1. Unternehmensverbund
a) Definition Begriff:
In Nr. 5.2 der FAQ der Förderprogramme ist ausgeführt „welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.“ Die Fußnote verweist auf Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 der VO 651/2014.
b) GGmbH und Unternehmensverbund bei ÜH III
Nach Nr. 5.3 der FAQ der ÜH III kann für einzelne gemeinnützige Unternehmen oder Betriebsstätten jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch wenn diese einen Unternehmensverbund bilden. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Verbundbetrachtung im Sinne der Antragsberechtigung und der Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilfe- rechts. Dies wird so auch in den FAQ zu den Beihilferegelungen ausgeführt unter B III Nr. 8. Ungeachtet der Ausnahmeregelung für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen gilt auch für diese das beihilferechtliche Konsolidierungsgebot. Es sind zwingend durch die prüfenden Dritten die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn zu beachten, welches bei diesen Unternehmen in der Regel der übergeordnete Unternehmensverbund sein
dürfte. Bei Einzelanträgen wird die Einhaltung der Beihilferegelungen geprüft.
c) Physiotherapiepraxis und Fitnessclub bei einem Betreiber
Es besteht eine Vergleichbarkeit mit § 2 UStG. Ein Rechtsträger ist nur ein Unternehmen und darf somit nur einen Antrag stellen. Das BMWK hat die Bewilligungsstellen angewiesen, dies so umzusetzen.
d) Familiäre Verflechtung
Das BMWK hat mittlerweile klargestellt, dass eine sog. familiäre Verflechtung nur bei unmittelbaren Vor- oder Nachfahren wie z.B. Eltern/Großeltern, Eltern/Kinder sowie Geschwistern und Eheleuten vorliegt, nicht aber z.B. im Verhältnis Enkel/Großeltern. Voraussetzung ist, dass eine Tätigkeit auf dem gleichen oder benachbarten wirtschaftlichen Markt stattfindet. Mehrere Unternehmen, die einer Person oder Personengruppe gehören und auf dem gleichen wirtschaftlichen Markt tätig sind, werden zusammengefasst.
2. November- und Dezemberhilfen
a) Anrechnung der November- und Dezemberhilfen mit Überbrückungshilfe II
Bei Paketen ohne Geschäftsaufgabe sollte dies unproblematisch sein, da eine Verrechnung stattfindet. Wenn das Geschäft jedoch zwischenzeitlich aufgegeben wurde, dürfen keine Nachzahlungen mehr erfolgen. Hierzu finden sich im Handbuch für prüfende Dritte Ausführungen, wie die ursprüngliche Anrechnungsreihenfolge beantragt werden kann. Die BWS hat ein Augenmerk auf diese Fälle. Falls erforderlich erfolgt diesbezüglich eine Abstimmung mit den prüfenden Dritten und dann eine entsprechende manuelle Anpassung durch die BWS.
b) November- und Dezemberhilfe bei Soloselbständigen bei Betriebseröffnung Mitte 2019
Antragstellende und Unternehmen, die Mitarbeitende haben, gelten als be- sonders förderwürdig. Im geschilderten Beispiel wäre eine GmbH nicht antragsberechtigt gewesen, da hier ein Gesellschafter für die Gesellschaft im Haupterwerb hätte tätig sein müssen. Zu beachten sind die Stichtagsregelungen der FAQ Nr. 5.5 (NH/DH), diese waren für die Novemberhilfe der 31. Oktober 2019 und für die Dezemberhilfe der 30. November 2019.
c) Gastronomiebetriebe
Rückfragen durch die BWS zu Abweichungen der Umsätze erfolgen auf- grund von systemseitigen Meldungen, die auf bestehende Abweichungen hinweisen. StBK und StBV weisen darauf hin, dass die Umsatzsteuervoranmeldung nie denselben Betrag ausweisen wird wie die Angaben in der November- und Dezemberhilfe, was am Eigenverbrauch liegt. Die BWS hat zugesagt den Vorschlag einer Nichtaufgriffsgrenze zu prüfen.
3. Andere Bewertung der eingereichten Unterlagen
Grundsätzlich haben die Entscheidungen aus der Antragsphase Bestand. Es kann jedoch in der Schlussabrechnung dazu kommen, dass die in der Antragsphase aufgrund kursorischer Sichtung in Form vorläufiger Bescheide ergangenen Entscheidungen der BWS im Rahmen der Schlussabrechnung korrigiert werden. Im Interesse der Antragstellenden sollten die Förderanträge in der Antragsphase schnell und unbürokratisch geprüft und beschieden werden. Auch um die daher seinerzeit nur vorläufig erlassenen Bewilligungsbescheide nun nochmals einer Prüfung zu unterziehen ist eine
Schluss- und Endabrechnung einzureichen.
StBK und StVB weisen darauf hin, dass prüfende Dritte teilweise im Rahmen der Schlussabrechnung zu der Erkenntnis gelangten, dass im Rahmen der Antragsphase geltend gemachte Kosten doch nicht förderfähig seien. Die Mandanten wünschten dennoch die Einreichung der bereits in der Antragsphase gemachten Angaben in der Schlussabrechnung ohne die aus Sicht der prüfenden Dritten erforderlichen Anpassungen.
Auf Wunsch von StBK und StBV soll in begründeten Ausnahmefällen, bei denen sich den FAQ nicht eindeutig entnehmen lässt, ob eine Förderfähigkeit vorliegt, die BWS von den prüfenden Dritten darüber informiert werden können, dass Unklarheit über die Förderfähigkeit besteht. Standardanpassungen, die sich bereits aus den FAQ ergeben, sind der BWS hingegen nicht mitzuteilen und im Rahmen der Schlussabrechnung von den prüfenden Dritten bei der Einreichung der Schlussabrechnung vorzunehmen.
Die Mitteilung an die BWS soll im entsprechenden Antrag der Schlussabrechnung sowie mittels E-Mail über das Funktionspostfach ueberbrueckungshilfe@rpgi.hessen.de erfolgen.
4. Korrektur/Fehler in der Schlussabrechnung; Geltendmachung neuer Fixkosten
In der Schlussabrechnung können Fixkosten nachträglich geltend gemacht
werden. Es werden dann von der BWS ggf. Belege oder Zahlungsnachweise angefordert.
5. Unternehmensverkauf und Zuständigkeit für die Schlussabrechnung
Durch den prüfenden Dritten ist zu prüfen, ob eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
vorliegt. Die Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr in Nr. 6.6. FAQ zur Schlussabrechnung geregelt. Hiernach geht in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch die Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung auf den Rechtsnachfolger (neuer Unternehmensinhaber oder Erben) über.
Die Einzelrechtsnachfolge ist in den FAQ nicht ausdrücklich geregelt. Auf Nachfrage der BWS hat das BMWK am 18.01.2024 mitgeteilt, dass es sich bei der Veräußerung von Einzelunternehmen um eine Einzelrechtsnachfolge handele und dass in diesen Fällen die Schlussabrechnung vom Antragstellenden einzureichen sei. Auf eine Handlungsvollmacht kommt es nicht an. Rückforderungen, die sich aus der SAR ergeben, sind gegenüber dem ursprünglichen Unternehmensinhaber geltend zu machen. Nachzahlungen kommen nach dem Verkauf eines Einzelunternehmens weder an den bisherigen noch an den neuen Unternehmensinhaber in Betracht, da der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.
6. Ausübung des Wahlrechts zur Ermittlung der Vergleichsumsätze für kleine Unternehmen
Gemäß Vorgabe des BMWK wurde das Wahlrecht grundsätzlich mit Erst- oder Änderungsanträgen bereits ausgeübt. In begründeten Fällen lässt die
BWS aber Ausnahmen zu, wenn die Antragstellung vor Ende der Förderperiode auf Grundlage von Prognosedaten erfolgte und sich im Nachhinein eine wesentliche Abweichung der tatsächlichen Umsatzdaten von den Prognose- daten ergibt oder wenn die BWS aus verfahrensökonomischen Gründen im Einzelfall darum gebeten hat, von der Stellung von Änderungsanträgen ab-
zusehen.
7. Vorschlag einer Nichtaufgriffsgrenze für Schlussabrechnungen
Dieser Vorschlag ist beim BMWK zu platzieren.
8. Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Fristversäumnissen
Dieses Thema ist beim BMWK zu platzieren.
9. Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist
Dieses Thema ist beim BMWK zu platzieren.
10. Verlängerung der Abgabefrist über den 31.03.2024 hinaus
Die Entscheidung über eine allgemeine Verlängerung der Abgabefrist für die Schlussabrechnungen liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des BMWK.