Grundsteuer: Anhängige Verfahren in Hessen

(19.12.23) Der StBK Hessen sind weiterhin keine anhängigen Verfahren, die sich gegen das hessische Grundsteuermodell richten, bekannt. Aktuelle Infos zum Thema Grundsteuer entnehmen Sie bitte der Website der hessischen Finanzverwaltung. Das hessische Grundsteuermodell wird hier erläutert. 


Grundsteuer: Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes vorläufig erlassen!

(13.02.23) Die StBK Hessen hatte sich gegenüber der hessischen Landesregierung bereits früh dafür eingesetzt, die Bescheide zur Feststellung des Grundsteuerwertes lediglich vorläufig zu erlassen. Und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Einspruchswelle zu verhindern. Auch die Bundessteuerberaterkammer hatte bereits im Juni 2022 eine entsprechende Eingabe an das Bundesfinanzministerium gerichtet.

Der Erlass der Feststellungsbescheide unter Vorläufigkeitsvermerk ist auch vor dem Hintergrund geboten, dass die neuen Grundsteuerwerte erst im Rahmen der Hauptveranlagung zur Grundsteuer zum 1. Januar 2025 herangezogen werden wird und bis dahin keine Zahlungsfolgen für die Steuerpflichtigen eintreten. Insgesamt kann diese verfahrensrechtliche Maßnahme die gewünschte Beschleunigung der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bewirken und den Kommunen eine zeitgerechte Festlegung der neuen Hebesätze ermöglichen.

Nunmehr mehren sich - wie vorhergesehen – „vorsorgliche“ Einsprüche, die sich gegen die Berechnungsmethoden der neuen Grundsteuer richten und die Verfassungsmäßigkeit wiederum anzweifeln. Die Erfolgsaussichten gelten mangels stichhaltiger Begründung indes als vage. Musterklagen zur gerichtlichen Klärung wurden bereits für einige Berechnungsmodelle eingelegt. Für Hessen ist uns ein derartiges Verfahren noch nicht bekannt. Sollten Sie ein solches Verfahren führen oder anstreben, bitten wir um entsprechende Mitteilung. Die StBK Hessen plant nämlich, ein Musterverfahren gegen die Bewertung im Rahmen der Feststellungserklärungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes im Hessenmodell zu unterstützen.

Um allen Eigentümern die notwendige Sicherheit zu geben und um die Finanzverwaltung und Steuerberater zu entlasten, ist aus Sicht der StBK Hessen ein vorläufiger Erlass der Grundsteuermessbescheide derzeit und weiterhin der gangbarste Weg!

Ansonsten empfiehlt die StBK Hessen Rücksprache mit den Mandanten zu halten, ob ein Einspruch vorsorglich eingelegt werden soll. 


Grundsteuer: Keine Verlängerung der Abgabefrist in Hessen

(31.01.) Das Bundesland Bayern hat laut aktueller Meldungen (Quelle: FAZ) die Abgabefrist für die Grundsteuer bis Ende April nochmals verlängert. Die StBK Hessen fordert dem bayerischen Beispiel zu folgen, weil die Arbeitsbelastung in den Steuerberaterkanzleien weiterhin immens hoch ist. Hierzu hat das Hessische Finanzministerium mitgeteilt, dass eine weitere Fristverlängerung in Hessen nicht geplant sei. 

Musterklage gegen Grundsteuer

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) plant Musterklagen gegen die Grundsteuer. Weitere Infos auf der Website des BdSt


Grundsteuerbescheide genau prüfen

Die Frist zur Einreichung der Grundsteuerfeststellungserklärungen läuft noch bis zum 31. Januar 2023. Zu bereits eingereichten Erklärungen versenden die Finanzämter mittlerweile die ersten Bescheide. 

In Bundesländern, in denen ein Grundsteuerwert ermittelt wird, stellen die Finanzbehörden einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnen sie anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellen einen Grundsteuermessbescheid aus. Mit dem Grundsteuermessbetrag berechnen Gemeinden ab 2025 die neue Grundsteuer. Diese wird mit dem Grundsteuerbescheid in der Regel direkt gegenüber dem Eigentümer / der Eigentümerin bekannt gegeben.

Wichtig ist dabei, dass es sich bei dem Grundsteuerwertbescheid um einen Grundlagenbescheid handelt, d. h. er ist für den Grundsteuermessbescheid und dieser für den Grundsteuerbescheid bindend. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Grundlagenbescheide unterschiedliche Bezeichnungen haben (neben Grundsteuerwertbescheid bspw. auch Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge), da in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Grundsteuermodelle zur Anwendung kommen. Gegen den Bescheid kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden.

Fehler im Grundlagenbescheid können später nicht mehr gegenüber dem Grundsteuermessbescheid oder dem Grundsteuerbescheid mit Erfolg angegriffen werden. Wenn erst 2025 festgestellt wird, dass die Daten aus den ersten beiden Bescheiden falsch sind, kann dagegen kein Einspruch mehr eingelegt werden. Darum muss genau geprüft werden, ob die Angaben und Berechnungen im Grundlagenbescheid richtig sind. Hat das Finanzamt die Angaben aus der Feststellungserklärung nicht richtig übernommen, stimmen die Werte nicht oder bestehen sonstige Unsicherheiten, sollte in solchen Fällen fristgerecht Einspruch eingelegt werden.


Fristverlängerung Grundsteuer!

Laut Mitteilung der Bundessteuerberaterkammer vom 13.10.2022 ist die Fristverlängerung für die Grundsteuer beschlossen. Steuerpflichtige und ihre Berater/innen haben nun bis zum 31. Januar 2023 Zeit die Feststellungserklärung einzureichen.


Anwendungserlass zum Hessischen Grundsteuergesetz

Durch Ihre zahlreichen Eingaben und Fragen zur Grundsteuerreform im Rahmen unserer Online-Umfrage haben Sie diesen Anwendungserlass des HMdF mitgestaltet. Den Anwendungserlass finden Sie hier


Abrechnung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV

Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung wurde für die Vergütung der Feststellungserklärungen eine neue Vorschrift (§ 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV) in die Verordnung eingefügt.

Hier können Sie den kompletten Artikel einsehen bzw. herunterladen.


Berechnungsbeispiel nach StBVV:

Fläche Grundstück x Äquivalenzzahl =
700 qm x 0,04 EUR/qm

Fläche Gebäude x Äquivalenzzahl =
200 qm x 0,50 EUR/qm

Äquivalenzbetrag Grundstück x Grundsteuermesszahl
28 EUR x 100%

Äquivalenzbetrag Gebäude x Grundsteuermesszahl
100 EUR x 70%

Grundsteuermessbetrag

Äquivalenzbetrag
28 EUR

Äquivalenzbetrag
100 EUR

 

28 EUR

 

70 EUR

 

98 EUR

Fiktiver Grundsteuerwert           =

98 EUR/0,00031
316.129 EUR

Hieraus ergeben sich für den Beispielsfall die folgenden Gebühren:

Mindestgebühr                               =

Höchstgebühr                                 =

Mittelgebühr                                   =

134,85 EUR (1/20)

1.213,65 EUR (9/20)

674,25 EUR (5/20)


Fragen der Steuerberater/innen an die OFD

Im Nachgang zu unserem Livestram vom 19.05.2022 haben wir nun die offenen Fragen mit den dazugehörigen Antworten von der OFD erhalten.

Die Liste (xlsx) können Sie hier einsehen.


FAQ-Katalog

Die Hessische Steuerverwaltung hat uns den FAQ-Katalog zur Grundsteuerreform in Hessen (Stand Mai 2022) zur Verfügung gestellt. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen zur neuen Grundsteuer und die Antworten darauf.

Die aktuellste Fassung des FAQ-Kataloges finden Sie auch auf www.grundsteuer.hessen.de


GRUNDSTEUER: MUSTER-VEREINBARUNG + INFORMATIONEN ZUR VERGÜTUNG

Die Bundessteuerberaterkammer bietet eine Muster-Vereinbarung zur Erstellung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer an. Damit können der Auftragsumfang sowie der Umfang der Vertretungsbefugnis geregelt werden. Zudem umfasst die Vereinbarung u. a. Regelungen zur Haftung sowie zu Datenschutz und Geldwäscheprävention. Es handelt sich um eine Arbeitshilfe, die individuell ergänzt bzw. angepasst werden kann. Die BStBK übernimmt keine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit der bereitgestellten Formulierungen und Inhalte. Zudem erarbeitete die BStBK komprimierte Informationen zur Vergütung der Feststellungserklärungen für die neue Grundsteuer.


Zustimmung des Bundesrates zur Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung

Der Bundesrat hat am 10. Juni 2022 der Vierten Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (vgl. BR-Drs.173/22 (B)) zugestimmt und damit grünes Licht für deren Verkündung gegeben. Diese führt mit § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV eine Neuregelung ein, die unabhängig vom Grundsteuermodell des jeweiligen Bundeslandes die Vergütung der Feststellungserklärungen für Grundsteuerzwecke ermöglicht. Nach dem neu eingefügten § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV erhält der Steuerberater für die Anfertigung „der Erklärung zur Feststellung oder Festsetzung für Zwecke der Grundsteuer im Rahmen des ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrechts 1/20 bis 9/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert oder, sofern dessen Feststellung nicht vorgesehen ist, der jeweilige Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Grundsteuergesetzes, jedoch jeweils mindestens 25.000 Euro.

Unabhängig davon steht es jedem Berufsangehörigen frei im Rahmen einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 StBVV ein Pauschalhonorar oder eine Zeitgebühr zu vereinbaren.


Grundsteuererklärung und Vollmacht

Aus dem Kreis der Kammermitglieder wird häufig nachgefragt, ob für die Erstellung der Grundsteuererklärung eine neue oder spezielle Vollmacht erforderlich ist. Hierzu teilen wir mit: Wenn Sie von Ihrem Mandanten bereits eine Originalvollmacht vorliegen haben, die Sie uneingeschränkt zur Vertretung in allen steuerlichen Angelegenheiten berechtigt und hinsichtlich der Vertretung in Sachen der Grundsteuer nicht eingeschränkt wurde, benötigen Sie keine neue oder gesonderte Vollmacht für die Erstellung der Grundsteuererklärung. Dies gilt insbesondere auch, wenn Sie für die Vollmacht das amtliche Formular zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank genutzt haben und hier keine Einschränkung bezüglich der Grundsteuer erfolgte. Auch wenn nur ein behördlicher, technischer Zugriff auf die Vollmachtsdatenbank seitens des Finanzamtes möglich ist, kann diese Ihnen im Original vorliegende Vollmacht bei Bedarf als Nachweis einer Bevollmächtigung bei anderen Behörden, wie z. B. bei der Gemeinde- und Stadtverwaltung, dienen und bei einer eventuellen Anforderung in Kopie vorgelegt werden.


Entwurf koordinierter Ländererlass

Mit dem Entwurf werden die Grundsteuer-Richtlinien 1978 vom 9. Dezember 1978 (BStBl. I S. 553) neu gefasst und Verwaltungsanweisungen zur Anwendung des Bundesrechts insbesondere auf Ebene der Grundsteuermessbetrags- und der Grundsteuerveranlagung getroffen. Um eine einheitliche Anwendung des neuen Grundsteuerrechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, behandelt der Entwurf Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung. Er gibt außerdem Anweisungen, wie aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in bestimmten Fällen verfahren werden soll. Die koordinierten Erlasse sollen ausschließlich in den Bundesländern Anwendung finden, welche sich für das Bundesmodell entscheiden und damit keine eigenen Landesmodelle vorsehen. Also nicht in Hessen. Die BStBK wurde hierzu zur Stellungnahme aufgefordert.


(31.05.) Aktueller Stand

Die Reform der Grundsteuer mit sehr knappen Fristen steht vor der Tür: Die neuen Grundstückswerte müssen auf den 1. Januar 2022 festgestellt werden. Die Finanzverwaltung sieht vor, dass zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 die Feststellungserklärungen elektronisch abgegeben werden müssen. Die Erklärungen selbst sind vielleicht das geringere Problem, aber die notwendigen Daten müssen beschafft werden. Die StBK Hessen macht sich dafür stark, dass die Deklarationsarbeiten für die Berufsangehörigen möglichst einfach werden. Weitere Infos:

Seitens des Ministeriums ist ein Anwendungserlass in enger Abstimmung mit der StBK Hessen geplant. Hierzu wurde eine Umfrage gestartet, an der sich über 500 Mitglieder beteiligt haben. Die Fragen und Anregungen wurden von der StBK Hessen an das Hessische Finanzministerium und an die Oberfinanzdirektion weitergeleitet.

Am 19.05. hat die StBK Hessen eine Online-Fragerunde mit der OFD Frankfurt für ihre Mitglieder durchgeführt. Der StBV Hessen war Mitveranstalter. Die hierbei aufgeworfenen Fragen wurden der OFD im Anschluss für ein geplantes FAQ übermittelt. 

Eine Fristverlängerung für die Deklaration wurde auf Bundes- und Landesebene vehement eingefordert. Diese ist jedoch nach Auskunft des Hessischen Finanzministeriums (HMdF) nicht vorgesehen. Das Antwortschreiben des HMdF mit Begründung und weiteren Hinweisen finden Sie hier.

Die StBK Hessen erreicht immer wieder die Anfrage, ob der § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV wie vom Berufsstand vorgeschlagen kommen wird. Hierzu gibt es aktuell noch keine neue Info, wie uns die BStBK mitgeteilt hat. Unabhängig davon steht es jedem Berufsangehörigen frei im Rahmen einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 StBVV ein Pauschalhonorar oder eine Zeitgebühr zu vereinbaren.

Die hessische Finanzverwaltung hat für Juni Schreiben an alle Grundstückseigentümer angekündigt, aus dem sich bereits einige wichtige Daten ergeben (beispielsweise Aktenzeichen und Daten zur Lage).

Das für die jeweilige Grundsteuererklärung zuständige Finanzamt finden sie hier

Die Checklisten der Finanzverwaltung zur Grundsteuererklärung finden Sie hier.



Aufzeichnung Online-Fragestunde

Die Online-Fragestunde haben wir für Sie aufgezeichnet: 

Präsentation zur Grundsteuerreform (OFD)


Informationen für Steuerberaterinnen und Steuerberater

(04.04.) Das Land Hessen hat Informationen rund um die Grundsteuerreform speziell für Steuerberaterinnen und Steuerberater veröffentlicht. Unter anderem wird Stellung zur Frage der Vollmachten genommen: 

  • „Alle, die zum Stichtag 1. Januar 2022 Eigentümerin oder Eigentümer eines unbebauten oder bebauten Grundstücks, einer Eigentumswohnung oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder auch nur einzelner land- und forstwirtschaftlicher Flächen sind, haben eine Erklärung zum Grundsteuermessbetrag abzugeben - und damit auch ein Großteil der steuerlich beratenen Bürgerinnen und Bürger. Erklärungspflichtig sind auch Erbbauberechtigte im Falle eines Erbbaurechts, Wohnungserbbaurechts oder Teilerbbaurechts sowie Eigentümerinnen oder Eigentümer des Grund und Bodens bei Gebäuden auf fremden Grund und Boden.
  • Die Abgabe der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag erfolgt unter dem bisherigen 16-stelligen Einheitswertaktenzeichen.
  •  Ab 1. Juli 2022 wird Ihnen in »Mein ELSTER« eine kostenlose und sichere Möglichkeit für die elektronische Übermittlung der Erklärung angeboten. Alternativ können Sie Angebote kommerzieller Hersteller nutzen, deren Produkt die elektronische Übermittlung der Erklärung über die ERiC-Schnittstelle (Elster Rich Client) ermöglicht. Eine solche Leistung ist herstellerabhängig und wir bitten, dies bei den Anbietern anzufragen.
  • Die Nutzung der Vollmachtsdatenbank der Steuerberaterkammer ist für Zwecke der Grundsteuer derzeit leider nicht möglich. Vertretungs- und Bekanntgabevollmachten, die den Finanzämtern in der Vergangenheit für die Einheitswertfeststellung und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags angezeigt wurden, gelten nicht für die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag. Bitte zeigen Sie bestehende Empfangsvollmachten für die neue Rechtslage ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Feldern der Erklärung zum Grundsteuermessbetrag an. Bitte reichen Sie keine separaten Schreiben zur Bekanntgabe einer Empfangsvollmacht beim Finanzamt ein.“

Weitere Infos des Landes Hessen zu diesem Thema finden Sie hier.


Verbot der Erstellung der Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte durch Dritte

Im Rahmen der Tätigkeit der Kammer wurden seit Jahresbeginn vermehrt Anfragen zur Befugnis von Dritten zur Erstellung der Steuererklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform gestellt.

Nach Auffassung der Steuerberaterkammer Hessen handelt es sich bei der Erstellung der Erklärungen um eine Vorbehaltsaufgabe. Daher sind grundsätzlich nur Angehörige der steuerberatenden Berufe zur Erstellung der Erklärungen sowie zur Prüfung der Bescheide befugt.
Eine enge Ausnahme vom Verbot des § 5 StBerG besteht nach § 4 Nr. 4 StBerG für Grundstücks- und Hausverwalter, für die von ihnen verwalteten Objekte. Bei Eigentümergemeinschaften sind sie nur dann befugt, wenn sie neben der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums auftragsgemäß auch das Sondereigentum für die jeweiligen Eigentümer verwalten. Soweit das Sondereigentum nicht von der Verwaltung umfasst ist, scheidet eine Ausnahme aus, so dass es auch hier beim grundsätzlichen Verbot zur Hilfeleistung in Steuersachen verbleibt.

Die Steuerberaterkammer Hessen behält sich vor Verstöße gegen das Verbot des § 5 StBerG nach wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.