Newsletter 4|24.02.2021

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wird für Soloselbständige ein einmaliger Zuschuss von bis zu 7.500,00 € als sog. „Neustarthilfe“ für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 gewährt. Für die Antragstellung zur Neustarthilfe ist die Einschaltung eines prüfenden Dritten nicht erforderlich. Für die antragsberechtigten Soloselbständigen hat das BMWi einen eigenen FAQ-Katalog veröffentlicht. Diesen finden Sie hier. Anträge können ab sofort einmalig bis zum 31. August 2021 gestellt werden.

Die BStBK Informiert hierzu: "Soloselbständige, die im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen und benötigen für die Antragstellung dann einen prüfenden Dritten. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich."

Die StBK Hessen ist seit dem 01.01.2021 verpflichtet, die Betriebsnummer des Ausbildungsbetriebs mit dem Ausbildungsvertrag abzufragen. Bitte tragen Sie in neu abgeschlossenen Verträgen deshalb Ihre Betriebsnummer in das Anschriftenfeld der Ausbildungskanzlei ein. Die Betriebsnummer der Ausbildungsstätte ist nunmehr zwingende Voraussetzung für die Eintragung in das Berufsausbildungsverzeichnis. Die StBK Hessen benötigt diese Angabe insbesondere zum Führen der Berufsbildungsstatistik, die verpflichtend für das Bundesinstitut für Berufsbildung erstellt werden muss.

Mit der Betriebsnummer werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Die Betriebsnummer spielt darum in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit eine wichtige Rolle. Die Statistik ist für Wirtschaft und Politik eine zuverlässige Informationsquelle zur Entwicklung der Beschäftigung. Ebenso ist die Betriebsnummer ein elementares Merkmal zur Identifikation im Meldeverfahren zur Sozialversicherung und wird im Rahmen des Meldeverfahrens auch zur Rentenversicherung weitergeleitet. Der Betriebsnummern-Service Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten.

Seit Beginn der Coronakrise sind viele Steuerberater verstärkt in die Stellung von Anträgen nach dem Kurzarbeitergeld involviert. Das reine Ausfüllen des Antrags wird hierbei regelmäßig als bloße Rechtsanwendung und damit zulässige Tätigkeit erachtet. Dass sich hieraus nicht zwingend auch die Berechtigung ergibt, im Widerspruchsverfahren aufzutreten, ist eine Erfahrung, die in den letzten Monaten viele Steuerberater machen mussten: Auf geltend gemachte Einwände gegen einen ergangenen Bescheid erfolgte durch die zuständige Agentur für Arbeit eine Zurückweisung als Bevollmächtigter unter Verweis auf Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Dieses Vorgehen führte regelmäßig zu Unverständnis seitens des betroffenen Steuerberaters, insbesondere, da die Agenturen für Arbeit - dem Vernehmen nach - mit der Zurückweisung von Steuerberatern unterschiedlich umgehen.

Die Frage der sozialversicherungsrechtlichen Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Kurzarbeitergeldfragen ist bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden. Das SG Chemnitz hatte mit Urteil vom 26.10.2017 (Az.: S 26 AL 331/16) einen mit der Lohnbuchhaltung eines Baubetriebs beauftragten Steuerberater in einem Widerspruchsverfahren auf Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101 SGB III als Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers jedenfalls dann als vertretungsberechtigt angesehen, wenn nur Berechnungsfragen für das Saison-Kurzarbeitergeld im Streit stehen. Diese Entscheidung wurde nun in der Berufungsinstanz vom LSG Sachsen mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 07.01.2021 (Az.: L 3 AL 176/17) aufgehoben und eine Vertretungsbefugnis des Steuerberaters in Widerspruchsverfahren auf Saison-Kurzarbeitergeld gem. § 101 SGB III abgelehnt.

Das Gericht führt aus, dass es sich bei dem Tätigwerden eines Steuerberaters im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zur Beantragung von Saison-Kurzarbeitergeld um eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit handele, die jedenfalls ein gewisses Maß an substantieller rechtlicher Prüfung erfordere und damit eine Rechtsdienstleistung i.S.d. § 2 Abs. 1 RDG darstelle. Es sei gerade Sinn und Zweck eines Vorverfahrens die Gerichte zu entlasten, sodass das Widerspruchsverfahren eine besondere Prüfung der Rechtslage i.S.e. juristischen Subsumtionsvorgangs erfordere. Für diese Bewertung sei unerheblich, ob diese rechtliche Prüfung einfach oder schwierig sei. Im urteilsgegenständlichen Falle habe der Subsumtionsvorgang nicht allein die Berechnung umfasst, sondern auch die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 101 SGB III.

Weiter stellt das Gericht fest, dass es sich bei der als Rechtsdienstleistung zu qualifizierenden Tätigkeit nicht um eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 RDG handelt. Es fehle nach Inhalt und Umfang unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse, die für die Hauptleistung (hier: die Lohnbuchhaltung) erforderlich seien, am sachlichen Zusammenhang zum Berufs- und Tätigkeitsbild des Steuerberaters und damit am erforderlichen Nebenleistungscharakter. Der nach objektiven Kriterien zu beurteilende Zusammenhang sei bei einer inneren bzw. inhaltlichen Verbindung zwischen Nebentätigkeit und Haupttätigkeit insbesondere anzunehmen, wenn die Nichterledigung der Nebentätigkeit die sachgerechte Erledigung der Haupttätigkeit beeinträchtigen würde. Weder die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 101 SGB III noch die Berechnung und Erfüllung der Nebenpflichten nach § 320 SGB III seien jedoch notwendige Vorleistungen des Steuerberaters im Rahmen der Erstellung der Lohnbuchhaltung. Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld müsse nicht zwingend im Zusammenhang mit der Lohnbuchhaltung erfolgen, sondern könne auch isoliert davon betrieben werden, ohne dass der Steuerberater hierdurch in der Erledigung seiner Hauptleistung tangiert werden würde.

Eine Qualifikation der Tätigkeit als Nebenleistung scheide auch deshalb aus, da die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter den für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurückstünden. Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf die individuelle Qualifikation und den Umfang der Tätigkeit an, sondern auf die allgemeine, berufstypische juristische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen der Haupttätigkeit. Das Sozialversicherungsrecht zähle nicht zu den Prüfungsgebieten des Steuerberaterexamens und Grundkenntnisse – wie sie für die Lohnbuchhaltung erforderlich seien – reichten nicht aus.

Die Revision gegen das Urteil ist zugelassen. Vor dem Hintergrund der bisherigen BSG-Rechtsprechung sollte jedoch keine allzu hohe Erwartung gehegt werden, dass im Sinne des steuerberatenden Berufs entschieden wird. Steuerberatern ist daher derzeit nicht zu empfehlen, als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren in Kurzarbeitergeldfragen aufzutreten.

Unabhängig von dieser Einschätzung wird auf Bundesebene durch die Bundessteuerberaterkammer der politische Weg weiterverfolgt, um eine längst überfällige klare gesetzliche Vertretungsbefugnis zu schaffen, die dem Steuerberater in der Praxis endlich Rechtssicherheit gibt.

Mit einem Schreiben an die StBK Hessen vom 19.02.2021 hat die Bundesagentur für Arbeit / Regionaldirektion Hessen das generelle Verfahren zur Gewährung von Kurzarbeitergeld skizziert und auch zu der oft als zu bürokratisch empfundenen Antragstellung Stellung genommen.

Das Schreiben können Sie hier herunterladen.

Zum 1. Januar 2020 ist in Deutschland das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz) in Kraft getreten. Das Gesetz ermöglicht die steuerliche Begünstigung von Forschungsausgaben von Unternehmen und soll Anreize setzen, in Forschung und Entwicklung (FuE) zu investieren.

Das Verfahren zur Beantragung der Forschungszulage ist zweistufig aufgebaut: Zuerst beantragen die Unternehmen bei der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung beauftragten Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eine Bescheinigung, dass es sich bei dem Vorhaben um ein begünstigtes Vorhaben im Sinne des Gesetzes handelt; die Antragstellung ist seit September 2020 möglich. Mit der Bescheinigung wird anschließend beim jeweils zuständigen Finanzamt der Antrag auf Forschungszulage gestellt.

Im Rahmen einer virtuellen Roadshow richtet die BSFZ gemeinsam mit dem Bundesministerium der Finanzen am 15. April eine Sonderveranstaltung für Steuer-, Unternehmens- und Fördermittelberatungen aus. Darin werden Informationen zu folgenden Themen vermittelt:

  • Einführung Steuerliche Forschungsförderung und Forschungszulagengesetz: Anspruchsberechtigung, begünstigungsfähige FuE-Vorhaben und das zweistufige Antragsverfahren
  • Das Antragsverfahren bei der BSFZ: Antragsformular, Prüfkriterien und Beispiele für FuE-Tätigkeiten
  • Der Antrag auf Forschungszulage: Förderfähige Aufwendungen, Bemessungsgrundlage, Fördersatz und das Verfahren beim Finanzamt

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie hier.

Allgemeine Infos finden Sie auf den Webseiten der BSFZ und des Bundesministeriums der Finanzen.

Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden, sofern das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) deren Anrechnung auf inländische Steuern vom Einkommen vorsieht. Dies hat das Hessische Finanzgericht am 26.08.2020 entschieden (Az. 8 K 1860/16). Dagegen wurde nun Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt (Az. I R 8/21).

Streitig war die Frage, ob – und falls ja, wie – das Finanzamt verpflichtet ist, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge für Zwecke der Anrechnung auf die Gewerbesteuer festzustellen.

Das Hessische Finanzgericht hat die Frage bejaht und der Klage stattgegeben. Der Einbehalt kanadischer Quellensteuer führt zu einer Doppelbesteuerung, denn Deutschland und Kanada erheben von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf der Grundlage des zwischen Kanada und Deutschland geltenden Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) erfolgt durch Anrechnung der Steuer. Dies gilt nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts nicht nur für die Einkommensteuer, sondern auch für die Gewerbesteuer. Zwar enthalte das Gewerbesteuergesetz keine entsprechende Anrechnungsvorschrift, das DBA ordne jedoch als Rechtsfolgenverweis eine solche Anrechnung an. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen gewerbesteuerrechtlichen Anrechnungsregelung habe diese Anrechnung in entsprechender Anwendung der körperschaftsteuerrechtlichen und einkommensteuerrechtlichen Anrechnungsregelungen (§ 26 Abs. 1 Satz a Nr. 1 KStG und § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) zu erfolgen.

Das Hessische Finanzgericht hat weiterhin entschieden, dass die Feststellung der Anrechnung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides durch das Finanzamt zu erfolgen habe.

Die Umstellung der Vollmachtsdatenbank (VDB) in den Eigenbetrieb der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ist inzwischen abgeschlossen. Im Rahmen der Neutralisierung der VDB wurde die vorherige Telefonnummer mit der Vorwahl „0911“ für Nürnberg in eine neutrale „0800“-Telefonnummer geändert. Diese neue Telefonnummer ist auf unserer Website zur VDB und auf der Website der BStBK eingestellt. Die Nutzer der VDB hatten im Nutzungsvertrag  übrigens einem Lastschrifteinzug durch die BStBK zugestimmt. Dies hatte in den vergangenen Tagen zu der einen oder anderen Rückfrage an die StBK Hessen geführt.