Newsletter 14|11.08.2020
Wichtige Infos zum Kammertag und zur Kammerversammlung am 6. November 2020
keyboard_arrow_downAufgrund der unverändert bestehenden Begrenzung der Teilnehmerzahl in geschlossenen Räumen und der Beachtung der Abstandsregel wegen der Corona-Pandemie kann der Kammertag 2020 am 06.11.2020 in Wetzlar in der geplanten Form leider nicht stattfinden. Der öffentliche Teil (Kammertag) wird deshalb abgesagt. Da nach der Kammersatzung einmal jährlich eine Kammerversammlung einzuberufen ist, hat der Vorstand beschlossen, diese am 06.11.2020 ab 10:00 Uhr im Hilton Frankfurt City Centre, Hochstraße 4, 60313 Frankfurt am Main durchzuführen. Die Tagesordnung der Kammerversammlung 2020 wird ab dem 15.09.2020 auf der Homepage der Kammer veröffentlicht. Ab diesem Termin besteht auch die Möglichkeit, sich zur Kammerversammlung anzumelden. Vorgesehen ist, dass nunmehr die Kammerversammlung mit einem Grußwort des hessischen Finanzministers eröffnet wird und die Verleihung des Preises AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER im Rahmen der Kammerversammlung stattfindet. Auf der Tagesordnung steht auch weiterhin der Vortrag zum Thema „Einführung des Grundsteuermodells in Hessen“ von Ministerialdirigent Matthias Schenk.
Webinar "Die (neue) Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)"
keyboard_arrow_downZum 1. Juli 2020 ist die Novellierung der StBVV in Kraft getreten. Sie bringt in einigen Bereichen, insbesondere bei der Abrechnung von Rechtsbehelfsverfahren, wesentliche Änderungen. Erfreulich ist, dass der Gesetzgeber den vom Berufsstand geforderten Inflationsausgleich akzeptiert und die Gebührentabellen durchgängig um rund 12 % nach oben angepasst hat.
Im ersten Teil des Seminars werden Ihnen zunächst die Neuerungen en bloc kurz vorgestellt und Sie erfahren, in welchen Fällen Sie noch nach „altem“ Recht und in welchen nach neuem Recht abrechnen müssen. Es folgen Ausführungen darüber, welche formalen Voraussetzungen bei der Abfassung von Gebührenrechnungen eingehalten werden müssen, wie die angemessene Gebühr bestimmt wird und wie rechtssichere Vergütungsvereinbarungen geschlossen werden können. Ein kleiner, aus unserer Sicht jedoch wichtiger Ausflug in das Auftrags- und Vertragsrecht und Ausführungen darüber, wie Sie Ihr Honorar absichern und sich vor Honorarverlust schützen könne, rundet diesen Teil des Seminars ab.
Nach einer kurzen Pause erfahren Sie im zweiten Teil, für welche Tätigkeiten welche Abrechnungsnorm die richtige ist, welche Tätigkeiten mit der Gebühr als abgegolten gelten, welche Gegenstandswerte anzusetzen sind und, ganz aktuell und mit Beispielen hinterlegt, wie nach Änderung der StBVV die Rechtsbehelfsverfahren künftig abzurechnen sind.
A. Überblick über die geänderten Normen der StBVV
B. Grundzüge des Gebühren- und Vertragsrechts, u. a.:
- Fälligkeit und Einforderbarkeit der Vergütung
- Korrekte Berechnung
- Abgeltungsbereich der Gebühren/ Nachforderung von Gebühren
- Bestimmung der „Angemessenheit“ der Vergütung
- Vereinbarung einer höheren oder einer niedrigeren Vergütung
C. Honorarabsicherung und Honorardurchsetzung, u. a.:
- Abtretung von Honoraransprüchen
- Zurückbehaltungsrecht
- Sonderproblem Insolvenz
D. Die Gebühren im Einzelnen, u. a.:
- Steuererklärungen
- Buchführung
- Lohnbuchführung / Sozialversicherungsrecht
- Vorarbeiten für den Jahresabschluss
- Jahresabschluss
- Teilnahme an Betriebsprüfungen
- Selbstanzeige
- Vergütung in Rechtsbehelfs- und gerichtlichen Verfahren
Referenten: Michael Klaeren (Teil I)
Rechtsanwalt, Freiburg
Hauptgeschäftsführer der Steuerberaterkammer Südbaden
Dipl.-Vw. Bernhard Starz (Teil II)
Steuerberater, March
Vorstandsmitglied der Steuerberaterkammer Südbaden
Mitglied im Gebührenrechtsausschuss der BStBK
Begrüßung: Lothar Boelsen
Steuerberater / Wirtschaftsprüfer / Rechtsanwalt
Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hessen
Termin und Uhrzeit: Donnerstag, 3. September 2020
Veranstaltungsdauer: 09:00 Uhr - ca. 12:00 Uhr
Seminargebühr: Das Seminar ist gebührenfrei.
Teilnehmer: Kammermitglieder und deren qualifizierte Mitarbeiter
Wir bitten um Ihre Anmeldung per E-Mail an sonja.vogl@stbk-hessen.de.
Wichtig! Wir benötigen von jedem Teilnehmer Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse, damit wir später den Einladungslink an die richtige Adresse zustellen können.
Wichtige Hinweise zu Online-Fortbildungen:
Den Einladungslink und das Skript stellen wir am Vortag an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zu.
Mit diesem Link können Sie sich in einen digitalen Seminarraum einloggen. Wichtig ist, dass Sie den Link in einem aktuellen Browser (Firefox, Google-Chrome, Safari) öffnen. Der Internet Explorer von Microsoft wird nicht funktionieren.
Soweit Sie mit einem Notebook arbeiten und einen Internet-Zugang besitzen, gibt es keinerlei Einschränkung der Funktionalität, da Notebooks standardmäßig über ein Mikrofon und eine Kamera verfügen. In unserem virtuellen Klassenzimmer können Sie damit grundsätzlich chatten, Fragen stellen, per Handheben eine Meldung signalisieren und die Skriptunterlage herunterladen. Welche Funktionen (z. B. Fragestellung per Chat oder direkt über die Sprache) freigegeben werden, entscheiden letztlich die Referenten.
Ein Headset oder ein anderes Audioausgabegerät benötigen Sie nur dann, wenn Sie mit einem PC arbeiten, denn bei diesen sind Lautsprecher nicht automatisch integriert. Ggf. geht das auch über den Kopfhörer Ihres Handys (nicht alle Fabrikate haben einen passenden Klinkenstecker, Apple-Produkte mit Lightning-Stecker passen nur mit Adapter, etc.).
43. Deutscher Steuerberatertag in Wiesbaden - Absage
keyboard_arrow_downDer für den 18. - 20.10.2020 geplante 43. Deutsche Steuerberatertag in Wiesbaden muss aufgrund der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung aus Hessen leider abgesagt werden.
Eine Beschränkung auf 250 Teilnehmer (unter normalen Umständen ca. 1.600) würde dem Deutschen Steuerberatertag, der für einen breiten fachlichen und persönlichen Austausch mit innovativen Formaten und einer großen Fachaustellung über berufsspezifische Angebote steht, nicht gerecht werden.
Der nächste Deutsche Steuerberatertag findet somit 2021 in Hamburg statt.
Rechnung in Textform
keyboard_arrow_downMit Inkrafttreten der Änderungen der StBVV zum 1. Juli 2020 ist es zulässig, dass Steuerberater ihre Rechnungen nicht mehr eigenhändig unterzeichnen müssen.
Aber Achtung: Es kann nicht unterstellt werden, dass der Mandant die elektronischen Rechnungen ohne Unterschrift einfach so akzeptieren und auf das persönliche Unterzeichnen der Gebührenrechnung verzichten wird. Vielmehr muss eine Vereinbarung mit dem Mandanten geschlossen werden. Hier wird künftig die Textform genügen.
Textform bedeutet, dass es sich um eine lesbare Erklärung handeln muss, in der die Person des Erklärenden (also des Mandanten) genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger gespeichert ist (§ 126 b BGB). Möglich sind daher u. a. Fax, Brief, E-Mail, aber auch eine SMS oder eine WhatsApp-Botschaft, wobei sich bei letzteren die Frage der Archivierung in den Unterlagen des Steuerberaters stellt.
So wäre es z. B. denkbar, dass ein Mandant folgende Erklärung gegenüber seinem Steuerberater abgibt:
„§ 9 Abs. 1 Satz 2 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) eröffnet die Möglichkeit, der Übermittlung von Vergütungsrechnungen des Steuerberaters in Textform, wenn der Mandant dem zustimmt.
Dementsprechend stimme ich – Name des Mandanten – hiermit einer – verschlüsselten – bzw. unverschlüsselten – elektronischen Übermittlung der Vergütungsrechnung durch – Herrn/Frau Steuerberater XY bzw. die XY Steuerberatungsgesellschaft als pdf-Datei – bzw. im Format ZUGFeRD (Standardformat für elektronische Rechnungen) ausdrücklich zu.
Ich verzichte insoweit auf die Unterzeichnung der Rechnung durch Herrn/Frau Steuerberater XY bzw. einen Vertreter der XY Steuerberatungsgesellschaft“
Ein anderer Wortlaut einer solchen Zustimmungserklärung, ggf. auch weniger ausführlich, ist selbstverständlich möglich.
Bei Übermittlung der Rechnungen im ZUGFeRD-Format sollte noch Folgendes beachtet werden:
Nach Rz. 58 der GoBD gilt der Grundsatz der Unveränderbarkeit. Die im Sinne der GoBD aufbewahrungs- und aufzeichnungspflichtigen elektronischen Dokumente und Daten müssen unverändert (Rz. 59) und im Originalformat (Rz. 119) aufbewahrt werden. Eine Ablage außerhalb eines revisionssicheren Systems erfüllt ohne Ergreifen weiterer Maßnahmen diese Anforderungen nicht (Rz. 110). Die Forderung nach Unveränderbarkeit macht nach dem aktuellen Stand der Technik den Einsatz eines revisionssicheren Dokumentenmanagementsystems (DMS) notwendig (oder Unternehmen-online). Nur bei sehr geringem Rechnungsanfall kann davon ausgegangen werden, dass eine „normale“ Archivierung nach den GoBD genügt.
Versendet der Steuerberater daher an seinen Mandanten elektronische Rechnungen, sei es mit oder ohne qualifizierte elektronische Signatur, sollte er vorher prüfen, ob der Mandant auch in der Lage ist, diese Rechnungen GoBD-konform zu archivieren!
Gerade wenn der Steuerberater auch mit der Buchführung des Mandanten betraut ist, muss er sich sonst die Frage gefallen lassen, warum ausgerechnet er die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Mandanten durch elektronische Rechnungen torpediert. Oder umgekehrt wird die Frage im Raum stehen, warum er den Mandanten nicht zu einer GoBD-konformen Aufbewahrung seiner Rechnungsbelege anhält. Führen dann ausgerechnet (auch) die elektronischen Rechnungen des Steuerberaters zu einer Verwerfung der Buchhaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung, ist ein Haftungsfall nicht auszuschließen. Auch berufsrechtlich muss sich der Steuerberater in einem solchen Fall wohl die Frage nach der Gewissenhaftigkeit seiner Berufsausübung gefallen lassen.
Text mit freundlicher Genehmigung der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz
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