Newsletter 2|02.03.2020
Kammertag 2020 - save the date
keyboard_arrow_downDer Kammertag 2020 mit anschließender ordentlichen Kammerversammlung findet am Freitag, dem 29.05.2020, 10:00 Uhr, im Vienna House Ernst Leitz, Am Leitz-Park 8 in 35579 Wetzlar statt.
Weitere Informationen folgen in Kürze.
Strukturmaßnahmen der hessischen Steuerverwaltung bei den Finanzämtern Darmstadt und Groß-Gerau; Zuständigkeitsänderung zum 1. März 2020
keyboard_arrow_downDie Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main unterrichtete uns, dass sich vorbehaltlich der zu ändernden Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter mit Wirkung zum 1. März 2020 Änderungen bei den Aufgaben der hessischen Finanzämter ergeben werden.
Im Zuge der Strukturmaßnahmen in der Steuerverwaltung ändern sich die Zuständigkeiten der Finanzämter Darmstadt und Groß-Gerau im Bereich der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung.
Es ergeben sich die folgend dargestellten Zuständigkeitsverlagerungen:
Mit Wirkung zum 1. März 2020 wird die Zuständigkeit der im Bezirk des Finanzamts Groß-Gerau belegenen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen vom Finanzamt Darmstadt auf das Finanzamt Groß-Gerau übergehen.
Diese Übertragung umfasst alle Aufgaben, die zur Verwaltung der Körperschaftsteuer gehören; insbesondere Festsetzungen, Erhebung, Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und sonstige Anfragen und Anträge.
Darüber hinaus geht auch die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ oder „Personengesellschaft“ im Finanzamtsbereich Groß-Gerau auf das Finanzamt Groß-Gerau über.
Von der Zuständigkeitsverlagerung bleiben die Verwaltung der Körperschaftsteuer sowie die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen für Großbetrieben i. S. d. § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, ausgenommen. Diesbezüglich verbleiben die Zuständigkeiten beim Finanzamt Darmstadt.
Die zentralen Zuständigkeiten für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie der Auslandsfachprüfungen und der Fachprüfungen betrieblichen Altersversorgung, bleiben wie bisher bestehen.
Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummer im Bereich der Körperschaftsteuer werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben. Die Zusammenführung der bisher bereits bestehenden Steuernummern im Finanzamt Groß-Gerau für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen und mit einer gesonderten Mitteilung bekanntgegeben werden. Bis dahin sind für die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer die im Finanzamt Groß-Gerau bereits bestehenden Steuernummern zu verwenden.
Warnung vor betrügerischen E-Mails zur Registrierung im Transparenzregister
keyboard_arrow_downDie Bundessteuerberaterkammer ist darauf hingewiesen worden, dass Unternehmen Mails von dem angeblichen Absender „Organisation Transparenzregister e. V.“ mit dem Betreff „Registrierungsaufforderung/Verstoß gegen das Geldwäschegesetz“ erhalten. Die Unternehmen werden darin aufgefordert, sich binnen 10 Tagen beim Transparenzregister zu registrieren. Der dafür angegebene Link führt aber nicht zum offiziellen Transparenzregister. Es handelt sich vielmehr um eine kostenpflichtige Dienstleistung (Kosten in Höhe von 49,00 €), die Unternehmen nicht in Anspruch nehmen müssen.
Das BMF hat zudem einen Warnhinweis herausgegeben, in dem darauf hingewiesen wird, dass von dem o. g. Absender bei Unterbleiben der Registrierung Bußgelder angedroht werden und davor gewarnt wird, sich zu registrieren bzw. Zahlungen zu leisten.
Das echte Transparenzregister wird vom Bundesanzeiger-Verlag betrieben (siehe www.transparenzregister.de). Eintragung und Registrierung auf der öffentlichen Plattform sind kostenlos. Dort finden Sie auch weitere Informationen zur Eintragungspflicht im Transparenzregister.
Empfehlungen der OFD Frankfurt am Main zum Umgang mit Belegen
keyboard_arrow_downMit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Vorlage bestimmter Nachweise (z. B. Zuwendungsbestätigungen, Nachweis der Behinderung) als materiell-rechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung entfallen. Anlässlich dieser Neuerungen hat uns die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main das beigefügte Informationsblatt „Empfehlungen zum Umgang mit Belegen“ übersandt.
Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts: Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 4 InsO bei Zahlungen von Drittschuldnern an den Insolvenzschuldner
keyboard_arrow_downWerden nach Bestellung eines schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters auf einem Bankkonto des Insolvenzschuldners Entgeltzahlungen gutgeschrieben, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1571/18).
Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter. Er stritt mit dem Finanzamt darüber, ob es sich bei den durch Zahlungseingängen auf dem Konto eines Insolvenzschuldners entstandenen Umsatzsteuerverbindlichkeiten um Insolvenz- oder Masseverbindlichkeiten gehandelt habe.
Nachdem beantragt worden war, das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners zu eröffnen, wurde zunächst ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Außerdem wurde durch das Insolvenzgericht angeordnet, dass Verfügungen des Insolvenzschuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam seien. Gemäß § 22 Abs. 2 InsO sollte der Kläger das Unternehmen, das der Insolvenzschuldner betrieb, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen.
Kurz darauf gingen auf dem Konto des Insolvenzschuldners Überweisungen ein, mit denen einer seiner Kunden zuvor gestellte Rechnungen begleichen wollte. Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
Das Finanzamt setzte gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter diejenige Umsatzsteuer fest, die durch die genannten Überweisungseingänge auf dem Konto des Insolvenzschuldners entstanden war. Dagegen wehrte sich der Kläger.
Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt, weil es bei der Steuerfestsetzung gegenüber dem Kläger als Insolvenzverwalter zu Unrecht diese Umsätze zugrunde gelegt hatte. Durch die genannten Umsätze seien keine gegenüber dem Kläger festzusetzenden Masseverbindlichkeiten begründet worden, insbesondere auch nicht nach § 55 Abs. 4 der Insolvenzordnung (InsO).
Gemäß § 55 Abs. 4 InsO gelten Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Der Senat hat entscheiden, dass mit den streitgegenständlichen Umsätzen keine Entgeltvereinnahmung durch den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter stattgefunden habe, die umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten habe begründen können.
Es komme auch nicht darauf an, inwieweit und wann der Kläger von der Existenz des Kontos und von den bevorstehenden Zahlungen Kenntnis gehabt habe und ob er dem Zahlungseingang auf dem Girokonto - möglicherweise durch schlüssiges Verhalten - zugestimmt habe.
Der Kläger sei zwar durch das Insolvenzgericht ermächtigt worden, Forderungen des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Ihm habe aber nicht das Recht zugestanden, einer Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zuzustimmen bzw. eine solche zu verhindern. Insbesondere sei im vorliegenden Fall ein Verbot durch das Insolvenzgericht unterblieben, mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner zu zahlen.
Das Urteil vom 19.11.2019 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 2/20 anhängig.
Jahresvorschau 2020 des Bundesverfassungsgerichts
keyboard_arrow_downDas Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine Liste mit den Verfahren veröffentlicht, über die im Jahr 2020 entschieden werden soll. Anliegend finden Sie eine Zusammenstellung der Verfahren mit steuerlicher Bedeutung.
Übersicht über für das Jahr 2020 angekündigte Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts mit steuerlicher Bedeutung
Die vollständige Liste des BVerfG ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2020/vorausschau_2020_node.html
Freie Förderplätze für kostenfreie Webseiteneinstellung - Azubis suchen Projektpartner aus dem Dienstleistungssektor
keyboard_arrow_downDer Förderverein für regionale Entwicklung e.V. setzt sich mit seinen Azubi-Projekten für die praxisnahe Ausbildung von Berufsschülern und Studierenden ein. Um es den Berufseinsteigern zu ermöglichen an abwechslungsreichen, realen Projekten zu arbeiten, werden im Rahmen des Förderprogramms „Dienstleister online“ nun neue Projektpartner aus dem Dienstleistungsbereich gesucht.
Egal ob Architekten, Berater, Immobilienmakler oder Juristen - Vereine, Einrichtungen oder kleine Unternehmen können sich hierbei von den Azubis eine individuelle Webseite erstellen lassen und ermöglichen ihnen hiermit praktische Berufserfahrung zu sammeln. Die Erstellung des Internetauftritts ist dabei für die Projektpartner kostenfrei. Lediglich die Kosten für die Webadresse und den Speicherplatz sind selbst zu tragen. Geltende Datenschutzrichtlinien werden natürlich bei der Erstellung der Webseite berücksichtigt und umgesetzt. „Der Projektablauf verlief reibungslos. Das Ergebnis kann sich sehen lassen! Ich bin voll und ganz mit der Umsetzung zufrieden.“, berichtet Herr Sickel, Versicherungsmakler.
Nach Projektabschluss ermöglicht ein bedienerfreundliches Redaktionssystem es den Projektpartnern ihre Webseite selbstständig zu pflegen – ganz ohne Programmiererkenntnisse. So können beispielsweise aktuelle Leistungsangebote eingestellt werden. Sollte es dennoch mal eine Frage geben, kann man sich natürlich auch nach Projektabschluss noch bis mindestens 2030 an den Webseiten-Support der Azubi-Projekte wenden.
Bei Fragen oder Interesse am Förderprogramm, können Sie sich gerne telefonisch unter 0331 55047471 oder per E-Mail an info@azubi-projekte.de an den Förderverein für regionale Entwicklung wenden.
Einige bereits abgeschlossene Webseitenprojekte finden Sie unter www.azubi-projekte.de/referenzen
Weitere Informationen zu den Azubi-Projekten finden Sie unter www.azubi-projekte.de.