Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater / Steuerbevollmächtigter
Der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu Protokoll oder schriftlich zu erklären (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Er wird wirksam mit dem Datum des Eingangs bei der Steuerberaterkammer oder zu einem vom Berufsangehörigen bestimmten Termin in der Zukunft. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gleichzeitig ein Antrag auf Weiterführung der Berufsbezeichnung geführt werden. Durch den Verzicht erlischt die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter. Damit entfällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 1 StBerG sowie die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“. Weitere Erläuterungen und ein Muster der schriftlichen Verzichtserklärung stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.
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