Dies ist grundsätzlich in den Fällen, in denen die Immobilie in einem Bundesland liegt, das das Bundesmodell (Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen, Saarland (mit abweichender Steuermesszahl), Sachsen (mit abweichender Steuermesszahl) oder das modifizierte Flächenmodell (Baden-Württemberg) anwendet, unkritisch, da in diesen Fällen ein Grundsteuerwert ermittelt wird.
Anders ist hingegen in Ländern, die auf ein Flächenmodell (Bayern, Hessen) bzw. auf ein Flächen-Lage-Modell (Hamburg, Niedersachsen) abstellen, die Vorschrift weniger geeignet, da hier Äquivalenzzahlen herangezogen werden, die sich zur Honorarbemessung nicht eignen (oder lediglich zur Anwendung des Mindestgegenstandswertes führen).
Vor diesem Hintergrund hat sich der Ausschuss 21 (Steuerberatervergütungsrecht) mit dem Thema beschäftigt und bereits Anfang des Jahres 2022 eine Neuregelung der StBVV angestoßen. Dieser Regelungsvorschlag ermöglicht die einfache Berechnung von Grundsteuerwerten in allen Bundesländern und damit ein Festhalten an bewährter Regelungssystematik. Der Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer sieht wie folgt aus:
§ 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV wird wie folgt gefasst: „11. Der Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz, oder dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, vorbehaltlich der Nr. 11 a, 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der erklärte Wert, jedoch mindestens 25.000 Euro ….“
Ergänzend soll nunmehr ein neuer § 24 Abs. 1 Nr. 11 a eingeführt werden, der wie folgt gefasst wird: „11a. der Erklärung im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A (Anlage 1); Gegenstandswert ist der Grundsteuerwert bzw. in Bundesländern, in denen ein solcher Wert nicht ermittelt wird, der Grundsteuermessbetrag dividiert durch die Grundsteuermesszahl des Bundesmodells gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a GrStG, jedoch mindestens 25.000 Euro; (…)“
Ob dieser Regelungsvorschlag der Bundessteuerberaterkammer seitens des Gesetzgebers übernommen wird, ist bisher noch nicht geklärt. Sollte sich bis zum 30.3. 2022 herausstellen, dass die von der Bundessteuerberaterkammer vorgeschlagene Änderung der Vergütungsordnung nicht zeitnah umgesetzt wird, wird die Steuerberaterkammer Hessen den Berufsangehörigen in Hessen für die vom Flächenmodell betroffenen Grundstücke in Hessen, Bayern, Hamburg und Niedersachsen eine entsprechende Empfehlung geben. Unabhängig davon steht es jedem Berufsangehörigen frei im Rahmen einer Gebührenvereinbarung gemäß § 4 StBVV ein Pauschalhonorar oder eine Zeitgebühr zu vereinbaren.