Newsletter 6|09.04.2021

Wir möchten auf eine spezielle kostenlose Online-Veranstaltung für Steuerberater aufmerksam machen, auf der die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und das Bundesministerium der Finanzen alles Wichtige rund um die steuerliche Forschungsförderung vermitteln. Die Informationen umfassen:

  • Einführung steuerliche Forschungsförderung und Forschungszulagengesetz: Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren.
  • Das Antragsverfahren bei der BSFZ: Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten.
  • Der Antrag auf Forschungszulage: Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage, Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt.

Für die Veranstaltung am 15.04.2021 von 15:30 bis 17:00 Uhr können Sie sich unter https://www.bescheinigung-forschungszulage.de/veranstaltungen anmelden. Im Anschluss an die Veranstaltung besteht auch die Möglichkeit, Fragen zu stellen.

Die hessischen Steuerberater und Steuerberaterinnen wurden nach intensiven Gesprächen mit der Politik im Oktober 2020 in die Aufstellung der Kritischen Infrastruktur (sogenannte KRITIS-Liste / veröffentlicht auf www.hessen.de) des Landes Hessen aufgenommen, um sie insbesondere bei Zuspitzung der pandemischen Lage bei der Kindernotbetreuung berücksichtigt zu wissen. Und dies mit sehr gutem Grund: Steuerberater in Hessen leisten seit Beginn der Krise mit höchstem persönlichen Einsatz einen unverzichtbaren Anteil bei der Krisenbewältigung - sowohl in wirtschaftlicher als auch in sozialer Hinsicht.

Vor diesem Hintergrund ist es absolut unverständlich, dass sich nunmehr der Landkreis Groß-Gerau mit einer „Allgemeinverfügung im Bereich Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte“ auf die KRITIS-Liste „Bund“ bezieht und nicht auf das gültige Landesrecht. Dies hat nämlich zur Folge, dass die Steuerberater/innen und deren Mitarbeitende in diesem Kreis keinen Zugang zur Kindernotbetreuung erhalten. Unser Ende März an den Landrat des Kreises gerichtete Schreiben wurde unzureichend beantwortet. Wir haben uns deshalb an das zuständige Innenministerium und an das HMdF gewandt, damit klar gestellt wird, dass die KRITIS-Liste des Landes für die hessischen Gebietskörperschaften gilt. Wir bleiben dran.  

 

Das BMF hat mit Datum vom 29. März 2021 das Schreiben zur Anwendung der Vorschriften über die Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen final veröffentlicht, das bisher in der Entwurfsfassung vom 14. Juli 2020 vorlag. Gegenüber der Entwurfsfassung haben sich nur noch wenige kleinere Änderungen ergeben (vgl. u. a. Tz. 19, 77, 97, 142, 166, 222, 227, 262, 264; in der anliegenden Fassung des Schreibens markiert). Die Hoffnungen der Praxis auf weitergehende Klarstellungen werden damit leider kaum erfüllt.

Am 1. April 2021 hat das BMF das Anwendungsschreiben zu den im Betreff bezeichneten Neuregelungen der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets veröffentlicht. Die BStBK hatte zu dem Entwurf des Schreibens eine Stellungnahme beim BMF abgegeben.

Erfreulicherweise wurde dem Petitum der BStBK in einigen Punkten gefolgt und das BMFSchreiben wie folgt angepasst:

  • In Abschnitt 3.18. Abs. 3 Sätze 1 und 2 UStAE wurde die Definition der Begrifflichkeit „Unterstützung einer elektronischen Schnittstelle“ i. S. d. § 3 Abs. 3a Sätze 1 und 2 UStG mit weiteren Beispielen unterfüttert.
  • Die finale Fassung in Abschnitt 3.18. Abs. 3 Sätze 5, 6 und 7 enthält nunmehr eine Auflistung von Merkmalen, bei deren Vorliegen die in Abschnitt 3.18. Abs. 3 Satz 4 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gegeben sein können. Zu beachten ist, dass diese Auflistung weder als kumulativ noch erschöpfend zu betrachten ist. Der Unternehmerschaft und ihren Steuerberatern ist damit – wie von der BStBK gefordert – eine an den Explanatory Notes der EU-Kommission orientierte Hilfestellung an die Hand gegeben worden.
  • Auch unser Hinweis darauf, dass eine Zollabfertigung nach dem ersten Beispiel des Abschnitts 3c.1. Abs. 3 jedenfalls nicht aus zollrechtlichen Gründen in Frankreich zu erfolgen hat, wurde richtigstellend umgesetzt. Nunmehr heißt es im Beispiel zum Abschnitt 3c.1. Abs. 3 in Satz 5, dass der Händler den Umsatz im Bestimmungsland im allgemeinen Besteuerungsverfahren (Art. 250 bis 261 MwStSystRL) zu erklären hat.
  • Ebenfalls wurde unsere Anregung im Hinblick auf Abschnitt 3c.1. Abs. 3 Beispiel 1 Satz 5 UStAE-E verwertet, wonach der im Beispiel genannte Händler H aus Südkorea die Vorsteuer lediglich nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG abziehen kann. Zuvor ist hier fälschlicherweise eine gleichzeitige Anwendung des Vergütungsverfahrens sowie des Regelverfahrens geregelt gewesen.
  • Letztlich wurde auch unsere Anregung, Satz 6 des Beispiels 5 in Abschnitt 3c. Abs. 3 UStAE-E zu überarbeiten, umgesetzt. Dadurch wurde richtiggestellt, dass der dort genannte Händler H nicht zum Abzug der EUSt als Vorsteuer berechtigt ist, weil er eine ruhende Lieferung in Südkorea bewirkt und daher die anschließende Einfuhr im Zuge der bewegten Lieferung nicht für sein Unternehmen ausgeführt wird.

Das BMF weist in dem Schreiben zudem ausdrücklich darauf hin, dass die Anmeldungen für das One-Stop-Shop- (OSS) bzw. Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS) seit dem 1. April 2021 auf elektronischem Wege unter www.bzst.bund.de möglich sind.

Welcher Beruf passt zu mir? Der Ausbildungsberuf „Steuerfachangestellte/r“ bleibt für viele Jugendliche der ideale Weg in die Zukunft – das zeigt die aktuelle Ausbildungsstatistik der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). 2020 bildeten Steuerberater/innen bundesweit insgesamt 17.694 Nachwuchskräfte aus: Trotz Corona-Pandemie nur ein kleiner Rückgang im Vergleich zum Vorjahr.

Dies mit gutem Grund, denn der Beruf ist abwechslungsreich, zukunftssicher und bietet viele Aufstiegschancen – das überzeugt Nachwuchskräfte.

Die bundesweite Rangliste der 325 anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsbildung untermauert den Zuspruch der Jugendlichen für den Weg zum/zur Steuerfachangestellten. Hier behauptet sich die Ausbildung unter den Top 22 und gehört somit zu den beliebtesten Berufen. Bei Frauen ist sie mit Platz 11 besonders gefragt.

Die Grafiken zu den Ausbildungszahlen sind als Teil der BStBK-Berufsstatistik unter www.bstbk.de verfügbar.

Den Eignungstest der Steuerberaterkammern, der eine valide Aussage über Neigung und Eignung für den Ausbildungsberuf trifft, finden Sie hier. Dieser Test kann zur Selbsteinschätzung, aber auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens eingesetzt werden.

 

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) weist auf eine „Zweite Änderung der 1. Förderrichtlinie“ zum Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ hin, die am 24. März 2021 in Kraft getreten ist. Für das Bundesprogramm stehen nunmehr im laufenden Jahr 500 Millionen Euro zur Verfügung. Weitere 200 Millionen Euro sind für Ausgaben im kommenden Jahr vorgesehen. Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:

  • Die Ausbildungsprämien für von der Corona-Krise betroffene Betriebe, die durch Neueinstellungen ihr Ausbildungsniveau halten oder erhöhen, werden – rückwirkend zum 16. Februar 2021 – zunächst in bisheriger Höhe verlängert.
  • Für das neue Ausbildungsjahr werden die Prämien zum 1. Juni 2021 von 2.000,00 € und 3.000,00 € auf 4.000,00 € und 6.000,00 € verdoppelt. Damit werden zusätzliche Anreize für Ausbildungsbetriebe geschaffen.
  • Die Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit während einer Ausbildung werden attraktiver: Künftig können auch Zuschüsse zur Vergütung an Ausbilder/innen gezahlt werden. Wie bisher kann zudem die Ausbildungsvergütung bezuschusst werden.
  • All diese Leistungen können künftig Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeitenden beziehen. Bisher liegt die Grenze bei 249 Mitarbeitenden.
  • Mit einem neuen Sonderzuschuss werden Kleinstunternehmen erreicht, die im zweiten Lockdown ihre normale Geschäftstätigkeit weitgehend einstellen mussten: Betriebe mit bis zu vier Mitarbeiter/innen können pauschal 1.000,00 € erhalten, wenn sie ihre Ausbildungstätigkeit für mindestens 30 Tage fortgesetzt haben.
  • Die Übernahmeprämie wird bis Ende 2021 verlängert und auf 6.000,00 € verdoppelt. Mit ihr wird künftig neben der Übernahme eines/r Auszubildenden aus einem Insolvenzfall auch bei pandemiebedingter Kündigung oder bei Abschluss eines Auflösungsvertrages unterstützt.
  • Die Förderung einer Auftrags- oder Verbundausbildung wird attraktiver. Die Mindestlaufzeit wird auf vier Wochen verkürzt, die Höhe der Förderung nach der Laufzeit bemessen. Insgesamt können bis zu 8.100,00 € gezahlt werden. Künftig kann auch der Stammausbildungsbetrieb statt des Interimsausbildungsbetriebs die Förderung erhalten. Für Interimsausbildungsbetriebe entfällt die Begrenzung auf bis zu 249 Mitarbeitende ersatzlos.
  • Künftig können für pandemiebetroffene Unternehmen die Kosten für externe Abschlussprüfungsvorbereitungskurse für Auszubildende hälftig bezuschusst werden, maximal mit 500,00 €.

Weitere Einzelheiten zu den geänderten Förderbedingungen sind der beigefügten Anlage 1 zu entnehmen. Zur besseren Verständlichkeit haben wir Ihnen eine seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur Verfügung gestellte vollständige Lesefassung (Anlage 2) sowie eine Synopse mit einem Vergleich zur bisherigen Fassung (Anlage 3) beigefügt. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den letzten beiden Anlagen um rein informelle, rechtlich unverbindliche Versionen handelt. Rechtlich verbindlich sind allein die Fassungen der Förderrichtlinie und der Änderungen, die im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.

Die Bundesagentur für Arbeit arbeitet bereits mit Hochdruck an der Umsetzung der Richtlinie und hat trotz der sehr kurzen Vorlaufzeit schon aktuelle Informationen im Internet zur Verfügung gestellt (https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern). Unter diesem Link kann die Ausbildungsprämie auch bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Für den Berufsstand ist die Ausbildungsprämie wahrscheinlich eher für die Beratung der Mandantenunternehmen relevant.

Die Ergebnisse einer Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass mittlerweile 28 % der nach eigenen Angaben förderberechtigten Betriebe das Förderprogramm nutzen und ähnlich viele Unternehmen planen, diese Fördermittel zu beantragen. Allerdings sind das Programm und seine Fördervoraussetzungen noch immer vielen Betrieben nicht bekannt. So gaben im Dezember 2020 gegenüber dem IAB etwa 53 % unter den Betrieben in der potenziellen Zielgruppe an, das Programm zu kennen.

Die Berufsstatistik 2020 der Bundessteuerberaterkammer inkl. der aktuellen Ausbildungszahlen ist online!

Die Berufsstatistik kann hier heruntergeladen werden.