Hinweise zur Berufshaftpflichtversicherung
Gemäß § 67 Abs. 1 StBerG, § 51 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) sind selbstständige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, Steuerberatungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften (auch solche mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG) verpflichtet, sich gegen die aus ihrer Berufstätigkeit (§§ 33, 57 Abs. 3 Nr. 2, 3 StBerG) ergebenden Haftpflichtgefahren zu versichern.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die ausschließlich als freie Mitarbeiter oder Angestellte einer Person nach § 3 StBerG oder als Partner einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG tätig sind, genügen ihrer Versicherungspflicht, wenn sie über ihren Auftraggeber oder Arbeitgeber bzw. über die Partnerschaft mitversichert sind. Auch Steuerberater, die ihren Beruf ausschließlich als Gesellschafter-Geschäftsführer einer anerkannten Steuerberatungsgesellschaft ausüben, benötigen keine eigene Berufshaftpflichtversicherung. Die entsprechenden Musterbescheinigungen und Erklärungen können Sie hier herunterladen