Honorar des Steuerberaters
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Steuerberater einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen. Das Honorar für steuerberatende Leistungen, sogenannte Vorbehaltstätigkeiten, hat der Gesetzgeber in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Solche Vorbehaltsaufgaben sind beispielsweise das Führen der Buchhaltung bzw. steuerlicher Aufzeichnungen, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen.
Die letzte Änderung der StBVV erfolgte zum 01.07.2020. Erfolgte die Auftragserteilung vor dem 01.07.2020, wird grundsätzlich nach der alten Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet. Sonderregelungen bestehen insbesondere für die Abrechnung von sog. Dauerleistungen. Für die sog. vereinbaren Tätigkeiten ergeben sich Gebühren und Auslagen nach anderen gesetzlichen Regelungen oder nach entsprechender Vereinbarung. So richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Steuerberater zum Beispiel betriebswirtschaftliche Beratungen erbringt oder als Treuhänder, Liquidator oder Insolvenzverwalter tätig wird.