Kammermitgliedsausweis
Bei dem Kammermitgliedsausweis handelt es sich um eine SmartCard, für welche die rückseitig auf dem Antragsvordruck stehenden „Bedingungen für SmartCards und damit im Zusammenhang stehende Dienstleistungen“ gelten. Mit dem Kammermitgliedsausweis können Sie E-Mails verschlüsseln und erhalten einen erleichterten Zugang bei der Einlasskontrolle der Finanzgerichte. Weitere Anwendungsmöglichkeiten können künftig hinzutreten. Wesentliche Bedeutung kommt dem Kammermitgliedsausweis jedoch insbesondere bei der Registrierung und Nutzung der Vollmachtsdatenbank zu.
Hier können Sie kostenfrei die Erstellung eines Kammermitgliedsausweises beantragen.
Bitte beachten Sie: Sofern ein Ersatzausweis beantragt werden muss (z.B. Verlust oder geänderte Daten zum Kammermitgliedsausweis) und dies nicht auf einem technischen Defekt der Karte oder einem Fehler bei der Antragsbearbeitung zur Erstkarte beruht, fällt hierfür eine Gebühr in Höhe von 30,00 € an (§ 7 Abs. 1 Nr. 21 der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Hessen, Konto: Commerzbank AG, Frankfurt am Main, IBAN: DE44 5008 0000 0091 1288 02, BIC: DRESDEFFXXX, Verwendungszweck: 8049 + Name des StB/der StBin).
Sollte Ihnen der Kammermitgliedsausweis abhanden gekommen sein, teilen Sie uns dies bitte unverzüglich mit, damit wir die Karte sperren lassen können.
Noch ein Hinweis zur Verwendung des Kammermitgliedsausweises: Mit dem Kammermitgliedsausweis weisen sich Steuerberater als Befugnisträger gem. § 3 Nr. 1 StBerG aus und können sich bei der Vollmachtsdatenbank registrieren lassen. Im Vertrauen auf die Eigenschaft als Berufsangehöriger der steuerberatenden Berufe übermittelt die Finanzverwaltung im Rahmen der Nutzung der VDB die dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten an den Verwender der Karte bzw. an den von diesem Unterbevollmächtigten. Der Kammervorstand sieht es daher als eine Berufspflichtverletzung an, sofern der Kammermitgliedsausweis an Dritte, auch an Mitarbeiter, Ehepartner etc. herausgegeben wird oder an einer für Dritte ohne weiteres zugänglichen Stelle aufbewahrt wird.
Den Registrierungsvorgang zur VDB hat der Berufsangehörige daher persönlich mit seiner Karte vorzunehmen und kann sich hierbei ggf. durch technisch versierte Personen oder Dienstleister begleiten lassen. Nach Registrierung und Erteilung von Untervollmachten, sofern die Mandanten zugestimmt haben, können sodann die Mitarbeiter oder Berufskollegen die Einstellung bzw. Bearbeitung der Vollmachten in der VDB bzw. den elektronischen Abruf der Daten vornehmen.