Newsletter 8|05.05.2021

Im Rahmen des Antragsverfahrens für die Corona-Hilfen ist ein elektronischer Datenabgleich mit der Finanzverwaltung eingeführt worden, der auch der Betrugsprävention dient. Damit erfolgt nun bei Antragstellung ein Abgleich der vom Antragsteller angegebenen IBAN mit den beim Finanzamt hinterlegten Daten.

Das BMWi weist darauf hin, dass die richtige Eingabe der Daten in die Antragsmaske für den erfolgreichen Datenabgleich erforderlich ist (vgl. Anlage). Wichtig ist außerdem, die IBAN des Antragstellers anzugeben, die zum Umsatzsteuerkonto hinterlegt ist, also die Bankverbindung, über die die Umsatzsteuer an das Finanzamt überwiesen/vom Finanzamt abgebucht wird. Es kommt außerdem immer wieder vor, dass die IBANs mit „Zahlendrehern“ eingegeben werden.

Eingabefehler führen zu einem negativen Ergebnis des Datenabgleichs. Der Antrag wird in diesem Fall ohne automatisierte Abschlagszahlung in das Fachverfahren überwiesen. Das kann mit einer richtigen Eingabe der Daten vermieden und eine Abschlagszahlung ausgezahlt werden.

Aktuell werden weitere Maßnahmen geprüft, um die Antragsteller bei der richtigen Eingabe zu unterstützen. Voraussichtlich ab Mitte Mai 2021 wird außerdem die Schnittstelle seitens der Finanzverwaltung so angepasst, dass alle bekannten Bankverbindungen berücksichtigt werden.

Im Zuge der Umstellung der Vollmachtsdatenbank (VDB) in den BStBK-Eigenbetrieb kommen immer wieder Fragen zu diversen Themen auf. Sie finden hier eine Liste mit Ansprechpartnern zu den verschiedensten Themen wie u. a. zur Registrierung, zum Handling, zum Datenabruf, zur SmartCard u. v. m.

Die Liste der Ansprechpartner ist ebenfalls auf unserer Website auf der Seite "Vollmachtsdatenbank" hinterlegt.

Das Thema „Geldwäscheprävention“ hat in der Steuerkanzlei mittlerweile einen festen Platz eingenommen. Zur weiteren Information und Unterstützung unserer Mitglieder finden Sie auf unserer Website unter „Aktuelles & Berufsrecht / Geldwäschegesetz“ ein kostenloses Online-Seminar, welches Hilfestellung für die Praxis bietet.

Neben den durch die GwG-Novelle 2017 eingetretenen Änderungen berücksichtigt das Seminar die in der Folgezeit eingetretenen Gesetzesänderungen. Hierzu gehören auch die für Steuerberater bedeutsamen Verschärfungen im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldepflicht und Regelungen der GwGMeldV-Immobilien. Zudem wird der seit dem 18.03.2021 geltende geänderte Straftatbestand der Geldwäsche vorgestellt. Folien und Skript stehen als Begleitmaterial zur Verfügung.

Neben dem Seminar finden Sie auf der Seite zudem weitere hilfreiche Unterlagen und Praxishilfen, die die Implementierung der GwG-Verpflichtungen in der Steuerkanzlei erleichtern. Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Kammergeschäftsstelle gerne zur Verfügung.

Das BVerfG hatte das Bewertungssystem der bisherigen Grundsteuer mit Urteil vom 10. April 2018 für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12). Daraufhin wurde Ende 2019 auf Bundesebene eine Grundsteuer-Reform verabschiedet. Den Ländern wurde mit der sog. Öffnungsklausel nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 7 GG die Möglichkeit gegeben, vom Bundesgesetz abzuweichen und eigene Grundsteuermodelle zu entwickeln und umzusetzen. Ab dem 1. Januar 2025 muss die reformierte Grundsteuer angewandt werden. Die erste Hauptfeststellung soll nach derzeitigem Planungsstand am 1. Januar 2022 erfolgen – das heißt, das Finanzamt legt den Wert des Grundbesitzes fest, den er Ende 2021 hat. Für die Umsetzung der Neubewertung durch alle Länder gilt eine Frist bis Ende 2024.

Länder, die für die Neuberechnung der Grundsteuer das Bundesmodell wählen, müssen nichts weiter unternehmen. Beim Bundesmodell fließen im sog. Ertragswertverfahren der Bodenrichtwert, die Fläche der Immobilie, die Nettokaltmiete und das Alter des Hauses in die Berechnung mit ein. Daraus wird von den jeweiligen Finanzämtern der Steuermessbetrag ermittelt, der dann mit dem individuell festgelegten Hebesatz der Gemeinden multipliziert wird.

Länder, die von der Öffnungsklausel Gebrauch machen, müssen ein eigenes Gesetz verabschieden. Bislang hat nur Baden-Württemberg ein Gesetz endgültig beschlossen (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2020 Nr. 40, S. 974). In der beigefügten Übersicht haben wir den derzeit aktuellen Stand der Grundsteuerreformumsetzung in den Bundesländern dargestellt. Zur Erstellung der Übersicht wurde auf Pressemitteilungen und Informationen der Länder zurückgegriffen.

Quelle: BStBK

Das Präsidium der Bundessteuerberaterkammer hat am 13. und 14. April 2021 Hinweise für die Tätigkeit des Steuerberaters als Sanierungsmoderator und Restrukturierungsbeauftragter nach dem StaRUG beschlossen. Diese finden Sie hier.

Hieraus geht unter anderem hervor, dass sich Steuerberater mit der Frage auseinander zu setzen haben, wann ein Insolvenzantragsgrund vorliegt. Denn durch den ebenfalls durch das SanInsFoG eingeführten § 102 StaRUG (Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz) trifft einen Steuerberater im Rahmen der Erstellung von Jahresabschlüssen Prüfungs- und Warnpflichten hinsichtlich der Fortführungsfähigkeit von Unternehmen.

Mit der neuen Landingpage www.steuerberater-morgen.de startet die BStBK ihre Imagekommunikation 2021. Motto ist: „Steuerberater/in für Morgen“. Denn auch nach der Corona-Krise geht der Wettlauf mit der fortschreitenden Automatisierung des Beratungs- und Deklarationsauftrags weiter. Da hilft die Entwicklung einer passenden Digitalisierungsstrategie und Erweiterung des Kanzleiportfolios mit den vereinbaren Tätigkeiten, um die eigene Kanzlei zukunftsfest aufzustellen. Viele Mandanten/Mandantinnen wissen nichts von der Möglichkeit einer umfassenden Beratung aus einer Hand. Aus einem Basismandat mit reinen Deklarationsaufgaben können leicht weitere und für Unternehmen sehr hilfreiche Beratungstätigkeiten entstehen.

Die BStBK stellt deshalb Infos und Flyer zu den Themen „Betriebswirtschaftliche Beratung“ und „Krisen- und Sanierungsberatung“ für Sie und für Ihre Mandantschaft zur Verfügung. Weitere Themen werden folgen.

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) zeichnet in diesem Jahr Dr. Susann Sturm mit dem „Förderpreis Internationales Steuerrecht“ aus. Die Preisträgerin überzeugte das BStBK-Präsidium mit ihrer Dissertation „Essays on Tax Complexity“. In ihrer Arbeit untersucht Dr. Sturm systematisch die zunehmende Komplexität von Steuersystemen, die schon lange weltweit diskutiert wird. Dennoch gibt es bisher kein klares Verständnis davon, was Steuerkomplexität genau ist. Wie kann man sie messen? Welche potenziellen Folgen hat Steuerkomplexität? Zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen führte Dr. Sturm in ihrer Dissertation fünf Studien durch und untersuchte die Ertragsteuersysteme aus der Perspektive von multinationalen Unternehmen.

Die BStBK würdigt mit dem „Förderpreis Internationales Steuerrecht“ herausragende wissenschaftliche Veröffentlichungen auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung und fördert so den akademischen Nachwuchs. Neben einem Preisgeld von 3.000 Euro erwartet den/die Preisträger/in die Teilnahme am Kongress der International Fiscal Association (IFA).

Der Jahresbericht 2020 der Bundessteuerberaterkammer gibt umfassende Einblicke u.a. in die Aktivitäten und Standpunkte der BStBK in den Bereichen Steuerrecht, Rechnungslegung und Berufsrecht auf nationaler sowie internationaler Ebene.

Der Jahresbericht kann hier heruntergeladen werden (externer Link).

Am 18.05.2021, 13:00-18:30 Uhr, findet der 2.Frankfurter Verkehr- und Verbrauchsteuertag zum ersten Mal als Online-Veranstaltung statt.

Die Veranstaltungsfolge sowie das Anmeldeformular können hier heruntergeladen werden.

Hier gehts zur Online-Anmeldung.