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Ausländische Jugendliche, die eine betriebliche Berufsausbildung aufnehmen wollen, benötigen dazu eine Arbeitsgenehmigung, sofern sie nicht aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union kommen. Um zu vermeiden, dass Schwierigkeiten wegen unerlaubter Beschäftigung entstehen, sollte rechtzeitig vor Beginn der Ausbildung bei der örtlichen Agentur für Arbeit eine Arbeitsgenehmigung beantragt werden.
Bei Streitigkeiten zwischen Ausbildendem und Auszubildenden, die nicht unter Mitwirkung der Steuerberaterkammer Hessen gütlich beigelegt werden konnten, kann das Arbeitsgericht angerufen werden. Dort findet zunächst eine Güteverhandlung statt, die den Zweck hat, eine Einigung der Parteien zu versuchen. Wird dies nicht erreicht, findet eine Verhandlung statt; kommt auch dort ein Vergleich nicht zustande, endet der Rechtsstreit mit einem Urteil.
Ein Schlichtungsausschuss i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes ist bei der StBK Hessen nicht eingerichtet.
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (tägliche Ausbildungszeit). Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als vierzig Stunden wöchentlich betragen.
Wenn an einzelnen Werktagen die Arbeitszeit auf weniger als acht Stunden verkürzt wird, ist es zulässig, Jugendliche an den übrigen Werktagen derselben Woche achteinhalb Stunden zu beschäftigen (Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonntage oder gesetzliche Feiertage sind). Für volljährige Auszubildende gilt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Die höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit beträgt also 48 Stunden. Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
Ausbildender und Auszubildender können jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen den geschlossenen Berufsausbildungsvertrag für die Zukunft aufheben und damit beenden. Durch eine solche Vereinbarung sind die Regelungen zu den eingeschränkten Kündigungsmöglichkeiten im Berufsbildungsgesetz nicht anwendbar. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Schriftform. Mit der Aufhebung enden die Pflichten der Parteien, die an den Bestand des Berufsausbildungsvertrages anknüpfen. Ist der Auszubildende minderjährig, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Eine Kopie der Vertragsauflösung ist unverzüglich an die Kammergeschäftsstelle zu senden. Vorlage Mitteilung Vertragsauflösung
Der Ausbildende ist der Vertragspartner des Auszubildenden. In seiner Praxis findet die Berufsausbildung statt. Der Ausbildende kann ein selbstständiger Steuerberater oder eine Steuerberatungsgesellschaft, -Sozietät oder -Partnerschaft sein.
Der Ausbilder (Unterweiser) wird vom Ausbildenden beauftragt, die Ausbildungsinhalte in der Berufspraxis zu vermitteln. Hierzu muss er fachlich qualifiziert sein, d.h. Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte/r Buchprüfer/in, Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt oder anerkannt.
Für die Beurteilung der fachlichen Eignung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r ist die aufgrund des § 30 Abs. 4 Nr. 3 BBiG vom Bundesministerium der Finanzen am 07.09.2005 erlassene Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Fachangestellten im Bereich der Steuerberatung (StBerFAngEignV ) maßgeblich. Hiernach besitzt die fachliche Eignung zur Ausbildung angehender Steuerfachangestellter, wer als Wirtschaftsprüfer/in, vereidigte(r) Buchprüfer/in, Steuerberater/in oder Steuerbevollmächtigte/r bestellt oder anerkannt ist.
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r kann nicht bei einem gewerblichen Unternehmen stattfinden, auch nicht bei Beschäftigung von Syndikus-Steuerberater/innen, weil die Ausbildungsinhalte dort aufgrund der Regelungen des Steuerberatungsgesetzes nicht vollständig vermittelt werden können. Wer zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt ist, wird in § 3 StBerG geregelt. Hierzu gehören gewerbliche Unternehmen nicht.
Kanzleien, die junge Menschen zu Steuerfachangestellten ausbilden, können mit dem Logo "Wir bilden aus!" auf ihrer Internetseite oder mit einer Urkunde in ihren Kanzleiräumen für sich werben. Mit diesen Angeboten will die StBK Hessen den Ausbildungsbetrieben ermöglichen, ihr wertvolles Engagement in der Ausbildung öffentlich zu machen.
Zur Beratung der Ausbildenden und Auszubildenden hat die Steuerberaterkammer Hessen derzeit mehr als 20 Ausbildungsberater bestellt. Dabei handelt es sich um Steuerberater, die in der Berufsausbildung erfahren und ehrenamtlich tätig sind. Eine Liste der Ausbildungsberater finden Sie hier.
Die Ausbildungsberater informieren über die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und unterrichten auch über die sachliche Gliederung und den zeitlichen Ablauf der Ausbildung. Sie vermitteln bei eventuellen Streitigkeiten zwischen den Vertragspartnern, damit Unstimmigkeiten auf gütliche Weise beigelegt werden können. Auf Wunsch behandeln die Ausbildungsberater Mitteilungen vertraulich.
Im Rahmen der durch das Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Überwachung der Berufsausbildung können die Ausbildungsberater insbesondere bei schlechten Prüfungsleistungen eines Auszubildenden prüfen, ob alle nach dem Ausbildungsrahmenplan erforderlichen Kenntnisse vermittelt und in welchem Umfang die Ausbildungspläne eingehalten werden. Festgestellte Mängel haben die Ausbildungsberater der Steuerberaterkammer Hessen mitzuteilen, damit diese die entsprechenden Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen kann.
Die Ausbildungsberater der StBK Hessen kooperieren auch mit Ausbildungsbegleitern von QuABB, einem Landesprogramm, das das Ziel verfolgt, Ausbildungsabbrüche im dualen System zu verhindern. Um den Fortgang der Ausbildung zu sichern, unterstützt QuABB Auszubildende, ausbildende Betriebe und Berufsschulen, wenn in der dualen Ausbildung Schwierigkeiten auftauchen. Die Beratung ist immer vertraulich und kostenlos. Kontaktdaten und Sprechzeiten der Ausbildungsbegleiter finden Sie hier.
Der Ausbildende stellt dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfung erforderlich sind. Hierzu gehören insbesondere Fachbücher, die für die Ausbildung in der Ausbildungspraxis gebraucht werden. Die Ausbildungsmittel für die Ausbildungspraxis sind leihweise zur Verfügung zu stellen und nach Beendigung der Ausbildung von dem Auszubildenden zurückzugeben. Es sind nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen, die der Ausbildung in der Praxis dienen. Lehrbücher und sonstige Lernmaterialien, die im Berufsschulunterricht benutzt werden sollen, hat der Ausbildende nicht zu beschaffen.
Der Auszubildende hat während der Ausbildungszeit ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises im Betrieb zu führen. Hierfür steht ein pdf-Dokument zur Verfügung. Ein richtig geführter Ausbildungsnachweis ermöglicht den Partnern des Berufsausbildungsvertrages, sich jederzeit über den Stand der Ausbildung zu orientieren.
Wenn die aufgeführten Ausbildungsinhalte schwerpunktmäßig behandelt worden sind, hat dies der Auszubildende in der entsprechenden Rubrik anzukreuzen. Der Ausbildende hat regelmäßig zu prüfen, ob der Auszubildende seiner Pflicht zur Führung des Ausbildungsnachweises nachkommt. Am Ende des jeweiligen Ausbildungsjahres bestätigen Ausbildender und Auszubildender die Richtigkeit und Vollständigkeit durch ihre Unterschriften. Die Führung des Ausbildungsnachweises ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung.
Der Ausbildende hat für den Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen, der sämtliche Ausbildungsinhalte enthält, die in der Ausbildungspraxis zu vermitteln sind. Zur Vereinfachung erhält der Ausbildende von der Steuerberaterkammer Hessen einen bereits vorformulierten Ausbildungsplan, der mit dem Ausbildungsnachweis zusammengefasst ist. Soll die Ausbildungszeit verkürzt werden, muss der Ausbildungsplan entsprechend angepasst werden.
Der Ausbildende hat dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Empfehlungen des Vorstandes der Steuerberaterkammer Hessen heranzuziehen. Die aktuellen Empfehlungen zur Vereinbarung der Ausbildungsvergütungen finden Sie hier.
Die Regelausbildungsdauer beträgt drei Jahre. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt oder verlängert werden, siehe hierzu unter Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit sowie die Regelungen nach § 9 BBiG. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Kann die Prüfung erst nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses abgelegt werden, z. B. weil die Ausbildung nicht zum üblichen Einstellungszeitpunkt begonnen hat, ist das vertragliche Ausbildungsende maßgebend. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit, dann endet sie bereits mit Bestehen der Prüfung. Hat der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem im Ausbildungsvertrag genannten Datum. Die Ausbildung wird also nicht automatisch über die Dauer der Ausbildungszeit hinaus fortgesetzt.
Auf Verlangen des Auszubildenden hin verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis jedoch bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung. Der Ausbildende hat gegenüber einem solchen Verlangen kein Widerspruchsrecht, er muss ihm auch dann entsprechen, wenn ihm das Ausscheiden des Auszubildenden wegen gezeigter Leistungsmängel oder aus anderen Gründen lieber wäre. Wird die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden und verlangt der Auszubildende wiederum eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses, tritt die Beendigung unabhängig vom Bestehen der zweiten Wiederholungsprüfung spätestens nach einem Jahr ein, gerechnet ab dem vertraglichen Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit.
Nach der Rechtsprechung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen des Auszubildenden auch dann bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, wenn die Teilnahme an der Abschlussprüfung aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht möglich war.
AzubiCard Hessen – eine Karte, viele Möglichkeiten
Auszubildende aus ganz Hessen können mit unserer AzubiCard von vielfältigen Vergünstigungen profitieren. Die Karte wird jährlich (ca. im November) an alle Ausbildungskanzleien der Steuerberaterkammer Hessen verschickt (Voraussetzung: Berufsausbildungsvertrag ist registriert und aktiv (d.h. Bestätigung über die Registrierung liegt vor).
Mit ihr können Auszubildende z.B. ermäßigte Eintritte in Museen, Schwimmbädern etc. oder Rabatte bei einer Vielzahl von Unternehmen erhalten. Weitere Infos zur AzubiCard finden Sie hier.