Nach § 5 Abs. 1 TMG und § 2 Abs. 1 DL-InfoV müssen folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden:
1. Name (Vor- und Nachname) und Anschrift (Postfach genügt nicht), unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.
3. Bei Steuerberatungsgesellschaften die Angabe des Handelsregisters und die Registernummer, bei Partnerschaftsgesellschaften - unabhängig von ihrer Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft - die Angabe des Partnerschaftsregisters und die Registernummer.
4. Zuständige Aufsichtsbehörde, d.h. zuständige Steuerberaterkammer.
5. Gesetzliche Berufsbezeichnung "Steuerberater" sowie den Zusatz "Die gesetzliche Berufs-bezeichnung Steuerberater wurde in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesland: XY) verliehen."
6. Angabe der berufsrechtlichen Regelungen und das Zugänglichmachen dieser Regelungen: "Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt im Wesentlichen den nachstehenden berufsrechtlichen Regelungen:
a. Steuerberatungsgesetz (StBerG)
b. Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
c. Berufsordnung (BOStB)
d. Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)."
7. Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer gem. § 27 a UStG oder der Wirtschafts - Identifikationsnummer gem. § 139 c AO, sofern vorhanden.
8. Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
Der Informationspflicht darüber, wie die berufsrechtlichen Regelungen zugänglich sind, kann wie folgt genüge geleistet werden:
Auf der Homepage des Steuerberaters erfolgt eine Verlinkung der einzelnen berufsrechtlichen Regelungen mit der Homepage der Bundessteuerberaterkammer (www.bstbk.de). Dort sind die berufsrechtlichen Regelungen unter dem Menüpunkt "Themen / Berufsrecht" eingestellt.
Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Leichte Erkennbarkeit setzt dabei voraus, dass die Anbieterkennzeichnung als solche erkennbar und gekennzeichnet ist, wobei auf eine ausreichend große Schriftgröße geachtet werden muss. Hinsichtlich der Bezeichnung dieser Information ist wichtig, dass sie jeder Nutzer versteht. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 20.07.2006, Az.: I ZR 228/03, DStZ 2006, 859) sind dabei die Bezeichnungen "Impressum" oder "Kontakt" als mittlerweile üblich und ausreichend anzusehen.
Um die unmittelbare Erreichbarkeit sicherzustellen, sollte diese Seite am besten von jeder einzelnen Seite des Internetauftritts direkt zu erreichen sein. Dabei ist zum einen denkbar, dass das Impressum auf jeder (Unter-)Seite der Webseiten sozusagen als Fußzeile eingefügt wird oder aber dass von jeder Seite zu der Unterseite, auf der die Anbieterkennung angelegt worden ist, verlinkt wird.
Die Anbieterkennung muss zudem ständig verfügbar, d.h. sie muss jederzeit abrufbar sein. Eine dauerhafte Archivierung durch den Webseitennutzer sowie eine Druckbarkeit der Seite muss ebenfalls gewährleistet werden. Zudem dürfen keine weiteren Plug-Ins oder eine bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) notwendig sein, um die Anbieterkennung lesen zu können.