Das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz mit § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG ermöglicht es, als Syndikus-Steuerberater tätig zu werden.
Steuerberater dürfen danach auch als Angestellte bei Nichtberufsangehörigen tätig werden. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrnehmen und durch die Tätigkeit nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit auf dem Gebiet des § 33 StBerG für den Arbeitgeber verlangt das Gesetz nicht. Dem Antrag auf Bestellung als Steuerberater/in bei gleichzeitiger Tätigkeit nach § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG ist eine Arbeitgeberbescheinigung im Original beizufügen.
Als berufliche Niederlassung des Syndikus-Steuerberaters gilt der Ort, von dem aus der Bewerber beabsichtigt, selbständig als Steuerberater tätig zu werden. Der Syndikus-Steuerberater ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Bewerber kann jedoch neben seiner Tätigkeit in der Industrie auch statt einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater bei einem Berufsangehörigen als angestellter Steuerberater oder freier Mitarbeiter tätig werden. In diesem Fall gilt die regelmäßige Arbeitsstätte bei dem Berufsangehörigen als berufliche Niederlassung und der Versicherungsschutz kann über die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgen.
Im Zusammenhang mit dem rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsverfahren für neu bestellte Syndikus-Steuerberater haben sich die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. auf folgende Verfahrensweise verständigt:
Personen, die nach dem Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes (12.04.2008) als Steuerberater/in bestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung bereits eine Beschäftigung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG begründet haben, legen ihrem Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Kopie der Bestellungsurkunde bei.
Bereits bestellte selbständig tätige Steuerberater, die eine Beschäftigung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG erst später aufnehmen und für diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, legen ihrem Befreiungsantrag eine Bestätigung der Steuerberaterkammer bei, mit der eine positive Aussage darüber getroffen wird, dass es sich bei der Beschäftigung um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.
Das Gleiche gilt, wenn bei einem selbständigen Steuerberater angestellt tätige Steuerberater nun eine steuerberatende Tätigkeit in einem Unternehmen, gegebenenfalls zusätzlich, aufnehmen. Auch hier muss die Steuerberaterkammer positiv bestätigen, dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.