Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater / Steuerbevollmächtigter

Der Verzicht auf die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer zu Protokoll oder schriftlich zu erklären (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 StBerG). Er wird wirksam mit dem Datum des Eingangs bei der Steuerberaterkammer oder zu einem vom Berufsangehörigen bestimmten Termin in der Zukunft. Ein rückwirkender Verzicht ist nicht möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gleichzeitig ein Antrag auf Weiterführung der Berufsbezeichnung geführt werden. Durch den Verzicht erlischt die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter. Damit entfällt die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Nr. 1 StBerG sowie die Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Steuerberater/Steuerbevollmächtigter“. Weitere Erläuterungen und ein Muster der schriftlichen Verzichtserklärung stehen Ihnen hier als Download zur Verfügung.

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Verzicht auf Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft

Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 StBerG erlischt die Anerkennung einer Gesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft durch schriftlichen Verzicht auf die Rechte aus der Anerkennung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer. Die Erklärung wird mit Zugang bei der Kammer wirksam. Es kann auch mit Wirkung zu einem zukünftigen Datum der Verzicht erklärt werden. Der rückwirkende Verzicht ist hingegen nicht möglich. Die Verzichtserklärung muss der Steuerberaterkammer Hessen im Original (somit nicht als einfache E-Mail oder als Telefax-Schreiben) zugehen und ist von vertretungsberechtigten Geschäftsführern/Vorständen/Gesellschaftern der Gesellschaft in zur Vertretung ausreichender Anzahl zu unterschreiben. Das Muster einer entsprechenden Erklärung (bei Allein- oder Einzelvertretungsbefugnis des Geschäftsführers/Vorstandes/vertretungsberechtigten Gesellschafters) und weitere Infos - auch zum Erlöschen der Anerkennung durch Auflösung der  Berufsausübungsgesellschaft finden Sie hier:

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