15.03. Corona Wirtschaftshilfen: Letzmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024

BStBK, DStV, WPK un BRAK haben sich im Einklang mit Bund und Ländern heute im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letzmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs,- November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Die gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und Prüfenden Dritten finden Sie hier.


„Letzte Erinnerung“ an die Prüfenden Dritten

(21.02.) Das Service Desk der Überbrückungshilfen hat heute per E-Mail eine „Letzte Erinnerung“ an die Prüfenden Dritten versandt. Darin wird auf das definitive Ende der Fristverlängerung am 31. März 2024 hingewiesen. Außerdem wird mitgeteilt, dass „sofern die Schlussabrechnungen nicht bis zum 31. März 2024 im digitalen Antragsportal eingehen, die vorläufig bewilligten Anträge abgelehnt und die Beträge in voller Höhe zurückgefordert werden.Die zuständige Bewilligungsstelle wird umgehend Rückforderungsmaßnahmen gegenüber Ihren Mandanten einleiten und die gewährte(n) Corona-Wirtschaftshilfe(n) vollständig zurückfordern. Bei einer solchen Rückforderung wegen nicht eingereichter Schlussabrechnung werden zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz erhoben.“ Auch wenn dies den in den FAQ schon kommunizierten Informationen und Regeln entspricht, so werden die Berufsangehörigen diese „Erinnerung“ als besondere Härte empfinden. Die sofortige Rückforderung könnte in vielen Fällen zu Haftungsproblemen führen. Die Bundessteuerberaterkammer führt zurzeit Gespräche auf allen Ebenen, um eine weitere Fristverlängerung zu erreichen und bereitet weitere Maßnahmen vor, über die wir kurzfristig informieren werden.
(Quelle BStBK)


Steuerberater als prüfende Dritte

Das Regierungspräsidium Hessen hat uns zurückgemeldet, dass vermehrt Antragstellende mitteilen, dass sie für die Schlussabrechnung keine prüfenden Dritten finden. Sollten Sie noch Kapazitäten für Schlussabrechnungen frei haben, registrieren Sie sich gerne hier.

Die aktuelle Liste der Steuerberater/innen, die sich als prüfende Dritte zur Verfügung stellen, können Sie hier abrufen.


Klärung offener Fragen mit der BWS Hessen

(12/23) Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) hatte sich wiederholt an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) mit der Forderung gewendet, offene Fachfragen im Zusammenhang mit den Schlussabrechnungen zu den Corona-Wirtschaftshilfen zu klären. Wesentliche Durchbrüche bei den strittigen Themen wie Verbund, Umsatzwahlrecht (Monats- oder Durchschnittsumsatz), neue Fixkosten, etc. konnten in den Gesprächen mit dem BMWK allerdings nicht erzielt werden. Das BMWK verwies immer wieder auf die Zuständigkeit der Bewilligungsstellen der Länder, was zu einem „Flickenteppich“ an Verwaltungsmeinungen im Bundesgebiet führt.

Die StBK Hessen hat deshalb die aktuellen Anfragen der Mitglieder gebündelt, um sie der Bewilligungsstelle in Hessen (BWS Hessen) zur Klärung vorzulegen. Gemeinsam mit dem Steuerberaterverband Hessen wird auf dieser Grundlage zeitnah ein Gespräch mit der Bewilligungsstelle stattfinden.  Sofern auch Sie noch übergeordnete Fragen beisteuern möchten, können Sie diese noch gerne bis zum 02.01.2024 per E-Mail mitteilen.


Widerspruchs- und Klageverfahren

(11/23) Die Bundessteuerberaterkammer teilt zum Umgang mit laufenden Widerspruchs- und Klageverfahren bei der Schlussabrechnung Folgendes mit:

"Mit Blick auf die Pflicht zur Einreichung zur Schlussabrechnung für die Corona-Wirtschaftshilfen stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Schlussabrechnungs-Einreichung innerhalb der Frist bzw. bei verlängerter Frist bis 31. März 2024 überhaupt erfolgen muss. Daher möchten wir auf nachstehende Information des BMWK für die prüfenden Dritten hinweisen:" 

  1. Für alle Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide eines Pakets müssen die prüfenden Dritten fristgerecht die Schlussabrechnung vollständig einreichen (Paket absenden), auch wenn ein Rechtsbehelf gegen einen der vorläufigen Bescheide eingelegt wurde und noch anhängig ist.
  2. Zu einem vollständig abgelehnten Antrag gibt es keine Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung, auch wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde und noch anhängig ist. Auch in diesen Fällen ist für alle übrigen Bewilligungs- und Teilablehnungsbescheide des Pakets die Schlussabrechnung fristgerecht im Paket einzureichen (Paket absenden).
  3. Zu einem noch nicht beschiedenen Antrag besteht keine Pflicht zur Einreichung einer Schlussabrechnung, für alle anderen bewilligten oder teilbewilligten Anträge des Pakets hingegen schon. Wird ein noch nicht beschiedener Antrag später beschieden, kann er nachträglich dem Schlussabrechnungs-Paket zugefügt werden, indem die Bewilligungsstelle den prüfenden Dritten zum Zurückziehen der Schlussabrechnung auffordert und eine Frist zur Neueinreichung setzt.

Zudem weist die BStBK darauf hin, dass mittlerweile auch der Service-Desk des BMWK per Bandansage über die Hotline sowie in Antwort-E-Mails darauf verweist, dass bis 31. Januar 2024 eine Nachfrist gewährt wird, wenn nicht bis 31. Oktober 2023 die Schlussabrechnung eingereicht oder die Fristverlängerung beantragt wurde.


Schlussabrechnung Corona-Hilfen: Austausch mit dem Regierungspräsidium Gießen

(03/2023) Gemeinsam mit dem StBV Hessen hat die StBK Hessen in einem Gespräch mit der Bewilligungsstelle Hessen ( Regierungspräsidium Gießen) offene Fragen aus der Praxis rund um die Schlussabrechnungen zu den Corona-Hilfen geklärt. Das Gesprächsprotokoll finden Sie hier .


Corona-Hilfen: Steuerberater dürfen Mandanten vor Verwaltungsgerichten vertreten

Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und die Änderung weiterer Vorschriften in der vom Rechtsausschuss empfohlenen Fassung beschlossen. Die VwGO wurde dahingehend geändert, dass Steuerberater und Steuerberaterinnen nunmehr bei Klagen in Zusammenhang mit Corona-Wirtschaftshilfen und soweit die Hilfsprogramme eine Einbeziehung von Berufsangehörigen als prüfende Dritte vorsehen, befugt sind, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Diese Corona-Hilfe bezogene Vertretungsbefugnis gilt nicht nur dann, wenn der Steuerberater als prüfender Dritter den Antrag für den Mandanten tatsächlich gestellt hat, sondern auch, wenn er nach den Vorgaben des einschlägigen Hilfsprogramms hätte tätig werden können. Hierzu wurde der neue § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a VwGO eingefügt.