Fristverlängerung für Schlussabrechnung Corona-Hilfen erreicht!

(11.08.) Unsere Forderung hat Früchte getragen. Laut Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat das BMWK nun in Abstimmung mit den Ländern reagiert und folgenden Kompromiss beschlossen: Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung oder Beantragung einer Fristverlängerung wurde um 2 Monate auf den 31. Oktober 2023 verlängert. Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung im Falle einer beantragten Verlängerung wurde um 3 Monate auf den 31. März 2024 verlängert. Werden diese Fristen nicht eingehalten, sollen Erinnerungsschreiben, Anhörungen und danach auch Rückforderungsbescheide von den Bewilligungsstellen folgen. Die nun gewährte Fristverlängerung wird voraussichtlich nicht ausreichend sein und bleibt etwas hinter dem geforderten Zeitraum zurück, dürfte den Kanzleien aber etwas Entlastung verschaffen. Die BStBK wird die Einreichungsquoten sowie die weiteren Entwicklungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen im Blick behalten und ggf. weitere Anpassungen fordern.


Abgabefrist Schlussabrechnungen Corona-Hilfen verlängern!

(02.08.) Die aktuelle Einreichungsquote der Schlussabrechnungen für die diversen Corona-Wirtschaftshilfen zeigt sehr deutlich: Die bislang vorgesehene Frist ist nicht zu halten. 

In den Kanzleien wird der Arbeitsrückstau, der insbesondere durch die Aufgabe der Steuerberater als „prüfende Dritte“ entstanden ist, sukzessive abgebaut. Vorrangig sind jedoch Steuererklärungen abzugeben. Dem kommt die Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärungen für die VZ 2021 bis 2024 entgegen. Daten aus dem auch für die Schlussabrechnung relevanten Jahr 2022 werden erst in 2024 verarbeitet und nicht bis Ende 2023.

Das derzeit vorgesehene Fristende bedeutet daher erheblichen Mehraufwand und ist in den Kanzleien nicht darstellbar. Zudem sind noch nicht alle Fragen zu Verbundunternehmen, einer nachträglichen Wahlrechtsausübung, neuer Fixkostenpositionen, der Schlussabrechnungserstellung bei Unternehmensnachfolgen, Unternehmensinsolvenzen oder bei Tod des Antragstellers geklärt.

Die prüfenden Dritten sehen sich mit einer Vielzahl an Unsicherheiten, nicht abschließend geklärten Einzelfragen, einer Vielzahl an Rückfragen der Bewilligungsstellen sowie einer zum Teil heterogenen Bewilligungspraxis in den einzelnen Bundesländern konfrontiert, was die Schlussabrechnungserstellung zusätzlich erschwert. Der Prozess muss deshalb zumindest für geringe Fördersummen vereinfacht und verschlankt werden. Für die Steuerberater/innen ist es vor diesem Hintergrund schlichtweg unmöglich, bis 31. August 2023 bzw. 31. Dezember 2023 sämtliche Schlussabrechnungen einzureichen.

Die StBK Hessen fordert deshalb dringend eine Fristverlängerung. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat in einer aktuellen Stellungnahme an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und in diversen Gesprächen eine Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung bis 31. Dezember 2024 (statt 31. Dezember 2023) gefordert. Nur so kann dringend benötigte Planungssicherheit in den Kanzleien erreicht und der Fristendruck entzerrt werden!


Aktuelles zur Schlussabrechnung Überbrückungshilfen

(04.07.) Die BStBK wurde darauf hingewiesen, dass das BMWK angehalten sei, aufgrund einer Aufforderung des Bundesrechnungshofs alle Corona-Hilfen lückenlos prüfen zu lassen. Die Mehrarbeit die dadurch auch auf die Steuerberater zukäme, gilt es auf jeden Fall unbedingt zu vermeiden. Die BStBK möchte in der Sache wie folgt klarstellend informieren:

In der Tat haben einzelne Landesrechnungshöfe fehlende Kontrollen bei Corona-Hilfen bemängelt. Es ging dabei jedoch um die Soforthilfen, nicht um die Überbrückungshilfen. Bei den Soforthilfen haben die Länder bei der Auszahlung unterschiedlich stark geprüft und mussten dort zum Teil im Nachhinein umfangreich nachprüfen bzw. müssen dies noch tun.

Bei den Überbrückungshilfen sollte ein solches Szenario gerade durch die Einschaltung der prüfenden Dritten bereits in der Bewilligungsphase vermieden werden. Dass der Bundesrechnungshof dieses Vorgehen kritisiert und vollumfängliche Prüfungen angeordnet hätte, ist der BStBK dagegen nicht bekannt und wurde auch vom BMWK nicht bestätigt.

Im Rahmen der Überbrückungshilfen wurde von Anfang an festgelegt, wieviel Prozent der Anträge im Rahmen von Stichproben genauer zu überprüfen sind; dabei spielt auch die Höhe der beantragten und ausgezahlten Gelder eine Rolle. Bei kleineren Beträgen bemüht man sich dem Vernehmen nach darum, die Prüfungen möglichst gering zu halten. Das gemeinsame Ziel lautet, die Schlussabrechnung mit Augenmaß durchzuführen und den Aufwand für alle Beteiligten zu reduzieren.

Dies schließt allerdings nicht aus, dass es im Einzelfall zu Häufungen von Prüfungen bei einem prüfenden Dritten kommen kann und manche Nachfragen als überflüssig anzusehen sind. Jedoch liegt nach Erkenntnissen der BStBK kein allgemeines Problem vor.

Sollte es dennoch zu grundsätzlichen und gehäuften Problemen mit den Bewilligungsstellen kommen, erbitten wir Ihre Nachricht, damit sich die BStBK hier im Sinne des Berufsstandes einsetzen kann.


Regelung für Schausteller in der Überbrückungshilfe

(29.06.) Nach Ziffer 5.2 der jeweiligen FAQ für die Corona-Wirtschaftshilfen sind auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.

Weitere Informationen zu dem Thema können nach Login und Neuladen der Seite mitgliedergeschützt hier abgerufen werden.


Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung

(23.06.) Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen kann bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden. Voraussetzung für die Gewährung ist eine entsprechende Eingabe durch den beauftragten prüfenden Dritten im digitalen Antragsportal bis spätestens 31. August 2023 (vgl. auch die jeweiligen Vollzugshinweise unter Ziffer 6 Abs. 5). Demnach sind die Einreichung der Schlussabrechnung sowie die Antragsstellung auf Verlängerung der Schlussabrechnung bis 31. August 2023 möglich.


Schlussabrechnung - neue Übersicht der offenen Anträge im Portal verfügbar

(21.06.) Mit einem Update des Schlussabrechnungsportals für die Corona Hilfen wird ein neues Feature eingeführt, das viele prüfende Dritte bisher vermisst haben: Eine Übersicht über die noch zu bearbeitenden, offenen Anträge. Was das Tool kann und wie es bedient wird, erklärt der Steuerberater Lukas Hendricks in einem kurzen You-Tube-Video.


Schlussabrechnung Ü III - zeitliche Zuordnung Fixkosten

(25.04.) Um bürokratischen Mehraufwand zu vermeiden, war der Bewilligungsstelle des Landes Hessen vorgeschlagen worden, dass bei der Schlussabrechnung zur Ü III auch auf das Rechnungsdatum statt auf das Fälligkeitsdatum abgestellt werden können sollte. Der Vorschlag wurde nun vom hessischen Wirtschaftsministerium u.a. mit der Begründung abgelehnt, die Bewilligungsstelle des Landes Hessen habe im Gegensatz zu anderen Ländern bereits bei Antragstellung in ihrer Verwaltungspraxis (sowohl bei der Bearbeitung der Förderanträge als auch bei der Schlussabrechnung) ausschließlich auf das Fälligkeitsdatum abgestellt. Deshalb müsse dies in Hessen beíbehalten werden. Dieses Vorgehen sei mit der Bundesregierung abgestimmt und weder das Abstellen auf das Rechnungsdatum noch das Abstellen auf das Fälligkeitsdatum sei vor- oder nachteilhafter für die Antragstellenden; es komme auf den jeweiligen Einzelfall an. Eine Beibehaltung der bisherigen einheitlichen Verwaltungspraxis sei zudem für die Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 I GG erforderlich. 

Das Antwortschreiben des Staatssekretärs Herrn Dr. Nimmermann können Sie nach Login und Neuladen der Seite mitgliedergeschützt hier einsehen.
 


Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Austausch mit dem Regierungspräsidium Gießen

Im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen zu den Corona-Hilfen ergeben sich in der Praxis weiterhin viele Probleme und Fragestellungen. Sie gilt insbesondere in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Dies nahmen der Steuerberaterverband und die StBK Hessen zum Anlass, ein Gespräch mit dem Regierungspräsidium Gießen zu führen. Das Regierungspräsidium Gießen ist für Hessen die Bewilligungsstelle (BWS) für die Corona-Wirtschaftshilfen. Hier finden Sie die Ergebnisse des Treffens.


Endabrechnung Corona-Hilfen

(06.03.) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) weist auf Folgendes hin:  Am 6. März 2023 wird eine finale Erinnerungsmail zum Fristende für die Endabrechnung der Neustarthilfen am 31. März 2023 an die prüfenden Dritten übersendet. Auch eine Neugestaltung der Website wurde vorgenommen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de), sodass nun die Endabrechnung und Schlussabrechnung im Fokus stehen. Im Zuge dessen wurde auch die Übersichtsseite der Endabrechnung neugestaltet.


Corona-Hilfen

(06.03.) Zur Info: In den letzten Wochen haben uns Ihre zahlreichen Fragen rund um die Endabrechung erreicht. Am 09.03. treffen sich Steuerberaterverband und  Steuerberaterkammer Hessen deshalb mit dem Regierungspräsidium Gießen, um Ihre Fragen zu klären und Ihre Anregungen weiterzugeben. Wir werden berichten. 


Fristverlängerung bei den Schlussabrechnungen der Corona-Hilfen

(19.08.) Es geht voran: Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) konnte in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband (DStV) erreichen, dass die Frist für die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen bis zum 30. Juni 2023 verlängert wird. Hierfür gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 18. August 2022 grünes Licht. In Zeiten von Fristenballungen bei der Grundsteuer, den Jahresabschlüssen und Einkommensteuererklärungen eine wichtige Entlastung für den Berufsstand. Im Einzelfall können prüfende Dritte sogar bis zum 31. August 2023 eine Fristverlängerung bis spätestens zum 31. Dezember 2023 über das digitale Antragsportal beantragen. Die Fristverlängerung gilt für beide Pakete der Schlussabrechnung. Darüber hinaus soll ein „Gleichlauf“ mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 bis zum 31. August 2023 durch einen zweimonatigen Übergangszeitraum ermöglicht werden.


Land NRW unterliegt im Rechtsstreit um Corona-Soforthilfen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden. (Urteile VG Düsseldorf vom 16.08.2022 - Az: 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22). Die Presserklärung des VG Düsseldorf finden Sie hier


Schlussabrechnung der Corona-Wirtschaftshilfen: Wo besteht Handlungsbedarf? Was sollten StB beachten?

Bei vielen Steuer­berater­innen und Steuer­beratern steht aktuell die Schluss­abrech­nung der Corona-Wirtschafts­hilfen an. Sie kann bereits seit dem 5. Mai eingereicht werden. Um betroffene Unter­nehmen und den Berufs­stand gleicher­maßen zu ent­lasten, konnten wir unter anderem erreichen, dass die Schluss­abrechnung programm­übergreifend und in zwei Paketen erfolgt. Worauf der Berufs­stand jetzt achten sollte und was es noch zu ver­bessern gibt, zeigt BStBK-Präsi­dent Prof. Dr. Hartmut Schwab in einer Video­botschaft.


Corona-Hilfen: Steuerberater dürfen Mandanten vor Verwaltungsgerichten vertreten

Der Deutsche Bundestag hat bereits am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und die Änderung weiterer Vorschriften in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen. Die VwGO wurde dahingehend geändert, dass Steuerberater und Steuerberaterinnen nunmehr bei Klagen in Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen und soweit die Hilfsprogramme eine Einbeziehung von Berufsangehörigen als prüfende Dritte vorsehen, befugt sind, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Diese Corona-Hilfe bezogene Vertretungsbefugnis gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater als prüfender Dritter den Antrag für den Mandanten tatsächlich gestellt hat, sondern auch, wenn er nach den Vorgaben des einschlägigen Hilfsprogramms hätte tätig werden können. Hierzu wurde der neue § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt. 


Auslaufen der Corona-Wirtschaftshilfen

(25.05.) Der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) laufen am 30. Juni 2022 endgültig aus. Hierzu gibt die Bundessteuerberaterkammer folgende, unbedingt zu beachtende Konsequenzen bekannt:

  • Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeit zur Stellung von Änderungsanträgen geben.
  • Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.
  • Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.
  • Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.
  • In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.

Abgabe der Steuererklärungen VZ 2020

(01.04.) Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 AO) für 2020 durch das kommende Vierte Corona-Steuerhilfegesetz um weitere drei Monate verlängert werden. Bis dahin und im Vorgriff auf die noch ausstehende gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen; so werden z. B. bis auf Weiteres keine Verspätungszuschläge erhoben. Weitere Infos hier.


Endabrechnung Neustarthilfe Plus möglich

(29.03.) Im digitalen Antragsportal kann ab sofort die Endabrechnung der Neustarthilfe Plus vorgenommen werden. Bei Direktantragstellung ist auch die Endabrechnung direkt einzureichen. Wurde über prüfende Dritte beantragt, muss auch die Endabrechnung über prüfende Dritte eingereicht werden. Die Kosten hierfür werden bei der Endabrechnung nicht erstattet. Weitere Infos hier.


Offenlegung von Jahresabschlüssen

(07.03.) Nach Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat sich das BMJ dahingehend geäußert, dass es keinen weiteren Verzicht auf die Einleitung von Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB über den 7. März 2022 hinaus geben wird. Die BStBK hatte sich hierum intensiv bemüht.

Das Ordnungsgeldverfahren wird allein aufgrund der Meldung vom Betreiber des Bundesanzeigers über die nicht rechtzeitige Offenlegung von Amts wegen eingeleitet.

Das Ordnungsgeld wird dabei zunächst angedroht. Die Androhung wird mit einer Fristsetzung von sechs Wochen für die Einreichung der Unterlagen verbunden. Innerhalb dieser Frist muss der Ver-pflichtung nachgekommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt werden. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes werden den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufer-legt. Diese betragen (derzeit) rund 100,00 €.

Einzelheiten dazu und weitere Informationen zum Thema Offenlegung können Sie den Hinweisen der BStBK  zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB entnehmen.


Verlängerung der Sonderregelungen beim KUG beschlossen

(22.02.) Der Bundestag hat das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz verabschiedet: Die maximale Bezugsdauer wird von 24 auf 28 Monate für diejenigen Betriebe verlängert, die spätestens bis zum 30. Juni 2021 mit dem Bezug von KUG begonnen haben. Von dieser Bezugsdauer sollen die Betriebe bis zum 30. Juni 2022 profitieren können. Das Mindestquorum wird bis zum 30. Juni 2022 auf 10 Prozent abgesenkt bleiben; auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird ebenfalls bis zu diesem Stichtag verzichtet. Die gesetzliche Erhöhung des KUG ist noch bis zum 30. Juni 2022 möglich. Die während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügigen Nebenbeschäftigungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 anrechnungsfrei. Es wurde jedoch keine Verlängerung der hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und keine Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit beschlossen. Bis zum 30. September 2022 kann die Bundesregierung diese Regelungen per Verordnung verlängern. Weitere Infos hier

Für die Antragstellung ist das zeitliche Bestehen dieses Beihilferahmens zwingend erforderlich; für den Schlussabrechnungszeitraum hingegen – entgegen der ursprünglichen Annahme des BMWK – nicht. Für eine weitere Verlängerung des Beihilferahmens bestehen keine Überlegungen oder eine Bereitschaft der EU-Mitgliedstaaten. Eine Verlängerung der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV ist, anders als bisher, daher diesmal nicht möglich. Aufgrund der Verlängerung der Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni soll der Beginn der Schlussabrechnung für die diversen Corona-Wirtschaftshilfen auf Mitte dieses Jahres verschoben werden. Das dadurch entstehende Zeitfenster soll für eine ab März beginnende Testphase genutzt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass etwaige technische Probleme und inhaltliche Unklarheiten behoben werden, bevor die flächendeckende Freischaltung der Schlussabrechnung beginnt. Die Schlussabrechnung soll gebündelt in zwei Paketen erfolgen. Dies soll u. a. die Anrechnung von Förderungen zwischen den jeweiligen Programmen wie auch die Überprüfung der Einhaltung beihilferechtlicher Obergrenzen erleichtern. Zunächst wird die Einreichung der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I bis III sowie die November- und Dezemberhilfe im „Paket 1“ ermöglicht. Die Abrechnung der Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt im „Paket 2“. Grundlage der Berechnungen sollen die aktuell gültigen FAQ des BMWK zu den einzelnen Förderprogrammen bilden. Die Beantragung, Bewilligung und Auszahlung der Corona-Wirtschaftshilfen erfolgten vielfach auf der Basis von Prognosen zu Umsätzen und Fixkosten. Im Rahmen der Schlussabrechnung wird anhand der tatsächlich erzielten Umsätze und förderfähigen Fixkosten in den Förderzeiträumen die endgültige Höhe der Billigkeitsleistungen berechnet. Im Rahmen der Schlussabrechnung können dann auch Fehleingaben in den eingereichten Erst- bzw. Änderungsanträgen korrigiert werden. Ein in der Antragstellung gewählter Beihilferahmen (De-Minimis-Verordnung, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19) kann in der Schlussabrechnung gewechselt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dies war eine wesentliche Forderung der BStBK. Über das Unternehmensportal der Überbrückungshilfen (nur Lesezugriff) sollen die antragstellenden Unternehmen zudem einen direkten, vollständigen Einblick in die durch ihren prüfenden Dritten gestellten Anträge und Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen I bis IV sowie November- und Dezemberhilfe erhalten. Einzelheiten zur Schlussabrechnung sollen in separaten FAQs und einem Leitfaden rechtzeitig bekannt gegeben werden. Die BStBK setzt sich weiter intensiv für eine Verlängerung der – derzeit für den 31. Dezember 2022 vorgesehenen – Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung um mindestens ein weiteres Jahr bis zum 31. Dezember 2023 ein



(18.02.) Abgabefrist für den VZ 2020 wird bis Ende August 2022 verlängert!

Der nachhaltige Einsatz für den Berufsstand zeigt Erfolg. Das Bundeskabinett hat die Forderung der BStBK endlich aufgegriffen; die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um drei weitere Monate bis Ende August 2022 verlängert. Auch für die Erklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 werden Verlängerungen kommen. Weitere Infos hier


(17.02.) Fristen

  • Das Bundeskabinett hat sich am 17.02. dafür ausgesprochen, die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen um drei weitere Monate bis Ende August 2022 auszuweiten. Hieran anknüpfend sollen auch die Erklärungsfristen für die Veranlagungszeiträume 2021 und 2022 verlängert werden. Die StBK Hessen begrüßt die Kabinettsentscheidung ausdrücklich, macht sich aber für weitergehende Regelungen stark. Wichtig wäre insbesondere eine sukzessive Rückführung der verlängerten Fristen über einen größeren Zeitraum. Die vorgesehenen Regelungen zur Verlustberücksichtigung gehen in die richtige Richtung, greifen aber zu kurz. Die Steuerberaterkammern setzen sich daher für die Möglichkeit einer ausgedehnteren Verlustverrechnung ein.
  • Zudem haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und das BMF, die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Dies schafft für die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen die notwendige Planungssicherheit. Nach verwaltungsseitiger Anpassung der Programme wird die BStBK ihre FAQs entsprechend anpassen. Neben den FAQs zur Neustarthilfe 2022 und zur Überbrückungshilfe IV stellt die BStBK auch eine Zusatzvereinbarung zur Überbrückungshilfe IV zur Verfügung.

Zusatzvereinbarung Überbrückungshilfe IV

(21.01.) Die Bundessteuerberaterkammer hat ein Muster für eine Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Überbrückungshilfe IV auf ihrer Website veröffentlicht. Weitere Informationen finden Sie hier


BStBK veröffentlicht FAQ-Katalog zur Neustarthilfe 2022

(19.01.) Die Bundessteuerberaterkammer hat FAQs zur „Neustarthilfe 2022“ veröffentlicht. Diese erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Neustarthilfe 2022“. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und den -voraussetzungen orientiert sich die Neustarthilfe 2022 an der bisherigen Neustarthilfe Plus. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe Plus sind gelb markiert. Weitere Infos hier.


FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV

(12.01.) Die Bundessteuerberaterkammer hat einen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Zudem weist sie darauf hin, dass gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus in der Überbrückungshilfe IV nochmals Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der 2G Regeln oder anderer Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgenommen wurden, da diese sich in der Praxis für viele Unternehmen als aufwändig und kostspielig erweisen.

In der Überbrückungshilfe IV werden daher nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen gefördert. Eine doppelte Erstattung ein- und derselben Kosten ist dabei jedoch ausgeschlossen. Die Kosten für die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen sind dabei nicht Bestandteil der geltenden Personalkostenpauschale, sondern der Fixkostenposition 15. „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“. Die Personalkostenpauschale wird auf Basis der Fixkostenpositionen 1. – 11. berechnet und bezieht sich auf unvermeidbare Personalkostenanteile aus diesen Kostenpositionen.

Seit der Überbrückungshilfe III sind Hygienemaßnahmen förderfähig, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Damit handelt es sich bei der Erstattung von Sach- und Personalkosten zur Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen lediglich um die Konkretisierung eines bereits bestehenden Fördertatbestands. Weitere Infos hier


Überbrückungshilfe IV ist gestartet

(10.01.) Weitere Infos hier.


RKI-Flyer zu 2-G- und 3-G-Regelung

(07.01.) Link zum RKI-Flyer: "Welches Risiko gehe ich bei Treffen mit 2G- oder 3G-Regelung diesen Winter ein?" .


Verzögerung bei den Corona-Hilfen

(06.01.) Ende letzten Jahres hat die StBK Hessen nach Rückmeldungen der Mitglieder das Hessische Wirtschaftsministerium auf Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung der Corona-Wirtschaftshilfen hingewiesen. Das Antwortschreiben des Staatssekretärs Dr. Philipp Nimmermann ist nach Login (geschützter Mitgliederbereich) hier abrufbar.


2021

Schreiben des hessischen Finanzministers

(24.12.) In einem Schreiben vom 23.12.21 nimmt der hessische Finanzminister Stellung zur aktuellen Pandemielage. Das Schreiben richtet sich an die Betreiber der kritischen Infrastruktur, und damit auch an die hessischen Steuerberater und Steuerberaterinnen. Es ist hier abrufbar nach Login (geschützter Mitgliederbereich).


Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020

(24.12.) Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. Weitere  Infos hier.


Corona – Steuerrechtliche Erleichterungen

(21.12.) Bereits mehrfach hatte die Bundessteuerberaterkammer Sonderregelungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen angeregt. Hierauf ist das BMF nicht eingegangen. Es stellt aber klar,

  • dass die Corona-Hilfen nicht als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nummer 1 ESIG zugeordnet werden und damit die Anwendung der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG nicht eröffnet ist, sowie
  • dass die allgemeinen Regelungen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Investitionszuschüssen gemäß R 6.5 ESIR gelten, soweit die gezahlten Hilfen auch Anteile für die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens enthalten.

Zu beiden Punkten hatten uns aus der Praxis vermehrt Fragen erreicht.


Qualifizierung in Kurzarbeit

(20.12.) Mit dem "Beschäftigungssicherungsgesetz" haben Bundestag und Bundesrat das Regelungspaket zum Kurzarbeitergeld (KuG) 2021 komplettiert. Über den veränderten § 106a SGB III wurde eine enge Kopplung von Kurzarbeit und Qualifizierung ab 2021 eingeführt. Mehr Infos hier.


Korrektur Kontoverbindung möglich

(20.12.) Bei dem Antrag auf Neustarthilfe Plus (Oktober bis Dezember 2021) können nunmehr die Kontoverbindungen korrigiert werden. Mehr Infos hier.


Korrektur eines Antrags auf Überbrückungshilfe und Verschwiegenheitspflicht

(09.12.) Im Zusammenhang mit der Beantragung von Überbrückungshilfen durch den Steuerberater für den Mandanten im Rahmen der Corona-Pandemie stellt sich in der Praxis die Frage, inwieweit der Steuerberater mit Blick auf die Verschwiegenheitspflicht berechtigt ist, eine Korrektur des von ihm in seiner Eigenschaft als prüfender Dritter übermittelten Antrags auf Überbrückungshilfe vorzunehmen bzw. eine zwischenzeitlich erfolgte Änderung der wirtschaftlichen Daten/Zahlen im Rahmen der Schlussabrechnung an die Bewilligungsstelle zu übermitteln.

Die Position der Bundessteuerberaterkammer zu dieser Fragestellung haben wir als Anlage beigefügt.


Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie

(06.12.) Das BMF-Schreiben vom 15. Juni 2021 (BStBl I S. 855) gewährt für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 umsatzsteuerliche Billigkeitsregelungen für Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Die Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 befristet. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden diese Billigkeitsregelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2022 verlängert. Weitere Info hier


Corona-Regeln in Hessen kurz und knapp

(06.12.) Die aktuell gültigen Regelungen in Hessen finden Sie hier


Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert

(04.12.) Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung. Weitere Infos hier.


Möglichkeit zur telefonischen Krankschreibung verlängert

(04.12.) Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat vor dem Hintergrund, dass auch über den 31. Dezember 2021 hinaus Beschränkungsmaßnahmen erforderlich sein werden, die Ausnahmeregelungen zur telefonischen Krankschreibung erneut verlängert. Weitere Infos hier.


Maßnahmen Infektionsschutz Bund

(03.12.) In einer Videoschaltkonferenz haben Bundeskanzlerin und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021 weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie getroffen. Die Ankündigung finden Sie hier. Hieraus ergeben sich bislang keine Änderungen im Umgang mit Mandanten in den Steuerberaterkanzleien. Selbstverständlich können Sie aber aufgrund Ihres "Hausrechts" die Anforderung für den Zutritt (z.B. 3-G, 2-G- oder 2-G+Regelung) in Ihre Kanzleiräume festlegen und sollten dies auch - zu Ihrem eigenen Schutze und zum Schutze Ihrer Mitarbeitenden. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies nur unverbindliche Hinweise sein können. Rechtliche Beratungsleistungen zu arbeitsschutz- bzw. infektionsschutzrechtlichen Fragestellungen darf die Kammer nicht erteilen.


Update: FAQ-Kataloge Corona-Wirtschaftshilfen

(02.12.) Das BMWi hat die FAQ-Kataloge zu den Corona-Wirtschaftshilfen aktualisiert. Alle wichtigen Neuerungen finden Sie untenstehend zusammengefasst. 

  • FAQ-Katalog „Neustarthilfe“
    Die Neuerungen betreffen insb. die Ausübung des Wahlrechts in der Phase 2, die jetzt möglich ist (7.3). Zum FAQ-Katalog
  • FAQ-Katalog „Neustarthilfe Plus“
    Der FAQ-Katalog wurde um Informationen zu Änderungsanträgen bei der Neustarthilfe Plus (4.11) und zur Verlängerung der Antragsfrist bis zum 31.03.2022 sowie der Endabrechnungsfrist bis zum 30.06.2022 ergänzt.
    Zum FAQ-Katalog
  • FAQ-Katalog „Corona-Überbrückungshilfe III“
    Neu aufgenommen wurden Informationen zum Wahlrecht zwischen Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III (6.2 und 6.3).
    Zum FAQ-Katalog

Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Agenturen für Arbeit

(02.12.) Um Ihnen einen besseren Überblick über den Ablauf der Abschlussprüfungen von Kurzarbeitergeld durch die Bundesagentur für Arbeit zu bieten, finden Sie untenstehend Infomaterial sowie den Link zum FAQ-Katalog der BfA.


Änderungsanträge zur Neustarthilfe Plus Oktober-Dezember

(02.12.) Seit 01.12.2021 können prüfende Dritte Änderungsanträge zur Neustarthilfe Plus Oktober-Dezember stellen. (Seit 12. November können alle Änderungen bei der Neustarthilfe Plus Juli bis September auch von prüfenden Dritten vorgenommen werden.) Mehr Infos hier


BStBK: Vorerst kein Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020

(30.11.) Die Bundessteuerberaterkammer hatte gegenüber dem Bundesjustizministerium und dem Bundesamt für Justiz einen Verzicht auf Sanktionierung bei der Offenlegung von Jahresabschlüssen 2020 bis Ende Mai 2022 gefordert. Das BMJV hat hierzu bekannt gegeben, dass derzeit keine Zusage zu der o. g. Forderung gemacht werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer wird sich weiter für einen entsprechenden Verzicht auf Sanktionierung einsetzen.  


BStBK: FAQ-Katalog ÜH III Plus aktualisiert

(30.11.) Die Bundessteuerberaterkammer hat den FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert. Änderungen werden durch gelbe Markierungen hervorgehoben. Mehr Infos hier.


Fristverlängerung für die Corona-Wirtschaftshilfen

(30.11.) Nach der Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III Plus wurde nun auch jene für die Neustarthilfe Plus verlängert. Beide enden am 31.03.2022. Weitere Infos hier. Infos zur Endabrechnung Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus finden Sie hier.


Verlängerung bei Corona-Hilfen und Antragsfristen

  • Der Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen wird bis bis Ende März 2022 verlängert. 
  • Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig wird im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert - künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
  • Bei der Überbrückungshilfe IV werden die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten und die Hilfen bis März 2022 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen umfassend ihre Betriebskosten erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
  • Die Neustarthilfe für Selbständige wird ebenfalls bis Ende März 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.
  • Der neue beihilferechtlichen Spielraum,, den die Europäische Kommission mit dem neuen Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt, wird vollständig ausgenutzt. Das heisst konkret, dass  die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro angehoben werden.
  • Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen.
  • Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen geht eine Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung einher.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie


FAQ unserer Mitglieder (Stand 24.11.)

Sehr geehrtes Mitglied, 

aktuell erreichen uns viele Rückfragen zu den neuen Infektionsschutzregelungen. Auf häufig gestellte Fragen gehen wir nachfolgend kurz ein. Bitte haben Sie Verständnis, dass dies nur unverbindliche Hinweise sein können. Rechtliche Beratungsleistungen zu arbeitsschutz- bzw. infektionsschutzrechtlichen Fragestellungen darf die Kammer nicht erteilen.

Der Arbeitgeber kann Tests als 3-G-Nachweis i.S.d. InfektionsschutzG am Arbeitsplatz anbieten, muss dies jedoch nicht. Falls solche Tests angeboten werden, muss jedenfalls sichergestellt sein, dass nur solche Personen dieTests durchführen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind. Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) hat eine Empfehlung zu "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2" veröffentlicht, in der die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen beschrieben werden. Für den Fall, dass personenbezogene Daten im Beschäftigungsverhältnis verarbeitet werden, muss ein Erlaubnistatbestand für die Verarbeitung vorliegen. Soweit dabei auf die Einwilligung zurückgegriffen wird, muss diese insbesondere freiwillig erfolgt sein. Zudem dürfen die Daten grundsätzlich nur für den Zweck für den sie erhoben werden, namentlich die betriebliche Eindämmung des Infektionsrisikos, verarbeitet werden. (Vgl. auch FAQ des BMAS, Ziffer 2.2.8). Unabhängig davon sind allen Beschäftigten weiterhin zweimal wöchentlich Selbsttests anzubieten. 

Nach Maßgabe des § 28 b Abs. 5 IFSG gilt die 3-G-Regelung u.a. auch im ÖPNV und im Fernverkehr. Einige Bundesländer bieten den Arbeitgebern  an, nach einer amtlichen Registrierung entsprechende Bescheinigungen per Vordruck auszustellen, die auch bei anderen Stellen als Nachweis vorgelegt werden können. Dies ist in Hessen nach unserem Kenntnisstand weiterhin nicht der Fall. Wir haben eine entsprechende Anfrage an das Land Hessen gestellt und warten aktuell auch auf die Veröffentlichung der Auslegungshinweise zur aktuell überarbeiteten Corona-Verordnung des Landes Hessen.

3-G gilt in Hessen weiterhin nur für "körpernahe Dienstleistungen". Die ab dem 25.11.21 gültige Verordnung empfiehlt aber ausdrücklich bei Treffen mit anderen Hausständen in Innenräumen die 3-G+-Regelung, also Teilnahme nur mit einem negativen Testergebnis - auch für geimpfte und genesene Personen. Die zugrundeliegende Testung sollte höchstens 24 Stunden zurückliegen. 


Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

(24.11.) Gestern wurde das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 2021, 4906) veröffentlicht/verkündet. Die Änderungen treten heute (24.11.)  in Kraft. Nunmehr gilt u.a. die "3-G-Regelung" am Arbeitsplatz und im ÖPNV. Weitere Infos finden Sie auf folgenden Websites:

Die speziell für Hessen gültigen Regelungen finden Sie hier. So wurde die Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen erneut überarbeitet. Sie gilt ab dem 25.11.21.


FAQ des Bundesarbeitsministeriums sind online

(22.11.) Das Infektionsschutzgesetz wurde überarbeitet. Neu hinzugekommen sind Regelungen des betrieblichen Infektionsschutzes (§ 28 b). Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes ab Mitte der kommenden Woche, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig und gelten befristet bis einschließlich 19. März 2022. Diese umfassen:

  • Betriebliche 3G-Regelungen: Arbeitgeber und Beschäftigte müssen bei Betreten der Arbeitsstätte eine Impf- und Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen negativen Coronatest mitführen.
  • Arbeitgeber müssen kontrollieren, ob die Beschäftigten dieser Verpflichtung nachkommen und diese Kontrollen dokumentieren.
  • Beschäftigte haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Beschäftigte und Arbeitgeber können hierfür die kostenfreien Bürgertests in Anspruch nehmen. Es ist dem Arbeitgeber freigestellt, ob und in welcher Form er diese Testungen anbietet. Ein solches betriebliches Angebot erfordert die Durchführung durch geschultes Personal. 
  • Homeoffice-Pflicht: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Dies stellt nur einen Auszug der neuen Regelungen dar. Weitere Infos finden Sie auf der Website des BMAS.


BStBK aktualisiert FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“

(16.11.) Die Bundessteuerberaterkammer hat den FAQ-Katalog zur Corona-Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert. Weitere Infos hier.


Endabrechnung Neustarthilfe

(15.11.) Die Endabrechnung der Neustarthilfe ist bereits gestartet. Mehr Infos hier.


Update: FAQ-Kataloge des BMWi

(15.11.) Das BMWi hat die FAQ-Kataloge zu den Corona-Wirtschaftshilfen aktualisiert: 


Hessen: Auslegungshinweise zur Corona-VO aktualisiert

(11.11.) Die aktualisierten Auslegungshinweise wurden veröffentlicht. Hiernach obliegt es den Beschäftigten mit Kundenkontakt selbst, Testergebnisse zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Ergebnis) und zwei Wochen aufzubewahren. Auf Verlangen des Gesundheitsamtes sind die Testergebnisse vorzulegen. Die Auslegungshinweise finden Sie hier


Corona-Warnstufe 1

(10.11.) Das Land Hessen hat mit Wirkung ab dem 11.11.2021 die Corona-Verordnung angepasst. Hiernach besteht im Rahmen einer beruflichen Beschäftigung im direkten Kontakt zu externen Personen die Pflicht, einen vom Arbeitgeber kostenfrei angebotenen Test (z.B. "Selbsttest") zweimal wöchentlich durchzuführen und den Nachweis über die durchgeführte Testung für die Dauer von mindestens zwei Wochen aufzubewahren. Ausgenommen hiervon sind Personen, die einen gültigen Negativnachweis ("geimpft" oder "genesen") vorlegen können. Nach telefonischer Auskunft der Hotline des Landes Hessen gilt dieses Regelung auch für Steuerberaterkanzleien, die im direkten Kontakt zu Mandanten und anderen externen Personen stehen. 

  • Die Verordnung des Landes Hessen finden Sie hier.
  • Die gültige Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier

BStBK: Aktualisierter FAQ-Katalog zur „Neustarthilfe für Soloselbstständige“

(02.11.) Die Bundessteuerberaterkammer hat ihren FAQ-Katalog zur „Neustarthilfe für Soloselbstständige“ aktualisiert. Mehr Infos hier.


BMWi: FAQ-Katalog zur „Neustarthilfe“ aktualisiert

(02.11.) Der FAQ-Katalog des BMWi wurde aktualisiert. Die Änderung betrifft die Frage, wie die Endabrechnung funktionieren wird (4.8.). Fragen mit geändertem Text sind gelb markiert, Updates werden kursiv dargestellt. Mehr Infos hier.


Neustarthilfe: Wie funktioniert die Endabrechnung?

(31.10.)Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Direktantragstellende als die Empfänger beziehungsweise Empfängerin der Neustarthilfe verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über das Endabrechnungsonline-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de zu erstellen. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen werden nicht bearbeitet. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 30. Juni 2022. Mehr Infos hier.


Überbrückungshilfe III: Anträge können bis 2. November 2021 gestellt werden

(27.10.) Nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 193 BGB enden Fristen, die auf das Wochenende bzw. auf einen Feiertag fallen, erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Wie das BMWi bestätigt hat, können Anträge auf Überbrückungshilfe III demnach bis 2. November 2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 1. November 2021 ein Feiertag ist. Das BMWi informiert auf seiner Website, dass die Frist 02.11.2021 auch für die Neustarthilfe gilt. Um das Beihilferegime im Rahmen der Überbrückungshilfe III bei einem gestellten Antrag auch noch über diese Frist hinaus wechseln zu können, ist die Bundessteuerberaterkammer nach wie vor in Gesprächen mit dem BMWi.


Überbrückungshilfe III Plus - Änderung der Kontoverbindung möglich

(27.10.) Seit 22. Oktober 2021 kann durch den prüfenden Dritten die Kontoverbindung des Antragsstellers bei der Überbrückungshilfe III Plus berichtigt werden. Weitere Informationen finden Sie hier


Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31. Oktober 2021

(20.10.) Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31. Oktober 2021 – Letztmalige Wechselmöglichkeit des Beihilferegimes:
Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III  wird – nach derzeitigem Stand – am 31. Oktober 2021 enden und eine nachträgliche Änderung des Beihilferegimes im Rahmen der Schlussabrechnung soll laut Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) vom 20.10.2021 nicht möglich sein.

In den Beihilfe-FAQs wird unter III. 5a ausgeführt, dass für einen Wechsel des Beihilferegimes bei der Überbrückungshilfe III und III Plus ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden kann. Nach unseren Informationen weist das BMWi respektive die Bewilligungsstelle nun in einer Erinnerungsmail vom 15. Oktober 2021 im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass ein Wechsel im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei. Aus den FAQs ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Die BStBK  setzt sich für eine uneingeschränkte Wechselmöglichkeit zwischen den Beihilferegimen programmübergreifend im Rahmen der Schlussabrechnung ein und hat dies auch von Beginn an immer wieder gegenüber dem BMWi vorgetragen. Nach derzeitigem Stand soll dies für die Überbrückungshilfe III und III Plus allerdings nicht vorgesehen sein. Aufgrund dessen wurde gegenüber dem BMWi auch eine Verlängerung der Änderungsantragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 30. November 2021 angeregt.


Corona – Steuerrechtliche Erleichterungen

(19.10.) Im Nachgang zu dem Gespräch der Steuerabteilungsleiter des Bundes und der Länder mit den Präsidenten der Steuerberaterkammern hat die BStBK gegenüber dem BMF einige Punkte vortragen, bei denen die BStBK Handlungsbedarf sieht oder bei denen zumindest Klarstellungen durch die Finanzverwaltung wünschenswert wären, um frühzeitig Rechtssicherheit zu erlangen.

Die Details finden Sie in der folgenden Auftellung:

Die Regelungen zum Verlustrücktrag und zur Verlustverrechnung sollten dauerhaft überarbeitet werden. Insbesondere sollte der Verlustrücktragszeitraum ausgeweitet und die Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG abgeschafft werden, da sie es Unternehmen erschwert, eine Krise zu überwinden.

Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG?

Unterstützungszahlungen aus den Corona-Hilfsprogrammen sind grundsätzlich einkommenoder körperschaft- und ggf. gewerbesteuerpflichtig. Wenn sie als Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG einzuordnen wären, würde dadurch auch der Anwendungsbereich der Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG eröffnet. Dies wird in der Praxis so bereits diskutiert, von der Finanzverwaltung aber unter Verweis auf eine fehlende „Zusammenballung“ von Einkünften wohl abgelehnt. Wir regen eine Klarstellung an.

Steuerpflicht der Neustarthilfe?

Die Corona-Hilfen sind nicht im Katalog der Steuerbefreiungen nach § 3 EStG aufgeführt. Da diese Aufzählung Ausnahmeregelungen enthält, und der Gesetzgeber ausweislich der Regelungen in § 3 Nr. 11a und Nr. 25 EStG die Einbeziehung von pandemiebedingten Zahlungen geregelt, aber die Corona-Hilfen nicht einbezogen hat, verbietet sich nach den Grundsätzen der Auslegung nach dem Regel-Ausnahme-Verhältnis eine erweiternde Ausdehnung der Steuerbefreiung auch auf Überbrückungshilfen.

Eine andere im Schrifttum diskutierte Betrachtung wird für die Neustarthilfe für Soloselbstständige diskutiert. Die Neustarthilfe ist der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewidmet, auch wenn sie als Betriebskostenpauschale bezeichnet wurde. Aber bei den Soloselbstständigen, die das BMF unterstützen wollte (also z. B. personenbezogen oder künstlerisch Tätige, Therapeuten, Touristiker, Lehrende), fallen weniger Betriebsausgaben an als in sonstigen Unternehmen, und dies soll ausweislich der Erläuterungen in den FAQ Neustarthilfe auch berücksichtigt werden. Dies soll darauf hindeuten, dass die Neustarthilfe als Billigkeitsmaßnahme und damit bewusst anders als die Überbrückungshilfen ausgestaltet worden ist. Hinzu käme, dass die Neustarthilfe bei einem Überschreiten des Referenzumsatzes von 40 % teilweise oder gar ganz rückzahlbar ausgestaltet ist. Die Verwaltung sollte dies zum Anlass nehmen, über die Steuerfreiheit der Neustarthilfe, notfalls auch per Erlass, nachzudenken.

Behandlung als Investitionszuschuss?

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus sind auch Investitionen in längerlebige Wirtschaftsgüter förderfähig (Stichworte: Digitalisierungsmaßnahmen, hygienebedingte Baumaßnahmen). In diesen Fällen stellen die Zahlungen aus den Hilfsprogrammen faktisch zweckgebundene Investitionszuschüsse dar. Bei solchen Zuschüssen ist es sonst üblich, zumindest ein Wahlrecht für einen Abzug des Zuschusses von den Anschaffungskosten vorzusehen, mit der Konsequenz geringerer Abschreibungen über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Dies gilt bisher nicht für die Zahlungen aus der Überbrückungshilfe. Diese Zuschusszahlungen für Anlagegüter müssen derzeit im Jahr des Zuflusses voll versteuert werden, obgleich die Abschreibung über die Nutzungsdauer des Anlageguts erfolgt. Auch hier wäre eine entsprechende Möglichkeit aber aus Liquiditätsgesichtspunkten für die betroffenen Unternehmen hilfreich und wünschenswert, da ansonsten (fiktive) Gewinne aufgrund des Zuschusses für das Wirtschaftsgut des Anlagevermögens entstehen können, denen keine entsprechenden Aufwendungen (aufgrund der Abschreibung über die Nutzungsdauer) gegenüberstehen.

Aus unserer Sicht ist eine gesetzliche Regelung zur Anpassung der Voraussetzungen für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen erforderlich, damit z. B. nicht eine pandemiebedingte Verletzung der Lohnsummenregelung oder der Behaltensfristen zum Verlust der Steuererleichterungen führt.

Die Finanzverwaltung hat sich lediglich zur Auswirkung der Kurzarbeit auf die Lohnsummen für die Zeit der Corona-Pandemie durch gleich lautende Ländererlasse vom 14. Oktober 2020 positioniert: Hiernach ist das dem Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlte Kurzarbeitergeld in Fällen, in denen es bilanziell als durchlaufender Posten behandelt und weder ein Aufwand noch ein Ertrag erfasst wird, bei entsprechendem Kontennachweis zusätzlich zum in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Lohn- und Gehaltsaufwand bei der Ermittlung der Lohnsumme zu berücksichtigen. Dies soll entsprechend für die Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten.

Diese Maßnahme ist zwar sehr zu begrüßen und eine Verbesserung gegenüber der Handhabung in der Finanzkrise 2009. Sie hilft gerade in der aktuellen Lage aber nur bedingt, und zwar nur den Unternehmen, die die Krise ohne Personalabbau oder Entlassungen überstehen. Für jene Unternehmen, die Personal abbauen müssen, im Rahmen der Krise den Betrieb aufgeben oder in die Insolvenz geraten, besteht die Schwierigkeit darin, dass der Lohnaufwand für das Unternehmen sinkt. Also muss das Unternehmen auch bei der Bestimmung der Lohnsumme für die Betriebsvermögensbegünstigung die niedrigeren Lohnsummen berücksichtigen – die 400 % oder 700 % sind nun im Zweifel schwieriger oder auch gar nicht mehr zu erreichen.

Nach der Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus bis Ende Dezember 2021 zeichnet sich ab, dass Steuerberater noch länger als zuletzt gedacht mit der Antragstellung für die Förderung befasst sein werden. Zudem soll Ende dieses Jahres die Schlussabrechnung für Coronahilfen beginnen. Die Frist dafür soll nach derzeitigem Stand am 30. Juni 2022 enden.

Die Schlussabrechnung wird noch einmal viele Kapazitäten bei den Steuerberatern in Anspruch nehmen und binden. Wir plädieren dafür, die Frist für die Schlussabrechnung bis mindestens Ende 2022 zu verlängern und die Belastung des Berufsstandes auch bei anderen Fristsetzungen, insbesondere den Steuererklärungsfristen, zu berücksichtigen.


Direktanträge für die Verlängerung der Neustarthilfe-Plus möglich

(15.10.) Das BMWi hat darüber informiert, dass ab sofort Direktanträge für die Verlängerung der Neustarthilfe-Plus bis Jahresende gestellt werden können. Die Antragstellung über die prüfenden Dritten – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u. a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.


Absicherungsprogramm für Messen und Ausstellungen

(14.10.) Das BMWi hat die Bundessteuerberaterkammer darüber informiert, dass aufgrund der hochgradigen Betroffenheit der gewerblichen Veranstaltungswirtschaft von den Auswirkungen der Corona-Pandemie eine besondere Unterstützungsmaßnahme für diesen Wirtschaftszweig aufgelegt wurde.

Nach Beendigung der Lockdown-Maßnahmen können erst seit Anfang September 2021 in ganz Deutschland wieder Messen und gewerbliche Ausstellungen stattfinden. Viele Veranstalter sind dabei mit dem Problem konfrontiert, dass sich die Planung von Messen und Ausstellungen über einen vergleichsweise langen Zeitraum erstreckt und zum Teil sehr hohe Kosten erfordert. Während diese Kosten vor Ausbruch der Corona-Pandemie durch entsprechende Veranstaltungsausfallversicherungen abgesichert werden konnten, ist dies gegenwärtig mit Blick auf behördliche Veranstaltungsuntersagungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nicht mehr möglich (Marktversagen).

Um trotz dieser erschwerten Rahmenbedingungen Anreize zur Planung und Durchführung von Messen und Ausstellungen setzen zu können, haben sich Bund und Länder darauf geeinigt, die bereits aus dem „Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen" bekannte Ausfallabsicherung auf den Bereich der gewerblichen Veranstaltungen (Messen und Ausstellungen) zu erweitern. Anders als beim Sonderfonds Kulturveranstaltungen geht es hier allerdings nur um eine Ausfallabsicherung (keine Wirtschaftlichkeitshilfe), die aus beihilferechtlichen Gründen auf die Konstellation des vollständigen Veranstaltungsausfalls (keine Verschiebungen, keine Kapazitätsreduzierungen) beschränkt ist.

Unter www.sonderfonds-messe.de finden Sie relevante Programminformationen; Registrierungen sollen ab dem 25. Oktober 2021 vorgenommen und Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30. September 2022 abgesichert werden können. Den FAQ-Katalog zu dieser Maßnahme finden Sie hier

Messeveranstalter, die sich für die Ausfallabsicherung qualifizieren wollen, müssen sich zunächst registrieren und dabei eine von einem prüfenden Dritten geprüfte Ex-ante Kostenkalkulation der Veranstaltung einreichen. Wird die Veranstaltung abgesagt und die Ausfallabsicherung beantragt, muss das Unternehmen eine Aufstellung (und einen Nachweis) über die tatsächlich entstandenen Kosten (abzüglich aller veranstaltungsbezogenen Einnahmen) vorlegen, die von einem prüfenden Dritten erstellt oder geprüft wurde.

Aufgrund der zuletzt positiven Entwicklung der Pandemiesituation in Deutschland geht das BMWi davon aus, dass es tatsächlich nur wenige Anwendungsfälle geben wird.

Quelle: BStBK


Antragfrist für Überbrückungshilfe III Plus verlängert

(11.10.) Erfreulicherweise haben die Bemühungen der BStBK um eine Verlängerung der Antragsfristen bei der Überbrückungshilfe III Plus Erfolg gehabt.

Die Antragsfrist wurde bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechende Pressemitteilung des BMWi finden Sie hier.

Maßgeblich sind nach Rücksprache mit dem BMWi die Aussagen in dieser Pressemitteilung. Im FAQ-Katalog des BMWi findet sich eine missverständliche Formulierung. Die Fristverlängerung gilt nur für die Überbrückungshilfe III Plus, nicht auch für die Überbrückungshilfe III.


Schlussabrechnung der Corona-Hilfen

(30.09.) Derzeit laufen auf der Ebene des BMWi und des technischen Dienstleisters die Vorbereitungen für die Schlussabrechnung der Corona-Hilfen. Die BStBK hat in diesem Zusammenhang verschiedene Forderungen an das BMWi gestellt, die wir Ihnen hier auflisten:

  • Verlängerung der Frist zur Antragstellung der Überbrückungshilfe III Plus
    Wir benötigen dringend eine Fristverlängerung bis mindestens 31. März 2022. Im Falle noch nicht gestellter Anträge muss ein Antrag für den kompletten Zeitraum Juli bis Dezember 2021 möglich sein. Sofern bereits ein Antrag für den Zeitraum Juli bis September 2021 gestellt wurde, muss die unbürokratische Möglichkeit zur Stellung eines Änderungsantrags geschaffen werden. Die derzeitig vorgesehene Regelung, dass sämtliche Anträge der Überbrückungshilfe III Plus bis 31. Oktober 2021 zu stellen sind (sowohl Neu- als auch Änderungsanträge infolge der Verlängerung um 3 Monate, sodass der Zeitraum Oktober bis Dezember 2021 mithin zu schätzen wäre), halten wir für nicht umsetzbar.
  • Frühzeitige und klare Kommunikation
    Wir halten eine frühzeitige und klare Kommunikation seitens des BMWi für erforderlich, damit Steuerberater und deren Mitarbeiter Planungs- und Rechtssicherheit haben. Dies gilt derzeit u. a. in Bezug auf die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus (bspw. dass es sich nicht um ein separates Programm handelt sowie bzgl. der Antragsfrist). Gleiches gilt hinsichtlich der Planungen, Fristen, Haftung sowie der inhaltlichen Ausgestaltung der Schlussabrechnung bzw. der Endabrechnung für die Neustarthilfen.
  • Verlängerung des Schlussabrechnungszeitraums
    Der Schlussabrechnungszeitraum muss bis mindestens 31. Dezember 2022 verlängert werden. Hierzu bedarf es einer Verlängerung des befristeten beihilferechtlichen Rahmens (Temporary Framework). EU-rechtliche Restriktionen waren – zu Recht – nie ein Argument oder Hindernis zur Verlängerung und Erhöhung der Corona-Hilfen; sie dürfen es auch nicht zu Lasten der Steuerberater und deren Mandantschaft hinsichtlich Fristen zur Antragstellung oder Schlussabrechnung sein! In begründeten Ausnahmefällen, z. B. Krankheit des prüfenden Dritten, sollten die Fristen auf Antrag weiter verlängerbar sein.
  • Vereinheitlichung der (zu verlängernden) Schluss- bzw. Endabrechnungszeiträume
    Wir regen an, dass die (zu verlängernden) Schluss- bzw. Endabrechnungszeiträume für sämtliche Corona-Hilfsprogramme vereinheitlicht werden. Bislang ist – ausweislich der Ausführungen auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de – offenbar vorgesehen, dass für die Neustarthilfe bis spätestens 31. Dezember 2021 eine Endabrechnung über ein OnlineTool, ggf. mit Hilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen ist. Für die Neustarthilfe Plus soll dies bis spätestens 31. März 2022 der Fall sein.
  • Günstigerprüfung bei der Schlussabrechnung
    Im Rahmen der Schlussabrechnung sollte möglichst in Bezug auf das Beihilferechtsregime eine Günstigerprüfung über sämtliche Corona-Hilfsprogramme hinweg erfolgen. Ein uneingeschränkter Wechsel zwischen den Beihilferegimen sollte programmübergreifend möglich sein!
  • Einfachheit und Rechtssicherheit bei der Schlussabrechnung
    Die Schlussabrechnung muss einfach, unbürokratisch und rechtssicher möglich sein. Die IT-Infrastruktur muss stabil sein und von Anfang an fehlerfrei funktionieren. Inhaltliche Regelungen müssen frühzeitig feststehen, dürfen nicht mehr nachträglich verändert werden, und es muss eine frühzeitige und klare Kommunikation erfolgen. Spätestens zum Zeitpunkt der Programmfreigabe der Schlussabrechnung muss Programm- bzw. Verfahrenssicherheit sichergestellt sein (keine nachträglichen Änderungen bzw. Präzisierungen in den FAQs). „Unnötig“ und mehrfach angeforderte Nachweise müssen zugunsten eines effizienten Verfahrens der Schlussabrechnung unterbleiben. Zudem muss u. E. die Möglichkeit geschaffen werden, einen – auch proaktiven und nicht nur auf Initiative der Bewilligungsstelle hin gerichteten – konkreten Kontakt mit der Bewilligungsstelle über das Portal zu erhalten (ähnlich einer Chatfunktion zum konkreten Antrag).
  • Vorausgefüllte Daten und Freitextfeld im Rahmen der Schlussabrechnung
    In der Schlussabrechnung sollten vorhandene Daten vorausgefüllt zur Verfügung gestellt werden; außerdem sollte es Freitextfelder geben. Dabei muss der Zugriff auf eindeutige, einheitliche Informationen über alle Programmteile möglich sein (zentraler Stammdatentopf). Es bedarf einer automatischen Übernahme der Stammdaten aus den Anträgen, ohne erneute manuelle Eingabe, sowie einer Kennzeichnung vorausgefüllter Daten bzw. Aktualisierungen. Freitextfelder ermöglichen ergänzende Erläuterungen.
  • Keine (subventionsrechtlichen) Haftungsrisiken oder Regressansprüche
    Wenn Anträge infolge bestehender Unsicherheiten in Bezug auf die Vorgaben des jeweiligen Hilfsprogramms oder beihilferechtlicher Restriktionen falsch gestellt wurden, darf es grundsätzlich zu keinen (subventionsrechtlichen) Haftungsrisiken oder Regressansprüchen gegenüber Steuerberater kommen. Dies muss gerade im Rahmen der Schlussabrechnung noch einmal klargestellt werden.
  • Verbesserung für den Datenübertrag bei Steuerberaterwechsel Sowohl bei der Antragstellung als auch bei der Schlussabrechnung muss die Datenübertragung im Falle eines Steuerberaterwechsels verbessert werden. Aktuell ist ein solcher Wechsel lediglich für die November- und Dezemberhilfe möglich und nur per Direktkontakt an die Hotline durch den „neuen“ prüfenden Dritten. Anwendungsfälle sind u. a. Mandatskündigung zwischen Antragstellung und Schlussabrechnung oder Übertrag in derselben Kanzlei auf einen anderen Berufsträger.

BStBK fordert Verlängerung der Antragsfrist für Überbrückungshilfe III Plus

(30.09.) Das BMWi hatte am 08. September 2021 mitgeteilt, dass der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe Plus bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde. Es handelt sich dabei um keine neuen Programme. Alle Förderbedingungen werden nach jetzigem Stand weiter fortgeführt, lediglich der Wegfall der „Restart-Prämie“ bei der Überbrückungshilfe III Plus ist neu. Bisher ist nach Kenntnis der BStBK vorgesehen, dass die Antragsfrist bis 31. Oktober 2021 auch nach Verlängerung des Programms unverändert bleibt, sodass Schätzungen für die Zahlen der weiteren Monate vorzunehmen wären. Die BStBK setzt sich für eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 31. März 2022 ein.


Keine Antragsberechtigung bei freiwilliger vorübergehender Schließung

(29.09.) Aufgrund geringer Auslastung der Gastronomie im Innenbereich, überlegen derzeit zahlreiche Betroffene vorübergehend freiwillig zu schließen und für den Zeitraum der Schließung die Überbrückungshilfe III Plus zu beziehen. Das BMWi teilte mit, dass dies nicht möglich ist und verweist hier auf die Schadensminderungspflicht: 

„Grundsätzlich besteht in den Überbrückungshilfen eine Schadensminderungspflicht der Antragstellenden. Partielle Einschränkungen dieser Pflicht sind lediglich in Zeiten von Schließungsanordnungen vorgesehen. In den FAQ der Überbrückungshilfe III ist hierzu unter Ziffer 4.13 ausgeführt, dass in Zeiten von Schließungsanordnungen die Unternehmen nicht verpflichtet waren, Click & Meet oder Click & Collect anzubieten. In der Überbrückungshilfe III Plus ist von dieser Schadensminderungspflicht nur die Verpflichtung zum Angebot von Click & Collect ausgenommen. Momentan sind uns keine derartigen Schließungsanordnungen bekannt, so dass die Betriebe eine uneingeschränkte Schadensminderungspflicht haben. Die freiwillige, vorübergehende Schließung ist hinsichtlich der wirtschaftlichen Konsequenzen nicht von Betriebsferien zu unterscheiden. Die daraus resultierenden Umsatzeinbußen sind nach Ziffer 1.2 der FAQ der Überbrückungshilfe III Plus aber gerade nicht Corona-bedingt.“ (Quelle StBK München)


Aktualisierung der FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“, zur „Novemberhilfe“ und zur „Dezemberhilfe“

(09.09.) Die o.g. FAQ wurden aktualisiert.

Neu bei den FAQ zur "Corona-Überbrückungshilfe III Plus“: Verhältnis Überbrückungshilfe III Plus und Sonderfonds Kulturveranstaltungen (4.17)

Alle Infomationen dazu finden Sie hier.

Neu bei den FAQ zur "November- und Dezemberhilfe": Änderungsanträge in begründeten Ausnahmefällen bei Erstanträgen über einen prüfenden Dritten, Friständerung zur Einreichung der digitalen Schlussabrechnung

Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Stand: 08.09.2021 (Fragen mit geändertem Text gelb markiert, Updates kursiv dargestellt)


Friständerung zur Einreichung der Schlussabrechnung

(09.09.) Prüfende Dritte können nunmehr bis 30. Juni 2022 (vorher: 31. Dezember 2021) die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe I - III sowie die November- und Dezemberhilfe einreichen.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie hier.


FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III Plus“ aktualisiert

(27.08.) Der FAQ-Katalog des Bundes zur Corona Überbrückungshilfe III Plus wurde aktualisiert. Die Neuerungen betreffen insbesondere allgemeine Bundesregelungen zum Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 31. September 2021 eingestellt werden musste. Mehr Infos hier


Aktualisierter FAQ-Katalog zur „Neustarthilfe“

(27.08.) Der FAQ-Katalog des Bundes zur Neustarthilfe wurde aktualisiert. Die Änderungen betreffen die jetzt freigeschaltete Möglichkeit, das nachträgliche Wahlrecht durch einen Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ausüben zu können und umgekehrt. Zudem wurde noch eine konkretisierende Regelung zu der Berücksichtigung der Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Einkünfteermittlung nach §§ 15 und 18 EStG eingefügt. Mehr Infos hier


Neue Inhalte: FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“

(27.08.) Der FAQ-Katalog zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ wurde aktualisiert. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die jetzt freigeschaltete Möglichkeit, das nachträgliche Wahlrecht durch einen Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ausüben zu können und umgekehrt. Mehr Infos hier


FAQ-Katalog zur Neustarthilfe aktualisiert

(23.08.) Der FAQ-Katalog des Bundes zur Neustarthilfe wurde aktualisiert. Die Änderungen betreffen die jetzt für prüfende Dritte freigeschaltete Möglichkeit, Änderungsanträge zu stellen und die Kontoverbindung zu berichtigen. Mehr Infos hier.


Abschlagszahlungen Überbrückungshilfe III Plus

(06.08.) Seit 2. August 2021 werden Abschlagszahlungen für Überbrückungshilfe III Plus ausgezahlt. Mehr Infos hier.     


Vertretungsvollmacht des Steuerberaters gegenüber Kommunen

(05.08.) Das Vollmachtsmuster der VDB gilt nach Auskunft des HMdF auch gegenüber Kommunen. Die StBK Hessen hatte hierzu um Klarstellung gebeten, da es nach Auskunft von Mitgliedern zu Ablehnungen gekommen war. Nach Auffassung des HMdF besteht hierzu kein Anlass, weil Kommunen, soweit sie Realsteuern verwalten, als Finanzbehörden i.S.d. AO gelten. Diese Information werden wir an den Hessischen Städtetag zur Weiterleitung an die Kommunen übermitteln. Das Schreiben des HMdF finden Sie hier.


FAQ-Katalog zu Beihilferegelungen aktualisiert

(04.08.) Das BMWi hat den FAQ-Katalog zu Beihilferegelungen (für alle Programme) aktualisiert. Neu sind insbesondere ein Überblick und Erläuterungen zu Beihilferegelungen bei der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus sowie Erläuterungen und Anwendungsbeispiele zur „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“. Weitere Infos finden Sie hier


Einzelheiten zum Fristablauf für Änderungsanträge bei der November-/Dezemberhilfe

(02.08.) Der Änderungsantrag bei der November-/Dezemberhilfe war grundsätzlich bis spätestens 31. Juli 2021 zu stellen.

Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden. Zudem wird ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, sofern der entsprechende Wechsel zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig ist (vgl. Beihilferechts-FAQ).

Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag, sondern werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.

Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte).

Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.

Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr).

In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen kann zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge die Schlussabrechnung genutzt werden.

Quelle: BStBK


Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus gestartet

(27.07.) Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus ist ab jetzt möglich. Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin von der CoronaPandemie betroffene Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen für den Förderzeitraum Juli bis September 2021. Die Bedingungen entsprechen weitgehend der Überbrückungshilfe III.

  • Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können alternativ zur allgemeinen Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten erhalten.
  • Unternehmen wird es künftig erleichtert, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Ersetzt werden Gerichtskosten von bis zu 20.000,00 € pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  • Weiter gefördert werden bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und Digitalisierung. Welche Maßnahmen konkret förderfähig sind, wird in den FAQ in Form einer Positivliste festgelegt. Durch diese Klarstellung wird zusätzliche Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen.

Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus werden weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 unterstützt. Dazu wurde der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) auf maximal 4.500,00 € für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und auf bis zu 18.000,00 € für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften im gesamten Bezugszeitraum erhöht.

Die Überbrückungshilfe III Plus kann auch weiterhin nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Neustarthilfe Plus kann zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden.

Die Antragsfrist für beide Programme endet am 31. Oktober 2021.
Die Beantragung erfolgt in bewährter Form auf der Überbrückungshilfeplattform.

Die ebenfalls veröffentlichten FAQs zu beiden Programmen sind unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de sowie unter www.bstbk.de abrufbar.


Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten

(20.07.) Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten durch das Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035): Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Gesetz vom 25. Juni 2021, BGBl. I S. 2035). Das BMF-Schreiben vom 20. Juli 2021 soll die sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen beantworten. Weitere Infos hier.


Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe plus

(20.07.) Mit der Überbrückungshilfe III Plus und der Neustarthilfe plus will die Bundesregierung Soloselbstständige, Unternehmen, Künstler und Kreative weiter finanziell unterstützen und für einen Neustart rüsten. Die Neustarthilfe verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 als Neustarthilfe plus auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro bekommen. Zusammenfassende Informationen der Bundesregierung finden Sie hier:


FAQ Neustarthilfe Plus veröffentlicht

(19.07.) Anträge ab sofort möglich. Hinsichtlich der Anspruchsberechtigung und den -voraussetzungen orientiert sich die Neustarthilfe Plus an der bisherigen Neustarthilfe. Inhaltliche Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe sindkursiv kenntlich gemacht. Der einmalige Zuschuss von bis zu 4.500,00 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter sowie von bis zu 18.000,00 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III Plus gewährt und umfasst den Förderzeitraum 01.07. bis 30.09.2021. Anträge können  über www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Hier finden Sie die FAQ „Neustarthilfe Plus“


Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich

(12.07.) In den aktualisierten FAQ zu den Beihilferegelungen sind bereits Ausführungen zur neuen Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, Covid-19, aufgenommen worden. Hier finden Sie einen erläuternden Kurzüberblick (Quelle BMWi), der dazu dienen soll, einen schnellen Überblick über die Schadensausgleichsregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe III bzw. III Plus zu erhalten. Von dem neuen Beihilferahmen der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, COVID-19, können grundsätzlich alle Unternehmen profitieren, die direkt oder indirekt von staatlichen Schließungsmaßnahmen betroffen sind oder waren und die einen Schaden nachweisen können, der unmittelbar aufgrund der Schließungsmaßnahmen entstanden ist. Der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erweitert sich dadurch um zusätzliche 40 Mio. €.


FAQ „Corona“ (Steuern) überarbeitet

(09.07.) Weitere Infos finden Sie hier.


Update: Vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auch für Juni 2021

(30.06.) Der GKV-Spitzenverband hat beschlossen, die erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge ein weiteres Mal zu verlängern. Für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber ist damit längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 (28.07.2021) eine erleichterte Stundung der SV-Beiträge möglich. Mehr Infos hier.


Corona-Arbeitsschutzverordnung

(30.06.) Die vom Bundeskabinett am 23.06.2021 beschlossene Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde am 28.06.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neue Verordnung tritt am 01.07.2021 in Kraft.


Neustarthilfe

(30.06.) Die FAQ zur „Neustarthilfe“ wurden überarbeitet. Mehr Infos hier.


Überbrückungshilfe III: Anträge für Hilfen über 12 Mio. Euro möglich

(30.06.) Von Schließungsanordnungen betroffene große Unternehmen können erhöhten Umfang der Überbrückungshilfe III auf Grundlage der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ beantragen. Diese und weitere Neuerungen finden Sie im aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III des BMWis. Mehr Infos hier.


Corona-Hilfen: Steuerberater dürfen Mandanten vor Verwaltungsgerichten vertreten

(28.06.) Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und die Änderung weiterer Vorschriften in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen. Die VwGO wurde dahingehend geändert, dass Steuerberater und Steuerberaterinnen nunmehr bei Klagen in Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen und soweit die Hilfsprogramme eine Einbeziehung von Berufsangehörigen als prüfende Dritte vorsehen, befugt sind, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Diese Corona-Hilfe bezogene Vertretungsbefugnis gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater als prüfender Dritter den Antrag für den Mandanten tatsächlich gestellt hat, sondern auch, wenn er nach den Vorgaben des einschlägigen Hilfsprogramms hätte tätig werden können. Hierzu wurde der neue § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt. 

Nach § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen." 

Zur Vorabfassung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften


FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) aktualisiert

(28.06.) BMWi: Die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums zu Beihilferegelungen (für alle Programme) wurde um Erläuterungen und Anwendungsbeispiele zu der „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“ ergänzt. Fragen mit geändertem Text sind gelb markiert und Updates kursiv dargestellt. Mehr Infos hier.


Corona-Hilfen: Geänderte steuerliche Regelung erforderlich!

(22.06.) Bei den aktuell geltenden Bedingungen für Hilfen werden für die in Not geratenen Unternehmen auch aktivierungspflichtige Anschaffungen (wie Kassenumstellungen / Homepage und Digitalisierungsaufwendungen / Investitionen in längere Nutzung der Außenanlagen etc.) gefördert. Grundsätzlich ist dies aus Sicht der StBK Hessen zu begrüßen. Allerdings sind die steuerlichen Konsequenzen bisher die, dass die ausgezahlten Hilfen (z.B.) in 2021 als Einnahme/Erlös steuerpflichtig zu behandeln sind. Die getätigten Aufwendungen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter werden hingegen ab 2021 auf deren betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Somit kommt es in dem Jahr der Anschaffung zu einem steuerpflichtigen „Gewinn“ als Differenz zwischen erhaltenem Zuschuss und der anteiligen jährlichen Abschreibung. Die hiermit verbundene einmalige Steuerbelastung des Jahres 2021 führt somit zu einem unnötigen Liquiditätsabfluss bei den betroffenen Unternehmen, denen es wenig hilft, wenn sie durch die Abschreibung in den folgenden Jahren Steuern einsparen!

Wir fordern daher, dass für die gewährten Hilfen (ÜIII) ein steuerliches Wahlrecht zur ertragsteuerlichen Behandlung des Zuschussbetrages eingeräumt wird. Es sollte zwischen Hilfe für den laufenden Betrieb (= sofort zu versteuernder Betrag) und Hilfe für die Investition in bestimmte aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter und Maßnahmen (= Investitionszuschuss = Minderung der jeweiligen Anschaffungskosten) unterschieden werden. Die StBK Hessen regt deshalb eine entsprechend geänderte Regelung der steuerlichen Behandlung der Corona-Hilfen entweder in den FAQs oder in einem gemeinsamen Ländererlass der Finanzministerien an.


Fristverlängerung für Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

(22.06.) Wie das BMWi uns mitteilte, sind die Fristen für Erst- und Änderungsanträge bei der Überbrückungshilfe III und die Frist für Anträge in der Neustarthilfe in Abstimmung mit den Ländern bis zum 31. Oktober 2021 verlängert worden. Damit soll sichergestellt werden, dass die Unternehmen ausreichend Zeit erhalten, Anträge auf Basis des erweiterten beihilferechtlichen Rahmens unter Einbeziehung der Bundesregelung Allgemeiner Schadensausgleich stellen zu können. Darüber hinaus werden, wie bereits angekündigt, die Abschlagszahlungen in der Überbrückungshilfe III zum 30. Juni 2021 eingestellt. 


Miet- und Pachtzahlungen in der Überbrückungshilfe III

(22.06.) Das BMWi hat uns folgende Klarstellung zu der Frage mitgeteilt, wie im Rahmen der Überbrückungshilfe III mit Miet- und Pachtzahlungen an Gesellschafter der antragstellenden Unternehmen im Rahmen einer steuerlichen Betriebsaufspaltung umzugehen ist. Es geht bspw. um Mietzahlungen einer Betriebs-GmbH an den Mehrheitsgesellschafter und Eigentümer des Betriebsgebäudes.

"Viele Antragsteller und prüfende Dritte gehen offenbar davon aus, dass Mietzahlungen an Gesellschafter grundsätzlich förderfähig sind, sofern die Miete an den Gesellschafter als natürliche Person gezahlt wird. Das ist nicht korrekt.

Um weitere Missverständnisse zu vermeiden, möchte ich daher gerne klarstellen, dass diese Vorgehensweise nicht in Einklang mit den Regelungen in den Vollzugshinweisen und FAQ steht, wonach (i) Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind und (ii) steuerrechtliche Betriebsaufspaltungen als verbundene Unternehmen gelten: „Bei steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen werden Besitzunternehmen und Betriebsgesellschaften als verbundene Unternehmen behandelt.“ (ÜH III FAQ Ziffer 5.2) Mieten oder Pachten innerhalb eines Unternehmensverbundes stellen für den Unternehmensverbund keine Liquiditätsabflüsse dar und werden insoweit nicht bezuschusst. Dabei wird aus Gleichbehandlungsgründen auch nicht unterschieden, ob es sich bei dem Besitzunternehmen um eine natürliche Person, eine juristische Person oder um eine Personengesellschaft/-gemeinschaft handelt. Dies bedeutet, dass im Falle von steuerrechtlichen Betriebsaufspaltungen, Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht förderfähig sind (unabhängig davon, ob es sich um Zahlungen an eine natürliche Person handelt oder nicht).

Die in den FAQ enthaltene Aussage, dass Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) als Fixkosten anerkannt werden und damit förderfähig sind, ist lediglich eine Ergänzung und nicht als Ausnahme zu verstehen. Demzufolge sind bspw. Mietzahlungen von einem Unternehmen an einzelne Gesellschafter nur dann förderfähig, wenn im konkreten Fall keine Betriebsaufspaltung und somit auch kein verbundenes Unternehmen vorliegen.

Da im Falle einer steuerrechtlichen Betriebsaufspaltung immer verbundene Unternehmen vorliegen, steht es den Antragstellenden jedoch frei, die förderfähigen Kosten des gesamten Verbundes mit zu berücksichtigen. Anstatt der verbundinternen Miet- bzw. Pachtzahlungen können in solchen Konstellationen also bspw. die Zinsaufwendungen für betriebliche Kredite und handelsrechtliche Abschreibungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als Fixkosten angesetzt werden (in Höhe von 50 Prozent des Abschreibungsbetrages, vgl. ÜHIII FAQ Ziffer 2.4).

Gegebenenfalls notwendige Korrekturen bereits gestellter Anträge können im Rahmen der Schlussabrechnung erfolgen.“


Kulturveranstaltungen können ab heute für Hilfen registriert werden

(15.06.) Ab heute können sich Kulturveranstalter unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de für den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registrieren. Mehr Infos hier


Corona-Hilfen

(14.06.) Frist verlängert: Änderungsanträge bei November- und Dezemberhilfe bis 31. Juli 2021 möglich. Schnelle Antragstellung lohnt sich: Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni eingehen, können noch eine Abschlagszahlung erhalten. Mehr Infos hier.


Aktuelle Neuregistrierung von Prüfenden Dritten zur weiteren Erhöhung der Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

(14.06.)Das BMWi hat uns darüber informiert, dass zur Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Antragsplattform für die Corona-Hilfen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) derzeit verschiedene Maßnahmen umgesetzt werden. Ziel sei es insbesondere, die Möglichkeit zur betrügerischen Registrierung oder missbräuchliche Nutzung von Accounts weiter zu reduzieren.

In der letzten Woche haben daher alle registrierten prüfenden Dritten, deren E-Mail-Adresse nicht im Berufsregister hinterlegt ist, ein Schreiben mit einer neuen PIN zur Registrierung erhalten. Das Verfahren zur Registrierung mit der neuen PIN sowie die erweiterten Möglichkeiten für eine sichere Registrierung, u. a. mit ELSTER-Zertifikat, sind im Schreiben ausführlich erläutert.

Die Registrierung mit der neuen PIN ist innerhalb einer 4-Wochen-Frist bis zum 12. Juli 2021 umzusetzen. Danach ist eine Anmeldung mit dem bisherigen Account der betroffenen prüfenden Dritten nicht mehr möglich.


Rückzahlungsverpflichtungen / Corona-Soforthilfe

(11.06.) In einem Schreiben an die StBK Hessen informiert Staatssekretär Dr. Nimmermann vom Hessischen Wirtschaftsministerium darüber, wann die bewilligte und ausgezahlte Corona-Soforthilfe als zweckentsprechend verwendet gilt. Das Schreiben finden Sie hier.


Überbrückungshilfen

(11.06.) Verlängerung bis September 2021, Erhöhung der Obergrenze und voraussichtliches Ende der Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III: BMWi und BMF skizzieren in einer Pressemitteilung die wichtigsten Ergebnisse der finalen politischen Verständigung zu den Überbrückungshilfen und zur von der Europäischen Kommission genehmigten „Bundesregelung Schadensausgleich“. 

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen bis zum 30. September 2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen sollen in der Überbrückungshilfe III Plus ebenso beibehalten werden wie die Zahlung von Abschlägen. Neu hinzu soll die RestartPrämie kommen, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe soll ebenfalls bis zum 30. September 2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt werden.

Zudem wird die Obergrenze für die Förderung im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus erhöht. Künftig können Unternehmen, die von staatlichen Schließungsmaßnahmen direkt oder indirekt betroffen sind, bis zu 40 Mio. € als Schadensausgleich im Rahmen der Überbrückungshilfe geltend machen. Grundlage dafür ist die Bundesregelung Schadensausgleich, welche die Europäische Kommission genehmigt hat. Zusammen mit der bislang geltenden Obergrenze von bis zu 12 Mio. € beträgt der maximale Förderbetrag künftig in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus 52 Mio. €. Anträge auf Schadensausgleich nach der neuen Regelung sollen in Kürze gestellt werden können. 

Wichtige Information zur laufenden Überbrückungshilfe III:
Da am 30. Juni 2021 der Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III endet, sollen nach diesem Datum auch die Abschlagszahlungen voraussichtlich eingestellt werden. Anträge auf Überbrückungshilfe III sollen über das Programmende hinaus bis zum 31. August 2021


FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) geändert

(10.06.) Bei den Beihilfe-FAQ beziehen sich die Neuerungen insbesondere auf. NEU: Hinweise zum Anwendungsbereich handels- und steuerrechtlicher Vorgaben, Klarstellung zur Einhaltung beihilferechtlicher Vorschriften bei der Ermittlung des Zuschussbetrages, Hinweis für öffentliche und gemeinnützige verbundene Unternehmen zur Umgehung der beihilferechtlichen Obergrenzen des Befristeten Rahmens der EU. Weitere Infos hier


Überbrückungshilfen: Antragstellung und Registrierung erklärt

(10.06.) Den Leitfaden und weitere Infos finden Sie hier


Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe verlängert und erweitert

(09.06.) Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Weitere Infos hier


Antragsfrist für Kurzarbeit verlänger

(09.06.) Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30.09.2021 zu verlängern. Auch Leiharbeiter profitieren. Weitere infos hier


Steuerfreie Sonderzahlung für Beschäftigte – Auszahlungsfrist bis 31.03.2022

(02.06.) Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und abgabenfrei gewähren. Diese Möglichkeit würde am 30.06.2021 auslaufen. Neu: Am 28.05.2021 hat der Bundesrat der vom Bundestag bereits beschlossenen Verlängerung der Frist für die Steuerfreiheit dieser Leistung bis zum 31.03.2022 zugestimmt. Die dafür notwendige Änderung des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes erfolgt im Rahmen des Abzugssteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes. Der steuerfreie Betrag von maximal 1.500 Euro bleibt allerdings unverändert. Es wird lediglich der Zeitraum für die Auszahlung des Betrages oder eines noch nicht ausgeschöpften Teilbetrages gestreckt.


(02.06.) Was ist neu bei der Überbrückungshilfe III?

Änderungsanträge zu bewilligten bzw. teilbewilligten Anträgen sind seit dem 27.04.2021 möglich. seit dem 28.04.2021 können Änderungsanträge bereits vor den bewilligten bzw. teilbewillgten Anträgen gestellt werden. Mehr Infos hier


Überbrückungshilfe II - Frist verlängert

(02.06.) Die Überbrückungshilfe ist ein Fixkostenzuschuss bei Corona-bedingten Umsatzrückgängen. Sie umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Erstanträge für die Überbrückungshilfe II konnten bis 31. März 2021 gestellt werden. Änderungsanträge können bis einschließlich 30. Juni 2021 (Frist verlängert) gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist ebenfalls bis zum 30. Juni 2021 möglich. Mehr Infos hier.


Impfpriorisierung: Innenminister bestätigt Rechtsauffassung der StBK Hessen

(31.05.) Die StBK Hessen hatte bereits am 26. April ihre Rechtsauffassung zur Impriorisierung veröffentlicht, nach der sowohl Steuerberater und Steuerberaterinnen als auch deren Mitarbeiter/innen in entsprechend relevanter Position zur Priorisierungsgruppe 3 der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) zählen. Diese Auffassung wurde nunmehr vom Hessischen Innenministerium bestätigt:

Sehr geehrter Herr Ruppricht,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. April und Ihr Erinnerungsschreiben vom 17. Mai. Sie bitten um Einstufung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Hessen in die Priorisierungsgruppe 3 der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV).

Zunächst möchte ich mich bei Ihnen dafür danken, dass Sie sich als Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hessen für das gesundheitliche Wohlbefinden ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen. Mit der Bereitschaft sich impfen zu lassen, leisten alle Menschen einen wichtigen Beitrag für sich selbst und andere. Letztlich ist die vollständige Schutzimpfung der richtige Weg zurück zu einem normalen Leben ohne Angst vor einer schweren Erkrankung an COVID – 19 zu haben.

Hessen folgt in der Impfstrategie zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.April 2021 V1), der eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut zugrunde liegt.

Personen können in der Prioritätsstufe 3 eingeordnet werden, wenn sie nach § 4 Abs.1 Nr. 5 CoronaImpfV in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind. Für Hessen sind Bereiche der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) festgelegt worden. Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie deren Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind dort in dem Sektor „Finanz- und Versicherungswesen“ in der Branche „Finanzdienstleister“ genannt. Näheres zu KRITIS kann unter dem nachfolgenden Link nachgelesen werden: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/kritis-uebersichtsliste_hessen.pdf

Steuerberaterinnen und Steuerberater zählen somit zu Unternehmen der Kritischen Infrastruktur. Sofern sie oder ihre Beschäftigten in besonders relevanter Position tätig sind, können sie einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Priorisierungsgruppe 3 - § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) geltend machen. Eine Bestätigung des Arbeitgebers hierüber ist vorzulegen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann vom Arbeitgeber selbst ausgestellt werden. Die Entscheidung, wer im Einzelnen eine besonders relevante Position innehat, obliegt der jeweiligen Organisation / Einrichtung / dem jeweiligen Unternehmen. Bei besonders relevanten Positionen handelt es sich beispielsweise um solche Schlüsselpositionen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen der Organisation oder der Einrichtungen zwingend erforderlich sind. Als Hilfe zur Identifizierung von Mitarbeitenden in relevanter Funktion hat das Land eine Orientierungshilfe erstellt, die hier einzusehen ist: https://corona-imp-fung.hessen.de/sites/corona-impfung.hessen.de/files/Orientierungshilfe_besonders-rele-vante-Position_20210423_1.pdf

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Peter Beuth
(Staatsminister)


Update FAQ-Kataloge Corona-Wirtschaftshilfen

(27.05.) Die FAQ-Kataloge für die Überbrückungshilfe I und II sowie für die November- und Dezemberhilfe wurden aktualisiert.
Zum FAQ-Katalog Überbrückungshilfe I
Zum FAQ-Katalog Überbrückungshilfe II
Zum FAQ-Katalog November- und Dezemberhilfe


Datenabgleich im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

(04.05.) Im Rahmen des Antragsverfahrens für die Corona-Hilfen ist ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt worden, der auch der Betrugsprävention dient. Damit erfolgt nun bei Antragstellung ein Abgleich der vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten.

Das BMWi weist darauf hin, dass die richtige Eingabe der Daten in die Antragsmaske für den erfolgreichen Datenabgleich erforderlich ist (vgl. Anlage). Wichtig ist außerdem, die IBAN des Antragstellers anzugeben, die zum Umsatzsteuerkonto hinterlegt ist, also die Bankverbindung, über die die Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen/vom Finanzamt abgebucht wird. Es kommt außerdem immer wieder vor, dass die IBANs mit „Zahlendrehern“ eingegeben werden.

Eingabefehler führen zu einem negativen Ergebnis des Datenabgleichs. Der Antrag wird in diesem Fall ohne automatisierte Abschlagszahlung in das Fachverfahren überwiesen. Das kann mit einer richtigen Eingabe der Daten vermieden und eine Abschlagszahlung ausgezahlt werden.

Aktuell werden weitere Maßnahmen geprüft, um die Antragsteller bei der richtigen Eingabe zu unterstützen. Voraussichtlich ab Mitte Mai 2021 wird außerdem die Schnittstelle seitens der Finanzverwaltung so angepasst, dass alle bekannten Bankverbindungen berücksichtigt werden.


Impfterminvergabe Priorisierungsgruppe 3

(26.04) Nunmehr besteht die Möglichkeit für die Prioritätsgruppe 3 gem. § 4 CoronaImpfV sich auf dem „Hessischen Serviceportal zur Impfung gegen das Corona-Virus“ für einen Impftermin zu registrieren. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer zählen Steuerberater/innen als Organ der Steuerrechtspflege zu dieser Priorisierungsgruppe. Die StBK Hessen teilt diese Auffassung - auch bezüglich der Mitarbeiter/innen. Wir haben das zuständige hessische Innen- und Sozialministeriums um ausdrückliche Bestätigung gebeten, eine Antwort steht derzeit noch aus.

  • Die Informationen des Landes Hessen zur "Prüfung der Impfberechtigung" finden sie hier.
  • Die Auslegungshinweise des Landes Hessen für den Umgang mit Priorisierungsentscheidungen finden Sie hier

"Nach § 4 Nr. 4b der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 31. März 2021 haben Personen, die in besonders relevanter Position (…) in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (Impfpriorität Stufe 3). Nach der Verordnungsbegründung fallen unter den Begriff der Rechtspflege insbesondere auch Rechtsanwälte und Notare. Aus der Begründung ergibt sich somit, dass die Regelung nicht ausschließlich auf diese Berufe beschränkt ist, sondern auch Angehörige anderer Berufe umfassen kann, soweit sie in der Rechtspflege tätig sind. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer fallen unter die Fallgruppe der Personen, die in der Rechtspflege tätig sind, auch die Angehörigen des steuerberatenden Berufs. Das Steuerberatungsgesetz definiert in § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG Steuerberater genauso wie Rechtsanwälte als ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie tragen in dieser Funktion maßgeblich für das Funktionieren der Steuerverwaltung und damit zur Sicherung des Steueraufkommens bei. Zudem vertreten Steuerberater ihre Mandanten vor den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten und sind somit ebenso wie Rechtsanwälte vor Gericht tätig. Hinzu kommt, dass Steuerberater – ebenso wie Rechtsanwälte – regelmäßig persönliche Mandantenkontakte haben und damit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind."

Das Land Hessen informiert auf seiner Website abschließend über die vorzulegenden Nachweise zur Impfberechtigung. Diese Seite können Sie hier aufrufen. Für eine aus der Berufstätigkeit abzuleitende Priorisierung ist eine Bescheinigung des Leiters / Arbeitgebers erforderlich. Hierfür hat das Land Hessen eine Vorlage hinterlegt. Nachweise seitens der Steuerberaterkammer sind nicht vorgesehen. Den Nachweis Ihrer Zulassung als Steuerberater/in können Sie ggf. mit einem Ausdruck aus dem Amtlichen Steuerberaterverzeichnis führen.


Überbrückungshilfe III

(20.04.) Erstanträge zu verbesserten Konditionen sind ab heute möglich: Die vor Ostern seitens des BMWi verlautbarten Programmverbesserungen können ab sofort beantragt werden. Konkret können ab heute Erstanträge unter den geänderten Bedingungen, einschließlich des Eigenkapitalzuschusses, beantragt werden. Weiterhin ist vorgesehen, dass in Kürze auch Änderungsanträge (sofern der Erstantrag bereits beschieden ist), gestellt werden können.


Pflicht für Arbeitgeber

(20.04.) Die Regeln zum betrieblichen Infektionsschutz wurden bis zum 30. Juni 2021 verlängert und um betriebliche Testangebote ergänzt. Arbeitgeber sind ab heute verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Covid-19-Tests anzubieten. Weitere Infos hier.


BStBK fordert Verlängerung der Abgabefrist auch für VZ 2020

(14.04.) Die Bundessteuerberaterkammer hat eine Verlängerung der Abgabefrist der Jahressteuererklärungen 2020 für steuerlich Beratene um drei Monate bis zum 31. Mai 2022 gefordert. Diese Forderung hatte die StBK Hessen bereits früh gegenüber den politischen Entscheidungsträgern in Hessen und der BStBK postuliert. Mehr hierzu auch im Standpunkt unseres Kammerrundschreibens. 


Systemrelevanz / Impfpriorität

(14.04.) Die Bundessteuerberaterkammer bejaht die Impfpriorität Stufe 3 für Steuerberater/innen. 

"Nach § 4 Nr. 4b der Coronavirus-Impfverordnung in der Fassung vom 31. März 2021 haben Personen, die in besonders relevanter Position (…) in der Justiz und Rechtspflege tätig sind, mit erhöhter Priorität Anspruch auf eine Schutzimpfung (Impfpriorität Stufe 3). Nach der Verordnungsbegründung fallen unter den Begriff der Rechtspflege insbesondere auch Rechtsanwälte und Notare. Aus der Begründung ergibt sich somit, dass die Regelung nicht ausschließlich auf diese Berufe beschränkt ist, sondern auch Angehörige anderer Berufe umfassen kann, soweit sie in der Rechtspflege tätig sind. Nach Auffassung der Bundessteuerberaterkammer fallen unter die Fallgruppe der Personen, die in der Rechtspflege tätig sind, auch die Angehörigen des steuerberatenden Berufs. Das Steuerberatungsgesetz definiert in § 32 Abs. 2 Satz 1 StBerG Steuerberater genauso wie Rechtsanwälte als ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie tragen in dieser Funktion maßgeblich für das Funktionieren der Steuerverwaltung und damit zur Sicherung des Steueraufkommens bei. Zudem vertreten Steuerberater ihre Mandanten vor den Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten und sind somit ebenso wie Rechtsanwälte vor Gericht tätig. Hinzu kommt, dass Steuerberater – ebenso wie Rechtsanwälte – regelmäßig persönliche Mandantenkontakte haben und damit im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind."

Zur Umsetzung der Impfpriorität im Land Hessen können wir aktuell noch keine verlässliche Auskunft geben. Eine Berücksichtigung fordern wir ein. Weitere Entwicklungen werden wir hier veröffentlichen. 


Kindernotbetreuung / KRITIS-Liste

(14.04.) Nach Kenntnis der STBK Hessen beziehen sich einzelne Landkreise in Hessen bei der Gewährung der Kindernotbetreuung auf die KRITIS-Liste Bund, auf der Steuerberater/innen nicht aufgeführt sind. Das ist aus Sicht der StBK Hessen völlig unverständlich. Steuerberater/innen sind im Oktober letzten Jahres gerade deshalb in der KRITIS-Liste des Landes Hessen berücksichtigt worden, um eine Kindernotbetreuung zu gewährleisten. Wir haben uns an die betreffenden Landkreise und nun auch an das Innenministerium mit der dringenden Forderung gewandt, dass die Landesvorgabe bei der Zuteilung der Kindernotbetreuung respektiert wird. Eine Antwort des Innenministers steht aktuell noch aus. 


Verpflichtung zum Testangebot

(13.04.) Das Bundeskabinett hat zugestimmt. Die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung wird ergänzt. Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, grundsätzlich mindestens einmal pro Woche Selbst- und Schnelltests anzubieten. Die Kosten sollen von den Arbeitgebern getragen werden. Die Änderungen treten nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger voraussichtlich Mitte kommender Woche in Kraft.


Corona-Hilfen

  • Antragsfrist zur November- und Dezemberhilfe endet am 30. April.
  • Neustarthilfe: Ab Mitte April 2021 auch Direktanträge für Personengesellschaften möglich.
  • Seit dem 30. März können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften Neustarthilfe erhalten.       
  • FAQ Steuern aktualisiert.

Aktuelles BGH-Urteil

(12.04.) Corona-Hilfe darf nicht wegen alter Schulden gepfändet werden: Selbst­stän­di­ge und Kleinst­un­ter­neh­mer müs­sen mit dem Geld aus der Co­ro­na-So­fort­hil­fe keine alten Schul­den be­glei­chen. Die Mit­tel seien zweck­ge­bun­den und daher nicht pfänd­bar, ent­schied der Bun­des­ge­richts­hof. Sie dien­ten der Ab­mil­de­rung einer fi­nan­zi­el­len Not­la­ge. Gläu­bi­ger haben also kei­nen Zu­griff (Quelle beck-online). Mehr Infos hier.


Überbrückungshilfe III: Eigenkapitalzuschuss für besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen

(06.04.) Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Der Eigenkapitalzuschuss wird zusätzlich zur regulären Förderung der Überbrückungshilfe III gewährt. Außerdem wird die Fixkostenerstattung der Überbrückungshilfe III für Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent erleiden, auf bis zu 100 Prozent erhöht. Bislang wurden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Darüber hinaus werden die Bedingungen der Überbrückungshilfe III auch insgesamt nochmals angepasst. Weitere Infos hier


Planungssicherheit und schlanke Prozesse!

Die Einbindung unseres Berufstandes in die Corona-Hilfen hat so manch Ungemach mit sich gebracht, vom immensen zusätzlichen Arbeitsaufwand ganz zu schweigen. Auch wenn wir den politischen Entscheidungsträgern beharrlich die eine oder andere Nachbesserung abringen konnten, wichtig ist mit Blick auf die Schlussabrechnung die Realisierung schlanker Prozesse. So sollte hierbei eine elektronische Rückübermittlung der Antragsdaten realisiert werden und eine Schlussabrechnung über alle Programme erfolgen.

Auch fordern wir bereits jetzt eine Verlängerung der Abgabefrist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 und diesbezüglich möglichst rasch Planungssicherheit. So erfreulich die bereits gewährten Fristverlängerungen für den Veranlagungszeitraum 2019 sind, sie reichen nicht, um das Arbeitsaufkommen zu bewältigen! Damit verbinden möchte ich den dringenden Appell an Sie, die Steuererklärungen des Jahres 2019 kontinuierlich abzugeben. Denn dies ist ein starkes Argument für unsere Forderung an Gesetzgeber und an die Verwaltung für eine Verlängerung der Abgabefristen der kommenden beiden Jahre.

Standpunkt Kammerrundschreiben 2/2021


Fristablauf Überbrückungshilfe II

(01.04.) Das Antragsportal der durch das BMWi beauftragten init AG war in den letzten Tagen wegen Überlastung nicht voll funktionsfähig. Soweit prüfende Dritte Anträge aus diesem Grund nicht abgeben konnten, können im Einzelfall Anträge auf Überbrückungshilfe II

  • die im System erfasst sind,
  • eine Antragsnummer haben und
  • aus unverschuldeten technischen Gründen nicht abgeschickt werden konnten

trotzdem technisch weiterverarbeitet werden. Falls Sie durch die technischen Schwierigkeiten ebenfalls gehindert waren Anträge bis zum Ende der Antragsfrist am 31. März 2021, um 24:00 Uhr, abzugeben, wenden Sie sich bitte (entweder telefonisch oder per Kontaktformular) direkt an das Servicedesk unter den hier vermerkten Kontaktdaten. Unter Angabe der Antragsnummer kann die init überprüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, um einen Antrag doch noch in die Bearbeitung aufzunehmen. Für den Nachweis der technischen Schwierigkeiten könnten etwa ein Screenshot der Fehlermeldung oder die Vorlage weiterer Unterlagen dienen, die ggf. der Dienstleister im Rahmen der Sachverhaltsprüfung beim prüfenden Dritten anfordern könnte.


Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme

(01.04.) Das BMWi hat die von der BStBK dringend geforderte Klarstellung hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme vorgenommen:

  • Es ist ausreichend, wenn der Nachweis einer Gesellschafterliste dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
  • Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise im Antragsportal hochgeladen oder verschickt werden.


Neustarthilfe

(31.03.) Der einmalige Zuschuss von bis zu 7.500 Euro für Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit einem Gesellschafter sowie von bis zu 30.000 Euro für Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern wird im Rahmen der Förderphase des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gewährt und umfasst den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021. Die überarbeiteten FAQs finden Sie hier


Onlineportal Überbrückungshilfe II

(30.03.) Das Onlineportal für die Überbrückungshilfe II ist heute stark überlastet. Wir haben bereits die Bundessteuerberaterkammer informiert, damit dringende Problemlösung beim BMWi eingefordert wird. 


KfW-Son­der­pro­gramm

(26.03.) Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April die Kreditobergrenzen. Das Sonderprogramm wurde vor einem Jahr gestartet und hat bislang Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. EUR zur Abfederung der Corona-Krise vergeben. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen. Mehr Infos hier.


FAQs Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe aktualisiert

(26.03.) Die FAQs der Bundessteuerberaterkammer und des BMWi/BMF für die Überbrückungshilfe III (Stand 24.03.21) sowie die FAQs von BMWi/BMF für die Neustarthilfe (Stand 25.03.21) wurden aktualisiert.

Unter anderem wurde folgende wichtige Ergänzung in den Neustarthilfe-FAQ bei 5.1. sowie bei 2.1. und 2.2. vorgenommen:
2.1. „Die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe III schließt einen Antrag auf Neustarthilfe aus und umgekehrt. Wenn Sie bereits einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können. Wir arbeiten an einer angemessenen Lösung, die den Antragstellenden beider Förderprogramme spätestens im Rahmen der Endabrechnung zur Verfügung stehen wird.“
5.1. „Auch ein Wechsel von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III oder umgekehrt ist derzeit nicht möglich. Wir arbeiten an einer angemessenen Lösung, die den Antragstellenden beider Förderprogramme spätestens im Rahmen der Schlussabrechnung zur Verfügung stehen wird.“


Kurzarbeitergeld

(26.03.) Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat Unternehmen und Betriebe dazu aufgerufen, die Anträge auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes (KuG) immer erst nach Ende des Abrechnungsmonates einzureichen, um Korrekturprozesse zu vermeiden und die KuG-Auszahlung nicht zu verzögern.


Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme

(25.03.) Wir möchten Sie auf die nachfolgenden, wichtigen Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme aufmerksam machen, über die das BMWi – auf Nachfrage der BStBK hin – informiert hat.

  1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises: Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.
     
  2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister: Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.


So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden.


Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen

(24.03.) Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Mehr Infos hier.


Erleichterter Zugang zur Kurzarbeit wird verlängert

(24.03.) Das Bundeskabinett hat heute den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld um drei Monate bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen. Mehr Infos hier.


Wichtige Ergänzung

(22.03.) BMWi und BMF haben in den FAQs zu den November- und Dezemberhilfen eine wichtige Ergänzung für Gastronomiebetriebe seit dem 19. März 2021 vorgenommen. Mehr Infos hier


Härtefallhilfen auf den Weg gebracht

(22.03.) Unternehmen, die von bestehenden Programmen nicht erfasst werden, können künftig Härtefallhilfen erhalten. Darauf haben sich Bund und Länder geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen. Mehr Infos hier


FAQ Corona „Steuern“

(19.03.) Die FAQs des BMF zum Thema „Steuern“ wurden aktualisiert (Stand: 18.03.2021). Mehr Infos hier


Sachspenden von Einzelhändlern

(18.03.) BMF / Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen bis zum 31. Dezember 2021: Einzelhändler können Kleidung, die wegen der Corona-Krise nicht verkauft wurde, künftig zu besseren Bedingungen an Bedürftige spenden. Der Bund verzichtet auf die Mehrwertsteuer für Saisonwaren, die wegen des Lockdowns nicht verkauft werden konnten und nun an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden. Ebenfalls keine Mehrwertsteuer zahlen Händler auf gespendete Lebensmittel wie Backwaren, Obst und Gemüse sowie Kosmetika, Drogerieartikel und Tierfutter, wenn diese bald ablaufen oder nicht mehr frisch sind. Das BMF-Schreiben finden Sie hier


FAQ-Regelung bzgl. Gaststätten / November- und Dezemberhilfe

(18.03.) Für diese Woche wurde eine wichtige Änderung bei der November- und Dezemberhilfe angekündigt.

Für Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie soll der Zugang zur November- und Dezemberhilfe vereinfacht und der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Bislang können Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20 % der Gesamtumsätze ausmachte, was vielen Brauereigaststätten und anderen den Weg zur Antragstellung verbaute.

Die BStBK und der DStV hatten bereits zum Programmbeginn im vergangenen November darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung zu Härten für die betroffenen Unternehmen führen kann.

Die neue Regelung soll ebenso für alle anderen Gaststätten gelten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden. Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, wird somit vollständig entfallen.

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30. April 2021. Die berufsständischen Organisationen haben bereits eine angemessene Fristverlängerung angeregt und befinden sich hierzu im Austausch mit dem BMWi.

Die Informationen im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe sollen nach Auskunft des BMWi kurzfristig entsprechend angepasst werden.


(18.03.) Neustarthilfe

Mit dem Update des FAQ-Katalogs zur Neustarthilfe vom 12. März 2021 wurde klargestellt (vgl. unter Frage 4.1), dass natürliche Personen den Antrag auf Neustarthilfe wahlweise selbst oder über einen Steuerberater stellen können. Es sind außerdem nun auch Anträge möglich, mit denen Umsätze aus Personengesellschaften bzw. Anträge für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften geltend gemacht werden. Diese Anträge müssen über Steuerberater gestellt werden. Weitere Infos hier.


(18.03.) Überbrückungshilfe II: Antragsfrist endet am 31.03.

Anträge für die zweite Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate September bis Dezember 2020) müssen spätestens bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach diesem Zeitpunkt rückwirkend einen Antrag für die zweite Phase zu stellen. Nach dem Ablauf der Antragsfrist sind bis einschließlich 31. Mai 2021 lediglich Änderungsanträge sowie bis zum 30. Juni 2021 die Korrektur der Kontoverbindung möglich. Weitere Infos hier.


Diverse FAQ-Kataloge aktualisiert

(04.03.) Diverse FAQ-Kataloge zu den Corona-Wirtschaftshilfen wurden aktualisiert. Änderungen sind farblich hervorgehoben.

FAQ-Kataloge des Bundeswirtschaftsministeriums:
>> BMWi FAQ-Katalog zu Beihilferegelungen (für alle Programme)
>> BMWi FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II
>> BMWi FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III
>> BMWi FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe

FAQ-Kataloge der Bundessteuerberaterkammer:
>> BStBK FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II
>> BStBK FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III
>> BStBK FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe

Aktueller Stand bei Corona-Hilfsprogrammen

(04.03.) Die BStBK informiert über folgende Entwicklungen (Überblick):

  • Änderungsanträge sind für die Überbrückungshilfe II seit dem 24. Februar 2021 möglich und können bis zum 31. Mai 2021gestellt werden;
  • Änderungsanträge für die November-/Dezemberhilfe wurden am 26. Februar 2021 freigeschaltet. Über diese Änderungsanträge können nun auch die höheren Förderbeträge der erweiterten November- und Dezemberhilfe beantragt werden. Änderungsanträge können hier bis zum 20. Juni 2021 gestellt werden. Zu weiteren Einzelheiten hierzu verweisen wir auf die Pressemeldung des BMWi.

Bei der Überbrückungshilfe III wurde die Summe der höchstmöglichen Abschlagszahlung auf 800.000,00 € angehoben.

Das BMWi hat der BStBK zugesagt, dass Fragen, die bei der Hotline eingehen und nicht sofort beantwortet werden können, gebündelt und strukturiert vom BMWi beantwortet und im FAQ zur Verfügung gestellt werden.

Die BStBK hat gegenüber dem BMWi gefordert, dass die diesbezüglich gegebene Zusage auch im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe umgesetzt wird.

Auf Nachfrage wurde gegenüber der BStBK mitgeteilt, dass die Frage, ob prüfende Dritte auch Anträge auf Neustarthilfe stellen können, geklärt ist. Für Steuerberater soll die Möglichkeit noch im März 2021 eröffnet werden.


FAQ November- und Dezemberhilfe

(04.03.) Die Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ wurden überarbeitet (Stand 01.03.).


Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags

(03.03.) Überbrückungshilfe II und November-/Dezemberhilfe: Das BMWi hat eine Kurzanleitung zur Erstellung von Änderungsanträgen für die Überbrückungshilfe II und die November- und Dezemberhilfe veröffentlicht. Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden. Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag. Änderungsanträge können noch bis 31. Mai 2021 gestellt werden.


Neue FAQ zur Überbrückungshilfe III

(01.03.) Die FAQ zur Überbrückungshilfe III wurden überarbeitet. Fragen mit geändertem Text sind gelb markiert, Updates kursiv dargestellt. Diese finden Sie hier


Großvolumige Wirtschaftshilfen möglich

(01.03.) Ab sofort können auch Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf, also Beträgen von über zwei Millionen Euro, Wirtschaftshilfen im Rahmen der November- und Dezemberhilfe beantragen. Dabei können die Unternehmen wählen, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen, um die bestehenden Förderspielräume bestmöglich für ihre jeweilige unternehmerische Situation zu nutzen. Anträge für die erweiterte November- und Dezemberhilfe können ab sofort über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Die Auszahlung der erweiterten November- und Dezemberhilfe erfolgt im regulären Verfahren durch die zuständigen Stellen der Länder.


Überbrückungshilfe II

(01.03.) Für die Überbrückungshilfe II können nunmehr seit dem 24. Februar 2021 Änderungsanträge gestellt werden. Weitere Informationen sowie eine Kurzanleitung zur Erstellung eines Änderungsantrags finden Sie hier. Änderungsanträge können noch bis 31. Mai 2021 gestellt werden.


FAQ zur Neustarthilfe für Soloselbständige

(01.03.) Mit Stand 27.02.2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den FAQ-Katalog zur Neustarthilfe aktualisiert. Änderungen und neue Inhalte sind farblich hervorgehoben.


Drittes Coronahilfe-Steuergesetz

(01.03.) Der Bundestag hat vergangenen Freitag das Dritte Coronahilfe-Steuergesetz verabschiedet. Es sieht weitere Hilfen für die deutsche Wirtschaft vor. Unter anderem wurde im vergangenen Jahr der Mehrwertsteuersatz für Gaststätten befristet auf sieben Prozent gesenkt. Diese Regelung wird über den 30. Juni 2021 hinaus bis Ende 2022 verlängert. Zudem wurde für Unternehmen und Selbstständige der mögliche steuerliche Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro angehoben, bei Zusammenveranlagung auf 20 Millionen Euro. Diese Regelung gilt für die Jahre 2020 und 2021, aber auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Der Finanzausschuss hatte den Koalitionsentwurf am 24. Februar dahingehend geändert, dass auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt wird. Ebenso wird die Möglichkeit eröffnet, die Stundung auch für die Nachzahlung bei der Steuerfestsetzung 2020 zu beantragen.


Überbrückungshilfe II

(26.02.) Neu: Ab dem 24. Februar 2021 bis einschließlich 31. Mai 2021 können Änderungsanträge gestellt werden. Eine Korrektur der Kontoverbindung ist bis zum 30. Juni 2021 möglich. Mehr Infos hier.


Hotline Direktantrag Soloselbständige

(26.02.) Für Fragen, die bei Direktanträgen von Soloselbstständigen in eigenem Namen (ohne prüfenden Dritten)  auf November- und Dezemberhilfe oder Neustarthilfe entstehen, wurde eine Service-Hotline eingerichtet. Weitere Infos finden Sie hier.


Jahresabschlüsse - kein Ordnungsgeldverfahren vor dem 06.04.21

(26.02.) Laut Website des Bundesamtes für Justiz werden gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 06. April 2021 keine Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB eingeleitet.


Update des FAQ-Katalogs zur Neustarthilfe für Soloselbstständige

(25.02.) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den FAQ-Katalog zur Neustarthilfe aktualisiert. Änderungen und neue Inhalte sind farblich hervorgehoben. Hierbei wurden wichtige Forderungen der StBK Hessen umgesetzt. (Siehe hierzu auch das Interview vom 01.02.21 mit Vizepräsident Hartmut Ruppricht in der hessenschau).


Forderung: Verlängerung der Frist zur Offen­legung von Jahres­abschlüssen

(25.02.) Den Steuerberatern wurde eine gesetzliche Frist­verlängerung für die Abgabe der Jahres­steuer­erklärungen 2019 um 6 Monate bis 31. August 2021 eingeräumt. Wir halten es ebenso für dringend geboten, dass die Frist für die Offenlegung von Rechnungs­legungs­unterlagen um mindestens weitere 2 Monate verlängert und vor dem 1. Mai 2021 kein Ordnungsgeld­verfahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Weitere Infos hier.


FAQ-Kataloge zu verschiedenen Corona-Hilfen aktualisiert

(24.02.) Die Bundessteuerberaterkammer hat die FAQ-Kataloge zur Überbrückungshilfe III, zur November- und Dezemberhilfe sowie zu den Beihilferegelungen aktualisiert. Neuerungen sind farblich hervorgehoben.
>> BStBK: FAQ-Katalog Ueberbrueckungshilfe III 
>> BStBK: FAQ-Katalog November- und Dezemberhilfe
>> BStBK: FAQ-Katalog Beihilferegelungen

Des Weiteren wurden die folgenden FAQ-Kataloge aktualisiert:
>> BMWi: FAQs Überbrückungshilfe III
>> BMWi: FAQs November- und Dezemberhilfe
>> BMF:  FAQ-Katalog "Corona" (Steuern)


FAQ-Katalog zur Neustarthilfe

(17.02.21) Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird für Soloselbständige ein einmaliger Zuschuss von bis zu 7.500,00 € als sog. „Neustarthilfe“ für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 gewährt. Für die Antragstellung zur Neustarthilfe ist die Einschaltung eines prüfenden Dritten nicht erforderlich. Für die antragsberechtigten Soloselbständigen hat das BMWi einen eigenen FAQ-Katalog veröffentlicht. Diesen finden Sie hier. Anträge können ab sofort einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Die BStBK Informiert hierzu: "Soloselbständige, die im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen und benötigen für die Antragstellung dann einen prüfenden Dritten. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich."


Fristverlängerung für Steuererklärungen

(12.02.21) Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung der Verlängerung der Steuererklärungsfristen für den Veranlagungszeitraum 2019 zugestimmt. Für den Veranlagungszeitraum 2019 läuft die Frist bis Ende August 2021, statt wie sonst üblich bis Ende Februar. Auch die Karenzzeit zur Verschonung von Verzugszinsen auf Steuerschulden wird um sechs Monate ausgeweitet. Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 wurde ebenfalls beschlossen. Den Beschluss finden Sie hier.


Überbrückungshilfe III

(12.02.21) Das Bundeswirtschaftsministerium teilt mit: Abschlagszahlungen für Überbrückungshilfe III sind gestartet. Die Pressemitteilung finden Sie hier.


Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

(10.02.21) Die Überbrückungshilfe wurde erneut verlängert. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragsfrist endet am 31. August 2021. Mehr Infos hier.


FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“

(10.02.21) Die FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ (Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021) sind online


Ergebnisse Sonder-Wirtschaftskonferenz

(06.02.21) Das BMWi hat in Abstimmung mit den Bundesländern auf der Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz am 04.02. "eine zusätzliche Flexibilität bei November- und Dezemberhilfe hinsichtlich der beihilferechtlichen Grundlagen" vorgelegt. Für den Berufsstand bedeutet das eine weitere Komplizierung. Weitere Infos hier.


Schreiben an das Bundeswirtschaftsministerium

(04.02.21) In einem Schreiben an das BMWi hat die BStBK weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Steuerberater*innen zur Beantragung der wirtschaftlichen Corona-Hilfen eingefordert. Das Schreiben finden Sie hier.

Darüber hinaus hat die StBK Hessen folgende Forderungen angeregt:

  • In den Programmvorlagen ist dringend ein „Freifeld“ aufzunehmen. Dieses individuell zu beschriftende Feld soll der Erläuterung des Steuerberaters zu den getätigten Werten und Angaben - insbesondere in Zweifelsfällen - dienen.
  • Die Auszahlung der Hilfen sollten sofort auf Antrag der Steuerberater erfolgen und zwar die gesamte Summe an Hilfsgeldern, statt nur Abschlagszahlungen. Die Prüfung durch die Behörden kann später im Rahmen der verpflichtend zu erstellenden Schlussrechnung erfolgen. So könnten die von den Unternehmen dringend benötigten Corona-Hilfen zügig ausgezahlt werden.

FAQ des BMWi zum Beihilferecht wesentlich überarbeitet

(02.02.21) Die FAQ des BMWi zum Beihilferecht wurden überarbeitet und ergänzt. Dadurch ergeben sich einige wesentliche Änderungen. Die wohl bedeutendste Änderung ist: Rückwirkende Anwendung der Kleinbeihilfe für die Überbrückungshilfe II:

Den Unternehmen wird nun rückwirkend ein beihilferechtliches Wahlrecht eingeräumt, ob sie die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen oder der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erhalten möchten. Dieses Wahlrecht wird einfach und unkompliziert als Teil der ohnehin vorgesehenen Schlussabrechnung umgesetzt. Für Antragsteller, die das neue Wahlrecht nutzen möchten, bedeutet dies folgendes:

  • Im Rahmen der ohnehin notwendigen Schlussabrechnung kann angegeben werden, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die beihilferechtliche Obergrenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen hierdurch nicht überschritten wird (beispielsweise durch die ebenfalls auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen gewährte Überbrückungshilfe I, Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe).
  • Wird das Wahlrecht im Rahmen der Schlussabrechnung genutzt, erfolgt die finale Gewährung der Überbrückungshilfe II folglich auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen. Eine Verlustrechnung ist in solchen Fällen nicht notwendig. Wurde die beantragte Überbrückungshilfe aufgrund einer bereits vorgenommenen Verlustrechnung ggf. gekürzt, können die geltend gemachten Fixkosten als Teil der Schlussabrechnung entsprechend nach oben korrigiert werden.
  • Möchten Antragsteller das neue Wahlrecht nutzen, ist hierzu kein separater Änderungsantrag nötig. Bereits auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestellte Anträge und die entsprechenden Bescheide behalten bis zur Schlussabrechnung ihre Gültigkeit.
  • Auch für neue Anträge erfolgt die Antragstellung unverändert auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020. Eine Verlustrechnung wäre jedoch erst im Rahmen Schlussabrechnung vorzulegen und nur für den Fall, dass das Wahlrecht nicht genutzt wird (die Überbrückungshilfe II also dauerhaft auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt werden soll).
  • Rückzahlungshinweis KfW-Schnellkredit
    Beim KfW-Schnellkredit ist ausdrücklich vorgesehen, dass eine Rückzahlung jederzeit ohne zusätzliche Kosten möglich ist. Bei den anderen Programmen (Unternehmerkredit, Gründerkredit) erhebt die KfW zudem derzeit keine Vorfälligkeitsentschädigung; es sollte in diesen Programmen vorab mit der Hausbank geklärt werden, ob diese ihrerseits eine Vorfälligkeitsentschädigung erhebt.
  • Klarstellung zu Tilgung vs. Afa
    Das bedeutet für Tilgungszahlungen: Diese können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibung als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Sofern eine individuell vereinbarte Tilgung höher sein sollte als die Abschreibung, muss der Betrag entsprechend „gedeckelt“ werden. Es ist nicht möglich, die Tilgungszahlung zusätzlich zur Abschreibung zu berücksichtigen.
  • Klarstellung kumulierte Betrachtung Verluste im Förderzeitraum
    Die Bestimmung des Gesamtverlusts aus allen berücksichtigten Monaten aus dem beihilfefähigen Zeitraum erfolgt durch einfache Summierung der Verluste zu einem Gesamtbetrag. Was von diesem Gesamtbetrag nach Anwendung auf ein Hilfsprogramm noch übrig bleibt, kann dann für weitere fixkostenbasierte Unterstützungsprogramme verwendet werden. Im obenstehenden Beispiel mit einem Verlust von März bis Dezember 2020 in Höhe von insg. 255.000 EUR, in dem das Unternehmen Überbrückungshilfe II in Höhe von beispielsweise 100.000 EUR beantragt hat, können die restlichen 155.000 EUR gesammelter Verluste z.B. für die Dezemberhilfe Plus angerechnet werden.
  • Kürzung der Personalkosten um KUG
    Kurzarbeitergeld müssen Unternehmen insoweit bei der Bestimmung ihrer ungedeckten Fixkosten berücksichtigen, als dadurch ihre Personalkosten verringert werden.

 Beispiel:

1. Prüfung der Antragsberechtigung

Grundsätzlich alle Unternehmen, die

· einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten, oder

· einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum aufweisen.

2. Ermittlung der möglichen Fördersumme

a) Bestimmung der förderfähigen Fixkosten anhand des Katalogs unter Frage 2.4. der FAQ zur Überbrückungshilfe II

Beispiel: Ein kleines Unternehmen   macht auf der Grundlage des Fixkostenkatalogs im Rahmen der   Überbrückungshilfe II für den Zeitraum September bis Dezember 2020 Kosten von   insgesamt 100.000 EUR geltend.

b) Bestimmung des möglichen Kostenerstattungssatzes anhand der Höhe des Umsatzeinbruchs im jeweiligen Monat

· 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 Prozent

· 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 Prozent und ≤ 70 Prozent

· 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 Prozent und < 50 Prozent

Beispiel: Das o.g. Unternehmen   hat im Zeitraum September bis Dezember 2020 in jedem Monat einen   Umsatzeinbruch von 80 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten.   Die mögliche Fördersumme beträgt somit 90 Prozent der nach der Überbrückungshilfe   II förderfähigen Fixkosten, also 90.000 EUR.

3. Bestimmung des beihilferechtlich zulässigen Höchstbetrags nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe

a) Ermittlung der ungedeckten Fixkosten

(1) Angesetzt werden müssen alle Gewinne und Verluste aus dem beantragten Leistungszeitraum September bis Dezember 2020. Dabei können alle (nicht nur die nach Überbrückungshilfe II förderfähigen) Fixkosten2, die in diesem Zeitraum entstanden sind, herangezogen werden:

Beispiel Variante 1: Das o.g. Unternehmen   hat aufgrund der hohen Umsatzeinbrüche von September bis Dezember 2020   insgesamt ungedeckte Fixkosten in Höhe von 100.000 EUR.

Beispiel Variante 2: Das o.g. Unternehmen   hat von September bis Dezember 2020 zwar Fixkosten von 100.000 Euro, unter   Berücksichtigung der erzielten Umsätze betragen die ungedeckten Fixkosten   jedoch nur 80.000 EUR.

(2) Angesetzt werden können darüber hinaus auch alle ungedeckten Fixkosten, die dem Unternehmen seit März 2020 entstanden sind (vorausgesetzt, dass im jeweiligen Monat bzw., Zeitraum ein mindestens 30%-iger Umsatzrückgang im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2019 vorlag).

Beispiel Variante 2a: Aus dem Jahresabschluss   geht hervor, dass dem o.g. Unternehmen im Jahr 2020 (ohne   Berücksichtigung der Überbrückungshilfe II) Verluste in Höhe von insgesamt   180.000 EUR entstanden sind. Der Umsatz im Zeitraum März bis Dezember 2020   lag zudem durchschnittlich mindestens 30 Prozent unter dem Umsatz des Vorjahreszeitraums.   Auf zwölf Monate verteilt lässt sich somit ein durchschnittlicher Verlust von   15.000 Euro pro Monat berücksichtigen, für den gesamten Zeitraum März bis   Dezember 2020 also ein Verlust von 150.000 Euro.

Beispiel Variante 2b: Das o.g. Unternehmen   hat von März bis Mai 2020 Verluste in Höhe von 20.000 EUR insgesamt verbucht,   konnte von Juni bis August aber Gewinne in Höhe von 50.000 Euro   erwirtschaften. Die Gewinnmonate Juni-August dürfen „herausgerechnet“ werden.   Das Unternehmen kann damit zusätzlich ungedeckte Fixkosten in Höhe von 20.000   EUR ansetzen. Insgesamt betragen die berücksichtigungsfähigen ungedeckten   Fixkosten somit 100.000 EUR (80.000 EUR aus dem Zeitraum September bis   Dezember 2020 und 20.000 EUR aus dem Zeitraum März bis Mai 2020). Die Gewinne   aus Juni bis August 2020 bleiben unberücksichtigt und werden nicht mit den   Verlusten aus anderen Monaten gegengerechnet.

b) Ersatz von 90 Prozent (kleine und Kleinstunternehmen) bzw. 70 Prozent (alle anderen Unternehmen) der ungedeckten Fixkosten.

Beispiel Variante 1: Die beihilferechtlich   maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von   100.000 EUR, also 90.000 EUR.

Beispiel Variante 2: [Würde man hier nur die   Verluste aus September bis Dezember berücksichtigen, also ungedeckte   Fixkosten in Höhe von insgesamt 80.000 EUR, so würde die beihilferechtlich   maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen 90 Prozent von 80.000 EUR,   also 72.000 EUR betragen und die Überbrückungshilfe II wäre entsprechend bei   diesem Betrag zu deckeln. Unter Hinzuziehung der weiteren Verluste aus März   bis Mai ergibt sich dagegen folgendes:]

Beispiel Variante 2a: Die beihilferechtlich   maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von   150.000 EUR, also 135.000 EUR.

Beispiel Variante 2b: Die beihilferechtlich   maximal mögliche Fördersumme für das Unternehmen beträgt 90 Prozent von   100.000 EUR, also 90.000 EUR.

4. Bestimmung der auszahlbaren Fördersumme

Das o.g. Unternehmen würde in allen Varianten die ihm nach der Überbrückungshilfe II zustehenden 90.000 EUR in voller Höhe erhalten. Die Überbrückungshilfe müsste lediglich im Fall von Beispiel 2 gekürzt werden, falls keine zusätzlichen Verluste aus dem Zeitraum seit März 2020 mit herangezogen würden.

Zum Nachweis reicht in Variante 2a z.B. die Vorlage der jährlichen steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen der Schlussabrechnung aus.3 (Sofern Fixkosten angesetzt werden, die nicht in der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (z.B. ein fiktiver Unternehmerlohn) sind diese zusätzlich darzulegen.)

Bei Variante 2b wäre zum Nachweis eine monatsgenaue Betrachtung erforderlich, da in dieser Variante nicht alle Monate aus dem beihilfefähigen Zeitraum berücksichtigt

Umrechnung Pfändungsfreigrenze in Bruttogewinn:

Die Pfändungsfreigrenze beträgt hiernach grundsätzlich 1.178,59 EUR monatlich.

Sofern gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen, erhöht sich dieser Betrag um 443,57 EUR monatlich für die erste unterhaltspflichtige Person, 247,12 EUR monatlich für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person, bis zu maximal 2.610,63 EUR monatlich.

Sofern der Gewinn im angesetzten Monat den o.g. Betrag übersteigt, darf der überschießende Teil in Höhe von drei Zehnteln, oder, wenn Unterhaltspflichten bestehen, zu zwei weiteren Zehnteln für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und je einem weiteren Zehntel für die zweite bis fünfte Person aufsummiert werden. Maximal ansetzbar sind hier 3.613,08 EUR monatlich.

Achtung: Die obenstehenden Beträge sind Nettobeträge. Um diese an Bruttowerte anzugleichen, ist zur Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern jeweils ein pauschaler Aufschlag um 40 Prozent zulässig. Alternativ kann aus Vereinfachungsgründen auch ein Pauschalbetrag in Höhe von 2.000 EUR brutto monatlich angesetzt werden.

Weitere Einnahmen aus anderen Quellen (z.B. aus Vermietung) mindern die Höhe des ansetzbaren fiktiven Unternehmerlohns an dieser Stelle nicht.

Wahlrecht Drittelung bei Quartalsbuchhaltung:

Im Falle einer Quartals-Buchhaltung, bei der keine monatlichen Auswertungen möglich sind, können die Werte zur Ermittlung der monatlichen Verluste entsprechende gedrittelt werden.

EINTRAGUNG UNGEDECKTEN FIXKOSTEN IM ANTRAG

Die ungedeckten Fixkosten werden bei der Überbrückungshilfe II nicht als solche im Antrag vermerkt, dort sind zunächst nur die förderfähigen Fixkosten anzugeben. Die Antragsstellung erfolgt in der Regel auf der Grundlage von Prognosen. Die ungedeckten Fixkosten sind erst im Rahmen der Schlussabrechnung darzulegen. Wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits feststeht, dass und in welcher Höhe die ungedeckten Fixkosten nicht ausreichen, können entsprechende Kürzungen bei den angesetzten Fixkosten vorgenommen werden.


(01.02.) Anträge auf Hessen-Mikroliquidität wieder möglich

Nach Meldung der Hessenschau können Soloselbstständige und Kleinunternehmer seit heute wieder das Direktdarlehen Hessen-Mikroliquidität beantragen. Die Verlängerung des Hilfsprogramms sei bis Ende Juni gemeinsam mit dem Wirtschaftsministerium und der Wirtschafts- und Infrastrukturbank (WIBank) Hessen beschlossen worden. Das Land stelle dafür zusätzlich 150 Millionen Euro bereit.


EU-Kommission: Verlängerung Befristeter Rahmen

(01.02.21) Die Europäische Kommission hat am 28.01.21 beschlossen, den am 19. März 2020 erlassenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. 

Darüber hinaus will die Kommission den Befristeten Rahmen erweitern, indem sie die darin festgelegten Obergrenzen anhebt und die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres gestattet. Dies kann Anpassungen und ggf. sogar nachträgliche Verbesserungen in den Programmen Überbrückungshilfe II, November-/Dezemberhilfe (und plus) nach sich ziehen sowie Auswirkungen auf die Überbrückungshilfe III haben. Es wird jedoch darauf ankommen, ob und wie die Bundesrepublik Deutschland diese erweiterten Möglichkeiten umsetzen wird. Info folgt, sobald bekannt. Das entsprechende Dokument können Sie hier herunterladen: Staatliche Beihilfen: Verlängerung des Befristeten Rahmens (Deutsch / 50.648 kB - PDF)


Ergebnisse des BMWi Fachgesprächs

Im Vorfeld zu dem BMWi-Fachgespräch am 22. Januar 2021 zum Thema „Überbrückungshilfen der Bundesregierung“ hatte die Bundessteuerberaterkammer einen circa 60 Seiten umfassenden Fragenkatalog an das Ministerium gesandt. Dieser speiste sich aus den von Steuerberater und Steuerberaterinnen gestellten Fragen, die im Fachgespräch aufgegriffen werden sollten. Die Experten des Bundeswirtschaftsministeriums wählten hieraus einen Bruchteil der Fragen aus und beantworteten diese während der Online-Veranstaltung. Die entsprechende Dokumentation steht nun in Form eines Fragen-Antworten-Katalogs zur Verfügung. Diesen finden Sie hier.


Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft

Die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung ist am 27.01.21 in Kraft getreten. Die Verordnung gilt zunächst befristet bis 15. März. Sie sieht unter anderem vor: 

  • Home-Office, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen
  • Maximale Kontaktreduktionen in den Betrieben
  • Medizinische Masken bei unvermeidbarem Kontakt
  • Möglichst zeitversetztes Arbeiten

Fragen und Antworten zur Verordnung finden Sie auf der Website des BMAS.

Weiterführende Infos zum Home-Office (Merkblätter und Musterverträge) bietet der DWS-Verlag und das IWW (Heft 01/2021) an. Die allgemein geltenden Corona-Regeln für das Land Hessen finden Sie auf der Website der Hessischen Landesregierung


Aufgrund der geltenden Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde an die Kammer verstärkt die Frage herangetragen, ob Buchhaltungstätigkeiten durch Mitarbeiter von Steuerberatern im Homeoffice erledigt werden dürfen, wenn die Verbuchung anhand von Papierbelegen erfolgt.

Nach Auffassung der Kammer besteht hierbei kein Unterschied zwischen der digitalen und der papierbasierten Belegbuchhaltung. In beiden Fällen sind die jeweiligen Mitarbeiter auf die Einhaltung der DSGVO und die Verschwiegenheit zu verpflichten. Bei der papierbasierten Belegbuchhaltung besteht lediglich ein erhöhtes Risiko für einen datenschutzrechtlich nicht zulässigen Umgang mit den Belegen, welchem jedoch durch entsprechende Vorkehrungen (z.B. Aufbewahrung der Belege in verschlossenem Schrank nach Arbeitsende und bei Unterbrechungen etc.) begegnet werden kann. Die jeweiligen praktischen Erfordernisse sind anhand der häuslichen Situation des Kanzleimitarbeiters auszurichten. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, für die Verbuchung von Papierbelegen im Homeoffice das Einverständnis des Mandanten einzuholen.


Beihilferechtlichen Rahmen für außerordentliche Wirtschaftshilfen genehmigt

(22.01.21) Die EU-Kommission hat den noch ausstehenden Teil der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (sog. November-/Dezemberhilfe Extra) genehmigt. Damit stehen die Förderbedingungen insbesondere für Unternehmen fest, die im Rahmen der außerordentlichen Wirtschaftshilfe Beträge von über 4 Mio. Euro geltend machen wollen. Hier finden Sie die Pressemeldung des BMWi zu diesem Thema. 


Transparenzregisterpflicht für GBR's abgewendet

(22.01.21) Im Dezember wurde noch bei der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme für die Wirtschaft (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) auch für GbR’s eine Eintragung in das Transparenzregister gefordert. Nunmehr hatte die wiederholt vorgetragene Forderung, von dieser Anforderung abzusehen, Erfolg. Das BMWi hat die BStBK darüber informiert, GbR`s von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister in den Hilfsprogrammen freizustellen. Damit kann der hohe bürokratische Mehraufwand, der mit solch einer Eintragungspflicht einherginge, vermieden werden. Diese politische Einigung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden.


Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann wohl auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden!

(20.01.21) Bund und Länder verlängern wegen der anhaltenden Corona-Pandemie eine steuerliche Erleichterung für Unternehmen. Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer kann demnach auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Krise betroffen ist. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen.


BMF kündigt Anpassungen der Überbrückungshilfe III an (20.01.21)

Durch Anpassungen soll die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher und die Förderung einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung stehen. Außerdem soll die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels berücksichtigt werden. Dies teilt das BMF mit einem Schreiben vom 19.01.21 mit und greift damit zentrale Forderungen auf, die auch die StBK Hessen immer wieder nachdrücklich an die Politik herangetragen hat.

Das Schreiben finden Sie hier.

Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert

  • Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
  • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro

Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
  • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
  • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen

  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert

  • Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
  • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

HessenFonds für Wirtschaftsstabilisierungsmaßnahmen

Mit dem HessenFonds stellt das Land Hessen über Bürgschaften oder eigenkapitalstärkende Mittel neue Liquidität bereit. Der HessenFonds richtet sich in erster Linie an den hessischen Mittelstand und ist subsidiär gegenüber anderen anderen Finanzierungen z.B. durch Hausbanken oder andere Corona-Hilfsprogramme sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.

Unzählige Unternehmen in Hessen leiden nach wie vor an den durch die Corona-Krise ausgelösten wirtschaftlichen Folgen und sind in ernsthaften Finanzierungsschwierigkeiten. Trotz der zahlreichen Corona-Hilfsprogramme, die in den letzten Monaten auf den Weg gebracht wurden, gibt es immer noch hessische Betriebe, die weitergehende Unterstützung benötigen. Mit dem „HessenFonds für Wirtschaftsstabilisierungsmaßnahmen“ (nachfolgend „HessenFonds“) stellt das Land Hessen nun über Bürgschaften oder eigenkapitalstärkende Mittel neue Liquidität bereit. Der HessenFonds richtet sich in erster Linie an den hessischen Mittelstand und ist subsidiär gegenüber anderen Finanzierungen z.B. durch Hausbanken oder andere Corona-Hilfsprogramme sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.

Der HessenFonds sieht grundsätzlich zwei Stabilisierungsinstrumente und deren Kombinationsmöglichkeit vor:

  • Bürgschaften für Bankkredite (Bürgschaft ab 2,5 Mio. Euro)
  • Stille Beteiligungen (in der Regel bis 25 Mio. Euro).

Förderfähige Zielgruppe und Voraussetzungen der Förderung
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Realwirtschaft, welche die Antragsvoraussetzungen erfüllen, sofern sie nicht schon Stabilisierungsmaßnahmen durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds erhalten haben. Gefördert werden können Unternehmen mit Sitz oder wesentlichem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vor dem 1. Januar 2020 eine Bilanzsumme von mehr als 10 Mio. Euro ausweisen und zusätzlich Umsatzerlöse von mehr als 10 Mio. Euro und höchstens 50 Mio. Euro erwirtschaftet haben oder zwischen 50 und 249 Mitarbeitende beschäftigt haben oder Start-ups sind (unabhängig von den vorgenannten Größenkriterien), die seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit mindestens 5 Mio. Euro bewertet wurden (einschließlich des eingeworbenen Kapitals). 

Geltende Konditionen, Antragsfrist und Antragstellung
Neben einer Antragsgebühr trägt der Antragsteller die Verfahrenskosten. Weiterhin sind an laufenden Kosten  für Garantien jährliche Vergütungen und für stille Beteiligungen risikobasierte Zinszahlungen vorgesehen. Garantien können bis zum 30. Juni 2021 gewährt werden. Stille Beteiligungen können bis zum 30. September 2021 gewährt werden (Antragsschluss voraussichtlich im Juli 2021).

Anträge  sind bei der WIBank schriftlich zu stellen (vorab elektronische Übermittlung an hessenfonds@wibank.de möglich):

Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen rechtlich unselbstständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
536300 HessenFonds
Kaiserleistraße 29-35
63067 Offenbach

Eine Voranfrage vor kostenpflichtiger Beantragung einer Stabilisierungsmaßnahme ist empfehlenswert. Zudem empfiehlt es sich – da der HessenFonds subsidiär ist – insbesondere zu prüfen, ob keine anderen Bundes- oder Landesprogramme als Hilfsmaßnahmen in Betracht kommen. Die Förderberatung der WIBank (0611 774-7333 oder per E-Mail über foerderberatunghessen@wibank.de) kann hierbei weiterhelfen. Weitere Informationen sowie das Antragsformular stehen Ihnen hier zur Verfügung. Zusätzliche Details entnehmen Sie bitte den beiden beigefügten Merkblättern und Hinweisen zur Kostenordnung.

(Quelle: Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen / 18.01.21)


Überbrückungshilfe II - Ungedeckte Fixkosten (18.01.21)

Nachfolgend finden Sie Infos der BStBK zum beihilferechtlichen Rahmen und zu den Folgen der Antragstellung (Abweichungen der vorläufigen Zahlen von den endgültigen Zahlen in der Schlussabrechnung stellen weder einen Haftungsgrund für Steuerberater gegenüber ihren Mandanten oder dem Zuschussgeber dar, noch erfüllen sie den Tatbestand eines Subventionsbetrugs).

  • Alle staatlichen Hilfsprogramme, nicht nur die Corona-Hilfen, stehen unter dem zwingenden Vorbehalt des EU-Beihilferechts. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass die staatliche Begünstigung bestimmter Marktteilnehmer den Wettbewerb verfälscht und hierdurch den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen (können).
  • Für die Überbrückungshilfe II wurde ein neuer beihilferechtlicher Rahmen erforderlich, da die Höchstbeträge unter der Kleinbeihilfenregelung (unter diese fallen die Überbrückungshilfe I, die Novemberhilfe und die Dezemberhilfe) für viele Unternehmen bereits ausgeschöpft waren.
  • Aufgrund der beihilferechtlichen Vorgaben der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" darf die Überbrückungshilfe II und III sowie die Novemberhilfe Plus / Dezemberhilfe Plus höchstens 3 Mio. EUR und höchstens 70 Prozent bzw. bei Klein- und Kleinstunternehmen höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen.
  • Die Beschränkungen durch das Beihilferecht wurden nicht ausreichend gegenüber den Unternehmen und ihren Steuerberatern kommuniziert.
  • Durch das Abstellen auf ungedeckte Fixkosten wird eine Überkompensation verhindert. Die Hilfsprogramme sollen den Unternehmen Liquidität zukommen lassen, um diesen dadurch zu ermöglichen, die Krise zu überstehen. Sie sind nicht dazu da, ausgefallene Gewinne zu ersetzen.
  • Die Vorgaben des EU-Beihilferechts waren durch die Bundesregierung (und allen anderen EU-Staaten) bei der Schaffung der Hilfsprogramme zwingend zu beachten. Vielfach vorgetragene Verweise auf Vertrauensschutz und Forderungen an die Bundesregierung, auf die Deckelung auf ungedeckte Fixkosten zu verzichten, sind daher (rechtlich) nicht umsetzbar.
  • Ungedeckte Fixkosten sind die Verluste, die Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Das BMWi legt die EU-Vorgaben zugunsten der betroffenen Unternehmen weit aus: Der beihilfefähige Zeitraum entspricht nicht dem Leistungszeitraum des einzelnen Förderprogramms, sondern für die Überbrückungshilfe II reicht er von März bis Dezember 2020.
  • Innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums kann sich das Unternehmen die für die Verlustberechnung entscheidenden Monate selbst aussuchen. Somit kann ein Betrieb, der etwa im Sommer 2020 Gewinne verzeichnet hat, diese Monate bei der Verlustberechnung unberücksichtigt lassen.
  • Bei der Verlustberechnung werden darüber hinaus u.a. auch Tilgungsleistungen und ein Unternehmerlohn berücksichtigt.
  • Ob erhaltene Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen, kann erst nach Abschluss aller Hilfsprogramme und nach Überwindung der Krise überprüft und entschieden werden. Dies soll voraussichtlich im Zuge der Schlussabrechnung und damit nicht vor dem zweiten Halbjahr 2021 erfolgen.
  • Alle Anträge beruhen auf den vorliegenden, teils vorläufigen Zahlen sowie Prognosen für die weitere Entwicklung. Diese Zahlen hat der Steuerberater – wie auch sonst üblich - unter Beachtung seiner berufsrechtlichen Sorgfaltspflicht zu ermitteln bzw. einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Es empfiehlt sich, Ermittlung und Berechnung der Daten für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren.
  • Abweichungen der vorläufigen Zahlen von den endgültigen Zahlen in der Schlussabrechnung stellen weder einen Haftungsgrund für Steuerberater gegenüber ihren Mandanten oder dem Zuschussgeber dar, noch erfüllen sie den Tatbestand eines Subventionsbetrugs.

    Das Fact Sheet der BSTBK finden Sie hier.

Neues zu den Corona-Hilfen (Stand 15.01.21)

In dem „fact sheet“ der BStBK wurden nun, nachdem endlich das BMWI am 07.01.2021 die z.T. unbestimmten Begriffe („fiktiver Unternehmerlohn“) näher definiert hat, alle beihilferechtlichen Hinweise zusammengefasst. 

Zudem stellt die Bundessteuerberaterkammer klar, dass alle staatlichen Hilfsprogramme unter dem Vorbehalt des EU-Beihilferechts stehen – auch die Überbrückungshilfe II.  

Aus Sicht der StBK Hessen bleibt nach wie vor absolut unverständlich und unbefriedigend, warum seitens des Bundeswirtschaftsministeriums die Auswirkungen der beihilferechtlichen Regelungen auf die Antragstellung der Überbrückungshilfe nicht früher und klar kommuniziert wurden!

Zahlreiche Berufsträger haben die Anträge für ihre Mandanten bereits gestellt und befinden sich nun in „Erklärungsnot“ gegenüber ihren Mandanten. Schließlich endete die Antragsfrist zunächst am 31. Januar 2021. Erst nachträglich wurde sie auf den 31.03.2021 verlängert. 

Sehr unglücklich ist auch die Definition des „fiktiven“ Unternehmerlohns durch das BMWI, der die Höhe durch den Verweis auf die Pfändungsfreigrenzen begrenzt. Dies ist aus Sicht der StBK Hessen eine unsystematische Regelung, da sie nicht mit dem Begriff der Fixkosten in Übereinstimmung gebracht werden kann. Ebenso ist hierin auch eine Ungleichbehandlung zu den staatlichen Unterstützungsleistungen zum Kurzarbeitergeld zu sehen, da bei diesem das Nettoeinkommen und die Sozialabgaben bezuschusst werden.

Dass weiterhin Regelungsbedarf durch das BMWI besteht lässt sich daran erkennen, dass die FAQs zu den Überbrückungshilfen II mit Datum 14.01.2021 heute erneut in berarbeiteter Fassung veröffentlicht wurden. Auch die FAQ zu Beihilferegelungen (für alle Programme) wurden mit Stand 15.01.2021 heute in bearbeiteter Form veröffentlicht.


Aktualisierung 14.01.21

  • Antragsfristen wurden verlängert: Für die November- und Dezemberhilfe ist eine Verlängerung der Antragsfrist bis 30. April beschlossen, für die Überbrückungshilfe II bis 31. März 2021.
  • Fact-Sheet der BStBK Überbrückungshilfen II: Steuerberater und Mandanten sind wegen der beihilferechtlichen Regelung bei den Überbrückungshilfen II verunsichert. Die BStBK hat als erste Hilfestellung ein Fact-Sheet veröffentlicht. 

FAQ zur Beihilferegelungen (alle Programme)

Die Bundessteuerberaterkammer hat FAQ zu Beihilferegelungen veröffentlicht (alle Programme) - Stand 15.01.2021


Aktuelle Corona-Hilfen auf einen Blick

Anbei finden Sie ein Schaubild, das einen Überblick über die aktuellen Corina-Hilfen gibt.


FAQ zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe"

Fragen und Antworten zur „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“ - Quelle BMWi - Stand 14.01.21 (Updates kursiv)

Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der „Novemberhilfe“ und „Dezemberhilfe“. Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen und Soloselbständige beziehungsweise prüfende Dritte gedacht 

Fragen und Antworten zu weiteren Leistungen finden Sie in den
FAQ zur Überbrückungshilfe I
FAQ zur Überbrückungshilfe II
FAQ zu Beihilferegelungen


BMF-Schreiben - Verlängerung Fristen und Stundungsmöglichkeiten

Wie  berichtet, wurde die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen und die Stundungsmöglichkeiten von Steuern verlängert. Die entsprechenden BMF-Schreiben finden Sie hier: 

Abgabe von Steuererklärungen: 

Verlängerung der Steuererklärungsfrist des § 149 Absatz 3 Halbsatz 1 AO für den Veranlagungszeitraum 2019 

Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten:  

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

 


Abschlagszahlungen Dezemberhilfe

Die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember sind gestartet. Wie auch bereits bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.

Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember war zuvor am 22.12. für Soloselbständige und am 23.12. für sogenannte prüfende Dritte (u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gestartet. Ab heute fließen die Abschlagszahlungen.

Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember nochmal im Überblick:

  • Antragsberechtigt sind direkt und indirekt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung setzt sich zudem bei der Europäischen Kommission dafür ein, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro laufen weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung erfolgt wiederum über die bundesweit einheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTER-Zertifikat direkt stellen.

Quelle: BMWi / 05.01.2021


Dezember-Hilfe

Anträge auf Dezemberhilfe können ab sofort bis zum 31.03.2021 gestellt werden.

Grundsätzlich sind Unternehmen aller Größen (auch öffentliche und gemeinnützige), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen antragsberechtigt (mit Ausnahme der unten explizit genannten Ausschlusskriterien), deren wirtschaftliche Tätigkeit vom Corona-bedingten Lockdown im November und Dezember 2020 auf eine der folgenden Weisen betroffen ist:

  • Direkt Betroffene im November: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen und Einrichtungen, die nicht in diesem Beschluss genannt werden.
  • Direkt Betroffene im Dezember: Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auf Grundlage der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und vom 2. Dezember 2020 auch im Dezember noch von diesen Schließungen betroffen waren. Hiervon nicht umfasst sind regionale Schließungen von Branchen oder Einrichtungen, die nicht in diesen Beschlüssen genannt werden, sowie Schließungen auf Grundlage späterer Beschlüsse (zum Beispiel der Bund-Länder Beschluss vom 13. Dezember 2020).
  • Indirekt Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
  • Über Dritte Betroffene: Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Antragsteller müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie im November 2020 beziehungsweise im Dezember 2020 wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 bis 8 des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent gegenüber dem Vergleichsumsatz erleiden (für den Dezember in Verbindung mit den Beschlüssen von Bund und Ländern vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020).

Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQ.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQ.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt.


Notfallkasse Hessen

Die Notfallkasse Hessen soll die erlittenen wirtschaftlichen Schäden und Nachteile hessischer Unternehmen, nicht-öffentlichen Institutionen sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Folgen der COVID-19-Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen hat, abmildern – und zwar bei denjenigen, die diese Schäden und Nachteile nicht aus anderen Programmen ausgleichen können oder denen der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruch- nahme von weiteren Finanzierungsalternativen nicht möglich ist.

Die Einzelunterstützung soll im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Antragsberechtigt sind Unternehmen und Betriebe und nicht-öffentliche Institutionen aller Größenklassen unabhängig von ihrer Rechtsform, deren pandemiebedingte Härten nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Die Antragsteller müssen ihren Hauptsitz bzw. ersten Wohnsitz in Hessen haben und hier steuerlich geführt werden. Die Anträge können über das Onlineportal des Regierungspräsidiums Kassel gestellt werden.


Anträge für Unterstützungsleistungen: Erklärungen zum Transparenzregister

Die Vollzugshinweise sehen derzeit vor, dass die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse der Antragsteller durch Eintragung ihrer wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister (www.transparenzregister.de) im Sinne von § 20 Absatz 1 Geldwäschegesetz (GwG) offengelegt sind. Sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Absatz 2 GwG greift, weil die Angaben nach § 19 Abs. 1 Nr. 1-4 GwG zu den wirtschaftlich Berechtigten aus einem in § 20 Abs. 2 Satz 1 GwG bezeichneten Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister) elektronisch abrufbar sind, ist keine separate Eintragung in das Transparenzregister, jedoch die Beifügung des Nachweises über die wirtschaftlich Berechtigten aus dem anderen Register (z.B. Gesellschafterliste aus dem Handelsregister) erforderlich. Die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister besteht im Rahmen der Gewährung von Unterstützungsleistungen auch für antragstellende Unternehmen, die nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 20 Absatz 1 GwG erfasst sind (z.B. ausländische Gesellschaften mit Betriebsstätte in Deutschland, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, nicht aber eingetragene Kaufleute). Wird im Nachgang festgestellt, dass diese Verpflichtungserklärung verletzt wurde, so sind die Überbrückungshilfen gemäß der Vollzugshinweise vollumfänglich zurückzuzahlen. Die Bundessteuerberaterkammer ist mit der Problematik aktuell befasst.


Überarbeitete Überbrückungshilfe III

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro. Sie können die überarbeitete Überbrückungshilfe III erhalten. Weitere Infos hier.


Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe III

Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Tage der Schließungen im Dezember 2020 gewährt. Auch die Überbrückungshilfe wird für die Monate November und Dezember 2020 überarbeitet. Einige Hilfen bedürfen noch der beihilferechtlichen Genehmigung.

Weitere Infos auf der Website des BMWi.


Fristüberschreitung bei Offenlegung von Jahresabschlüssen

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berücksichtigt werden.


Fristenverlängerung

Am 17.12.2020 beschlossen die beiden Koalitionspartner, dass die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 bis zum 31.8.2021 verschoben werden soll. Eine gesetzliche Regelung soll zeitnah auf den Weg gebracht werden.  Aus der Pressemeldung der Fraktionen geht hervor: „Die Steuerberaterinnen und Steuerberater leisten in der Corona-Krise einen unverzichtbaren Beitrag dazu, dass die staatliche Hilfe bei den Corona-geschädigten Unternehmen und Selbständigen ankommt. Dabei sollen sie nicht in die Situation kommen, zwischen Corona-Hilfsanträgen einerseits und der fristgerechten Abgabe von Steuererklärungen andererseits entscheiden zu müssen.“


Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020

Das BMWi hat seinen FAQ zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Unter 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) gab es am 4. Dezember 2020 eine Aktualisierung, die zu vielen Rückfragen unserer Mitglieder führt. Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hat dies zum Anlass für die nachfolgenden Hinweise genommen. Unter 4.16 wurde der Hinweis aufgenommen, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen. Soll beispielsweise Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein.

Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Anlage), welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19). Die BStBK geht davon aus, dass die Einschränkung aufgrund des EU-rechtlichen Rahmens auch nicht mehr revidiert werden kann. Diese Regelung ist insofern unglücklich, als dass die Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten erst nachträglich aufgenommen wurde. Deshalb werden eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge wohl unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein.

Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die Rückzahlungspflicht hinzuweisen. Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.

Die Bundessteuerberaterkammer kann zu Fragen des Beihilferechts, auch im Zusammenhang mit der November-/Dezemberhilfe, derzeit keine weiteren Auskünfte erteilen. Es besteht aber ein Austausch mit dem BMWi, dem der Informations- und Unterstützungsbedarf der Berufsangehörigen zu diesen Fragen vorgetragen wurde. Es wurde versichert, dass das BMWi derzeit Arbeitshilfen zu dieser Thematik entwickelt und diese sobald wie möglich veröffentlichen wird. Die Kollegen aus Sachsen-Anhalt haben hierzu unverbindlich weitere Infos  zuzammengetragen.


Bürgschaftsbanken

Die privaten Bürgschaftsbanken tragen in der Corona-Pandemie dazu bei, die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sicherzustellen. Zu diesem Zweck waren die Fördermöglichkeiten der privaten Bürgschaftsbanken im Rahmen des Corona-Hilfspakets der Bundesregierung ausgeweitet worden. Die ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020 befristete Ausweitung wird nun bis zum 30. Juni 2021 verlängert.

Sie ermöglicht unter anderem die Anhebung der Bürgschaftsobergrenze auf 2,5 Millionen Euro (vorher 1,25 Millionen Euro), eine höhere Risikoübernahme des Bundes durch Erhöhung der Rückbürgschaft sowie verschiedene Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidungen. Die erweiterten Angebote wurden bis Ende November bundesweit von über 4.600 Unternehmen genutzt – über ein Drittel mehr im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Es wurden Kredite von über 1,3 Milliarden Euro durch die Bürgschaftsbanken abgesichert.

Das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken stößt auf große Resonanz und wird bereits für viele Anfragen genutzt. Eine Kontaktaufnahme kann auch durch die Hausbank, eine Kammer oder Berater erfolgen. Eine Übersicht der jeweils zuständigen Bürgschaftsbank steht auf der Seite des Verbandes Deutscher Bürgschaftsbanken zur Verfügung.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)


Vereinfachtes Stundungsverfahren

Der GKV Spitzenverband weist in einem Rundschreiben (RS 2020/817 vom 17.11.2020) auf die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November 2020 hin. Als Voraussetzung wir hierin aufgeführt, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen. Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet.


Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Novemberhilfe

Die Vollzugshinweise für die Gewährung der Corona-Novemberhilfe sowie das aktualisierte Eckpunktepapier finden Sie hier

  • Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 EUR; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 EUR.
  • Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt ebenfalls über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
  • Die Antragstellung soll in der letzten Novemberwoche 2020 starten (voraussichtlich 25.11.2020).
  • Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen ab Ende November 2020 erfolgen.
  • Die Antragstellung soll einfach und unbürokratisch erfolgen. 

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfe wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann. 

Das folgende Muster der Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Corona-Novemberhilfe wurde von dem Arbeitskreis „Überbrückungshilfe“ der StBK München mit größtmöglicher Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt und von der Bundessteuerberaterkammer für die Novemberhilfe überarbeitet. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die je nach dem vorliegenden Fall ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die Bundessteuerberaterkammer übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte.

Hier können Sie das Muster der Zusatzvereinbarung herunterladen.


Anträge für die Überbrückungshilfe II

Anträge für die Überbrückungshilfe II können ab sofort gestellt werden. Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Die Antragsfrist endet nunmehr am 31. Januar 2021. Alle weiteren Infos unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.


Systemrelevanz der hessischen Steuerberater/innen bestätigt

Die hessischen Steuerberater und Steuerberaterinnen wurden von der Landesregierung zwischenzeitlich auf die Liste der kritischen Infrastruktur („KRITIS-Liste“) gesetzt. Die Einordnung als „kritische Dienstleistung“ geht über die Einordnung als „systemrelevant“ noch hinaus: Die Steuerberatung gilt damit unmittelbar als unverzichtbar für die Versorgung der Allgemeinheit. 


Überbrückungshilfe - Eintragung im amtlichen Steuerberaterverzeichnis

Bitte überprüfen Sie Ihre Eintragung im amtlichen Steuerberaterverzeichnis! Für die Überbrückungshilfe für corona-geschädigte kleine und mittlere Unternehmen plant der Gesetzgeber eine Prüfung und Bestätigung der Antragsangaben durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer. Damit der Steuerberater im Antragsverfahren möglichst zügig identifiziert und damit für den Mandanten tätig werden kann, wird ein elektronischer Abgleich seiner Angaben im Registrierungsprozess mit dem Steuerberaterverzeichnis vorgenommen. Die im Steuerberaterverzeichnis hinterlegte E-Mail-Adresse wird dabei eine besondere Rolle für den zügigen Abschluss des Registrierungsprozesses spielen. Diese muss im Verzeichnis vorhanden und aktuell sein. Es ist wichtig, dass entsprechende Nachrichten zügig den beantragenden Steuerberater erreichen, auch dann, wenn im Verzeichnis eine zentrale E-Mail-Adresse angegeben ist. Sollte sich eine Änderung Ihrer im amtlichen Steuerberaterverzeichnis enthaltenen Daten, insbesondere der E-Mail-Adresse, ergeben haben, bitten wir Sie, uns diese umgehend unter folgender E-Mail-Adresse mitzuteilen: berufsregister(at)stbk-hessen.de.

Bitte beachten Sie, dass im amtlichen Steuerberaterverzeichnis nur Steuerberater und Steuerberaterinnen sowie anerkannte Steuerberatungsgesellschaften eingetragen sind. Daher finden sich dort beispielsweise keine Sozietäten oder Partnerschaftsgesellschaften, die nicht als Steuerberatungsgesellschaften anerkannt sind. Steuerberaterinnen und Steuerberater, die Angehörige einer Sozietät oder Partnerschaftsgesellschaft sind, müssen daher die E-Mail-Adressen abgleichen, die zu ihnen persönlich im Verzeichnis eingetragen sind.

Hinweis: Wir weisen darauf hin, dass nur natürliche Personen sich registrieren können und hierbei Name, Vorname und die auf diese Person im Berufsregister eingetragene geschäftliche E-Mail-Adresse angegeben werden müssen. Daneben ist im Registrierungssystem noch eine weitere persönliche E-Mail-Adresse hinterlegt, die jedoch nicht im Berufsregister stehen muss und für die Aktivierung der Registrierung und die Passwortrücksetzung verwendet wird. In einem weiteren nachgelagerten Verfahrensschritt kann dann optional auch der Name der Kanzlei bzw. die Steuerberatungsgesellschaft mitgeteilt werden. Maßgeblich für die Registrierung ist jedoch dennoch nur die natürliche Person. Zu Einzelheiten, insbesondere zur Frage haftungsrechtlicher Nachteile hierdurch, wird auf den FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer, dort Buchstabe F, Fragen 64-68 verwiesen.


Steuerliche Maßnahmen

Das HMDF weist in einem Schreiben vom 23.04.2020 auf Folgendes hin: Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen. Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums können Sie hier abrufen.

"Mein Haus hat sich aufgrund der Entwicklungen der Corona-Krise zu folgenden zusätzlichen steuerlichen Maßnahmen entschlossen, um die Unternehmen in noch stärkerem Umfang zu entlasten.

Allen von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen wird auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist für die zum 10. April 2020 und zum 10. Mai 2020 abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen um jeweils zwei Monate verlängert. D.h. die Umsatzsteuervoranmeldungen, die zum 10. April 2020 einzureichen sind, können auf Antrag erst zum 10. Juni 2020 abgegeben und gezahlt werden. Für den 10. Mai 2020 verschiebt sich auf Antrag die Abgabe- und Zahlungsfrist auf den 10. Juli 2020.

Verspätungs- und Säumniszuschläge fallen insoweit nicht an. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige einen formlosen Antrag stellt und kurz darlegt, inwieweit er von der Corona-Krise betroffen ist. Der Antrag kann gleich für beide Abgabezeitpunkte gemeinsam gestellt werden.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist um zwei Monate gilt gleichermaßen auch für Steuerpflichtige mit sog. Dauerfristverlängerung (somit bereits für die Umsatzsteuervoranmeldung Februar 2020) sowie für Steuerpflichtige, bei denen der Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist.

Die Verlängerung der Abgabe- und Zahlungsfrist wirkt bei Vorliegen der Voraussetzungen (unmittelbare und nicht erhebliche Betroffenheit der Corona-Krise) bereits unmittelbar ab Eingang des Antrags beim Finanzamt, d.h. ohne entsprechendes Genehmigungsschreiben des Finanzamts. Aus verwaltungsökonomischen Gründen werden die Finanzämter auf entsprechende Genehmigungsschreiben verzichten.

Im Übrigen möchte ich noch auf Folgendes hinweisen:

Stundungsanträge können nicht für künftig noch festzusetzende oder für künftig anzumeldende Steuern gestellt werden. Ein Antrag kann erst mit Erhalt des jeweiligen Steuerbescheids oder bei anzumeldender Umsatzsteuer frühestens zusammen mit der jeweiligen Umsatzsteuer-Voranmeldung gestellt werden.

Sofern Steuerpflichtige ein SEPA-Lastwschriftmandat erteilt haben und beabsichtigen, für anzumeldende Umsatzsteuerzahlbeträge einen Stundungsantrag zu stellen, bitte ich, den Einzug dieser Forderung individuell bezogen auf die konkrete Umsatzsteuervoranmeldung durch die Kennzahlen 26 = 1 (Zeile 73 der Umsatzsteuer-Voranmeldung) auszusetzen. Wenn Steuerpflichtige dagegen die dem Finanzamt erteilte Einzugsermächtigung komplett widerrufen, wird die Arbeit in den Finanzämtern erschwert und die Auszahlung von etwaigen Erstattungsbeiträgen kann sich insgesamt verzögern.

Zudem bitte ich, dass Stundungsanträge mit einem formlosen Schreiben online über MEIN ELSTER ("Sonstige Nachricht an das Finanzamt") übermittelt werden. Hier ist auf die übermittelte Umsatzsteuer-Voranmeldung Bezug zu nehmen und kurz zu schildern, inwiefern der Steuerpflichtige von der Corona-Krise betroffen ist. So wird eine schnelle und reibungslose Bearbeitung im Finanzamt sichergestellt.

Daneben gehen in den Finanzämtern auch verstärkt Anträge auf Umstellung de Voranmeldungszeitraums von Kalendervierteljahr auf Kalendermonat sowie Anträge auf Umstellung von Soll- aud Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) ein. Diese Anträge erfüllen vielfach nicht die gesetzlichen Voraussetzungen und sind daher nach derzeitig geltender Rechtslage abzulehnen. Auch solche vielfach unbegründeten Anträge belasten die Finanzämter zusätzlich und können im Ergebnis zu einer Verzögerung der Auszahlung von Erstattungsbeträgen führen.

Ich bitte Sie, Ihre Mitglieder hierüber in Hessen entsprechend zu informieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Abgabefristen im Übrigen pünktlich eingehalten werden.

Ich hoffe dass wir die bestehende Krise so gemeinsam meistern. Bleiben Sie vor allem gesund."

Im Auftrag, Matthias Schenk

Das Schreiben können Sie hier abrufen.

Das HMdF hat einen umfangreichen Katalog an FAQs und eine Ausfüllhilfe für steuerliche Erleichterungen auf der Homepage veröffentlicht. Die FAQs werden täglich aktualisiert. Hier finden Sie den Link zur Website.


Corona-Krise und Berufsrecht

Die aktuelle Situation stellt unsere Mitglieder vor viele neue Fragen. Die häufigsten Fragen greifen wir für Sie nachfolgend auf:

Dürfen Steuerberater ihre Mandanten bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld und bei der Beantragung von Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz vertreten?

Zulässig sind jedenfalls die Berechnung von Kurzarbeitergeld sowie das bloße Ausfüllen des Antragsformulars für die Beantragung von Kurzarbeitergeld und die Abgabe der Meldung für den Mandanten. Nicht beraten dürfen Steuerberater ihre Mandanten in arbeitsrechtlichen Fragen rund um die Frage von betriebsbedingten Kündigungen. In diesen Fragen sind Rechtsanwälte heranzuziehen. Das Ausfüllen der Anträge auf Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz dürfte ebenso zulässig sein. Für weitergehende Fragen ist anwaltlicher Rat einzuholen.

Anmerkung: Die Frage zur Vertretungsbefugnis im Widerspruchsverfahren in Kurzarbeitergeldfragen ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das Sozialgericht Chemnitz (Urt. v. 26.10.2017 – S 26 AL 331/16) hatte einen mit der Lohnbuchhaltung eines Baubetriebs beauftragten Steuerberater in einem Widerspruchsverfahren auf Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers jedenfalls dann als vertretungsberechtigt angesehen, wenn nur Berechnungsfragen für das Saison-Kurzarbeitergeld im Streit stehen.

Das LSG Sachsen hat diese Entscheidung aufgehoben (Urt. v. 07.01.2021 – L 3 AL 176/17 nrkr.) und die Vertretungsbefugnis abgelehnt. Es handele sich bei dem Tätigwerden als Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren um die Erbringung einer Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG, welche keine zulässige Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG darstelle. Es fehle hierfür insbesondere am erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Hauptleistung (Lohnbuchhaltung) und der (vermeintlichen) Nebenleistung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld könne auch isoliert von der Lohnbuchhaltung verfolgt werden, sodass die Lohnbuchhaltung auch ohne die Nebenleistung ordnungsgemäß erledigt werden könne.

Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen und bleibt abzuwarten.

Inwieweit sind die Tätigkeiten des Steuerberaters im Zusammenhang mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld in der Berufshaftpflichtversicherung versichert?

Nach einer Stellungnahme der HDI-Versicherung gegenüber der Steuerberaterkammer Hessen sind Meldungen zum Kurzarbeitergeld in der Berufshaftpflichtversicherung gemäß der Risikobeschreibung versichert. Der Schwerpunkt des KUG-Verfahrens liegt regelmäßig auf dem Errechnen der konkreten Ansprüche der Arbeitnehmer anhand der Lohnunterlagen. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes entsprechender Meldung ist nach Ansicht der HDI-Versicherung eine reine Rechtsanwendung. Rechtsberatungen zum Kurzarbeitergeld sind dagegen nur in dem Umfang versichert, wie sie eine zulässige Nebenleistung darstellen. Dies ist, wie oben ausgeführt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt. Allerdings gilt, dass der Versicherungsschutz auch dann bestehen bleibt, wenn die Grenzen der erlaubten Rechtsdienstleistung nicht bewusst überschritten werden. Es wird empfohlen, sich im Zweifel an den jeweiligen Versicherer zu wenden.

Wie kann der Antrag auf Kurzarbeitergeld vom Steuerberater abgerechnet werden?

Sofern der Steuerberater vom Mandanten mit der Lohnbuchführung beauftragt wurde, kann der Antrag auf Kurzarbeitergeld analog § 34 Abs. 5 StBVV als sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerabzug und der Lohnbuchführung mit der Zeitgebühr abgerechnet werden. Ist dies nicht der Fall, bleibt nur die Möglichkeit nach den einschlägigen Vorschriften des Zivilrechts (§§ 612 Abs. 2, 632 Abs. 2 BGB) die übliche Vergütung zu berechnen. Hierbei kann ein Honorar nach dem Zeitaufwand in Betracht kommen. Empfehlenswert ist der Abschluss einer Honorarvereinbarung.

Beantragung von Soforthilfen für den Mandanten

Das Land Hessen hat umfangreiche Soforthilfen für Selbständige und Unternehmen zur Verfügung gestellt. Steuerberater können ihre Auftraggeber gemäß § 57 Absatz 3 Nr. 3 StBerG bei der Stellung des Soforthilfeantrags beraten und unterstützen. Unter Haftungsgesichtspunkten und im Hinblick auf eine nicht auszuschließende strafrechtliche Mitverantwortung sollte jedoch darauf geachtet werden, dass der Mandant den Antrag eidesstattlich unterzeichnet und damit die Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben trägt. Empfehlenswert ist es, dass der Mandant den Antrag selbst ausfüllt und der Steuerberater hierbei nur Hilfestellung gibt.

Die Banken fordern zum Teil, dass Liquiditätspläne, betriebswirtschaftliche Auswertungen u. ä. vom Steuerberater direkt der Bank vorgelegt bzw. vom Steuerberater unterzeichnet werden. Wie sieht es mit der Haftung des Steuerberaters aus?

Händigt der Steuerberater vom ihm für den Mandanten erstellte Liquiditätspläne, betriebswirtschaftliche Auswertungen u. ä. direkt der Bank aus, droht eine unmittelbare Haftung des Steuerberaters gegenüber der Bank aus einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag, wenn der Bank aufgrund fehlerhafter Unterlagen ein Schaden entsteht. Zwischen dem Steuerberater und dem Mandanten vereinbarte Allgemeine Auftragsbedingungen und die dort geregelte Haftungsbeschränkung gelten in diesem Fall gegenüber der Bank nicht. Dadurch kann eine unbeschränkte Haftung gegenüber der Bank entstehen. Der Steuerberater muss in diesen Fällen aktiv werden und mit der Bank schriftlich fixieren, dass seine Mitwirkung alleine auf der Seite des Mandanten erfolgt und hierdurch kein Vertragsverhältnis mit der Bank entsteht. Anderenfalls muss der Steuerberater mit der Bank die Geltung seiner Allgemeinen Auftragsbedingungen vereinbaren. Wenn der Mandant für die Bank erstellte und vom Steuerberater unterzeichnete Unterlagen der Bank übergibt, besteht zudem die Gefahr einer Dritthaftung des Steuerberaters aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier: der Bank). Allerdings gelten in diesem Fall – anders als bei einem Anspruch aus einem stillschweigend abgeschlossenen Auskunftsvertrag – mit dem Mandanten wirksam vereinbarte Haftungsbeschränkungen nach § 334 BGB analog auch im Verhältnis zum Dritten (hier: Bank).

Welche Vertretungsregelungen gelten grundsätzlich für Steuerberater in der Lohnabrechnung?

Gesetzlich geklärt ist, dass Steuerberater ihre Mandanten sozialversicherungsrechtlich gegenüber den Krankenkassen als Einzugsstellen und in der Betriebsprüfung vertreten dürfen. In allen anderen Fragen gilt der Maßstab des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Es muss sich um eine zulässige Nebentätigkeit zur Lohnbuchhaltung nach § 5 Abs. 1 RDG handeln. Hier sind noch nicht alle Fragen abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt, Steuerberater können ihre Mandanten vertreten bis sie von der Behörde zurückgewiesen werden. Gestellte Anträge für den Mandanten bleiben bis zur Zurückweisung wirksam.

Für den Bereich des allgemeinen Zivilrechts wird mit Art. 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie in Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht durch eine Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) ein Moratorium für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche eingeführt. Die Regelung tritt am 1. April 2020 in Kraft. Betroffenen Verbrauchern und Kleinstunternehmen, die wegen der Corona-Krise bestimmte vertraglich geschuldete Leistungen nicht erbringen können, wird danach ein zeitlicher Aufschub gewährt.

Danach besteht ein temporäres Leistungsverweigerungsrecht bis zum 30. Juni 2020 für Ansprüche aus wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bei Verbrauchern solche, die zur Eindeckung mit Leistungen der angemessenen Daseinsvorsorge erforderlich sind, bei Kleinstunternehmen solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung ihres Erwerbsbetriebs erforderlich sind. Von der Regelung nicht umfasst sind Miet-, Pacht- und Verbraucherdarlehensverträge sowie Arbeitsverträge. Voraussetzung für Verbraucher ist, dass sie aufgrund der durch die Ausbreitung der Infektion hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Ihren vertraglichen Pflichten nicht nachkommen können, ohne Ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt Ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen zu erfüllen.

Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger seinerseits unzumutbar ist, d. h., wenn die Nichterbringung der Leistung die wirtschaftliche Grundlage seines Gewerbebetriebs gefährden würde. Der Schuldner hat dann jedoch ein Recht zur Kündigung.

Ein Kleinstunternehmen (Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro) ist betroffen, wenn es die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlagen seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre. Dies gilt nicht, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts für den Gläubiger unzumutbar ist, d. h., wenn die Nichterbringung der Leistung zu einer Gefährdung seines angemessenen Lebensunterhalts oder des angemessenen Lebensunterhalts seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen oder der wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs führen würde. Der Schuldner hat dann jedoch ein Recht zur Kündigung.

Die Schuldner haben durch das Moratorium die Möglichkeit, die Leistung zeitlich befristet zu verweigern, ohne dass ihnen nachteilige rechtliche Folgen wie Verzug, gerichtliche Verfolgung des Primäranspruchs oder das Entstehen von Sekundäransprüchen drohen. Der ungeschriebene Grundsatz "Geld hat man zu haben" ist damit temporär ausgesetzt. Die Bundesregierung wird zudem ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Verlängerung des temporären Leistungsverweigerungsrechts bis zum 30. September 2020 und darüber hinaus vorzunehmen, wenn die Beeinträchtigungen durch die Corona-Krise fortbestehen. Ein Außerkrafttreten der Regelung ist für den 30. September 2022 vorgesehen.

Nun wird teilweise die Auffassung vertreten, dass auch Steuerberater von dem Moratorium betroffen sein könnten, weil ein auf ein Dauermandat gerichteter Steuerberatungsvertrag ein Dauerschuldverhältnis sei und insbesondere die Lohnbuchhaltung und die laufenden Finanzbuchführungsarbeiten für den Bestand eines Unternehmens unerlässlich seien und diese Tätigkeiten damit als wesentlich gelten müssten. Mandanten könnten daher u.U. Leistungen zur Erfüllung von Ansprüchen, die aus dem Dauerschuldverhältnis resultieren, verweigern und trotzdem auf der Leistungserbringung durch den Steuerberater beharren, was vor allem für die Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung zutreffen könnte. Folgt man dieser irrigen Ansicht, könnte daran gedacht werden, einen Vorschuss gemäß § 8 StBVV zu fordern. Dem könnte jedoch die Regelung in § 1 Abs. 5 des Moratoriums entgegenstehen, weil im Hinblick auf die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts „nicht zum Nachteil des Schuldners abgewichen werden“ darf. Wir halten diese Ansicht für unzutreffend und empfehlen deswegen, gegebenenfalls Vorschüsse anzufordern.

Gegen die Einräumung eines Leistungsverweigerungsrechts bei Steuerberatungsverträgen wird jedoch Folgendes eingewandt: Nach der Gesetzesbegründung zum Moratorium geht es ausschließlich um Verträge, die „zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“. In diesen Fällen sind üblicherweise die Leistungserbringer nach den gesetzlichen Regelungen vorleistungspflichtig und  wirtschaftlich deutlich stärker. Unter diesem Gesichtspunkt ist es fraglich, ob Steuerberater Leistungen erbringen, die - so die Gesetzesbegründung - „der Grundversorgung ( Strom, Gas, Telekommunikation, soweit zivilrechtlich geregelt auch Wasser)“ zu dienen bestimmt sind.

Steuerberater helfen zwar bei der Erledigung steuerlicher Pflichten und übernehmen die Lohnbuchhaltung. Der Betrieb könnte jedoch auch bestehen bleiben, wenn diese Leistungen zeitweise bis zum 30.06. oder bis zum 30.09.2020 nicht erbracht würden, d. h. es geht eigentlich darum, dass Kleinstunternehmen weiterhin am Markt bestehen bleiben können und insoweit hierfür die existentiellen Voraussetzungen (Elektrizität, Wasser, Wärme usw.) erhalten bleiben sollen. Hinzu kommt, dass auch viele Kleinstunternehmer diese Tätigkeiten im weiten Umfang selber durchführen (z.B. der mitarbeitende Ehepartner, der sich um die Buchhaltung kümmert). Allein dies schließt bereits aus, dass das Moratorium ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Steuerberater begründen kann.

Darüber hinaus: In § 1 Abs. 3 des Moratoriums sind nur Gewerbebetriebe (Gläubiger) genannt, deren existenzieller Bestand durch das Leistungsverweigerungsrecht (keine Zahlung trotz Fälligkeit) nicht berührt werden darf. Dagegen werden Freiberufler nicht erwähnt und deswegen auch durch diese Vorschrift nicht geschützt. Hieraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Berufsgruppe bewusst "nicht in die Pflicht nehmen" wollte, weil er lediglich die wirtschaftlichen Grundlagen eines Unternehmens im Rahmen einer "Daseinsvorsorge" gewährleisten will.

Wäre es anders gewollt, wäre es sinnwidrig, wenn Freiberufler nicht auch wie Gewerbebetriebe einwenden dürften, dass durch die Nichtzahlung der eigene angemessene Lebensunterhalt oder der ihrer Angehörigen gefährdet wäre.

Im Ergebnis ist daher davon auszugeben, dass Steuerberatungsverträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen nicht einem Leistungsverweigerungsrecht im Sinne des Moratoriums unterfallen. Unabhängig davon, empfehlen wir allen Berufsangehörigen vor Erbringung der Leistung eine Einschätzung vorzunehmen, unter welchen Voraussetzungen sie die Leistungen gegenüber den Mandanten erbringen wollen und regen an, ggfls. eine bonitätsmäßige Einschätzung des Mandanten vorzunehmen. Im Zweifelsfall sollten Vorschüsse angefordert werden.


Sozialversicherungsbeiträge

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland haben mit Rundschreiben vom 24.03.2020 über ihren Spitzenverband folgende gemeinsame Vorgehensweise mitgeteilt:  Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist für die Monate März – Mai 2020 – längstens bis zum 26.06.2020 möglich. Notwendig ist ein Stundungsantrag mit Verweis auf die Krisensituation (es reicht ein Hinweis auf Antrag von Kurzarbeitergeld). Der Stundungsantrag kann per E-Mail (wichtig: Betriebsnummer angeben) an die jeweilige Krankenkasse gerichtet werden. Die AOK in Hessen hat hierfür beispielsweise eine einheitliche Mailadresse: Firmenservice(at)He.AOK.de. Eine rasche Bearbeitung wurde zugesagt. Im Einzelnen:

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate März 2020 bis Mai 2020 gestundet werden; Stundungen sind zunächst längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Es bestehen keine Bedenken, wenn hiervon auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorgenannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen wurde oder andere Maßnahmen eingeleitet wurden.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden, zumal diese nach der gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 9. November 1994 zur Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrages ohnehin erlassen werden könnten. Soweit Säumniszuschläge und ggf. Mahngebühren erhoben wurden oder noch werden (z. B. weil eine Selektierung der insoweit betroffenen Arbeitgeber im Vorfeld nicht oder nur mit erheblichem administrativen Aufwand möglich ist), sollen sie auf Antrag des Arbeitgebers erlassen werden.
  • Soweit Arbeitgeber erheblich von der Krise betroffen sind, kann von Vollstreckungsmaßnahmen für den o. g. Zeitraum bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen vorläufig abgesehen werden.

Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes (RS 2020/197 vom 24.03.2020) können Sie hier herunterladen.