Newsletter 6|20.10.2023

Mit einem Schreiben vom 18. September 2023 an die Kammern der rechts- und steuerberatenden Berufe weist das BMF nochmals auf die geltenden gesetzlichen Pflichten zu Mitteilungen an das Transparenzregister nach dem Geldwäschegesetz (GwG) hin. Insbesondere erinnert das Ministerium an die Notwendigkeit der Eintragung von Rechtseinheiten im Transparenzregister.

Transparenzpflichtig sind sämtliche juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften (§ 20 Abs. 1 GwG). Dies gilt auch für steuerberatende Berufsausübungsgesellschaften, soweit sie in das Handels- oder Partnerschaftsregister oder
in das ab 1. Januar 2024 neu eingerichtete Gesellschaftsregister eingetragen sind. Betroffene Rechtseinheiten müssen jeweils ihre wirtschaftlich Berechtigten ermitteln und dem Transparenzregister mitteilen.

Das BMF weist des Weiteren auch nochmals auf die geltenden gesetzlichen Eintragungsfristen hin. Für die AG, SE und KGaG galt der 31. März 2022, für die GmbH und somit auch die UG (haftungsbeschränkt) sowie Genossenschaften der 30. Juni 2022 und in allen
anderen Fällen der 31. Dezember 2022 als Eintragungsfrist. Für die in das Gesellschaftsregister eingetragenen Personengesellschaften besteht die Eintragungspflicht selbstverständlich erst mit der Einrichtung dieses Registers am 1. Januar 2024.

Falls die Eintragung in das Transparenzregister versäumt wurde, kann das Bundesverwaltungsamt ein Bußgeld von bis zu 100.000,00 € verhängen und die Bußgeldentscheidung öffentlich bekanntmachen. Betreffende Rechtseinheiten können dies jedoch teilweise
noch vermeiden, wenn die unterlassene Eintragung rechtzeitig nachgeholt wird.

Die Steuerberaterkammer rät allen Steuerberatern und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften, umgehend zu prüfen, ob aufgrund der gewählten Rechtsform eine Transparenzpflicht besteht oder zukünftig bestehen wird. Eventuell unterlassene Eintragungen sollten unverzüglich nachgeholt werden.

Sollte eine Eintragung in das am 1. Januar 2024 startende Gesellschaftsregister vorgesehen sein, sollte parallel zu dieser Eintragung auch die Eintragung in das Transparenzregister veranlasst werden.

Steuerberater sind Verpflichtete im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 Geldwäschegesetz (GwG) und als solche gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG ab 1. Januar 2024 verpflichtet, sich beim von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betriebenen elektronischen Meldeportal goAML zu registrieren. Geldwäscherechtlich relevante Verdachtsfälle sind der FIU ausschließlich über dieses Portal zu melden. Die Registrierungspflicht gilt dabei unabhängig von der Abgabe einer solchen Verdachtsmeldung.

Unter anderem aus dem Grund, dass die Zahl der Registrierungen im sog. Nichtfinanzsektor noch sehr gering ist – so sind aktuell noch nicht einmal 10 % der bestellten Steuerberater bei goAML registriert –, sieht das BMF in seinem aktuellen Referentenentwurf eines Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes vor, Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit einem Bußgeld zu bewehren. Das Bußgeld kann dabei bei vorsätzlicher Begehung bis zu 150.000,00 € und in sonstigen Fällen bis 100.000,00 € betragen. Eine Übergangsfrist sieht der aktuelle Gesetzentwurf nicht vor, sodass bei einem entsprechenden Inkrafttreten die Bußgeldbewehrung ab 1. Januar 2024 gelten würde. Die BStBK hat gegenüber dem BMF mit Stellungnahme vom 22. September 2023 eine Übergangsfrist von einem Jahr gefordert. Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber diese Forderung umsetzt.

In vielen Fällen sind Steuerberater ihrer Pflicht zur Registrierung nur deswegen noch nicht nachgekommen, weil es nach eigenen Angaben Probleme und Fragen beim Registrierungsprozess gibt, insbesondere dann wenn die Steuerberater in Berufsausübungsgesellschaften organisiert oder angestellt sind. So lässt das Registrierungsformular neben Angaben zur Person
des Verpflichteten auch solche zur Organisation, der er ggf. angehört, zu. Zur Erfüllung der gesetzlichen Registrierungspflicht und somit auch zukünftig zur Vermeidung eines Bußgeldes reicht es jedoch aus, wenn sich der jeweilige Steuerberater – unabhängig von seiner
Berufsausübungsgesellschaft oder seinem möglichen Arbeitgeber – registriert. Nach den aktuellen Regelungen des GwG gelten ohnehin nur natürliche Personen als Verpflichtete im Sinne des GwG.

Wir empfehlen daher allen Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, sich möglichst zeitnah bei der FIU zu registrieren und somit möglichen bußgeldrechtlichen und ggf. aufsichtsrechtlichen Maßnahmen vorzubeugen.

Am 19. September 2023 ist das OZG-Antragsportal der Steuerberaterkammern (StBKn) an den Start gegangen und damit auch der zweite Anwendungsfall der Steuerberaterplattform neben dem beSt.

Erstmals wurden die Verwaltungsdienstleistungen der StBKn in einem einheitlichen Antragsportal gebündelt und setzen so den Leistungskatalog nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG) vollständig um. Damit bieten die regionalen Kammern ihren Mitgliedern einen zentralen digitalen Einstiegspunkt für die Kommunikation an und das u. a. einfach über den Zugang der Steuerberaterplattform. Steuerberater*innen, die schon auf der Steuerberaterplattform registriert sind, können ganz im Sinne des Single-Sign-On, nun neben dem beSt auch das OZG-Antragsportal mit ihrer digitalen Steuerberateridentität nutzen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung Digitalisierung des Berufsstandes.

Das Antragsportal bietet zahlreiche Verwaltungsdienstleistungen auf digitaler Ebene an. Anträge, Befugnisse und Zulassungen können so künftig direkt über das Portal abgewickelt werden, ein deutlicher Zuwachs von mehr Effizienz und schnelleren Prozessen für alle Beteiligten. Zum Antragsportal geht es hier.

Und dies ist erst der Anfang, weitere Use-Cases für die Steuerberaterplattform sind in Planung.

Optimieren Sie Ihre digitalen Kanzleiprozesse und registrieren Sie sich! Die Registrierung auf der Steuerberaterplattform einschließlich der Aktivierung des persönlichen beSt ist im Steuerberatungsgesetz geregelt und eine berufsrechtliche Pflicht.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Auf unserer Website stellen wir Ihnen aktualisierte Hinweise für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften zur Verfügung. In den Hinweisen ist nach dem Inhaltsverzeichnis eine Checkliste eingefügt, welche die wichtigsten To-Do’s zur Umsetzung der DSGVO enthält. Zusätzlich stellen wir Ihnen hier Arbeitshilfen zur Erfüllung der Informations- und Auskunftspflichten sowie das Muster für die Zusatzvereinbarung zur Auftragsverarbeitung als Word-Dateien zur Verfügung. Diese können an die Bedarfe der jeweiligen Kanzleiorganisation angepasst werden. Die Zusatzvereinbarung ermöglicht Ihnen, Ihre Dienstleister als Auftragsverarbeiter zur Wahrung des Berufsgeheimnisses zu verpflichten, um den neuen Anforderungen der §§ 203 StGB und 62a StBerG zu genügen.

Jetzt noch schnell als AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER 2024 bewerben!

Mit dem Preis AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER würdigt die StBK Hessen im Jahr 2024 erneut besonders mitarbeiterorientierte Steuerberaterkanzleien.

Die Auszeichnung wird in den Kategorien bis 10 Mitarbeiter, 11-50 Mitarbeiter und über 50 Mitarbeiter vergeben. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der StBK Hessen. Die Preiswürdigkeit Ihrer Kanzlei wird von einer Jury auf Grundlage Ihrer Selbstdarstellung und einem Auswahlgespräch bewertet. Weitere Infos hier.

Die Bewerbungsfrist für den AUSGEZEICHNETEN ARBEITGEBER 2024 endet am 31.12.2023.

Die Hessische Steuerverwaltung stellt sich mit verschiedenen Strukturmaßnahmen zukunftsfähig auf. So findet seit 2018 eine Bündelung von Aufgaben statt und fachliche Spezialisierungen werden vorgenommen. Ein weiterer Teil des nunmehr vierten Maßnahmenpaketes zur Strukturoptimierung steht nun kurz vor der Umsetzung.

Wie bereits in den vergangenen Jahren mit Schreiben vom 3. November 2021 und 1. August 2022 erläutert, ändern sich im Zuge dieser Strukturmaßnahmen die Zuständigkeiten der Finanzämter im Bereich der Veranlagung natürlicher Personen mit Überschusseinkünften (so genannte Arbeitnehmerfälle).

Entsprechend der neu gefassten Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) werden die Umstrukturierungsmaßnahmen in Bezug auf die Verlagerung der Arbeitnehmerveranlagung zum Stichtag 1. Dezember 2023 in der beigefügten Anlage erläutert.

Die jeweiligen Finanzämter sind weiterhin unter der bekannten Telefon- und Telefaxnummer erreichbar. Die Übersichten finden Sie hier.

Die BStBK teilt mit, dass mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes - sog. MoPeG) vom 10. August 2021 der Gesetzgeber das Gesellschaftsrecht umfassend reformiert hat. Eine wesentliche Änderung ist die Abschaffung des sog. Gesamthandsprinzips zum 1. Januar 2024. Demnach wird in dem § 713 BGB n. F. für die rechtsfähige Gesellschaft klargestellt, dass die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten nunmehr Vermögen der Gesellschaft sind. Daneben wird in § 740 Abs. 1 BGB n. F. klargestellt, dass eine nicht rechtsfähige Personengesellschaft über kein Vermögen verfügt.

Die Abschaffung des Gesamthandsprinzips hat neben gesellschaftsrechtlichen auch steuerrechtliche Auswirkungen. Um zunächst die steuerrechtlichen Auswirkungen bei der Besteuerung nach dem Einkommen zu verhindern, soll mit dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes (Regierungsentwurf vom 2. Oktober 2023) das Gesamthandsprinzip weiterhin Beachtung finden. Dafür wird § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO dahingehend geändert, dass Wirtschaftsgüter, die einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, ungeachtet der neuen zivilrechtlichen Lage den Beteiligten oder den Gesellschaftern weiterhin anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Zudem wird in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO ergänzt, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Um weitere steuerrechtliche Auswirkung zu verhindern, wird auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht an dem Gesamthandsprinzip festgehalten. Denn die §§ 13a, 13b ErbStG knüpfen an die Ertragsbesteuerung an. Aufgrund dessen wird § 2a ErbStG eingefügt. Dieser soll klarstellen, dass rechtsfähige Personengesellschaften für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten.

Darüber hinaus soll mit dem Wachstumschancengesetz in § 23 GrEStG ein neuer Absatz 25 angefügt werden. Dieser sieht vor, dass an die Stelle des Vermögens der Gesamthand in § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 und § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG bis zum Ablauf der Nachbehaltensfristen das Gesellschaftsvermögen i. S. d. MoPeG tritt. Diese Anpassung ist nach der Gesetzesbegründung notwendig, um Rechtssicherheit zu schaffen. Denn ansonsten könnten die Nachbehaltensfristen des § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG verletzt werden.

Nunmehr hat sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 29. September 2023 (sog. Min-BestRL-UmsG) zu dieser Thematik geäußert und fordert die o. g. gesetzlichen Änderungen umzusetzen. Darüber hinaus will der Bundesrat in § 39 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 AO vorsehen, dass rechtfähige Personengesellschaften neben der Ertragsbesteuerung auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen gelten. Diese Änderungen ist nach Ansicht des Bundesrates erforderlich, um die bisherige Rechtslage, ungeachtet der zum 1. Januar 2024 eintretenden Änderungen durch das MoPeG, übergangslos fortzuführen. Denn die im Regierungsentwurf eines Wachstumschancengesetzes bislang avisierten Änderungen würden kein Leerlaufen der § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 Satz 1 und § 7 Abs. 2 GrEStG für Übertragungen ab dem 1. Januar 2024 verhindern.

Diesen Vorschlag des Bundesrates lehnt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (Anlage 4 des Regierungsentwurfs eines MinBestRL-UmsG) aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ab. Denn nach Art. 3 GG sei kein durchgreifender Rechtfertigungsgrund für eine unterschiedliche Behandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften im Bereich der grunderwerbsteuerlichen Steuervergünstigung mehr ersichtlich. Darüber hinaus bestehen nach Ansicht der Bundesregierung auch beihilferechtliche Bedenken. Es wird überdies darauf hingewiesen, dass im Rahmen des Wachstumschancengesetzes weitere Prüfungen zur Anpassung des GrEStG durchgeführt werden.

Ferner gibt es auf Bund-Länder-Ebene Erörterungen über eine umfassende Reform des GrEStG. Sobald wir hierzu nähere Informationen haben, teilen wir diese umgehend mit. 

Die Bundessteuerberaterkammer hat am 13.10.2023 folgende Stellungnahme an den Finanzausschuss des Deutschen Bundestags abgegeben.

Sehr geehrter Herr Rainer,

der o. g. Gesetzentwurf wird derzeit im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beraten. Wir nehmen dies zum Anlass, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Nach Auffassung der BStBK stellt der vorliegende Entwurf insgesamt – abgesehen von der Regelung des § 6 Abs. 2 StBerG-E – einen gelungenen und konsistenten Regelungsvorschlag dar. Er trägt einerseits der Forderung der EU-Kommission Rechnung, die Anzahl der Ausnahmetatbestände in dem bisherigen § 4 StBerG zu reduzieren und die bestehenden Regelungen klarer und stringenter zu formulieren. Andererseits bildet er den bisherigen Befugnisrahmen zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen inhaltlich weitgehend ab, wobei einzelne Tatbestände in sachgerechter Weise zu einer Regelung zusammengefasst werden (insbesondere § 4 Nr. 6 – 8 StBerG). Positiv gegenüber dem ursprünglichen Diskussionsentwurf ist zu bewerten, dass die Regelungen bezüglich der Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen im Regierungsentwurf nunmehr nicht nur in einer Vorschrift enthalten sind, sondern auf vier Vorschriften verteilt werden. Dies erleichtert die Lesbarkeit und damit die Anwendung der Regelungen.

Aus Sicht der BStBK bestehen dagegen erhebliche Bedenken gegen die vorgesehene Regelung des § 6 Abs. 2 StBerG-E, nach der allgemein die unentgeltliche geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen unter Anleitung eines Befugnisträgers oder Volljuristen zugelassen werden soll. Eine solche Ausweitung der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen, die nicht auf die Tätigkeit einer sog. Tax Law Clinic beschränkt sein soll, ist gerade mit Blick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission wegen der Regelung des § 4 StBerG kontraproduktiv, da diese insbesondere die Vielzahl der Ausnahmetatbestände in § 4 StBerG beanstandet hat. Wie der BGH in der Entscheidung vom 28. März 2023 (II ZB 11/22) zu Recht festgestellt hat, ist die bisherige Regelung im Steuerberatungsgesetz durch den Schutz des Steueraufkommens und die Sicherung der Steuerrechtspflege gerechtfertigt. Da nur eine Anleitung und keine laufende Begleitung oder Beaufsichtigung durch fachlich qualifizierte Personen vorgesehen ist und auch keine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung bestehen soll, drohen aber auch erhebliche Risiken für die Empfänger der Hilfeleistung in Steuersachen, zumal der Umfang der Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen nicht beschränkt sein soll. Im Fall der Tax Law Clinic würden die Studierenden aufgrund der fehlenden Berufshaftpflichtversicherung sich selbst der Gefahr aussetzen, bei etwaigen Falschberatungen haften zu müssen, ohne dass ihnen ein entsprechender Versicherungsschutz zur Verfügung steht.

Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Stellungnahme.

Die Bundessteuerberaterkammer hat am 06.10.2023 gegenüber dem Deutschen Bundestag folgende Stellungnahme zu o.g. Entwurf abgegeben.

Sehr geehrter Herr Professor Castellucci, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

der o. g. Gesetzesentwurf wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten. Die Bundessteuerberaterkammer nimmt dies zum Anlass, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.

Die Bundessteuerberaterkammer unterstützt grundsätzlich das Ziel des Gesetzes eine einfache, moderne und digitale Verfahrensabwicklung zu schaffen. Auch wenn im Bereich des Steuerwesens bereits erhebliche Digitalisierungserfolge, wie beispielsweise die Schaffung der Steuerberaterplattform sowie des ELSTER-Systems, zu verzeichnen sind, ist von einer vollumfänglichen Digitalisierung steuerlicher Prozesse noch nicht zu sprechen. Um auf diesem Weg weiter voranschreiten zu können, ist die Digitalisierung der Verwaltung von wesentlicher Bedeutung.

Mit der Inbetriebnahme der Steuerberaterplattform und des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) am 1. Januar 2023 setzt die Bundessteuerberaterkammer einen weiteren Meilenstein auf dem Weg hin zu einem volldigitalisierten Steuerwesen. Denn die Steuerberaterplattform stellt dem Berufsstand der Steuerberater nicht nur eine digitale Infrastruktur zur Verfügung, sondern schafft auch die Voraussetzung für OZG-konforme Portalan-gebote durch die Bundes- und Regionalkammern.

Durch eine einheitliche Berufsträgeridentität eines Nutzerkontos auf der Steuerberaterplattform wird dem Berufsträger der Zugang sowohl zu OZG-Diensten seiner Regionalkammer (über das OZG-Antragsportal der regionalen Steuerberaterkammern), als auch zu OZG-Diensten von Bund, Ländern und Behörden, sowie perspektivisch auch zu Diensten der Wirt-schaft im Auftrag seines Mandanten ermöglicht. Dabei kann er bei allen Diensten dasselbe Authentisierungsmedium, den Personalausweis mit Online Ausweisfunktion, verwenden (Sin-gle-SignOn).

Um das Vorhaben, die Verwaltungsdigitalisierung flächendeckend umzusetzen, ohne die Bedürfnisse des Berufsstandes der Steuerberater dabei außer Acht zu lassen, müssen aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer die nachfolgenden Punkte im OZG-ÄndG Beachtung finden, insbesondere müssen Intermediäre sowie die Steuerberaterplattform im OZG-ÄndG beachtet werden:

  1. Dringend notwendig für den Berufsstand der Steuerberater ist deshalb die Schaffung einer Identitätsföderation zwischen Steuerberaterplattform und Organisationskonto, um Identitätsinformationen auszutauschen. Anderenfalls gelingt es dem Berufsstand nicht über das Organisationskonto beispielsweise den Nachweis der Vollmacht oder der Berufsträgereigenschaft zu erbringen. Bedauerlicherweise sind im OZG-ÄndG Intermediäre, die außerhalb der Organisation stehen, nicht mitgedacht worden. Es bedarf daher dringend eines Konzeptes zur Regelung der Rechte und Rollen der Intermediäre.
  2. Von wesentlicher Bedeutung ist eine einheitliche Regelung hinsichtlich der Ersetzung des Schriftformerfordernisses beim Nachrichtenversand aus den verschiedenen elektronischen Postfächern. Wir begrüßen daher die geplanten Änderungen im 5. Verwaltungsverfahrensänderungsgesetz (5. VwVfÄndG).
  3. Statt die OZG-Frist ersatzlos zugunsten einer noch zu regelnden Schwerpunktsetzung zu streichen, sollte ein Anreizsystem geschaffen werden, um die Motivation und damit die Leistung zu steigern.
  4. Ferner gilt es, die weitere Digitalisierung des Steuerwesens für Steuerpflichtige als Chance zu verstehen und dafür übergreifende und nutzerfreundliche Digitalisierungsstandards zu schaffen. Bei der Entwicklung dieser Standards muss dringend darauf geachtet werden, sich von alten Strukturen zu verabschieden und die Prozesse stattdessen – unter dem Aspekt der Effizienz und Nutzerfreundlichkeit – neu zudenken.

Wir bitten Sie daher, sich im Ausschuss für Inneres und Heimat des Bundestages dafür einzusetzen, dass die vorgenannten Punkte im OZG-ÄndG mitgedacht und verankert werden.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der beigefügten Stellungnahme.