Voraussetzungen

  • Der Syndikus-Steuerberater muss im Rahmen des Anstellungsverhältnisses spezifische Steuerberatertätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG (z. B. Erstellung der Lohn- und Finanzbuchführung, des Jahresabschlusses, der betrieblichen Steuererklärungen, Auftreten für den Arbeitgeber vor Finanzbehörden und -gerichten) ausüben.
  • Der Steuerberater muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, den Beruf des Steuerberaters neben dem Angestelltenverhältnis auszuüben. Eine aus­schließliche Angestelltentätigkeit bei dem Unternehmen/Verband ist nicht zulässig. Erforderlich ist daher das Einverständnis des Arbeitgebers, dass der Syndikus den Beruf als Steuerberater neben der Angestelltentätigkeit ausüben darf.
  • Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist durch eine Arbeitgeberbescheinigung und ggf. ergänzende Unterlagen (z. B. Anstellungsvertrag/Stellenbeschreibung) nachzuweisen. Unter Ziffer 1 der Arbeitgeberbescheinigung sind die für den Arbeitgeber zu erbringenden Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG im Einzelnen aufzuführen. Die mit dem Stempel des Arbeitgebers versehene Bescheinigung muss der Steuerberaterkammer im Original vorgelegt werden. Die ausschließliche Übermittlung der Bescheinigung per E-Mail ist somit nicht ausreichend.
  • Begründung einer beruflichen Niederlassung: Der Syndikus-Steuerberater muss eine berufliche Niederlassung als Steuerberater unterhalten. Diese kann sich in einem eigenen Büro, der privaten Wohnung, aber auch in den Arbeits­räumen des Arbeitgebers befinden, sofern dort die Möglichkeit besteht, als Steuerberater unter Wahrung der Berufsverschwiegenheit selbstständig zu arbeiten, und der Arbeitgeber hiermit einver­standen ist. Die berufliche Niederlassung kann auch die regelmäßige Arbeitsstätte eines weiteren Anstellungsverhältnisses im Sinne des § 58 S. 1 StBerG sein.
  • Abschluss einer eigenen Berufshaftpflichtversicherung oder Mitversicherung im Rahmen eines weiteren Anstellungsverhältnisses im Sinne des § 58 S. 1 StBerG.

FAQs zur Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater

Nein. Es handelt sich in diesem Fall nur um die Aufnahme einer zulässigen Tätitgkeit als Arbeitnehmer im Sinne des § 58 S. 2 Nr. 5a StBerG (sogenannter Syndikus-Steuerberater) neben der weiterhin bestehenden Bestellung als Steuerberater. Die Voraussetzungen einer zulässigen Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater sind der Steuerberaterkammer durch Vorlage der Arbeitgeberbescheinigung im Original nachzuweisen. Die Vorlage des Arbeitsvertrages ist nur in Ausnahmefällen und bei Anforderung durch die Kammer notwendig.

Besteht noch keine Bestellung als Steuerberater ist zunächst ein Antrag auf Bestellung als Steuerberater an die Steuerberaterkammer zu richten. Im Rahmen des Antragsverfahrens muss die Arbeitgeberbescheinigung im Original vorgelegt werden.

Sofern die Steuerberaterkammer nach Prüfung der vorgelegten Nachweise zu der Überzeugung gelangt, dass eine zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater vorliegt, übermittelt sie dem Steuerberater hierüber eine entsprechende Bescheinigung (häufig als Unbedenklichkeitsbescheinigung bezeichnet). Diese Bescheinigung ist von dem Steuerberater zusammen mit dem Befreiungsantrag von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht über das zuständige Versorgungswerk an die DRV Bund weiterzuleiten. Formulare zu den Befreiungsanträgen finden sich auf den Internetseiten des jeweils zuständigen Versorgungswerks. Gemäß § 6 Abs. 4 SGB VI ist eine 3-Monats-Frist, beginnend ab Aufnahme der Beschäftigung als Syndikus-Steuerberater, zu beachten.

Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung oder einem wesentlichen Wechsel der Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils erneut ein Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht durch den betreffenden Steuerberater zu stellen. Hiervon unabhängig besteht auch gegenüber der Steuerberaterkammer die Verpflichtung, die Änderung unverzüglich anzuzeigen, damit die berufsrechtliche Zulässigkeit der neuen Tätigkeit geprüft werden kann.

Das Achte Steuerberatungsänderungsgesetz mit § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG ermöglicht es, als Syndikus-Steuerberater tätig zu werden.

Steuerberater dürfen danach auch als Angestellte bei Nichtberufsangehörigen tätig werden. Voraussetzung ist, dass sie im Rahmen des Anstellungsverhältnisses Tätigkeiten im Sinne des § 33 StBerG wahrnehmen und durch die Tätigkeit nicht die Pflicht zur unabhängigen und eigenverantwortlichen Berufsausübung beeinträchtigt wird. Eine überwiegende oder ausschließliche Tätigkeit auf dem Gebiet des § 33 StBerG für den Arbeitgeber verlangt das Gesetz nicht. Dem Antrag auf Bestellung als Steuerberater/in bei gleichzeitiger Tätigkeit nach § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG ist eine Arbeitgeberbescheinigung im Original beizufügen.

Als berufliche Niederlassung des Syndikus-Steuerberaters gilt der Ort, von dem aus der Bewerber beabsichtigt, selbständig als Steuerberater tätig zu werden. Der Syndikus-Steuerberater ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten. Der Bewerber kann jedoch neben seiner Tätigkeit in der Industrie auch statt einer selbständigen Tätigkeit als Steuerberater bei einem Berufsangehörigen als angestellter Steuerberater oder freier Mitarbeiter tätig werden. In diesem Fall gilt die regelmäßige Arbeitsstätte bei dem Berufsangehörigen als berufliche Niederlassung und der Versicherungsschutz kann über die bestehende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Arbeitgebers bzw. Auftraggebers erfolgen.

Im Zusammenhang mit dem rentenversicherungsrechtlichen Befreiungsverfahren für neu bestellte Syndikus-Steuerberater haben sich die Bundessteuerberaterkammer, der Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. auf folgende Verfahrensweise verständigt:

Personen, die nach dem Inkrafttreten des Achten Steuerberatungsänderungsgesetzes (12.04.2008) als Steuerberater/in bestellt werden und zum Zeitpunkt der Bestellung bereits eine Beschäftigung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG begründet haben, legen ihrem Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI eine Kopie der Bestellungsurkunde bei.

Bereits bestellte selbständig tätige Steuerberater, die eine Beschäftigung im Sinne des § 58 Satz 2 Nr. 5 a StBerG erst später aufnehmen und für diese nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollen, legen ihrem Befreiungsantrag eine Bestätigung der Steuerberaterkammer bei, mit der eine positive Aussage darüber getroffen wird, dass es sich bei der Beschäftigung um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.

Das Gleiche gilt, wenn bei einem selbständigen Steuerberater angestellt tätige Steuerberater nun eine steuerberatende Tätigkeit in einem Unternehmen, gegebenenfalls zusätzlich, aufnehmen. Auch hier muss die Steuerberaterkammer positiv bestätigen, dass es sich bei der neuen Tätigkeit um eine berufsrechtlich zulässige Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater handelt.