Antrag auf Bestellung

Als Steuerberater kann tätig werden, wer nach einer erfolgreich abgelegten Steuerberaterprüfung oder einer erfolgreichen Eignungsprüfung von der Steuerberaterkammer zum Steuerberater bestellt worden ist. Auch wer mit Bescheid der Steuerberaterkammer von der Steuerberaterprüfung befreit wurde, kann zum Steuerberater bestellt werden. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Der Antrag auf Bestellung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (§ 34 Abs. 2 und 3 DVStB) zu stellen.

Dem Antrag sind beizufügen bzw. ist nachzureichen:
(erforderliche Beglaubigungen sind von einem Notar oder von einer Behörde vorzunehmen)

Die Bescheinigung der zuständigen Stelle über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von dieser Prüfung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung.

Ein Passbild.

 

Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen ist, nicht mehr bestehen.

a) Bei beabsichtigter selbstständiger Tätigkeit:

Die Bestätigung des Versicherers über den Abschluss einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung oder die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung.

 

b) Bei beabsichtigter (ausschließlicher) Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter bei einer Person oder Gesellschaft nach § 3 StBerG:

Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers / Auftraggebers über die Beschäftigung des Antragstellers als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter sowie dessen Einschluss in die Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers / Auftraggebers. Sofern der Arbeitgeber / Auftraggeber nicht selbst Mitglied der Steuerberaterkammer ist, muss eine Bestätigung der Versicherung des Arbeitgebers / Auftraggebers vorgelegt werden. Weiterhin ist die Erklärung des Antragstellers notwendig, dass er die Tätigkeit als Steuerberater ausschließlich im Anstellungsverhältnis bzw. als freier Mitarbeiter ausüben wird.

Arbeitgeberbescheinigung im Original.

Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation oder sonstigen zuständigen Stelle darüber, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.


FAQs zum Bestellungsverfahren

Bereits nach der erfolgreich abgelegten schriftlichen Prüfung kann der Antrag gestellt werden, unter gleichzeitiger Mitteilung des Termins für die mündliche Prüfung. Die Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung ist dann sobald als möglich nachzureichen.

Bei dem zu beantragenden Führungszeugnis muss es sich um die Belegart O handeln (eine andere Belegart ist nicht ausreichend). Das Führungszeugnis sollte möglichst frühzeitig bei der Meldebehörde beantragt werden, die das Zeugnis dann direkt an die Steuerberaterkammer Hessen sendet.

Bei selbständiger Berufsausübung ist die Bestätigung eines Versicherers oder eine vorläufige Deckungszusage einer Berufshaftpflichtversicherung einzureichen. Bei einer vorläufigen Deckungszusage ist umgehend nach der Bestellung der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung durch eine Bestätigung des Versicherers nachzuweisen.

Bei ausschließlich unselbständiger Tätigkeit oder ausschließlich freier Mitarbeit genügt der Nachweis der Mitversicherung bei dem Arbeitgeber/Auftraggeber (§ 40 Abs. 3 Nr. 3 StBerG, § 51 Abs. 2 und Abs. 3 DVStB). Der Nachweis kann durch eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers erbracht werden.  
Handelt es sich bei dem Arbeitgeber/Auftraggeber nicht um ein Mitglied der Steuerberaterkammer Hessen, bitte der Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers eine Kopie der Versicherungsbestätigung oder des Versicherungsscheins beifügen (§ 51 Abs. 2 Satz 2 DVStB).
Bestehen mehrere Beschäftigungsverhältnisse, sind von jedem Arbeitgeber/Auftraggeber entsprechende Bestätigungen einzureichen.

Die Bestellung wird mit Aushändigung einer von der Steuerberaterkammer Hessen ausgestellten Urkunde wirksam. Die Versendung der Urkunde erfolgt auf postalischem Weg und erst nachdem der Bewerber bzw. die Bewerberin gegenüber der Steuerberaterkammer die Versicherung abgegeben hat, dass er/sie insbesondere die aus § 57 Abs. 1 bis 2a StBerG folgenden Pflichten eines Steuerberaters/einer Steuerberaterin erfüllen wird. Die Erklärung wird seitens der Kammergeschäftsstelle angefordert, sobald der Antrag auf Bestellung sowie alle dazugehörigen Unterlagen und Erklärungen vollständig vorliegen und Versagensgründe ausgeschlossen werden können bzw. gegebenenfalls eine notwendige Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit von der zuständigen Vorstandsabteilung für den Fall der Bestellung erteilt wurde. 

Bei Fragen zum Bestellungsverfahren steht Ihnen die Steuerberaterkammer Hessen gerne auch telefonisch zur Verfügung:

Frau Glöckner, Buchstaben A-H  Tel.: 069 153002-19
Frau Rosseel, Buchstaben I-Z  Tel.: 069 153002-20

Das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz mit § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG ermöglicht es, als Syndikus-Steuerberater tätig zu werden.

Steuerberater dürfen danach auch als Angestellte bei Nichtberufsangehörigen tätig werden. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrnehmen und durch die Tätigkeit nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit auf dem Gebiet des § 33 StBerG für den Arbeitgeber verlangt das Gesetz nicht. Dem Antrag auf Bestellung als Steuerberater/in bei gleichzeitiger Tätigkeit nach § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG ist eine Arbeitgeberbescheinigung im Original beizufügen.

Als berufliche Niederlassung des Syndikus-Steuerberaters gilt der Ort, von dem aus der Bewerber beabsichtigt, selbständig als Steuerberater tätig zu werden. Der Syndikus-Steuerberater ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Bewerber kann jedoch neben seiner Tätigkeit in der Industrie auch statt einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater bei einem Berufsangehörigen als angestellter Steuerberater oder freier Mitarbeiter tätig werden. In diesem Fall gilt die regelmäßige Arbeitsstätte bei dem Berufsangehörigen als berufliche Niederlassung und der Versicherungsschutz kann über die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsverfahren für neu bestellte Syndikus-Steuerberater haben sich die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. auf folgende Verfahrensweise verständigt:

Personen, die nach dem Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes (12.04.2008) als Steuerberater/in bestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung bereits eine Beschäftigung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG begründet haben, legen ihrem Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Kopie der Bestellungsurkunde bei.

Bereits bestellte selbständig tätige Steuerberater, die eine Beschäftigung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG erst später aufnehmen und für diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, legen ihrem Befreiungsantrag eine Bestätigung der Steuerberaterkammer bei, mit der eine positive Aussage darüber getroffen wird, dass es sich bei der Beschäftigung um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.

Das Gleiche gilt, wenn bei einem selbständigen Steuerberater angestellt tätige Steuerberater nun eine steuerberatende Tätigkeit in einem Unternehmen, gegebenenfalls zusätzlich, aufnehmen. Auch hier muss die Steuerberaterkammer positiv bestätigen, dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.

Besitzt ein Bewerber nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, so fehlt ihm die persönliche Eignung und die Bestellung ist zu versagen (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 StBerG). Nach § 45 Abs. 1 StGB verliert derjenige für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, der wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr verurteilt wurde.