Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung

Gemäß § 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) sind selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften (auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG) verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 StBerG) ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.

Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbeiter oder Angestellte einer Person nach § 3 StBerG oder als Partner einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG tätig sind, genügen ihrer Versicherungspflicht, wenn sie über ihren Auftraggeber oder Arbeitgeber bzw. über die Partnerschaft mitversichert sind. (Dies gilt jedoch nicht, wenn ein Steuerberater als Partner oder Sozius bei einer einfachen PartG oder einer GbR tätig ist.) Auch Steuerberater, die ihren Beruf ausschließlich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft ausüben, benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Die entsprechenden Musterbescheinigungen und Erklärungen können Sie hier herunterladen.

Unterhält ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter oder eine Steuerberatungsgesellschaft nicht die gesetzlich geforderte Berufshaftpflichtversicherung, stellt dies gemäß §§ 46 Abs. 2 Nr. 3, 55 Abs. 2 Nr. 1 StBerG einen Widerrufsgrund dar. In der Regel wird dem betroffenen Steuerberater zugleich mit dem Widerruf mit sofortiger Wirkung untersagt, den Beruf auszuüben. Gleichzeitig liegt ein berufsrechtlicher Verstoß gegen § 67 Abs. 1 StBerG vor, der berufsaufsichtlich zu ahnden ist.

Weitere Hinweise, insbesondere zu der Höhe der Versicherungssummen und zum Selbstbehalt, finden Sie im Berufsrechtlichen Handbuch.