Newsletter 13|14.07.2020

Mit unserem Kammerrundschreiben haben wir Sie am 08.07.2020 über die im Konjunkturpaket enthaltene „Überbrückungshilfe“ aufmerksam gemacht. Dieses Programm ist zur Sicherung der Existenz von kleinen und mittelständischen Unternehmen bei Corona-bedingtem Umsatzausfall aufgelegt worden. Für die Monate Juni bis August 2020 werden branchenübergreifend Überbrückungshilfen als Zuschüsse gewährt. Es wurde ein zweistufiges Verfahren zum Nachweis des anspruchsbegründenden Umsatzeinbruchs und der erstattungsfähigen Fixkosten festgelegt. Demnach sind bei der Antragstellung die Antragsvoraussetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers glaubhaft zu machen und nachträglich sind die angefallenen Kosten mit Hilfe eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers zu belegen.

Die StBK Hessen wurde unter anderem vom Hessischen Industrie- und Handelskammertag darum gebeten, solche Steuerberater/innen zu benennen, die über den Kreis ihrer Mandanten hinaus dazu bereit sind, Unternehmen und Selbständige zu unterstützen. Wir wissen, dass dies mit einem größeren Aufwand für die Verifizierung der maßgeblichen Parameter für eine Antragstellung verbunden ist. Gleichzeitig können Sie als Steuerberater/in und Organ der Rechtspflege hierdurch einen wichtigen Beitrag zum Gemeinwohl leisten.

Wenn wir Sie für diese Aufgabe gegenüber Dritten benennen dürfen, tragen Sie sich hierfür bitte bequem online ein. Hiermit erklären Sie uns gegenüber gleichzeitig Ihr Einverständnis zur Weitergabe der hier eingetragenen Daten an Dritte.

Online-Formular

Mit Schreiben vom 10. Juli 2020 teilte das Hessische Ministerium der Finanzen folgendes mit:

Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 wurde § 146a Abgabenordnung (AO) eingeführt. Demnach besteht ab dem 1. Januar 2020 die Pflicht, elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 1 S. 1 KassenSichV sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Benehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit Schreiben vom 6. November 2019 (Az.: IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, 2019/0891800; BStBl. 2019 S. 1010) klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Anforderungen unverzüglich umzusetzen sind. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es jedoch nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium der Finanzen sein Festhalten an dieser Frist bekräftigt.

Zurzeit bieten bereits mehrere TSE-Hersteller TSE in unterschiedlichen Ausführungen auf dem Markt an und der Finanzverwaltung sind keinerlei diesbezügliche Lieferschwierigkeiten oder anderweitige Engpässe bei der Zurverfügungstellung bekannt.

Ungeachtet dessen zeigt sich, dass es wegen der kurz- und mittelfristigen Auswirkungen der Corona-Pandemie - insbesondere im 2. Quartal 2020 - und aufgrund der Umstellung der Kassensysteme im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 vermehrt zeitliche Schwierigkeiten bei der Implementierung der TSE auftreten.

Aus diesem Grund gilt für den Zuständigkeitsbereich der hessischen Finanzämter das Folgende:

Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme sind weiterhin umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zudem müssen alle Anforderungen des § 146a AO, sofern diese bereits umsetzbar und nicht durch das BMF-Schreiben vom 6. November 2019 weiterhin zurückgestellt sind, erfüllt werden.

Aus Billigkeitsgründen wird es gemäß § 148 AO unter den folgenden Voraussetzungen jedoch nicht beanstandet, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem längstens bis zum 31. März 2021 nicht über eine TSE verfügt:

Der Steuerpflichtige muss bis spätestens 30. September 2020 eine TSE verbindlich bestellt oder einen Kassenfachhändler, einen Kassenhersteller oder einen anderer Dienstleister im Kassenbereich verbindlich mit dem fristgerechten funktionsfertigen Einbau der TSE in das elektronische Aufzeichnungssystem beauftragt haben.

Ist der Einbau einer cloudbasierten TSE beabsichtigt, eine solche aber noch nicht verfügbar, ist die Nichtverfügbarkeit durch geeignete Dokumente nachzuweisen. Der funktionsfertige Einbau einer TSE bis zum 31. März 2021 muss auch in diesen Fällen sichergestellt werden.

Die Billigkeitsmaßnahme gilt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen als gewährt. In dem entsprechenden Umfang ist ein gesonderter Antrag durch den Steuerpflichtigen nach §§ 146a, 148 AO nicht erforderlich.

Erforderliche Nachweise sind vom Steuerpflichtigen im Rahmen der allgemeinen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren und auf Verlangen der Finanzverwaltung vorzulegen.

gez. Schenk

Des Weiteren stellen wir Ihnen hier die Presseinformation des HMdF zum Thema "HESSEN, BAYERN, NORDRHEIN-WESTFALEN, HAMBURG UND NIEDERSACHSEN: PRAGMATISCHE UND UNBÜROKRATISCHE LÖSUNG BEI KASSENSYSTEMEN Bundesfinanzministerium verweigert Fristverlängerung bei Kassenumstellung // Fünf Länder handeln im Interesse der Wirtschaft" zur Verfügung.

Zum 01.08.2020 gehen die Kassenaufgaben des Finanzamtes Bad Homburg auf das Finanzamt Nidda über. Alle Steuerbescheide und sonstige Schreiben des Finanzamtes Bad Homburg enthalten daher ab dem 01.08.2020 die Bankverbindungen des Finanzamts Nidda.

Überweisungen sind auf diese Konten zu leisten. Die neuen Bankverbindungen können ab dem 01.08.2020 auch auf der Webseite des Finanzamtes Bad Homburg recherchiert werden.

Bei Erstattungen und Lastschrifteinzügen des Finanzamtes Bad Homburg erscheint ab dem 01.08.2020 das Finanzamt Nidda als Auftraggeber bzw. Zahlungsempfänger. SEPA-Lastschriftmandate, die dem Finanzamt Bad Homburg erteilt wurden, gelten für die Finanzkasse des Finanzamtes Nidda fort. Steuerbürgerinnen und Steuerbürger müssen keine neuen Lastschriftmandate erteilen.

Schreiben, die ausschließlich das Kassenverfahren betreffen, tragen ab dem 01.08.2020 als Absender zudem die Anschrift des Finanzamtes Nidda.

Für telefonische Anfragen steht wie bisher die Telefonservicestelle des Finanzamtes Bad Homburg zur Verfügung (06172 107-0).