Honorar des Steuerberaters

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haben Steuerberater einen Anspruch auf eine übliche Vergütung für die von ihnen erbrachten Leistungen. Das Honorar für steuerberatende Leistungen, sogenannte Vorbehaltstätigkeiten, hat der Gesetzgeber in der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) festgelegt. Solche Vorbehaltsaufgaben sind beispielsweise das Führen der Buchhaltung bzw. steuerlicher Aufzeichnungen, das Erstellen von Bilanzen und Jahresabschlüssen, die Ermittlung der Einkünfte und das Erstellen von Steuererklärungen.

Die letzte Änderung der StBVV erfolgte zum 01.07.2020. Erfolgte die Auftragserteilung vor dem 01.07.2020, wird grundsätzlich nach der alten Steuerberatervergütungsverordnung abgerechnet. Sonderregelungen bestehen insbesondere für die Abrechnung von sog. Dauerleistungen. Für die sog. vereinbaren Tätigkeiten ergeben sich Gebühren und Auslagen nach anderen gesetzlichen Regelungen oder nach entsprechender Vereinbarung. So richtet sich die Vergütung des Steuerberaters nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, wenn der Steuerberater zum Beispiel betriebswirtschaftliche Beratungen erbringt oder als Treuhänder, Liquidator oder Insolvenzverwalter tätig wird.

In den §§ 1 bis 14 StBVV sind allgemeine Regeln über die Anwendbarkeit der Steuerberatervergütungsverordnung, die Vergütungs- und Pauschalvereinbarung, den Vorschuss, die Fälligkeit und den notwendigen Inhalt einer Gebührenrechnung sowie die Bestimmung der Gebühr im Einzelfall und die Zeitgebühr enthalten.

Die Erstattung von Auslagen regeln die §§ 15 bis 20 StBVV. Nach § 15 StBVV ist die Umsatzsteuer auf die Gebühr des Steuerberaters hinzuzurechnen. Hatte der Steuerberater bei der Erledigung eines Auftrages Aufwendungen für Porto und Telekommunikationsmittel, so kann er diese seinem Auftraggeber weiterberechnen. Dabei eröffnet ihm § 16 StBVV die Möglichkeit, in jeder Angelegenheit die tatsächlichen Aufwendungen im Einzelfall oder eine Pauschale anzusetzen. Diese beträgt 20 Prozent der Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung in der jeweiligen Angelegenheit, höchstens jedoch 20,00 €. Erstattungsfähig sind außerdem Kosten für notwendige Kopien und Reisekosten.

Die Gebühren für einzelne Tätigkeiten ergeben sich aus den §§ 21 bis 46 StBVV. Für die einzelnen Tätigkeiten sieht die Steuerberatervergütungsverordnung in der Regel eine Rahmengebühr vor. Folgende Tätigkeiten sind in der StBVV aufgeführt:

  • Beratung (§§ 21, 22 StBVV)
  • Anträge (§ 23 StBVV)
  • Steuererklärungen (§§ 24 bis 31 StBVV)
  • Buchführung (§§ 32 bis 34 StBVV)
  • Abschlussarbeiten (§§ 35 bis 39 StBVV)
  • Rechtsbehelfe und -mittel (§§ 40 bis 46 StBVV)

§ 11 StBVV regelt, dass ein Steuerberater, wenn die Steuerberatervergütungsverordnung einen Rahmen für die Gebühr vorsieht, diese im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt. Auch ein besonderes Haftungsrisiko kann der Steuerberater bei der Bestimmung des Gebührensatzes heranziehen. Daraus folgt, dass der Gebührensatz bei einer Angelegenheit mit einem durchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad in der Mitte des jeweils vorgesehenen Gebührenrahmens anzusiedeln ist. Ein geringerer oder höherer Aufwand bzw. Schwierigkeitsgrad ist dann vom Steuerberater vermindernd bzw. erhöhend bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu berücksichtigen.

Die Kriterien für die Bestimmung des Gegenstandswertes ergeben sich aus den jeweils für die abzurechnende Tätigkeit maßgeblichen Vorschriften in Verbindung mit § 10 StBVV. Danach richtet sich der Gegenstandswert in der Regel nach dem steuerlichen Interesse des Mandanten. Teilweise enthält die Steuerberatervergütungsverordnung aber Mindestgegenstandswerte, die bei der Berechnung der Gebühren des Steuerberaters zu Grunde zu legen sind, wenn das steuerliche Interesse des Mandanten geringer ist. So bestimmt zum Beispiel § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBVV, dass sich für die Anfertigung der Steuererklärung ohne Ermittlung der Einkünfte der Gegenstandswert nach der Summe der positiven Einkünfte richtet, jedoch mindestens 8000,00 € beträgt.


Aus den Gebührentabellen A bis D ergibt sich dann unter Heranziehung des Gegenstandswertes und des nach § 11 StBVV festgesetzten Gebührensatzes die Höhe der einzelnen Gebühr ohne Umsatzsteuer.


Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kann der Steuerberater gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 StBVV eine Gebühr von 1/20 bis 12/20 nach Tabelle A berechnen. Der Gegenstandswert ist in diesem Fall der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt.

 

Für die Vertretung in einem vollstreckungsrechtlichen, gerichtlichen und anderen Verfahren verweisen die §§ 44, 45 StBVV auf das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG). Seit dem Inkrafttreten der neuen StBVV (01.07.2020) wird auch die Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (insb. Einspruchsverfahren) nach § 40 StBVV i.Vm. RVG abgerechnet.

Der Steuerberater kann gemäß § 13 StBVV auch eine Zeitgebühr von 30,00 bis 75,00 € je angefangene halbe Stunde berechnen, wenn dies die Steuerberatervergütungsverordnung vorsieht oder keine genügenden Anhaltspunkte für eine Schätzung des Gegenstandswertes vorliegen. Dies gilt zum Beispiel für die Prüfung von Steuerbescheiden (§ 28 StBVV), die Teilnahme an Prüfungen (§ 29 StBVV) und die Einrichtung der Buchhaltung (§ 32 StBVV).


Eine Berechnung nach Zeitgebühr ist nicht möglich bei Antragstellungen im Sinne des § 23 StBVV und bei der Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40 StBVV), bei Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44 StBVV) und bei gerichtlichen und anderen Verfahren im Sinne der §§ 45, 46 StBVV. Die Höhe der Zeitgebühr kann vom Steuerberater unter Berücksichtigung des  § 11 StBVV bestimmt werden. Insoweit gilt das zur Bestimmung des Gebührensatzes Gesagte.

 

Zur Erleichterung des Abrechnungsverfahrens kann ein Steuerberater auch eine Pauschalvergütung vereinbaren (§ 14 StBVV). Voraussetzung ist, dass sich diese auf einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten bezieht. Die Vereinbarung muss schriftlich und mindestens für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen werden. Daher ist gemäß § 14 Abs. 2 StBVV die Vereinbarung einer Pauschalgebühr für die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen, die Erstellung von Gutachten, für das Stellen von Anträgen im Sinne des § 23 StBVV, die Teilnahme an Prüfungen und die Vertretung in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt zum Beispiel für die Erstellung von Erbschaftsteuererklärungen, das Stellen von Stundungs- und Anpassungsanträgen. Die Pauschale kann immer nur für bestimmte Tätigkeiten vereinbart werden. Daher können neben der Pauschale auch weitere Gebühren für die Tätigkeit des Steuerberaters entstehen. Zum Beispiel deckt eine Pauschale für die Erstellung des Jahresabschlusses nicht die Erstellung der betrieblichen Steuererklärungen ab, so dass hier regelmäßig weitere Gebühren entstehen.

Eine weitere Möglichkeit besteht zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung i. S. d. § 4 StBVV. In einer solchen Vereinbarung können Steuerberater und Auftraggeber von den gesetzlichen Regelungen abweichen und eigene Regelungen zur Vergütung der Tätigkeiten regeln.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbotes der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12. Juni 2008 (BGBl I 2008 S. 1000), das am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, wurde Steuerberatern die Möglichkeit eröffnet, mit Auftraggebern in Einzelfällen ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 9a StBerG.

Für die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater von seinem Auftraggeber gemäß § 8 StBVV einen angemessenen Vorschuss fordern, soweit der Auftrag noch nicht erledigt ist. Wird der geforderte Vorschuss nicht gezahlt, ist der Steuerberater nicht zur Vorleistung verpflichtet.

Der Vorschuss ist von der Vereinbarung eines Pauschalhonorars zu unterscheiden. Im Gegensatz zur Pauschale sind mit der Zahlung eines Vorschusses die Tätigkeiten des Steuerberaters nicht endgültig abgegolten. Der Steuerberater kann im Falle der Vereinnahmung eines Vorschusses eine sog. Abschlussrechnung stellen, in der ggfs. eine den Vorschuss übersteigende Gebühr in rechnung gestellt wird.

Hat der Steuerberater nach Erledigung des Auftrages seine Leistungen ordnungsgemäß abgerechnet, der Auftraggeber die Honorarforderung jedoch nicht beglichen, so kann der Steuerberater an Arbeitsergebnissen und ihm vom Mandanten in der Angelegenheit, in der eine offene Honorarforderung besteht, übergebenen Mandantenunterlagen auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

Bei Gebührenstreitigkeiten handelt es sich um zivilrechtliche Angelegenheiten, die ggf. von einem Zivilgericht entschieden werden müssen. Die Steuerberaterkammern dürfen diese Streitigkeiten mangels gesetzlicher Grundlage nicht entscheiden. Im Rahmen der Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammern über die Steuerberater besteht jedoch die Möglichkeit, in diesen Fällen ein Beschwerde- oder Vermittlungsverfahren durchzuführen.