfen ausschließlich direkt durch die Antragsteller selbst beantragt wurden. Entsprechend sollten die Rückmeldungen an das Wirtschaftsministerium voraussichtlich keine nennenswerten Belastungen für die Berufspraxis darstellen. In Einzelfällen könnten jedoch betroffene Mandanten auf ihre jeweiligen steuerlichen Berater zur Klärung von Fragen (z.B. zur Liquiditätsberechnung etc.) zukommen.

Grundsätzlich gilt: Betroffene sollten eventuell ergehende Rückforderungsbescheide prüfen und bei Rückfragen rechtzeitig Kontakt mit den zuständigen Stellen aufnehmen.


Corona-Wirtschaftshilfen: Abschaltung der Expertenhotline ab 1. April 2025

Das BMWK hat uns darüber informiert, dass die zentrale telefonische Expertenhotline für prüfende Dritte ab 1. April 2025 nicht mehr zur Verfügung stehen wird.

Fachliche Anfragen zu den Corona-Hilfsprogrammen werden laut BMWK künftig über das neue Kontaktformular unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de direkt zur Bearbeitung an die Bewilligungsstellen weitergeleitet. Das neue Kontaktformular soll demnach den bisherigen Support mit einer zentralen Telefonnummer ablösen.

Technische Fragen können ebenfalls über das neue Kontaktformular eingereicht werden. Diese werden dann weiterhin an den technischen Service Desk zugeleitet und dort bearbeitet.


Corona-Wirtschaftshilfen: Information vom BMWK

Schlussabrechnungen können noch bis einschließlich 15. Oktober 2024 eingereicht werden. Damit sollen eventuelle technische Probleme von prüfenden Dritten gelöst werden. 

Prüfende Dritte, die bis dahin keine Schlussabrechnung eingereicht haben, erhalten Mahn- und Anhörungsschreiben per E-Mail. Damit erhalten sie die Gelegenheit zur Stellungnahme sowie die Option, selbständig eine nachträgliche Freischaltung und Einreichung der Schlussabrechnung bis einschließlich 30. November 2024 im Antragsportal vorzunehmen.

Im Anschluss daran werden Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet. Die Nichteinreichung der Schlussabrechnung hat eine vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfen zur Folge. Eine nachträgliche Einreichung ist dann nur noch in begründeten Einzelfällen nach Rücksprache mit der Bewilligungsstelle möglich.

(Quelle Bundessteuerberaterkammer)


Ohne Schlussabrechnung muss Fördersumme komplett zurückgezahlt werden

Im Zuge des Fristablaufs für die Schlussabrechnung am 30.09.2024 weist das Land Hessen darauf hin, dass bei Nichteinreichung gemäß der Förderrichtlinien des Bundes die Fördersumme zu 100 Prozent inklusive Verzinsung seit Auszahlung zurückzuzahlen ist. Aus diesem Grund möchten auch wir alle prüfenden Dritten in Hessen, deren Mandanten während der Corona-Pandemie Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes erhalten haben, an die Abgabe der verpflichtenden Schlussabrechnung erinnern. 

Weitere Infos finden Sie in der Pressemeldung "Schlussabrechnung zeitnah einreichen" des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und landlichen Raum.


Corona-Schlussabrechnungen nur noch bis 30.09.2024

Der Einhaltung der Frist bis 30.09.2024 kommt eine besondere Bedeutung zu. Sie stellt eine Ausschlussfrist dar: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung der Coronahilfen endete bereits am 31.10.2023 und wurde - auf Antrag - bis 30.09.2024 verlängert. Betroffen sind die Schlussabrechnungen der November- und Dezemberhilfen sowie der Überbrückungshilfen. Zur Vermeidung von Haftungsfällen sollten Steuerberater/innen prüfen, ob für Mandanten noch Schlussabrechnungen ausstehen. 

  • Bis zum 30.09. sind alle für eine wirksame Schlussabrechnung erforderlichen Anlagen beizufügen und Formvorschriften (z.B. die Unterschrift) einzuhalten.
  • Verlängerungen sind für Ausschlussfristen nicht vorgesehen. 
  • Unterlagen können im Widerspruchs- oder Klageverfahren nicht nachgereicht werden. 
  • Empfänger der Corona-Wirtschaftshilfen, die bis zum 30.09.2024 keine vollständige und formwirksame Schlussabrechnung eingereicht haben, werden die erhaltenden Beträge vollständig zurückzahlen müssen.

Weitere Informationen finden Sie in den gemeinsamen Hinweisen der StBK Hessen und des StVB Hessen.


Hinweise zur Fristverlängerung Corona-Hilfen

  • Wer das Organisationsprofil des Antragstellers rechtzeitig (bis 31.03.2024) angelegt und die Fristverlängerung beantragt hat, muss nichts weiter tun. Die Frist verlängert sich automatisch vom 31.03.2024 auf den 30.09.2024.
  • Wurde bis zum 31.03.2024 das Organisationsprofil nicht angelegt und die Fristverlängerung nicht beantragt, so werden über sämtliche betroffenen Anträge des Antragstellers Ablehnungs- und Rückforderungsbescheide erlassen.
    (Quelle: BMWK)

(15.03.) Corona Wirtschaftshilfen: Letzmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024

BStBK, DStV, WPK un BRAK haben sich im Einklang mit Bund und Ländern heute im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letzmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs,- November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Die gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und Prüfenden Dritten finden Sie hier.


Hinweise der Bewilligungsstelle Hessen

Hier finden Sie die Ergebnisse des Gespräches der StBK und des StBV Hessen mit der Bewilligungsstelle des Landes Hessen vom 08.02.2024. 

Die BWS des Landes Hessen kommt nach eigenen Angaben bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen zügig voran und hat derzeit im Ländervergleich gemeinsam mit Bayern die meisten  Schlussabrechnungspakete beschieden.  In Hessen werden im Unterschied zu anderen Ländern die Corona-Wirtschaftshilfen durch eigenes Landespersonal und unter Einbeziehung der Finanzverwaltung bearbeitet. Die BWS merkt grundsätzlich an, dass Fragen zu konkreten Förderanträgen oder  Schlussabrechnungen ohne Angabe der Fallnummern von der BWS mangels Kenntnis  des konkreten Sachverhalts nur allgemein beantwortet werden können. 

1. Erreichbarkeit der BWS 
Das Funktionspostfach kontakt-ueberbrueckungshilfe@rpgi.hessen.de wird  nach Angaben der BWS von prüfenden Dritten und Antragstellenden intensiv genutzt. Darüber hinaus steht das Kontaktformular auf der Webseite des RP Gießen zur Verfügung: https://rp-giessen.hessen.de/wirtschaft-und-planung/corona- ueberbrueckungshilfen. 

2. Funktionspostfach für prüfende Dritte
In einem Gespräch in 2023 hatten StBK und StBV ein Funktionspostfach angeregt. Dies steht ebenfalls für ausschließlich für prüfende Dritte angeregt. Das Postfach kontakt-schlussabrech- nung@rpgi.hessen.de steht ebenfalls zur Verfügung und seit dessen Einrichtung sind 260 E-Mails eingegangen. Das Funktionspostfach soll für Fälle dienen, in denen  aus Sicht der Sachbearbeitenden ein Telefonat mit den prüfenden Dritten sinnvoll erscheint. In der Rückfrage im Portal wird in diesen Fällen auf die Möglichkeit  eines Telefonats hingewiesen. Der prüfende Dritten kann dann per E-Mail über das ihm  mitgeteilte Funktionspostfach kontakt-schlussabrechnung@rpgi.hessen.de erklären, dass ein Telefonat gewünscht wird und seine Kontaktdaten mitteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch hierbei keine Rechtsberatung  durch die BWS erfolgen darf. 
Achtung! Wichtige Mitteilungen der prüfenden Dritten haben über das Portal zu erfolgen. Anhörungen der BWS erfolgen ausschließlich über das Portal, nicht per  E-Mail über Funktionspostfächer. 

3. Rückfragen durch die Bewilligungsstelle und Bearbeitungsdauer 
Die Bewilligungsstellen können die Antwortfristen des Portals nicht beeinflussen, da sie systemseitig vorgegeben sind. Fristverlängerungen sind jedoch möglich. Grundsätzlich ist anzumerken, dass in der BWS Hessen eingereichte  Schlussabrechnungspakete zügig bearbeitet werden (s. TOP 2). Grundsätzlich erfolgen Rückfragen gebündelt. Antworten auf Rückfragen oder unvollständige Antworten können jedoch weitere Rückfragen erforderlich machen.  

Nr. 2.1 der FAQ zur Schlussabrechnung regelt, dass die letztgültigen FAQ der jeweiligen Förderprogramme bei der Schlussabrechnung anzuwenden sind.  Dies kann dazu führen, dass die BWS in der Schlussabrechnung zu einem anderen Ergebnis gelangt als bei der Prüfung der Förderanträge.  Es wird darauf  hingewiesen, dass es sich um vorläufige Förderbescheide handelte, die nun im  Rahmen der Schlussabrechnung nochmals geprüft werden.  

1. Unternehmensverbund 

a) Definition Begriff: 
In Nr. 5.2 der FAQ der Förderprogramme ist ausgeführt „welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.“ Die Fußnote verweist auf Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 der VO  651/2014. 

b)  GGmbH und Unternehmensverbund bei ÜH III 
Nach Nr. 5.3 der FAQ der ÜH III kann für einzelne gemeinnützige Unternehmen oder Betriebsstätten jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch  wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.   Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Verbundbetrachtung im Sinne  der Antragsberechtigung und der Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilfe- rechts. Dies wird so auch in den FAQ zu den Beihilferegelungen ausgeführt  unter B III Nr. 8.  Ungeachtet der Ausnahmeregelung für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen gilt auch für diese das beihilferechtliche Konsolidierungsgebot.  Es sind zwingend durch die prüfenden Dritten die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das  Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn zu beachten, welches bei diesen  Unternehmen in der Regel der übergeordnete Unternehmensverbund sein 
dürfte. Bei Einzelanträgen wird die Einhaltung der Beihilferegelungen geprüft. 

c)  Physiotherapiepraxis und Fitnessclub bei einem Betreiber 
Es besteht eine Vergleichbarkeit mit § 2 UStG. Ein Rechtsträger ist nur ein  Unternehmen und darf somit nur einen Antrag stellen. Das BMWK hat die  Bewilligungsstellen angewiesen, dies so umzusetzen. 

d)  Familiäre Verflechtung 
Das BMWK hat mittlerweile klargestellt, dass eine sog. familiäre Verflechtung nur bei unmittelbaren Vor- oder Nachfahren wie z.B. Eltern/Großeltern,  Eltern/Kinder sowie Geschwistern und Eheleuten vorliegt, nicht aber z.B. im  Verhältnis Enkel/Großeltern. Voraussetzung ist, dass eine Tätigkeit auf dem  gleichen oder benachbarten wirtschaftlichen Markt stattfindet. Mehrere Unternehmen, die einer Person oder Personengruppe gehören und auf dem  gleichen wirtschaftlichen Markt tätig sind, werden zusammengefasst.  

2.  November- und Dezemberhilfen 

a)  Anrechnung der November- und Dezemberhilfen mit Überbrückungshilfe II 
Bei Paketen ohne Geschäftsaufgabe sollte dies unproblematisch sein, da  eine Verrechnung stattfindet. Wenn das Geschäft jedoch zwischenzeitlich aufgegeben wurde, dürfen keine Nachzahlungen mehr erfolgen. Hierzu finden sich im Handbuch für prüfende Dritte Ausführungen, wie die ursprüngliche Anrechnungsreihenfolge beantragt  werden kann. Die BWS hat ein Augenmerk auf diese Fälle. Falls erforderlich  erfolgt diesbezüglich eine Abstimmung mit den prüfenden Dritten und dann eine entsprechende manuelle Anpassung durch die BWS.  

b)  November- und Dezemberhilfe bei Soloselbständigen bei Betriebseröffnung Mitte 2019                                                                                                             
Antragstellende und Unternehmen, die Mitarbeitende haben, gelten als be- sonders förderwürdig. Im geschilderten Beispiel wäre eine GmbH nicht antragsberechtigt gewesen, da hier ein Gesellschafter für die Gesellschaft im  Haupterwerb hätte tätig sein müssen. Zu beachten sind die Stichtagsregelungen der FAQ Nr. 5.5 (NH/DH), diese waren für die Novemberhilfe der 31. Oktober 2019 und für die Dezemberhilfe der 30. November 2019. 

c)  Gastronomiebetriebe                                                                   
Rückfragen durch die BWS zu Abweichungen der Umsätze erfolgen auf- grund von systemseitigen Meldungen, die auf bestehende Abweichungen hinweisen.  StBK und StBV weisen darauf hin, dass die Umsatzsteuervoranmeldung nie denselben Betrag ausweisen wird wie die Angaben in der November- und  Dezemberhilfe, was am Eigenverbrauch liegt.  Die BWS hat zugesagt den Vorschlag einer Nichtaufgriffsgrenze zu prüfen.

3.  Andere Bewertung der eingereichten Unterlagen 
Grundsätzlich haben die Entscheidungen aus der Antragsphase Bestand. Es  kann jedoch in der Schlussabrechnung dazu kommen, dass die in der Antragsphase aufgrund kursorischer Sichtung in Form vorläufiger Bescheide ergangenen Entscheidungen der BWS im Rahmen der Schlussabrechnung  korrigiert werden. Im Interesse der Antragstellenden sollten die Förderanträge in der Antragsphase schnell und unbürokratisch geprüft und beschieden werden. Auch um die daher seinerzeit nur vorläufig erlassenen Bewilligungsbescheide nun nochmals einer Prüfung zu unterziehen ist eine 
Schluss- und Endabrechnung einzureichen. 

StBK und StVB weisen darauf hin, dass prüfende Dritte teilweise im Rahmen der  Schlussabrechnung zu der Erkenntnis gelangten, dass im Rahmen der Antragsphase geltend gemachte Kosten doch nicht förderfähig seien. Die Mandanten wünschten dennoch die Einreichung der bereits in der Antragsphase  gemachten Angaben in der Schlussabrechnung ohne die aus Sicht der prüfenden Dritten erforderlichen Anpassungen.  

Auf Wunsch von StBK und StBV soll in begründeten Ausnahmefällen, bei  denen sich den FAQ nicht eindeutig entnehmen lässt, ob eine Förderfähigkeit vorliegt, die BWS von den prüfenden Dritten darüber informiert werden können, dass  Unklarheit über die Förderfähigkeit besteht. Standardanpassungen, die sich  bereits aus den FAQ ergeben, sind der BWS hingegen nicht mitzuteilen und  im Rahmen der Schlussabrechnung von den prüfenden Dritten bei der Einreichung der  Schlussabrechnung vorzunehmen.

Die Mitteilung an die BWS soll im entsprechenden Antrag der Schlussabrechnung sowie mittels E-Mail über das Funktionspostfach ueberbrueckungshilfe@rpgi.hessen.de erfolgen.  

4. Korrektur/Fehler in der Schlussabrechnung; Geltendmachung neuer  Fixkosten 
In der Schlussabrechnung können Fixkosten nachträglich geltend gemacht 
werden. Es werden dann von der BWS ggf. Belege oder Zahlungsnachweise  angefordert. 

5.  Unternehmensverkauf und Zuständigkeit für die Schlussabrechnung 
Durch den prüfenden Dritten ist zu prüfen, ob eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge 
vorliegt.  Die Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr in Nr. 6.6. FAQ zur Schlussabrechnung geregelt. Hiernach geht in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch die  Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung auf den Rechtsnachfolger  (neuer Unternehmensinhaber oder Erben) über.  

Die Einzelrechtsnachfolge ist in den FAQ nicht ausdrücklich geregelt. Auf  Nachfrage der BWS hat das BMWK am 18.01.2024 mitgeteilt, dass es sich  bei der Veräußerung von Einzelunternehmen um eine Einzelrechtsnachfolge  handele und dass in diesen Fällen die Schlussabrechnung vom Antragstellenden einzureichen sei. Auf eine Handlungsvollmacht kommt es nicht an.  Rückforderungen, die sich aus der SAR ergeben, sind gegenüber dem ursprünglichen Unternehmensinhaber geltend zu machen. Nachzahlungen  kommen nach dem Verkauf eines Einzelunternehmens weder an den bisherigen noch an den neuen Unternehmensinhaber in Betracht, da der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.  

6. Ausübung des Wahlrechts zur Ermittlung der Vergleichsumsätze für kleine Unternehmen                                                                                    
Gemäß Vorgabe des BMWK wurde das Wahlrecht grundsätzlich mit Erst-  oder Änderungsanträgen bereits ausgeübt. In begründeten Fällen lässt die 
BWS aber Ausnahmen zu, wenn die Antragstellung vor Ende der Förderperiode auf Grundlage von Prognosedaten erfolgte und sich im Nachhinein eine  wesentliche Abweichung der tatsächlichen Umsatzdaten von den Prognose- daten ergibt oder wenn die BWS aus verfahrensökonomischen Gründen im  Einzelfall darum gebeten hat, von der Stellung von Änderungsanträgen ab-
zusehen. 

7.  Vorschlag einer Nichtaufgriffsgrenze für Schlussabrechnungen 
Dieser Vorschlag ist beim BMWK zu platzieren.  

8.  Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Fristversäumnissen 
Dieses Thema ist beim BMWK zu platzieren.  

9. Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist  
Dieses Thema ist beim BMWK zu platzieren. 

10.  Verlängerung der Abgabefrist über den 31.03.2024 hinaus 
Die Entscheidung über eine allgemeine Verlängerung der Abgabefrist für die  Schlussabrechnungen liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des BMWK. 

  • Antragstellende haben vermehrt mitgeteilt, dass Mandatsniederlegungen zum Teil kurzfristig stattfinden und sie Schwierigkeiten haben, einen neuen prüfenden Dritten zu  finden. Die BWS wird in diesen Fällen künftig auf die Liste der StBK Hessen  verweisen (diese ist dort anzufragen). 
  • Beihilferechtliche Obergrenzen sind bei der Einreichung der Schlussabrechnung  zu beachten, um Mehraufwand für prüfende Dritten und BWS zu vermeiden. In der Schlussabrechnung sollte bei der Höchstgrenze nicht 0,- Euro eingetragen werden,  sondern die jeweilige Höchstgrenze der entsprechenden Beihilferegime beachtet werden. Andernfalls muss die Schlussabrechnung wegen unzutreffender Angaben zurückgegeben werden. 
  • Der BWS ist aufgefallen, dass das von den Antragstellenden durch Ankreuzen  auszufüllende Formular „Allgemeine Erklärungen des Antragstellers“ teilweise  verändert und einzelne Erklärungen herausgenommen wurden, sodass die Erklärungen nicht vollständig sind. Die BWS stellt hierzu Rückfragen bei den prüfenden Dritten. StBK und StBV sind solche Veränderungen bislang nicht bekannt. 
  • Es wurde zudem von der BWS festgestellt, dass die o.g. Erklärung der Antragstellenden teilweise fälschlicherweise durch prüfende Dritten unterschrieben wurde.  
  • Die einzureichenden Unterlagen sollten durch die prüfenden Dritten so aufbereitet werden,  dass diese für die BWS inhaltlich und rechnerisch nachvollziehbar sind, um  Rückfragen möglichst zu vermeiden.
  • Es ist auf die Angabe der korrekten Steuernummer und die korrekte Angabe des Finanzamts zu achten. Darüber hinaus gibt es teilweise auch Probleme mit veralteten IBANs, die nicht beim Finanzamt hinterlegt wurden. Es ist die beim  Finanzamt hinterlegte IBAN anzugeben.  

Der StBV hat vorgeschlagen, dass bei den Informationsmails vom Service Desk (init) an prüfende  Dritte, z.B. Informationen über einen Wechsel von Mandanten zu einem anderen prüfenden Dritten,  konkretere Daten wie etwa der Name aufgenommen werden, die einen Rückschluss auf den betroffenen Mandanten ermöglichen. Bisher werden lediglich die Antragsnummern übermittelt.   Die BWS hat dies zwischenzeitlich bei init angeregt. 


Steuerberater als prüfende Dritte

Das Regierungspräsidium Hessen hat uns zurückgemeldet, dass vermehrt Antragstellende mitteilen, dass sie für die Schlussabrechnung keine prüfenden Dritten finden. Sollten Sie noch Kapazitäten für Schlussabrechnungen frei haben, registrieren Sie sich gerne hier.

Die aktuelle Liste der Steuerberater/innen, die sich als prüfende Dritte zur Verfügung stellen, können Sie hier abrufen.


Widerspruchs- und Klageverfahren

(11/23) Die Bundessteuerberaterkammer teilt zum Umgang mit laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren bei der Schlussabrechnung Folgendes mit:

"Mit Blick auf die Pflicht zur Einreichung zur Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Schlussabrechnungs-Einreichung innerhalb der Frist bzw. bei verlängerter Frist bis 31. März 2024 überhaupt erfolgen muss. Daher möchten wir auf nachstehende Information des BMWK für die prüfenden Dritten hinweisen:" 

  1. Für alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Pakets müssen die prüfenden Dritten fristgerecht die Schlussabrechnung vollständig einreichen (Paket absenden), auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorläufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anhängig ist.
  2. Zu einem vollständig abgelehnten Antrag gibt es keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anhängig ist. Auch in diesen Fällen ist für alle übrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Pakets die Schlussabrechnung fristgerecht im Paket einzureichen (Paket absenden).
  3. Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag besteht keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, für alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Anträge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht beschiedener Antrag später beschieden, kann er nachträglich dem Schlussabrechnungs-Paket zugefügt werden, indem die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten zum Zurückziehen der Schlussabrechnung auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.

Zudem weist die BStBK darauf hin, dass mittlerweile auch der Service-Desk des BMWK per Bandansage über die Hotline sowie in Antwort-E-Mails darauf verweist, dass bis 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn nicht bis 31. Oktober 2023 die Schlussabrechnung eingereicht oder die Fristverlängerung beantragt wurde.


Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Austausch mit dem Regierungspräsidium Gießen

(03/2023) Gemeinsam mit dem StBV Hessen hat die StBK Hessen in einem Gespräch mit der Bewilligungsstelle Hessen ( Regierungspräsidium Gießen) offene Fragen aus der Praxis rund um die Schlussabrechnungen zu den Corona-Hilfen geklärt. Das Gesprächsprotokoll finden Sie hier .


Corona-Hilfen: Steuerberater dürfen Mandanten vor Verwaltungsgerichten vertreten

Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und die Änderung weiterer Vorschriften in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen. Die VwGO wurde dahingehend geändert, dass Steuerberater und Steuerberaterinnen nunmehr bei Klagen in Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen und soweit die Hilfsprogramme eine Einbeziehung von Berufsangehörigen als prüfende Dritte vorsehen, befugt sind, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Diese Corona-Hilfe bezogene Vertretungsbefugnis gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater als prüfender Dritter den Antrag für den Mandanten tatsächlich gestellt hat, sondern auch, wenn er nach den Vorgaben des einschlägigen Hilfsprogramms hätte tätig werden können. Hierzu wurde der neue § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt.