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Ziel des Weiterbildungs-Stipendiums ist es, junge Berufsabsolventinnen und Berufsabsolventen, die besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf erbracht haben, bei ihrer Weiterbildung zu unterstützen. Bewerbungsvoraussetzungen, wie Sie sich bewerben können, welche Maßnahmen förderfähig sind und weitere Details finden Sie hier.
Vor Beginn der Ausbildung ist ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag abzuschließen. Für den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages und den Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sind die von der Kammer vorgeschriebenen Vordrucke zu verwenden. Der Ausbildende hat bei der Steuerberaterkammer Hessen unverzüglich die Eintragung dieses Vertrages zu beantragen. Änderungen wesentlicher Inhalte von Berufsausbildungsverhältnissen (z. B. Namensänderungen, Elternzeit) sind der Steuerberaterkammer Hessen umgehend in Textform anzuzeigen.
Die Steuerberaterkammer Hessen führt ein Verzeichnis, in das der wesentliche Inhalt des Berufsausbildungsvertrages und seine etwaigen Änderungen eingetragen werden. Der Ausbildende hat unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt nur nach Eintragung bzw. dann, wenn dies ohne Verschulden des Auszubildenden unterblieben ist.
Der Berufsbildungsausschuss beschließt Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung, so werden z. B. durch den Ausschuss die Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung und die Grundsätze zur Durchführung der Zwischenprüfungen beschlossen. Er ist in wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausgeht, zu unterrichten und zu hören. Der Ausschuss ist ein Organ der Steuerberaterkammer Hessen, ihm gehören jeweils sechs Vertreter der Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Lehrer der berufsbildenden Schulen an.
Das Berufsbildungsgesetz schafft Rahmenbedingungen für die berufliche Bildung. Es enthält u.a. die Rechten und Pflichten der an einer Ausbildung Beteiligten.
Hier finden Sie das Berufsbildungsgesetz im Wortlaut zum Nachlesen.
Nach dem Hessischen Schulgesetz sind Auszubildende für die Dauer des Ausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig. Das Alter oder die schulische Vorbildung des Auszubildenden spielen dabei keine Rolle. Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei der Berufsschule an- und abzumelden und ihn zum Schulbesuch anzuhalten. Zur Unterstützung der Planung in den Berufsschulen sollten Auszubildende möglichst frühzeitig nach Vertragsabschluss bei der zuständigen Berufsschule angemeldet werden. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zur Berufsschule. Bei Fernbleiben vom Berufsschulunterricht ist der Ausbildende unverzüglich zu informieren.
Freistellung
Der Ausbildende hat den Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen, die Vergütung ist dem Auszubildenden für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Für Jugendliche und volljährige Auszubildende gilt gleichermaßen, dass sie nicht vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht in der Ausbildungspraxis beschäftigt werden dürfen. Zudem sind sie an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche freizustellen. Im Anschluss an einen zweiten Berufsschultag in einer Woche dürfen Auszubildende beschäftigt werden, auch wenn dieser zweite Tag mehr als 5 Unterrichtsstunden umfasst.
Rückkehr in die Ausbildungspraxis
Fällt Unterricht aus, sind Auszubildende verpflichtet, die Berufspraxis aufzusuchen. Eine Rückkehr zur Ausbildungsstätte ist jedoch für den Auszubildenden grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Dauer der Freistellung die sich ergebende Restzeit für die betriebliche Ausbildung in der Ausbildungsstätte an dem betreffenden Tag die Rückkehr nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, z. B. weil eine übermäßige Wegezeit aufgewendet werden müsste und die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht mehr zweckentsprechend genutzt werden könnte. In der Rechtsprechung wird hier eine Zeit von unter 30 Minuten als nicht mehr angemessen betrachtet.
Ein Nachholen der hieraus entstehenden Fehlstunden kann mit dem Auszubildenden vereinbart werden. Bei Jugendlichen ist dabei jedoch zu beachten, dass eine Beschäftigung von achteinhalb Stunden täglich nicht überschritten werden darf. Bei volljährigen Auszubildenden darf zwar die tägliche Arbeitszeit auf zehn Stunden verlängert, innerhalb von sechs Kalendermonaten jedoch im Durchschnitt die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten werden.
Anrechnung auf die Ausbildungszeit
Die Anrechnung des Besuchs der Berufsschule auf die Ausbildungszeit umfasst nicht nur die Unterrichtszeit sondern auch die Pausen. Eine Anrechnung des Berufsschultages mit mehr als fünf Unterrichtsstunden erfolgt mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.
Nicht angerechnet wird dagegen die Wegezeit, die Auszubildende von der Wohnung bis zur Berufsschule benötigen oder nach der Schule zur eigenen Wohnung. Bislang ungeklärt ist die Anrechnung der erforderlichen Wegezeit nach der Berufsschule zur Rückkehr in den Betrieb. Obwohl mit dem zum 01.01.2020 in Kraft getretenen neuen Berufsbildungsgesetz keine explizite Anrechnung geregelt ist, ist aufgrund der Rechtsprechung des BAG zu empfehlen entsprechende Wegezeiten auf die Ausbildungszeit anzurechnen, auch wenn die BAG-Rechtsprechung auf Grundlage alter, nunmehr überarbeiteter gesetzlicher Vorschriften fußte.
Jeder in Hessen zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte hat Anspruch auf jährlich fünf Arbeitstage bezahlten Bildungsurlaub. Wird regelmäßig an mehr oder weniger als fünf Tagen in der Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung entsprechend. Die Veranstaltung muss als Bildungsveranstaltung vom Hessischen Sozialministerium anerkannt sein, der politischen Bildung dienen und an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Weitere Infos finden Sie hier.
Eine vor oder während des Berufsausbildungsverhältnisses geschlossene Vereinbarung, die den Auszubildenden für die Zeit nach Beendigung der Ausbildung in der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Beispielsweise ist eine Regelung unwirksam, die den Auszubildenden als Gegenleistung für Kostenübernahme und Freistellung für Seminare an die Praxis des Ausbildenden bindet. Zulässig ist es lediglich, mit dem Auszubildenden innerhalb der letzten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses zu vereinbaren, dass nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Anstellungsverhältnis eingegangen wird.