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15.03. Corona Wirtschaftshilfen: Letzmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30.09.2024

BStBK, DStV, WPK un BRAK haben sich im Einklang mit Bund und Ländern heute im Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letzmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen verständigt. Die Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs,- November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum 30. September 2024 eingereicht werden.

Die gemeinsame Verständigung von Bund, Ländern und Prüfenden Dritten finden Sie hier.


Wir sind umgezogen!

Unsere neue Anschrift lautet: StBK Hessen, Europa-Allee 52, 60327 Frankfurt a. M.


Hinweise der Bewilligungsstelle Hessen

Hier finden Sie die Ergebnisse des Gespräches der StBK und des StBV Hessen mit der Bewilligungsstelle des Landes Hessen vom 08.02.2024. 

Die BWS des Landes Hessen kommt nach eigenen Angaben bei der Bearbeitung der Schlussabrechnungen zügig voran und hat derzeit im Ländervergleich gemeinsam mit Bayern die meisten  Schlussabrechnungspakete beschieden.  In Hessen werden im Unterschied zu anderen Ländern die Corona-Wirtschaftshilfen durch eigenes Landespersonal und unter Einbeziehung der Finanzverwaltung bearbeitet. Die BWS merkt grundsätzlich an, dass Fragen zu konkreten Förderanträgen oder  Schlussabrechnungen ohne Angabe der Fallnummern von der BWS mangels Kenntnis  des konkreten Sachverhalts nur allgemein beantwortet werden können. 

1. Erreichbarkeit der BWS 
Das Funktionspostfach kontakt-ueberbrueckungshilfe@rpgi.hessen.de wird  nach Angaben der BWS von prüfenden Dritten und Antragstellenden intensiv genutzt. Darüber hinaus steht das Kontaktformular auf der Webseite des RP Gießen zur Verfügung: https://rp-giessen.hessen.de/wirtschaft-und-planung/corona- ueberbrueckungshilfen. 

2. Funktionspostfach für prüfende Dritte
In einem Gespräch in 2023 hatten StBK und StBV ein Funktionspostfach angeregt. Dies steht ebenfalls für ausschließlich für prüfende Dritte angeregt. Das Postfach kontakt-schlussabrech- nung@rpgi.hessen.de steht ebenfalls zur Verfügung und seit dessen Einrichtung sind 260 E-Mails eingegangen. Das Funktionspostfach soll für Fälle dienen, in denen  aus Sicht der Sachbearbeitenden ein Telefonat mit den prüfenden Dritten sinnvoll erscheint. In der Rückfrage im Portal wird in diesen Fällen auf die Möglichkeit  eines Telefonats hingewiesen. Der prüfende Dritten kann dann per E-Mail über das ihm  mitgeteilte Funktionspostfach kontakt-schlussabrechnung@rpgi.hessen.de erklären, dass ein Telefonat gewünscht wird und seine Kontaktdaten mitteilen. Es wird darauf hingewiesen, dass auch hierbei keine Rechtsberatung  durch die BWS erfolgen darf. 
Achtung! Wichtige Mitteilungen der prüfenden Dritten haben über das Portal zu erfolgen. Anhörungen der BWS erfolgen ausschließlich über das Portal, nicht per  E-Mail über Funktionspostfächer. 

3. Rückfragen durch die Bewilligungsstelle und Bearbeitungsdauer 
Die Bewilligungsstellen können die Antwortfristen des Portals nicht beeinflussen, da sie systemseitig vorgegeben sind. Fristverlängerungen sind jedoch möglich. Grundsätzlich ist anzumerken, dass in der BWS Hessen eingereichte  Schlussabrechnungspakete zügig bearbeitet werden (s. TOP 2). Grundsätzlich erfolgen Rückfragen gebündelt. Antworten auf Rückfragen oder unvollständige Antworten können jedoch weitere Rückfragen erforderlich machen.  

Nr. 2.1 der FAQ zur Schlussabrechnung regelt, dass die letztgültigen FAQ der jeweiligen Förderprogramme bei der Schlussabrechnung anzuwenden sind.  Dies kann dazu führen, dass die BWS in der Schlussabrechnung zu einem anderen Ergebnis gelangt als bei der Prüfung der Förderanträge.  Es wird darauf  hingewiesen, dass es sich um vorläufige Förderbescheide handelte, die nun im  Rahmen der Schlussabrechnung nochmals geprüft werden.  

 

1. Unternehmensverbund 

a) Definition Begriff: 
In Nr. 5.2 der FAQ der Förderprogramme ist ausgeführt „welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, richtet sich nach der EU-Definition.“ Die Fußnote verweist auf Anhang 1 Artikel 3 Absatz 3 der VO  651/2014. 

b)  GGmbH und Unternehmensverbund bei ÜH III 
Nach Nr. 5.3 der FAQ der ÜH III kann für einzelne gemeinnützige Unternehmen oder Betriebsstätten jeweils ein eigener Antrag gestellt werden, auch  wenn diese einen Unternehmensverbund bilden.   Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Verbundbetrachtung im Sinne  der Antragsberechtigung und der Verbundbetrachtung im Sinne des Beihilfe- rechts. Dies wird so auch in den FAQ zu den Beihilferegelungen ausgeführt  unter B III Nr. 8.  Ungeachtet der Ausnahmeregelung für öffentliche bzw. gemeinnützige Unternehmen gilt auch für diese das beihilferechtliche Konsolidierungsgebot.  Es sind zwingend durch die prüfenden Dritten die beihilferechtlichen Höchstgrenzen für das  Unternehmen im beihilferechtlichen Sinn zu beachten, welches bei diesen  Unternehmen in der Regel der übergeordnete Unternehmensverbund sein 
dürfte. Bei Einzelanträgen wird die Einhaltung der Beihilferegelungen geprüft. 

c)  Physiotherapiepraxis und Fitnessclub bei einem Betreiber 
Es besteht eine Vergleichbarkeit mit § 2 UStG. Ein Rechtsträger ist nur ein  Unternehmen und darf somit nur einen Antrag stellen. Das BMWK hat die  Bewilligungsstellen angewiesen, dies so umzusetzen. 

d)  Familiäre Verflechtung 
Das BMWK hat mittlerweile klargestellt, dass eine sog. familiäre Verflechtung nur bei unmittelbaren Vor- oder Nachfahren wie z.B. Eltern/Großeltern,  Eltern/Kinder sowie Geschwistern und Eheleuten vorliegt, nicht aber z.B. im  Verhältnis Enkel/Großeltern. Voraussetzung ist, dass eine Tätigkeit auf dem  gleichen oder benachbarten wirtschaftlichen Markt stattfindet. Mehrere Unternehmen, die einer Person oder Personengruppe gehören und auf dem  gleichen wirtschaftlichen Markt tätig sind, werden zusammengefasst.  

2.  November- und Dezemberhilfen 

a)  Anrechnung der November- und Dezemberhilfen mit Überbrückungshilfe II 
Bei Paketen ohne Geschäftsaufgabe sollte dies unproblematisch sein, da  eine Verrechnung stattfindet. Wenn das Geschäft jedoch zwischenzeitlich aufgegeben wurde, dürfen keine Nachzahlungen mehr erfolgen. Hierzu finden sich im Handbuch für prüfende Dritte Ausführungen, wie die ursprüngliche Anrechnungsreihenfolge beantragt  werden kann. Die BWS hat ein Augenmerk auf diese Fälle. Falls erforderlich  erfolgt diesbezüglich eine Abstimmung mit den prüfenden Dritten und dann eine entsprechende manuelle Anpassung durch die BWS.  

b)  November- und Dezemberhilfe bei Soloselbständigen bei Betriebseröffnung Mitte 2019                                                                                                             
Antragstellende und Unternehmen, die Mitarbeitende haben, gelten als be- sonders förderwürdig. Im geschilderten Beispiel wäre eine GmbH nicht antragsberechtigt gewesen, da hier ein Gesellschafter für die Gesellschaft im  Haupterwerb hätte tätig sein müssen. Zu beachten sind die Stichtagsregelungen der FAQ Nr. 5.5 (NH/DH), diese waren für die Novemberhilfe der 31. Oktober 2019 und für die Dezemberhilfe der 30. November 2019. 

c)  Gastronomiebetriebe                                                                   
Rückfragen durch die BWS zu Abweichungen der Umsätze erfolgen auf- grund von systemseitigen Meldungen, die auf bestehende Abweichungen hinweisen.  StBK und StBV weisen darauf hin, dass die Umsatzsteuervoranmeldung nie denselben Betrag ausweisen wird wie die Angaben in der November- und  Dezemberhilfe, was am Eigenverbrauch liegt.  Die BWS hat zugesagt den Vorschlag einer Nichtaufgriffsgrenze zu prüfen.

3.  Andere Bewertung der eingereichten Unterlagen 
Grundsätzlich haben die Entscheidungen aus der Antragsphase Bestand. Es  kann jedoch in der Schlussabrechnung dazu kommen, dass die in der Antragsphase aufgrund kursorischer Sichtung in Form vorläufiger Bescheide ergangenen Entscheidungen der BWS im Rahmen der Schlussabrechnung  korrigiert werden. Im Interesse der Antragstellenden sollten die Förderanträge in der Antragsphase schnell und unbürokratisch geprüft und beschieden werden. Auch um die daher seinerzeit nur vorläufig erlassenen Bewilligungsbescheide nun nochmals einer Prüfung zu unterziehen ist eine 
Schluss- und Endabrechnung einzureichen. 

StBK und StVB weisen darauf hin, dass prüfende Dritte teilweise im Rahmen der  Schlussabrechnung zu der Erkenntnis gelangten, dass im Rahmen der Antragsphase geltend gemachte Kosten doch nicht förderfähig seien. Die Mandanten wünschten dennoch die Einreichung der bereits in der Antragsphase  gemachten Angaben in der Schlussabrechnung ohne die aus Sicht der prüfenden Dritten erforderlichen Anpassungen.  

Auf Wunsch von StBK und StBV soll in begründeten Ausnahmefällen, bei  denen sich den FAQ nicht eindeutig entnehmen lässt, ob eine Förderfähigkeit vorliegt, die BWS von den prüfenden Dritten darüber informiert werden können, dass  Unklarheit über die Förderfähigkeit besteht. Standardanpassungen, die sich  bereits aus den FAQ ergeben, sind der BWS hingegen nicht mitzuteilen und  im Rahmen der Schlussabrechnung von den prüfenden Dritten bei der Einreichung der  Schlussabrechnung vorzunehmen.

Die Mitteilung an die BWS soll im entsprechenden Antrag der Schlussabrechnung sowie mittels E-Mail über das Funktionspostfach ueberbrueckungshilfe@rpgi.hessen.de erfolgen.  

4. Korrektur/Fehler in der Schlussabrechnung; Geltendmachung neuer  Fixkosten 
In der Schlussabrechnung können Fixkosten nachträglich geltend gemacht 
werden. Es werden dann von der BWS ggf. Belege oder Zahlungsnachweise  angefordert. 

5.  Unternehmensverkauf und Zuständigkeit für die Schlussabrechnung 
Durch den prüfenden Dritten ist zu prüfen, ob eine Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge 
vorliegt.  Die Gesamtrechtsnachfolge ist nunmehr in Nr. 6.6. FAQ zur Schlussabrechnung geregelt. Hiernach geht in Fällen der Gesamtrechtsnachfolge auch die  Pflicht zur Einreichung der Schlussabrechnung auf den Rechtsnachfolger  (neuer Unternehmensinhaber oder Erben) über.  

Die Einzelrechtsnachfolge ist in den FAQ nicht ausdrücklich geregelt. Auf  Nachfrage der BWS hat das BMWK am 18.01.2024 mitgeteilt, dass es sich  bei der Veräußerung von Einzelunternehmen um eine Einzelrechtsnachfolge  handele und dass in diesen Fällen die Schlussabrechnung vom Antragstellenden einzureichen sei. Auf eine Handlungsvollmacht kommt es nicht an.  Rückforderungen, die sich aus der SAR ergeben, sind gegenüber dem ursprünglichen Unternehmensinhaber geltend zu machen. Nachzahlungen  kommen nach dem Verkauf eines Einzelunternehmens weder an den bisherigen noch an den neuen Unternehmensinhaber in Betracht, da der Förderzweck nicht mehr erreicht werden kann.  

6. Ausübung des Wahlrechts zur Ermittlung der Vergleichsumsätze für kleine Unternehmen                                                                                    
Gemäß Vorgabe des BMWK wurde das Wahlrecht grundsätzlich mit Erst-  oder Änderungsanträgen bereits ausgeübt. In begründeten Fällen lässt die 
BWS aber Ausnahmen zu, wenn die Antragstellung vor Ende der Förderperiode auf Grundlage von Prognosedaten erfolgte und sich im Nachhinein eine  wesentliche Abweichung der tatsächlichen Umsatzdaten von den Prognose- daten ergibt oder wenn die BWS aus verfahrensökonomischen Gründen im  Einzelfall darum gebeten hat, von der Stellung von Änderungsanträgen ab-
zusehen. 

7.  Vorschlag einer Nichtaufgriffsgrenze für Schlussabrechnungen 
Dieser Vorschlag ist beim BMWK zu platzieren.  

8.  Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei Fristversäumnissen 
Dieses Thema ist beim BMWK zu platzieren.  

9. Verlängerung der Schlussabrechnungsfrist  
Dieses Thema ist beim BMWK zu platzieren. 

10.  Verlängerung der Abgabefrist über den 31.03.2024 hinaus 
Die Entscheidung über eine allgemeine Verlängerung der Abgabefrist für die  Schlussabrechnungen liegt ausschließlich in der Zuständigkeit des BMWK. 

  • Antragstellende haben vermehrt mitgeteilt, dass Mandatsniederlegungen zum Teil kurzfristig stattfinden und sie Schwierigkeiten haben, einen neuen prüfenden Dritten zu  finden. Die BWS wird in diesen Fällen künftig auf die Liste der StBK Hessen  verweisen (diese ist dort anzufragen). 
  • Beihilferechtliche Obergrenzen sind bei der Einreichung der Schlussabrechnung  zu beachten, um Mehraufwand für prüfende Dritten und BWS zu vermeiden. In der Schlussabrechnung sollte bei der Höchstgrenze nicht 0,- Euro eingetragen werden,  sondern die jeweilige Höchstgrenze der entsprechenden Beihilferegime beachtet werden. Andernfalls muss die Schlussabrechnung wegen unzutreffender Angaben zurückgegeben werden. 
  • Der BWS ist aufgefallen, dass das von den Antragstellenden durch Ankreuzen  auszufüllende Formular „Allgemeine Erklärungen des Antragstellers“ teilweise  verändert und einzelne Erklärungen herausgenommen wurden, sodass die Erklärungen nicht vollständig sind. Die BWS stellt hierzu Rückfragen bei den prüfenden Dritten. StBK und StBV sind solche Veränderungen bislang nicht bekannt. 
  • Es wurde zudem von der BWS festgestellt, dass die o.g. Erklärung der Antragstellenden teilweise fälschlicherweise durch prüfende Dritten unterschrieben wurde.  
  • Die einzureichenden Unterlagen sollten durch die prüfenden Dritten so aufbereitet werden,  dass diese für die BWS inhaltlich und rechnerisch nachvollziehbar sind, um  Rückfragen möglichst zu vermeiden.
  • Es ist auf die Angabe der korrekten Steuernummer und die korrekte Angabe des Finanzamts zu achten. Darüber hinaus gibt es teilweise auch Probleme mit veralteten IBANs, die nicht beim Finanzamt hinterlegt wurden. Es ist die beim  Finanzamt hinterlegte IBAN anzugeben.  

 

Der StBV hat vorgeschlagen, dass bei den Informationsmails vom Service Desk (init) an prüfende  Dritte, z.B. Informationen über einen Wechsel von Mandanten zu einem anderen prüfenden Dritten,  konkretere Daten wie etwa der Name aufgenommen werden, die einen Rückschluss auf den betroffenen Mandanten ermöglichen. Bisher werden lediglich die Antragsnummern übermittelt.   Die BWS hat dies zwischenzeitlich bei init angeregt. 

 


StBK Hessen – Vertretung und Unterstützung für 9.000 qualifizierte und leistungsstarke Steuerberater

Unsere Mitglieder sind Hessens rund 9.000 niedergelassene Steuerberaterinnen und Steuerberater, die ihren Beruf unabhängig, zuverlässig und vorausschauend ausüben. Durch die gesetzlich geschützte Verschwiegenheit, die staatlich geprüfte Kompetenz und die langjährige detaillierte Kenntnis der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ihrer Mandanten haben sie eine besondere Vertrauensstellung. Darauf basierend beraten und vertreten sie partnerschaftlich in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.


Wir, die StBK Hessen,

  • fördern den steuerberatenden Beruf und vertreten die Interessen unserer Mitglieder
  • sichern die Qualität in der Aus- und Fortbildung und setzen Standards
  • sind Dienstleister unserer Mitglieder und fördern aktiv Innovation und Wissenstransfer
  • nehmen hoheitliche Aufgaben wahr und sind sachverständiger Berater des Staates
  • integrieren ein starkes Ehrenamt mit hoher Fachkompetenz und entlasten somit den Staat
  • führen die Berufsaufsicht und leisten damit einen Beitrag zu wirksamem Verbraucherschutz