Weiterbildungsstipendium

Auf dieser Seite finden Sie wichtige Informationen zur Begabtenförderung in Form eines Stipendiums. Ziel des Stipendiums ist es, junge Berufsabsolventinnen und Berufsabsolventen, die besondere Leistungen in Ausbildung und Beruf erbracht haben, bei ihrer Weiterbildung zu unterstützen.

Für Bewerber/innen:

  • Sie haben Ihre Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten mit dem Prädikat „gut“ oder „sehr gut“ (=mehr als 87 Punkte) abgeschlossen.
  • Bei Aufnahme in das Weiterbildungsstipendium darf der/die Stipendiat/in grundsätzlich das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Anrechnungszeiten möglich, z.B. aufgrund Elternzeit)
  • Grundsätzlich muss ein Beschäftigungsverhältnis in einem Umfang von mindestens 15 Wochenstunden vorliegen. Vollzeitstudierende ohne regelmäßige Berufstätigkeit und Hochschulabsolventen/innen können nicht aufgenommen werden.
  • Anmeldeschluss jährlich am 03.03.

Die auf die Steuerberaterkammer Hessen entfallenden Stipendiatenplätze sind begrenzt, sodass nicht alle Interessenten in das Programm aufgenommen werden können. Über Anträge auf Aufnahme in das Förderprogramm wird jeweils Ende März/Anfang April eines Jahres grundsätzlich nach Maßgabe der erzielten Gesamtpunkte entschieden.

 

Förderhöhe

Kandidaten, die in das Förderprogramm aufgenommen werden, können über drei Jahre hinweg Zuschüsse von jährlich bis zu 2.900,- € (insgesamt höchstens 8.700,- €) für die Finanzierung berufsbegleitender Weiterbildungsmaßnahmen erhalten. Hierbei ist ein Eigenanteil an den Kosten von 10 % je Weiterbildungsmaßnahme zu tragen.

Kann ich mich bewerben?

  • Sie haben Ihre Berufsabschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten mit mindestens 87 Punkten oder besser als „gut“ (Durchschnittsnote 1,9 oder besser) bei der Steuerberaterkammer Hessen bestanden.
  • Sie sind zum Aufnahmezeitpunkt noch nicht 25 Jahre alt.
    Durch Berücksichtigung von Anrechnungszeiten, etwa ein Freiwilligendienst oder Elternzeit, kann die Aufnahme auch bis zu drei Jahre später erfolgen.
  • Zum Zeitpunkt der Bewerbung müssen Sie entweder mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden berufstätig sein oder bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend gemeldet sein. Vollzeitstudierende ohne regelmäßige Berufstätigkeit und Hochschulabsolventen/-innen können nicht aufgenommen werden.
  • Der Antrag wurde rechtzeitig zugestellt.

Das Weiterbildungsstipendium wird für einen festen Zeitraum vergeben: Es beginnt mit dem Tag der Aufnahme in das Programm und endet am 31. Dezember des übernächsten Jahres.

Als Stipendiatin oder Stipendiat können Sie im Weiterbildungsstipendium Zuschüsse von insgesamt 8.700 € für beliebig viele förderfähige Weiterbildungen beantragen – bei einem Eigenanteil von 10 Prozent je Fördermaßnahme.

 

Bewerbung

Einreichung – Antrag auf Aufnahme in das Förderprogramm

1) Antrag ausgefüllt und unterschrieben; muss vor Beginn der Maßnahme bei uns eingegangen sein. Der Anmeldeschluss ist jährlich ca. Anfang März – Auswahlverfahren im März/April. Die Aufnahme erfolgt ca. im April/Mai.

2) Kopie des Berufsschulzeugnisses

3) Kopie des Prüfungszeugnisses

4) Nachweis über die derzeitige Berufstätigkeit 
Eine aktuelle Beschäftigungsbescheinigung mit Angabe der Wochenstunden und ggf. Befristungsdaten (nicht: Arbeitsvertrag)

Bitte senden Sie Ihre Unterlagen vollständig und unterschrieben per Post an:

Steuerberaterkammer Hessen
Postfach 10 31 52
60101 Frankfurt am Main


Für aufgenommene Stipendiaten:

Einreichung – Antrag auf Förderung einer Weiterbildung

Bitte beachten Sie die Richtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung und den ausführlicheren Leitfaden zum Antragsverfahren.

1) Antrag ausgefüllt und unterschrieben

muss vor Beginn der Maßnahme bei uns eingegangen sein. Der Anmeldezeitpunkt zur Maßnahme bleibt hiervon unberührt.

2) Liste mit einer Aufstellung der Kosten

3) Angebot und Beschreibung der Maßnahme des Kursanbieters

mit Angabe der Teilnahmekosten, wann ist die Zahlung fällig und ist ggf. eine Ratenzahlung möglich? Kurszeitraum, Stundenplan, inkl. Leistungen

Prüfungskosten
Prüfungskosten sind immer dann förderfähig, wenn die Prüfung innerhalb des Förderzeitraums stattfindet.

  • Aufstellung aller Kosten mit Fälligkeitsangaben

4) Fahrtkosten

sind nur bei Maßnahmen außerhalb des Wohn-/Beschäftigungsortes förderbar.

  • öffentliches Verkehrsmittel 2. Klasse (Preisanfrage/Aufstellung beifügen)
  • ein pauschales Kilometergeld von 15 Cent pro Kilometer (Aufstellung Kilometerberechnung und Routenplaner - kürzeste Strecke - beifügen). Das pauschale Kilometergeld deckt alle Kosten bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs ab (z.B. Parkgebühren).
  • Sind in einem Semesterticket die Fahrtkosten inklusive (bitte Zusammensetzung des Semesterbeitrages erfragen und beifügen), ist keine km-Abrechnung möglich.

5) Übernachtungsgeld/Tagegeld

Bei einer mehrtägigen Veranstaltung ist zu prüfen, ob eine tägliche Fahrt zumutbar ist. Zumutbar ist eine Fahrtdauer von bis zu ca. 1,5 Stunden sowie eine Abfahrtszeit ab 6:00 Uhr.

Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so ist pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld von 24 EUR und pro Übernachtung ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 EUR förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten nach Nummer 3.2.1 Satz 2 bezuschusst werden. Nachgewiesene höhere Übernachtungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 60 EUR pro Übernachtung förderfähig.

Sind die Kosten für Vollverpflegung und Übernachtung in den Maßnahmekosten und/oder Übernachtungskosten enthalten, so wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt. Ist die Verpflegung teilweise in den Maßnahmekosten und/oder Übernachtungskosten enthalten (z. B. Halbpension), so wird das pauschale Tagegeld wie folgt gekürzt:

Für das Frühstück um 20 % bzw. um 4,80 EUR 
Für das Mittagessen um 40 % bzw. um 9,60 EUR 
Für das Abendessen um 40 % bzw. um 9,60 EUR

  • Belege/Angebote zur Kostenplanung (keine Angabe = keine nachträgliche Förderung)
  • An- und Abreisetag = 1 Tag

6) Arbeitsmittel

Förderfähig sind die Kosten für notwendige Arbeitsmittel zur Durchführung der Weiterbildung (z. B. Fachbücher). Die Obergrenze liegt bei 300,00 €.

  • Liste des Veranstalters
  • Angebote/Aufstellung zur Kostenplanung


Bitte senden Sie Ihre Unterlagen vollständig und unterschrieben mit einer aktuellen Beschäftigungsbescheinigung vom Arbeitgeber per Post an:

Steuerberaterkammer Hessen
Postfach 10 31 52
60101 Frankfurt am Main

Bitte beachten Sie die Richtlinien über die Begabtenförderung berufliche Bildung und den ausführlicheren Leitfaden zum Antragsverfahren

Die Teilnahmebescheinigung sowie alle kostenrelevanten Belege mit den Zahlungsnachweisen (Abbuchungen auf dem Kontoauszug) reichen Sie bitte unmittelbar nach Beendigung der Weiterbildung ordentlich sortiert ein.

1) Liste mit einer Aufstellung der Kosten

2) Maßnahme

  • Bestätigung der Teilnahme an den Veranstaltungstagen (Die regelmäßige Teilnahme wird durch eine Teilnahmequote von mindestens 80 % nachgewiesen.)
  • Stundenplan der Veranstaltungstage
  • Rechnung/Zahlungsnachweis
  • Beleg Prüfungsgebühr/Zahlungsnachweis
    (Prüfungskosten sind immer dann förderfähig, wenn die Prüfung innerhalb des Förderzeitraums stattfindet.)
  • Nachweis der Teilnahme an der Prüfung (Bescheid)

3) Fahrtkosten

sind nur bei Maßnahmen außerhalb des Wohn-/Beschäftigungsortes förderbar.

  • öffentliches Verkehrsmittel 2. Klasse (Rechnung/Zahlungsnachweis)
  • ein pauschales Kilometergeld von 15 Cent pro Kilometer (Aufstellung Kilometerberechnung und Routenplaner – kürzeste Strecke – beifügen)

4) Übernachtungsgeld/Tagegeld

Bei einer mehrtägigen Veranstaltung ist zu prüfen, ob eine tägliche Fahrt zumutbar ist. Zumutbar ist z.B. eine Fahrtdauer von bis zu ca. 1,5 Stunden sowie eine Abfahrtszeit ab 6:00 Uhr.

Erfordert die Teilnahme an der Veranstaltung eine mehrtägige Abwesenheit vom Wohnort, so ist pro Abwesenheitstag ein pauschales Tagegeld von 24 EUR und pro Übernachtung ein pauschales Übernachtungsgeld von 20 EUR förderfähig, soweit Kosten für Aufenthalt und Übernachtung nicht als Maßnahmekosten nach Nummer 3.2.1 Satz 2 bezuschusst werden. Nachgewiesene höhere Übernachtungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 60 EUR pro Übernachtung förderfähig.

Sind die Kosten für Vollverpflegung und Übernachtung in den Maßnahmekosten und/oder Übernachtungskosten enthalten, so wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt. Ist die Verpflegung teilweise in den Maßnahmekosten und/oder Übernachtungskosten enthalten (z. B. Halbpension), so wird das pauschale Tagegeld wie folgt gekürzt:

Für das Frühstück um 20 % bzw. um 4,80 EUR 
Für das Mittagessen um 40 % bzw. um 9,60 EUR 
Für das Abendessen um 40 % bzw. um 9,60 EUR

  • Kann nur gefördert werden, wenn diese vorab beantragt worden ist
  • Hotelrechnung – reine Übernachtungskosten für eine Person ohne Frühstück; Übernachtungskosten sind bis zum Höchstbetrag von 60,- € pro Übernachtung förderfähig.
  • Angabe weitere Person/en im Zimmer
  • Zahlungsnachweis
  • Tagegeld Aufstellung ggf. Abzug für Verpflegung (An- und Abreisetag = 1 Tag)

5) Arbeitsmittel

  • Förderfähig sind die Kosten für notwendige Arbeitsmittel (Liste des Veranstalters) zur Durchführung der Weiterbildung (z. B. Fachbücher). Die Obergrenze liegt bei 300,- €.
  • Rechnungen/Zahlungsnachweise

Keine Förderung erhalten bzw. nicht bezuschusst werden insbesondere

  • Bildungsmaßnahmen, die zur betriebsüblichen Weiterbildung gehören
  • Bildungsmaßnahmen, die zu mehr als einem Drittel außerberufliche Programmanteile enthalten, die den Qualifizierungszielen (Nummer 3.1.1) nicht entsprechen
  • Bildungsmaßnahmen, die der Vorbereitung auf allgemeinbildende Bildungsabschlüsse dienen
  • Fachpraktika im Ausland bei einem Tochterunternehmen des Arbeitgebers

 

Fernlehrgänge

Fernlehrgänge werden in Deutschland von der Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) geprüft und zugelassen. Ist der von Ihnen gewählte Fernlehrgang von der ZFU zugelassen, können Sie hierfür ein Weiterbildungsstipendium beantragen. Ob Ihr Fernlehrgang von der ZFU zugelassen ist, können Sie auf der Website der ZFU überprüfen: (Fernlehrgängewww.zfu.de/fernlehrgang-suchen.html

 

Beginnt die Stipendiatin/der Stipendiat ein Hochschulstudium in Vollzeit, so scheidet sie/er aus der Begabtenförderung berufliche Bildung aus.

 

Diese Kosten sind nicht förderbar, bitte nicht abrechnen:

1) Fahrtkosten, wenn die Maßnahme innerhalb des Wohn-/Beschäftigungsortes liegt, sowie Parkgebühren und Benzinrechnungen

2) Übernachtungsgeld/Tagegeld

  • keine Förderung, wenn die tägliche Fahrt zumutbar ist. Zumutbar ist eine Fahrtdauer von bis zu ca. 1,5 Stunden sowie eine Abfahrtszeit ab 6:00 Uhr.
  • Frühstück aus der Hotelrechnung bitte rausrechnen
  • sonstige Kosten auf der Rechnung (Telefon, Minibar, ...)
  • Übernachten weitere Personen im Zimmer (DZ/Mehrbettzimmer), muss die Rechnung durch die Anzahl der Personen geteilt werden.
  • Sind die Kosten für Vollverpflegung und Übernachtung in den Maßnahmekosten und/oder Übernachtungskosten enthalten, so wird kein Tage- und Übernachtungsgeld gezahlt.
  • Ist die Verpflegung teilweise in den Maßnahmekosten und/oder Übernachtungskosten enthalten (z. B. Halbpension), so wird das pauschale Tagegeld wie folgt gekürzt: für das Frühstück um 4,80 € / für das Mittag-/Abendessen um je 9,60 €

3) Arbeitsmittel

  • Büromaterial
  • Portokosten
  • Sonstige Büroausstattung