Aufgaben der Ombudsfrau

Die ordentliche Kammerversammlung hat am 24.05.2019 gemäß § 15 b der Kammersatzung

  • Frau Steuerberaterin Inge Peter, Vellmar,

als Ombudsfrau berufen.

Die Idee der Ombudsleute ist darauf gerichtet, neutrale, d. h. von der Kammer unabhängige Ansprechpartner für Steuerberater „in Not“ zu sein. Dabei kann es sich zum Beispiel um wirtschaftliche Schwierigkeiten bis hin zur drohenden Insolvenz handeln oder um Streitigkeiten von Sozietätspartnern. Auch bei sonstigen Unstimmigkeiten, beispiels­weise bei einer vermeintlichen Mandatsabwerbung oder wegen einer Praxisübertragung könnten Ombudsleute angesprochen werden. In vielen dieser Fälle stellt sich entweder das Problem, dass die Kammer aufgrund ihrer hoheitlichen Aufgabenstellung hier be­reits berufsrechtlich ahndend eingreifen müsste oder dass sich der Streit einer berufsrechtlichen Beurteilung oder Vermittlung durch die Kammer entzieht bspw. weil er vorrangig auf persön­licher Ebene ausgetragen wird oder es schlichtweg an einer rechtlichen Grundlage fehlt.

Die Ombudsleute hingegen sind eine neutrale Instanz, die keinerlei hoheit­liche Aufgaben zu erfüllen hat. Sie gehören deswegen auch nicht dem Kammervorstand an. Aus diesem Grunde werden die Gremien der Kammer auch nicht von sich aus die Ombudsleute kontaktieren und ihnen Fälle zuweisen. Umgekehrt mischen sich die Ombudsleute nicht in die Verfahren der Kammer ein. Diese laufen unab­hängig und unbeeinflusst von ihnen ab. Kammermitglieder sollen von sich aus auf die Ombudsleute zugehen. Steuerberater, bei denen die Gremien der Kammer eine Unterstützung durch die Ombudsleute für sinnvoll halten, erhalten jedoch den Hinweis, sich an diese Berufsangehörige zu wenden.

Es bleibt dann dem Berufsangehörigen überlassen, ob er das Hilfsangebot annimmt oder nicht. Auch sollen die Ombudsleute nicht auf eigene Veranlassung, etwa nach zufälliger Kenntnisnah­me eines Sachverhalts oder auf Anregung Dritter, tätig werden. Sie sollen vielmehr früh­zei­tig von betroffenen Steuerberatern angesprochen werden. Idealerweise wirken die Ombudsleute daher auch präventiv, sollen also möglichst berufliches Fehlverhalten verhin­dern. Die Beratung der Ombudsleute richtet sich unmittelbar an den Steuer­berater selbst. Sie werden auch nicht vertretend für den Berufsange­hörigen gegenüber Drit­ten tätig und sollen nicht die Stellung eines Rechtsanwalts einnehmen. Die Ombudsleute sind gegenüber Dritten, auch den Kammergremien, zur Verschwiegenheit ver­pflichtet und erhalten Aufwendungsersatz entsprechend den Richtlinien der Kammer, da es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt.
Ein Entgelt dürfen sie weder fordern noch von einem ratsuchenden Steuerberater anneh­men.