Berufsausbildung von A - Z

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A         B         E – M           N – S           T – Z

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Laut Ausbildungsvertrag darf der/die Auszubildende keine Nebentätigkeit ohne Genehmigung des/der Ausbildenden übernehmen, da er/sie sich ausschließlich auf die Berufsausbildung konzentrieren soll.

Der Ausbildungs-Newsletter der StBK Hessen informiert Sie rund um die Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten, Veranstaltungen und sonstigen Neuigkeiten! Hier finden Sie die bisherigen Ausgaben und die Möglichkeit zur Anmeldung.

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Bei jugendlichen Auszubildenden müssen die Pausen mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden betragen, bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Die Pausen dürfen frühestens eine Stunde nach Beginn und müssen spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit gewährt werden.

Volljährigen Auszubildenden ist bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden Pausen von insgesamt 45 Minuten einzuräumen. Länger als sechs Stunden darf der volljährige Auszubildende nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.

Die Ruhepausen können in Zeitabschnitten von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.

Informationen, Übungsaufgaben und Vorlagen zu einem Praktikum finden Sie auf unserer Unterseite "Praktikum".

Jedes Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Eine darüber hinausgehende Verlängerung der Probezeit kann nicht vereinbart werden. In der Probezeit sollen beide Vertragspartner prüfen, ob der Auszubildende den richtigen Beruf gewählt hat. Die Kündigungsmöglichkeiten sind während der Probezeit stark erleichtert, siehe hierzu unter Kündigung. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich nach dem Berufsausbildungsvertrag die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.

Berufsausbildungsverhältnisse beginnen auch dann mit einer Probezeit, wenn sich die Berufsausbildung an ein vorangegangenes Arbeitsverhältnis/Praktikum anschließt. In diesem Fall ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses/Praktikums nicht auf die Probezeit des Ausbildungsverhältnisses anzurechnen.

Zwischenprüfung
Während der Berufsausbildung wird zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchgeführt, diese findet einmal im Jahr statt.

Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung. Die Zulassung zur Zwischenprüfung setzt voraus, dass der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Teilnahme an der Prüfung eine Ausbildungszeit von mindestens zwölf Monaten absolviert hat, die Prüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildenden. Jugendliche Auszubildende müssen zudem die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vorlegen.

Über die Teilnahme wird von der Steuerberaterkammer Hessen eine Bescheinigung mit der von dem Prüfling erzielten Punktzahl ausgestellt. Die Bescheinigung erhält der Auszubildende, der Ausbildende und die Berufsschule, bei noch nicht volljährigen Prüflingen auch der gesetzliche Vertreter. Weist die Bescheinigung nicht ausreichende Leistungen aus, so erhält auch der zuständige Ausbildungsberater eine Durchschrift der Bescheinigung, damit zusammen mit diesem überlegt werden kann, wie die Ausbildungssituation verbessert werden kann.

Abschlussprüfung
Die Steuerberaterkammer Hessen führt jährlich zwei Abschlussprüfungen, und zwar im Sommer und im Winter, durch. Der Ausbildende hat den Auszubildenden zur Prüfung anzumelden, der Prüfungsbewerber kann sich jedoch auch selbst anmelden. Die Prüfungstermine und Anmeldefristen werden im Kammerrundschreiben und auf der Kammerhomepage bekannt gegeben, Anmeldungen, die nach dem Anmeldeschluss eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt. Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit bei der Sommerprüfung nicht später als bis zum 30. September bzw. bei der Winterprüfung zum 31. März endet. Bis zu 10 % Fehlzeit von der Gesamtlaufzeit werden toleriert. Wenn die Fehlzeit 10 % übersteigt, wird im Einzelfall geprüft, ob die Zulassung erfolgen kann. Der Bewerber muss an der Zwischenprüfung teilgenommen und den Ausbildungsnachweis geführt haben. Auszubildende können vorzeitig, d. h. vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildungszeit zwei Jahre nicht unterschreitet und entsprechend einem Beschluss des Kammervorstandes im letzten Schulhalbjahreszeugnis die Gesamtnote im beruflichen Lernbereich mit 2 oder besser nachgewiesen wird.

Der Prüfling hat das Recht, die nicht bestandene Abschlussprüfung zwei Mal zu wiederholen. Um zur Wiederholungsprüfung zugelassen zu werden, ist es nicht notwendig, dass der Auszubildende die Ausbildungszeit verlängert bzw. in einem Ausbildungsverhältnis steht (vgl. Verlängerung der Ausbildungszeit).

Auszubildende sind für die Teilnahme an Prüfungen (Zwischen-, Abschluss- und ggf. Wiederholungsprüfungen) freizustellen. Dies betrifft nicht nur die reine Prüfungszeit, sondern auch die Zeit, die für die Wegstrecke benötigt wird. Zudem sind Auszubildende auch an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.

Der Prüfungsausschuss nimmt die Abschlussprüfung ab und ist auch für die Zwischenprüfung zuständig. Dem Ausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule an, es gibt jeweils einen Stellvertreter. Die Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren von der Steuerberaterkammer Hessen berufen und sind ehrenamtlich tätig.

Die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte/r enthält Regelungen über die Prüfungsausschüsse, die Zulassung und Durchführung der Abschlussprüfung und Bewertung der Prüfungsleistungen.

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Kaum ein Ereignis verändert das Leben so nachhaltig, wie eine Schwangerschaft. Für junge Frauen, die noch in der Ausbildung sind, aber auch für die Ausbildungskanzlei stellen sich dann viele Fragen. Das Thema Elternzeit ist auch für junge Väter relevant, die von dieser Möglichkeit zunehmend Gebrauch machen. Die Bedeutung von Familienfreundlichkeit für die Zukunftsfähigkeit einer Kanzlei wird unter anderem von dem Handlungsleitfaden „Steuerberatung 2020“ der Bundessteuerberaterkammer hervorgehoben. Gelingt es der Ausbildungskanzlei bei diesem Thema über die gesetzlichen Rahmenbedingungen hinaus mitarbeiterorientiert zu agieren, kann sie als attraktiver Arbeitgeber punkten, was nicht ohne Auswirkung auf die langfristige Mitarbeitergewinnung und -bindung bleiben wird. Tipps und Anregungen für eine familienfreundliche Ausgestaltung des Arbeitsplatzes können auf der Wissensplattform des Unternehmensprogramms „Erfolgsfaktor Familie“ abgerufen werden. Auch die Website des Familienministeriums stellt Infos, z.B. zum Thema Elternzeit und Elterngeld, zur Verfügung (www.erfolgsfaktor-familie.de und www.bmfsfj.de)


Hier finden Sie das ausfüllbare PDF zur Änderung zum Berufsausbildungsvertrag inkl. Merkblatt "Schwangerschaft und Elternzeit in der Berufsausbildung"


Pflichten der Auszubildenden und Ausbildungskanzlei

Sobald die Auszubildende von ihrer Schwangerschaft erfährt, sollte sie den Ausbildenden hiervon unterrichten. Es findet das Mutterschutzgesetz Anwendung, das u. a. Mutterschutzfristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung regelt. Die Ausbildungszeit verlängert sich nicht automatisch um diese Zeiträume. Sie kann aber auf Antrag der Auszubildenden verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 

Die gesetzliche Grundlage für die Behandlung von werdenden Müttern bildet das Mutterschutzgesetz. Es schützt alle schwangeren Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, also auch Auszubildende. Wird die Auszubildende schwanger, ist der Ausbilder unverzüglich - am besten schriftlich - darüber zu informieren. Die Ausbildungskanzlei muss dann das zuständige Regierungspräsidium, das die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Vorschriften überwacht, unverzüglich von der Mitteilung der Schwangerschaft benachrichtigen. Das Meldeformular ist hier abrufbar. Dritten darf die Ausbildungskanzlei die Schwangerschaft grundsätzlich nicht bekannt geben. Ausgenommen sind hiervon Kanzleiangehörige, die im Hinblick auf ihren Aufgabenkreis betroffen sind (Vorgesetzte, Personaler).

Aus der Mitteilung der Schwangerschaft ergeben sich Konsequenzen für den vom Arbeitgeber am Arbeitsplatz der Schwangeren zu gewährleistenden Gesundheitsschutz. Sie reichen von der Pflicht zur Anpassung der Arbeitsbedingungen an die Schwangerschaft über die Beachtung von Beschäftigungsverboten bis hin zur Einhaltung gesetzlich vorgesehener Schutzfristen. Arbeitsplatz und Arbeitsablauf müssen so gestaltet werden, dass Gefahren für Gesundheit und Leben der werdenden Mutter vermieden werden. Bei bestimmten Tätigkeiten gilt ein generelles Beschäftigungsverbot. Beispielsweise dürfen werdende Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden. Auch Mehrarbeit ist unzulässig. Dies gilt auch für stillende Mütter. Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für Vorsorgeuntersuchungen im Rahmen der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Schwangerschaft und Mutterschaft freistellen. Dies gilt auch für die Wegezeiten zum Arzt. Die Vergütung muss im Freistellungszeitraum fortgezahlt werden.


Mutterschutz und Mutterschaftsgeld

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung ist eine Beschäftigung der schwangeren Auszubildenden unzulässig, es sei denn, dass sie ausdrücklich ihre Bereitschaft dazu erklärt. Die Auszubildende kann diese Erklärung jederzeit widerrufen (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Maßgeblich zur Berechnung ist der im Zeugnis eines Arztes (Mutterpass) oder einer Hebamme angegebene voraussichtliche Tag der Entbindung, der bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet wird. Nach der Entbindung ist die Beschäftigung acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen unzulässig (§ 6 Abs. 1 MuSchG). Im Einzelfall kann die Beschäftigung einer Schwangeren schon vor dem Beginn der gesetzlichen Schutzfrist verboten sein, wenn nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet sind.

Während des Mutterschutzes erhält die Auszubildende Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse (aktuell 13 Euro pro Tag) und keine Ausbildungsvergütung. Erhält sie damit weniger als die eigentliche Ausbildungsvergütung, muss die Ausbildungskanzlei ihr den Differenzbetrag bezahlen. Ausbildungskanzleien mit weniger als 30 Vollzeitmitarbeitern (Auszubildende werden nicht mitgerechnet) wird dieser Differenzbetrag auf Antrag von der Krankenkasse der Auszubildenden erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG, „U2-Verfahren“). Antragsformulare sind bei den Krankenkassen erhältlich.


Dürfen werdende Mütter an Prüfungen teilnehmen?

An Prüfungen darf die Auszubildende auch während der Beschäftigungsverbotszeiten teilnehmen, da das Mutterschutzgesetz nur für das privatrechtliche Ausbildungsverhältnis, nicht aber für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.


Kündigung während der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig, wenn der Ausbildungskanzlei zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder Entbindung bekannt war oder ihr innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird (§ 9 Abs. 1 MuSchG). Der Kündigungsschutz gilt auch schon in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und Ausbildungsbeginn (LAG Düsseldorf 30.9.1992, NZA 1993, 1041).


Um wie viel verlängert sich die Ausbildungszeit?

Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit verlängert sich nicht um die Zeiten der schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbote. Die Zeit des Mutterschutzes bleibt also unberücksichtigt. Es kann jedoch auf Antrag der Auszubildenden bei der Steuerberaterkammer das Ausbildungsverhältnis verlängert werden, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 8 Abs. 2 BBiG).

Auszubildende werden im Hinblick auf Elternzeit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gleichgestellt (§ 20 Absatz 1 BEEG) und haben Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes (§ 15 BEEG). Wer Elternzeit beanspruchen will, muss diese rechtzeitig beantragen und sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll (§ 16 BEEG). Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden. Während der Elternzeit ruht das Ausbildungsverhältnis. Die vertragliche Ausbildungszeit verlängert sich demnach um die Zeit der in Anspruch genommenen Elternzeit (§ 20 Abs. 1 BEEG). Die Steuerberaterkammer Hessen als zuständige Stelle ist rechtzeitig vor Antritt der Elternzeit über die Änderung der Ausbildungszeit durch die Elternzeit schriftlich zu informieren.


Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit

Eine Fortsetzung der Ausbildung in Teilzeit ist selbstverständlich möglich.

Eine Berufsausbildung in Teilzeit ist nicht an das Vorliegen eines wichtigen Grundes gebunden; sie kann im Ausbildungsvertrag und auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Die Kürzung kann sich auf die tägliche oder auf die wöchentliche Ausbildungszeit beziehen, darf aber nicht mehr als 50 Prozent betragen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch um 1,5 Jahre; dabei ist auf ganze Monate abzurunden. Eine bereits abgeleistete Ausbildungszeit in Vollzeit kann angerechnet werden.

Die Dauer der Abkürzung muss die persönlichen und betrieblichen Voraussetzungen angemessen berücksichtigen. Die Berufsschule ist an eine im Ausbildungsvertrag vereinbarte Teilzeit nicht gebunden. Die Einbeziehung der Berufsschulzeiten in das Modell muss deshalb zwischen Betrieb, Auszubildenden und Berufsschule abgestimmt werden.

Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten beinhaltet. An diesem Tag müssen Auszubildende nicht mehr in den Betrieb zurückkehren. Er gilt als kompletter Ausbildungstag, für den die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet wird. Findet ein weiterer Berufsschultag in der gleichen Woche statt, erfolgt eine Freistellung für den Berufsschulunterricht unter Anrechnung der Berufsschulunterrichtszeit inkl. Pausen auf die Ausbildungszeit im Betrieb. Hier kann nach der Berufsschule eine Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden.

Eine Teilzeitberufsausbildung steht der Möglichkeit der Verkürzung der Ausbildungszeit nach § 8 Abs.1 BBiG nicht entgegen. Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in Teilzeit kann zusätzlich mit einem Antrag auf Verkürzung verbunden werden. Wird die Verkürzung während der Ausbildung beantragt, muss die Restausbildungszeit bis zum neu vereinbarten Ausbildungsende jedoch noch mindestens 12 Monate betragen. Durch die Inanspruchnahme der Teilzeitausbildung besteht zudem grundsätzlich die Möglichkeit der vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 BBiG.

Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Für die Auszubildenden besteht deshalb in einem letzten Schritt die Möglichkeit, die Verlängerung der Ausbildungsdauer bis zur nächsten möglichen Prüfung zu verlangen.

Den Antrag auf Vertragsänderung Teilzeitausbildung finden Sie hier als ausfüllbares PDF.

 

Die Veröffentlichung dieser Information ist ein Service der Steuerberaterkammer Hessen für ihre Mitglieder. Das Merkblatt enthält nur erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.

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Die Steuerberaterkammer Hessen ist die Berufskammer der in Hessen zugelassenen Steuerberater/innen, Steuerbevollmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften. Neben ihren sonstigen gesetzlichen Aufgaben ist die Steuerberaterkammer Hessen auch die für den staatlich anerkannten Ausbildungsberuf der/des Steuerfachangestellten zuständige Stelle i. S. des Berufsbildungsgesetzes. Zu ihren Aufgaben gehört die Führung des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, die Durchführung von Zwischen-, Abschluss- und Fortbildungsprüfungen sowie die Beratung der Auszubildenden und Ausbildenden und die Überwachung der Durchführung der Berufsausbildung.

Die Steuerberaterkammer Hessen führt jährlich einmal eine Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/in durch. Zur Prüfung ist u. a. zuzulassen, wer mit Erfolg die Prüfung als Steuerfachangestellter abgelegt hat und danach bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung folgt, hauptberuflich eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle ausgeübt hat. Der/Die Steuerfachangestellte kann durch Bestehen der Prüfung nachweisen, dass er/sie zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat und erhält dadurch die Möglichkeit, das weitere berufliche Fortkommen zu fördern. Die Prüfungsordnung und Anmeldeformulare können unter Aus- & Fortbildung / Steuerfachwirt/in abgerufen werden.

Ziel von Stipendien ist es zum Beispiel, junge Berufsabsolventinnen und Berufsabsolventen, die besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf erbracht haben, bei ihrer Weiterbildung zu unterstützen. Bewerbungsvoraussetzungen, wie Sie sich bewerben können, welche Maßnahmen förderfähig sind und weitere Details finden Sie auf unserer Themenseite.

Duales Studium – Theorie und Praxis perfekt kombiniert

Das duale Studium im Bereich Steuern verbindet fundierte Theorie an der Hochschule mit spannender Praxiserfahrung in einer Steuerkanzlei. Studierende verbringen Zeit an einer Hochschule und arbeiten parallel in einem Unternehmen. Die theoretischen Inhalte werden in Vorlesungen, Seminaren und Übungen vermittelt, während die Praxis durch spannende Aufgaben und Projekte in der Kanzlei ergänzt wird. Je nach Studiengang variiert der Praxisanteil, typischerweise wechseln Lern- und Arbeitsphasen zwischen Hochschule und Kanzlei, sodass Theorie unmittelbar in Anwendung überführt wird.

Weitere Details und unsere Hochschulkooperationspartner finden Sie auf unserer Themenseite Duales Studium.