Newsletter 2|20.01.2022
Ausbildungsumfrage der StBK Hessen
keyboard_arrow_downSehr geehrtes Mitglied,
mit dieser an die Ausbildungskanzleien gerichteten Ausbildungsumfrage möchte die StBK Hessen Handlungsfelder im Bereich der Berufsausbildung für eine effektive Interessenvertretung identifizieren und das eigene Dienstleistungsangebot überprüfen. Bitte schenken Sie uns ca. 5-7 Minuten Ihrer wertvollen Zeit und beantworten Sie die nachfolgenden Fragen. Die Möglichkeit zur Teilnahme an dieser Umfrage endet am 20. Februar 2022. Die Umfrage wird anonymisiert erhoben.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung
Ihre StBK Hessen
Corona-Regeln Hessen
keyboard_arrow_downDie in Hessen gültigen Corona Regeln (zuletzt aktualisiert am 17.01.) finden Sie hier.
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Berufsausübungsgesellschaften – Handlungsbedarf bei der Berufshaftpflichtversicherung
keyboard_arrow_downDas Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2021 S. 2363), das am 1. August 2022 in Kraft treten wird, sieht auch einige wichtige Änderungen bei der Berufshaftpflichtversicherung von Sozietäten, Partnerschaftsgesellschaften und Steuerberatungsgesellschaften (künftig: Berufsausübungsgesellschaften) vor, die bei den betroffenen Gesellschaften Handlungsbedarf auslösen können. Diese Gesellschaften sollten daher rechtzeitig ihre Berufshaftpflichtversicherung bzw. Allgemeinen Auftragsbedingungen (s. dazu näher unter 3.) darauf überprüfen, ob diese angepasst werden müssen, und erforderlichenfalls entsprechende Änderungen vorbereiten bzw. Umsetzungsmaßnahmen ergreifen.
1. Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für alle Berufsausübungsgesellschaften
Nach § 55f Abs. 1 StBerG sind alle Berufsausübungsgesellschaften unabhängig von ihrer Anerkennung verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten. Damit gilt ab dem 1. August 2022 eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung auch für Sozietäten in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Da nach dem Wortlaut des § 55f Abs. 1 StBerG die Versicherung von der Berufsausübungsgesellschaft selbst abzuschließen ist, reicht zur Erfüllung der Versicherungspflicht eine Mitversicherung über die Versicherungen der Sozien nicht aus. Dies gilt entsprechend auch für die einfache Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG. Auch diese muss ab dem 1. August 2022 selbst Versicherungsnehmerin der Berufshaftpflichtversicherung sein. In beiden Fällen beträgt künftig die Mindestversicherungssumme 500.000,00 € je Versicherungsfall.
Bisher sind im amtlichen Steuerberaterverzeichnis nur anerkannte Steuerberatungsgesellschaften eingetragen. Aufgrund der Änderung des Steuerberatungsgesetzes sind ab dem 1. August 2022 alle Berufsausübungsgesellschaften, auch solche, die nicht als Berufsausübungsgesellschaft bzw. Steuerberatungsgesellschaft anerkannt sind, eintragungspflichtig.
Berufsausübungsgesellschaften, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 StBerG nicht der Anerkennung bedürfen (insbesondere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einfache Partnerschaftsgesellschaft im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG) und auch nicht freiwillig eine Anerkennung beantragen, müssen der zuständigen Steuerberaterkammer mit der Meldung der Daten für das Steuerberaterverzeichnis eine Versicherungsbestätigung vorlegen (vgl. § 55 Abs. 3 DVStB).
2. Erhöhung der Mindestversicherungssumme bei Berufsausübungsgesellschaften
Bisher beträgt die Mindestversicherungssumme bei Steuerberatungsgesellschaften und einfachen Partnerschaftsgesellschaften im Sinne des § 8 Abs. 1 PartGG 250.000,00 €. Durch die Gesetzesreform wurde die Mindestversicherungssumme mit Wirkung zum 1. August 2022 mit Ausnahme der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB), bei der die Mindestversicherungssumme wie bisher 1.000.000,00 € beträgt, erhöht. Bezüglich der Höhe der Mindestversicherungssumme unterscheidet das Steuerberatungsgesetz künftig zwischen zwei Kategorien von Berufsausübungsgesellschaften:
Bei Gesellschaften, bei denen rechtsformbedingt für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG, PartG mbB) beträgt die Mindestversicherungssumme 1.000.000,00 €. Nach der Gesetzesbegründung soll dies auch für die Kommanditgesellschaft und damit auch für die GmbH & Co. KG gelten, soweit die Kommanditeinlage (Haftungssumme) durch die jeweiligen Kommanditisten voll eingezahlt worden ist, weil dann die Kommanditisten nicht mehr persönlich haften. Für Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorsehen (insbesondere Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einfache Partnerschaftsgesellschaft i. S. v. § 8 Abs. 1 PartGG, OHG), schreibt das Gesetz eine Mindestversicherungssumme i. H. v. 500.000,00 € vor. Für die einfache Partnerschaftsgesellschaft gilt die Mindestversicherungssumme von 500.000,00 €, da die Haftung der Partner nicht insgesamt beschränkt ist. Die handelnden Partner haften persönlich mit dem Privatvermögen.
Die erhöhte Mindestversicherungssumme gilt auch für bereits anerkannte Steuerberatungsgesellschaften, sodass auch diese ihre bestehenden Versicherungsverträge zum 1. August 2022 anpassen und die Anpassung gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer nachweisen müssen, soweit die Versicherung eine Versicherungsdeckung nicht in Höhe der neuen Mindestversicherungssumme vorsieht.
3. Haftungsbegrenzung in Allgemeinen Auftragsbedingungen: Anpassung der Versicherungsdeckung und der Haftungsbeschränkungsklausel
Die Haftung für fahrlässig verursachte Schäden in Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) kann nur dann wirksam begrenzt werden, wenn Versicherungsschutz für den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme besteht (§ 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG). In den Fällen, in denen sich für Berufsausübungsgesellschaften die Mindestversicherungssummen ab dem 1.August 2022 erhöhen, besteht deshalb Handlungsbedarf, wenn die Haftung in AAB auch ab dem 1. August 2022 wirksam begrenzt werden soll. Beispiel: Eine SteuerberatungsGmbH, für die nach derzeitigem Recht eine Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € vorgesehen ist, kann ihre Haftung in AAB aktuell noch wirksam begrenzen, wenn sie eine Deckungssumme von 4 x 250.000,00 € (1.000.000,00 €) abschließt. Ab dem 1. August 2022 ist für die GmbH eine Mindestversicherungssumme von 1.000.000,00 € vorgesehen. Eine wirksame Haftungsbegrenzung ist dann nur noch möglich, wenn vertraglich eine Deckungssumme von 4 x 1.000.000,00 € (= 4.000.000,00 €) vereinbart ist.
Die Haftung in AAB kann gemäß § 67a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StBerG nur auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht. Durch die Erhöhung der Mindestversicherungssumme auf 500.000,00 bzw. 1.000.000,00 € erhöht sich ab 1. August 2022 auch der Mindestbetrag der Haftungsbegrenzung durch AAB auf 2.000.000,00 bzw. 4.000.000,00 €. Daher sollten Berufsausübungsgesellschaften, die von den Veränderungen betroffen sind, rechtzeitig Anpassungen ihrer AAB in allen laufenden Mandaten vorbereiten. Denn werden die Haftungsbegrenzungsklauseln in den AAB bis zum 1. August 2022 nicht angepasst und entsprechend erhöht, werden diese ab diesem Zeitpunkt unwirksam.
Da die AAB durch diese Anpassung geändert werden, ist es erforderlich, die neuen AAB in jedem Einzelfall in die Verträge mit den Mandanten einzubeziehen. Um diesbezüglich auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt es sich, auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern entsprechend § 305 Abs. 2 BGB die Geltung der geänderten AAB mit dem Mandanten zu vereinbaren. Dies kann etwa dadurch geschehen, dass die Gesellschaft dem Mandanten die geänderten AAB übersendet und sich das Einverständnis des Mandanten zur Änderung der AAB einholt bzw. sich die neuen AAB vom Mandanten bestätigen lässt (z. B. durch Rücksendung eines vom Mandanten gegengezeichneten Exemplars der geänderten AAB).
4. Jahreshöchstleistung
Anpassungsbedarf ergibt sich ggf. auch in Bezug auf die Vereinbarung einer Jahreshöchstleistung mit dem Versicherer. Musste die Jahreshöchstleistung bisher 1.000.000,00 € bzw. im Fall der PartG mbB 4.000.000,00 € betragen, ist ab dem 1. August 2022 insoweit die Regelung des § 55f Abs. 5 StBerG zu beachten. Danach können die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter und mit der Zahl der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Ist eine Berufsausübungsgesellschaft Gesellschafter, so ist bei der Berechnung der Jahreshöchstleistung nicht die beteiligte Berufsausübungsgesellschaft selbst (d. h. nicht nur ein Gesellschafter), sondern die Zahl ihrer Gesellschafter und der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, maßgeblich. Die Jahreshöchstleistung muss sich jedoch in jedem Fall mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.
Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vollverzinsung und weiterer korrespondierender Vorschriften
keyboard_arrow_downMit Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass die typisierende Festlegung des Zinssatzes von 6 % p. a. für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für ab in das Jahr 2019 fallende Veranlagungszeiträume nicht mehr zu rechtfertigen ist. Der Gesetzgeber wurde daher verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen.
Die Bundessteuerberaterkammer schlägt einen variablen Zinssatz vor, der sich aus dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zzgl. eines Aufschlagssatzes zusammensetzt und ab einer Schwankungsbreite von mehr als 1 Prozentpunkt zu einer automatischen Anpassung führt. Die Eingabe beinhaltet zudem weitere Änderungsvorschläge, die auf eine grundsätzliche Reform des Zinssystems abzielen.
Folgende Eingabe hat die Bundessteuerberaterkammer am 13.01.2022 beim Bundesministerium der Finanzen eingereicht:
Die vom BVerfG indizierte Verpflichtung des Gesetzgebers zur verfassungsgemäßen Neuregelung der Vollverzinsung bis zum 31. Juli 2022 ist für Steuerpflichtige und deren Steuerberater von enormer praktischer Bedeutung. Vor diesem Hintergrund übermitteln wir Ihnen einen Vorschlag der Bundessteuerberaterkammer für eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Vollverzinsung und weiterer korrespondierender Vorschriften.
Mit Beschluss vom 8. Juli 2021, Az. 1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17 hat der Erste Senat des BVerfG entschieden, dass die typisierende Festlegung des Zinssatzes von 6 % p. a. für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen trotz grundsätzlicher Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers für ab in das Jahr 2019 fallende Veranlagungszeiträume nicht mehr zu rechtfertigen ist. Aus Sicht der Bundessteuerberaterkammer müssen jedoch nicht nur die Vollverzinsung, sondern die verfahrens- und materiellrechtlichen Zinstatbestände insgesamt reformiert und an ein kapitalmarktgerechtes Zinsniveau angepasst werden.
Es bedarf eines in sich schlüssigen Gesamtkonzepts, das auf einheitliche und realitätsnahe Zinsen abstellt und Anpassungsautomatismen beinhaltet. Die Entscheidung des BVerfG bezieht sich nicht auf andere Zinstatbestände wie z. B. Stundungs-, Hinterziehungs-, Prozesszinsen oder Zinsen für die Aussetzung der Vollziehung (§§ 234 bis 237 AO), für die ebenfalls ein Zinssatz von 6 % p. a. gilt. Es ist unseres Erachtens jedoch dringend geboten, bereits proaktiv und nicht erst nach etwaigen weiteren höchstrichterlichen Entscheidungen die Zinstatbestände der §§ 234 bis 237 AO auf ein kapitalmarktgerechtes Niveau anzupassen. Gleiches gilt etwa für die bilanziellen Abzinsungssätze für unverzinsliche Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG), Rückstellungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) oder Pensionsrückstellungen (§ 6a Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. den bewertungsrechtlichen Zinssatz (§ 12 Abs. 3 BewG).
Bei der Neuregelung der Vollverzinsung kann unseres Erachtens das Spannungsfeld zwischen Einzelfallgerechtigkeit durch die Abbildung eines realitätsgerechten Zinssatzes und Praktikabilität bzw. Effektivität der Neuregelung durch einen variablen Zinssatz aufgelöst werden. Dieser sollte sich aus dem Basiszinssatz (247 BGB) zzgl. eines Aufschlagssatzes (in Höhe von z. B. 2 Prozentpunkten) zusammensetzen und ab einer Schwankungsbreite von mehr als 1 Prozentpunkt zu einer automatischen Anpassung führen.
Die Umsatzsteuer indessen sollte grundsätzlich von der Vollverzinsung ausgenommen werden, da sie mit den grundlegenden mehrwertsteuerlichen Prinzipien wie dem Neutralitäts- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie dem Unionsrecht nicht vereinbar ist. Die an der Leistungskette Beteiligten erhalten regelmäßig keine Liquiditätsvorteile, die abgeschöpft werden müssen. Wir regen einen vertieften Austausch zu der in der Anlage im Einzelnen dargestellten Neuregelung an und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Newsletter der Bundessteuerberaterkammer
keyboard_arrow_downNeues Jahr, neues Format: Die Bundessteuerberaterkammer informiert ab sofort in einem monatlichen Newsletter über ihre Aktivitäten und Standpunkte in den Bereichen Steuerrecht, Rechnungslegung und Berufsrecht auf nationaler sowie internationaler Ebene. Zusätzlich enthält der Newsletter Wissenswertes rund um die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen u.v.m.
Klingt spannend? Dann können Sie sich hier für den BStBK-Newsletter anmelden.
Vorschläge der Bundessteuerberaterkammer zu den internationalen Aspekten der Modernisierung der Betriebsprüfung
keyboard_arrow_downDie Bundessteuerberaterkammer hat am 14.01.2022 eine Eingabe zu den internationalen Gesichtspunkten der Betriebsprüfung beim BMF eingereicht.
Die Eingabe reiht sich nach den Vorschlägen auf nationaler Ebene zur Anpassung verfahrensrechtlicher Vorschriften der Betriebsprüfung und für ein freiwilliges Antragsverfahren zum Erhalt von Prüfungserleichterungen in eine Reihe dezidierter Anregungen der Bundessteuerberaterkammer ein, die der Optimierung der Betriebsprüfung dienen.
Das Positionspapier befasst sich mit den internationalen Instrumenten der Joint Audits, der Vorabverständigungsverfahren (APA) und der Cooperative Compliance-Programme. Die Forderungen zielen insbesondere darauf ab, die Antrags- und Mitwirkungsrechte des Steuerpflichtigen bei der Nutzung der kooperativen Verfahren zu stärken. Die Verfahren müssen rechtssicher und effizient ausgestaltet und der Zugang für kleine und mittlere Unternehmen verbessert werden.
Sehr geehrte Damen und Herren,
neben dem bereits adressierten Reformbedarf der Betriebsprüfung auf nationaler Ebene besteht bei den Rechtsinstituten für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ebenfalls Optimierungsbedarf. Zunehmend werden kooperative Verfahren angewendet, die auf eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerpflichtigen und den Finanzverwaltungen abzielen, um durch ein hohes Maß an Transparenz und gesteigertes Vertrauen effiziente Verfahren zu gewährleisten.
Um dieses Ziel zu erreichen, bedarf es aus Sicht der Steuerpflichtigen und deren Berater einem Plus an Rechtssicherheit. Nationale Rechtsgrundlagen müssen für alle Verfahren geschaffen werden. Um ressourcenschonend arbeiten zu können, sollten die Verfahren zudem beschleunigt werden und rechtlich bindende Ergebnisse erzielen. Sowohl die Antrags- und Mitwirkungsrechte als auch die verfahrensrechtliche Stellung der Steuerpflichtigen müssen erheblich ausgeweitet werden.
Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sollten die Zugangsschwellen zu den kooperativen Verfahren verringert werden. Sie verfügen in der Regel nicht über ein Netzwerk international tätiger Beratungsunternehmen, repräsentieren aber quantitativ den weitaus größten Teil der von diesen Verfahren betroffenen Steuerpflichtigen.
Zur Verbesserung der Durchführung von Joint Audits und Vorabverständigungsverfahren sowie der Einführung von Cooperative Compliance-Ansätzen ins nationale Recht hat die Bundessteuerberaterkammer Vorschläge erarbeitet, die wir in der Anlage im Einzelnen darstellen.
FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV
keyboard_arrow_downDie Bundessteuerberaterkammer hat einen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV veröffentlicht. Zudem weist sie darauf hin, dass gegenüber der Überbrückungshilfe III Plus in der Überbrückungshilfe IV nochmals Verbesserungen im Hinblick auf die Umsetzung der 2G Regeln oder anderer Corona-Zutrittsbeschränkungen aufgenommen wurden, da diese sich in der Praxis für viele Unternehmen als aufwändig und kostspielig erweisen.
In der Überbrückungshilfe IV werden daher nicht nur Sach- sondern auch Personalkosten zur Umsetzung dieser Zutrittsbeschränkungen gefördert. Eine doppelte Erstattung ein- und derselben Kosten ist dabei jedoch ausgeschlossen. Die Kosten für die Umsetzung der Zutrittsbeschränkungen sind dabei nicht Bestandteil der geltenden Personalkostenpauschale, sondern der Fixkostenposition 15. „Ausgaben für Hygienemaßnahmen“. Die Personalkostenpauschale wird auf Basis der Fixkostenpositionen 1. – 11. berechnet und bezieht sich auf unvermeidbare Personalkostenanteile aus diesen Kostenpositionen.
Seit der Überbrückungshilfe III sind Hygienemaßnahmen förderfähig, die infolge von Vorschriften zur Eindämmung der Corona-Pandemie (zum Beispiel Corona-Arbeitsschutzverordnung, Homeoffice-Pflicht, Maskenpflicht etc.) entstehen beziehungsweise entstanden sind. Damit handelt es sich bei der Erstattung von Sach- und Personalkosten zur Umsetzung der Corona-Zutrittsbeschränkungen lediglich um die Konkretisierung eines bereits bestehenden Fördertatbestands. Weitere Infos hier.