Newsletter 12|03.08.2021

Am 17.09.2021 findet der Kammertag 2021 mit anschließender Ordentlicher Kammerversammlung im Frankfurt Marriott Hotel, Hamburger Allee 2, 60486 Frankfurt am Main, ab 10:15 Uhr statt. Herzlich eingeladen sind alle Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen. Nachfolgend finden Sie den Zugang zum Online-Anmeldeportal. Anmeldung erbeten bis 01.09.2021.

ONLINE-ANMELDEPORTAL

Die Programmfolge zum Kammertag und die Tagesordnung zur Ordentlichen Kammerversammlung können Sie auf unserer Website unter www.stbk-hessen.de/ueber-uns/kammertag-2021 einsehen. 

Wir freuen uns auf Sie!

Im Anschluss an die Ordentliche Kammerversammlung am 17.09.2021 um ca. 17:00 Uhr laden wir junge Steuerberater und Steuerberaterinnen zu einem "Get Together" ein. Bei diesem Treffen steht das Netzwerken im Vordergrund. Junge Berufskolleginnen berichten darüber hinaus über ihre Selbständigkeit.

Agenda

  • Begrüßung, Herr Hartmut Ruppricht, Präsident der StBK Hessen & Frau Simone Malke, Vorstandsmitglied der StBK Hessen
  • „Kanzleigründung wagen“, Frau Nadine Herrmann, Steuerberaterin
  • „Partnerschaft in einer Steuerberaterkanzlei wagen“, Frau Nathalie Gerlach, Steuerberaterin
  • Kontakte & Imbiss

Anmeldung erbeten bis 01.09.2021.

Hier können Sie sich zum "Get Together" für junge Steuerberater anmelden.

Sie möchten sich als attraktiven Arbeitgeber präsentieren? Dann lassen Sie sich auszeichnen! Mit dem Preis AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER würdigt die StBK Hessen besonders mitarbeiterorientierte Steuerberaterkanzleien.

Die Auszeichnung wird in den Kategorien bis 10 Mitarbeiter, 11-50 Mitarbeiter und über 50 Mitarbeiter vergeben. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der StBK Hessen. Die Preiswürdigkeit Ihrer Kanzlei wird von einer Jury auf Grundlage einer Selbstdarstellung und einem Auswahlgespräch bewertet.

  • Zielsetzung der Auszeichnung:
    Die StBK Hessen möchte ihre Mitglieder dabei unterstützen, sich auf dem Arbeitsmarkt im Ringen um Fachkräfte als attraktive Arbeitgeber zu präsentieren und zu behaupten. Mit der Urkunde „AUSGEZEICHNETER ARBEITGEBER“ werden Steuerberaterkanzleien in Hessen ausgezeichnet, die sich zu Mitarbeiterorientierung bekennen und danach handeln.
     
  • Wer oder wie kann man sich für die Auszeichnung bewerben?
    Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der StBK Hessen. Die Kanzlei kann sich für eine Auszeichnung selbst vorschlagen oder auch von den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen vorgeschlagen werden. Kosten entstehen für die Teilnehmer nicht. Für eine Bewerbung oder Empfehlung steht ein Leitfaden zur Verfügung. Bewerbungsfrist ist der 31.12.2021 für die Auszeichnung im Folgejahr (Kammertag 2022).
     
  • Wie werden die Auszeichnungen vergeben?
    Die Auszeichnungswürdigkeit einer Kanzlei wird von einer Jury auf Grundlage der dargestellten Maßnahmen und eines Auswahlgespräches bewertet. Die Auszeichnung wird von der Steuerberaterkammer Hessen auf dem Kammertag der StBK Hessen feierlich verliehen. Die von den ausgezeichneten Kanzleien getroffenen Maßnahmen werden im Rahmen der Kammerversammlung als „best-practice“-Beispiele präsentiert. Auszeichnungen werden in den Kategorien bis 10 Mitarbeiter, 11-50 Mitarbeiter, über 50 Mitarbeiter vergeben. Pro Kategorie und Jahr ist die Auszeichnung auf zwei Preisträger pro Kategorie begrenzt. Ausschlaggebend ist neben der Auszeichnungswürdigkeit die Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung der Auszeichnung besteht nicht.
     
  • Wer ist auszeichnungswürdig?
    Eine Auszeichnungswürdigkeit ist ggf. gegeben, wenn über die gesetzlichen Vorgaben hinaus Maßnahmen in folgenden Handlungsfeldern umgesetzt wurden:
        - Führungskultur
        - Kompetenzentwicklung / Qualifizierung
        - Gesundheitsförderung
        - Familienfreundlichkeit
        - Entlohnung & Anerkennung
        - Arbeitgebermarke
     
  • Auswahlentscheidung der Jury
    Die Jury strebt Einstimmigkeit bei ihrer Entscheidung über die Auszeichnungswürdigkeit einer Steuerberaterkanzlei an, ein Mehrheitsbeschluss reicht für die Entscheidung jedoch aus. Die Jury ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Jurymitglieder anwesend sind. Die Einladung der Jury erfolgt durch die StBK Hessen mindestens eine Woche vor der Sitzung per E-Mail. Ob eine Kanzlei auszeichnungswürdig ist, wird anhand des eingereichten Fragebogens, des Auswahlgespräches und insbesondere folgender Kriterien bewertet:

    - Betrachtet werden alle Maßnahmen einer Kanzlei, die die Mitarbeiterorientierung / Arbeitgeberattraktivität verbessern und die nicht ohnehin gesetzlich vorgegeben sind. Idealerweise wurden Maßnahmen in allen Handlungsfeldern getroffen.

    - Die betrachteten Maßnahmen können verschiedenster Natur sein. Sie sollten sich nicht in einer einmaligen Aktion (z.B. einmaliges Sommerfest für Mitarbeiter und deren Familien) erschöpfen, sondern nachhaltig ausgerichtet sein.   

    - Die Leistungsfähigkeit der Kanzlei / Anzahl der Mitarbeiter fließt in die Bewertung der ergriffenen Maßnahmen in angemessenem Maße mit ein.

    - Betrachtet wird die Entwicklung der Kanzlei (von „wo“ gestartet und „was“ erreicht)

    - Auch die weiteren Ziele und die Sicherstellung der Nachhaltigkeit der ergriffenen Maßnahmen sind als Anhaltspunkte heranzuziehen.

Diese und weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Website.

Das am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 1. August 2021 in Kraft getreten ist, bringt wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister mit sich. Weitere Infos finden Sie hier.

Der Änderungsantrag bei der November-/Dezemberhilfe war grundsätzlich bis spätestens 31. Juli 2021 zu stellen.

Das BMWi hat hierzu folgende Erläuterungen gegeben:

Im Falle von Anträgen über prüfende Dritte ist eine nachträgliche Änderung bereits gestellter Anträge auch im Rahmen der Schlussabrechnung möglich (diese Möglichkeit entfällt bei der Antragstellung im eigenen Namen). Auch auf diesem Weg können beispielsweise Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Nachzahlung führen werden. Zudem wird ein Wechsel der beihilferechtlichen Grundlage im Rahmen der Schlussabrechnung möglich sein, sofern der entsprechende Wechsel zu diesem Zeitpunkt beihilferechtlich noch zulässig ist (vgl. Beihilferechts-FAQ).

Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme führen, erfordern keinen Änderungsantrag, sondern werden im Rahmen der Schlussabrechnung mitgeteilt. Für solche Anpassungen kann folglich kein Änderungsantrag gestellt werden.

Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte).

Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.

Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:00 Uhr).

In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen kann zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge die Schlussabrechnung genutzt werden.

Quelle: BStBK

Zum 1. Juli 2021 treten mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets weitrechende und komplexe umsatzsteuerliche Neuregelungen im grenzüberschreitenden Handel ein. Bei den Neuerungen des Mehrwertsteuer-Digitalpakets steht die Wandlung des sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahrens zum sog. One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren im Vordergrund. Das OSS-Verfahren ermöglicht es den Steuerpflichtigen und ihren Steuerberatern, sämtliche (grenzüberschreitenden) umsatzsteuerlichen Pflichten bei einer zentralen Stelle zu erfüllen. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist hierfür das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig. Die Registrierung zum OSS-Verfahren ist bereits seit dem 1. April 2021 möglich und hat in Deutschland über das BZSt Online-Portal (BOP) zu erfolgen.

In vergütungsrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, wie die Leistungen der Steuerberater für die Registrierung des Steuerpflichtigen über das BOP und für die vierteljährige Deklaration der Umsatzsteuer nach der StBVV abzurechnen sind. Sofern keine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem Mandanten geschlossen wurde, kann die Abrechnung folgendermaßen erfolgen:

I.   Abrechnung der Registrierung des Mandanten zum OSS-Verfahren

Nach § 18j Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 2 Hs. 2 UStG hat ein Unternehmer dem BZSt die Teilnahme an dem OSS anzuzeigen. Trotz Ermangelung des Wortes „Antrag“ in dieser Vorschrift hat die Registrierungsanzeige für die Teilnahme an der OSS-EU-Regelung die Wirkung eines Antrags. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das BZSt die Teilnahme am OSS-Verfahren bei Nichtvorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen versagen kann (vgl. § 18j Abs. 3 UStG). Die Registrierung ist daher als sonstiger Antrag nach § 23 Nr. 10 i. V. m. § 2 StBVV zu werten. Als Gegenstandswert ist im Zweifelsfall analog § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,00 € zugrunde zu legen.

Beispiel:
Die Abrechnung der Registrierungsanzeige gem. § 18j UStG erfolgt nach § 23 Nr. 10 i. V. m. § 2 StBVV, wobei analog § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, 52 Abs. 2 GKG ein Gegenstandswert von 5.000,00 € zugrunde gelegt wird. Der Mittelsatz von 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A beträgt: 5.000,00 € x 6/10 = 212,40 €.

 

II.  Abrechnung der vierteljährigen Umsatzsteuererklärungen im OSS-Verfahren

Die eigentliche Umsatzsteuererklärung ist im OSS-Verfahren gem. § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG jeweils bis zum Ende des Monats, der auf den Ablauf des Besteuerungszeitraums (Kalendervierteljahr) folgt, quartalsmäßig über das Onlineportal des BZSt abzugeben, also jeweils spätestens bis zum 31. Januar, 30. April, 31. Juli bzw. 31. Oktober eines Jahres. Sie muss dabei neben Identifizierungsinformationen zur Steuererklärung (USt-IdNr. und Besteuerungszeitraum) Angaben zu den unter die Sonderregelung fallenden Umsätzen enthalten. Sämtliche Angaben zu den Umsätzen sind dabei für jeden EU-Mitgliedstaat, in dem die unter die Sonderregelung fallenden Leistungen an Nichtunternehmer erbracht wurden, getrennt zu ermitteln. Das betrifft u. a. den jeweils geltenden Steuersatz und die Bemessungsgrundlage.

Bei der OSS-EU-Regelung handelt es sich um ein „besonderes Besteuerungsverfahren“. Zudem spricht der Wortlaut des 18j Abs. 4 Satz 1 UStG von Steuererklärungen. Die Vergütung der Kalendervierteljahreserklärungen kann daher analog § 24 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 2 StBVV erfolgen.

Weil Umsatzsteuererklärungen, die über das OSS-Verfahren übermittelt werden, stets die Prüfung von verschiedenen Steuersätzen, Rechnungsvorgaben sowie Umrechnungskursen für die jeweiligen Mitgliedstaaten voraussetzen, wird im Regelfall ein überdurchschnittlicher Umfang und eine erhöhte Schwierigkeit der Angelegenheit vorliegen (§ 11 StBVV). Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass auch ein erhöhtes Haftungsrisiko des Steuerberaters für verspätete oder falsch abgegebene Erklärungen und daraus resultierende Zinsen bzw. Verspätungszuschläge – im Einzelfall – ein Überschreiten der Mittelgebühr des § 24 Abs. 1
Nr. 8 StBVV rechtfertigt.

Beispiel:
Die Abrechnung der vierteljährlichen Erklärung i. S. d § 18j Abs. 4 Satz 1 UStG erfolgt analog § 24 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. § 2 StBVV. Die Erklärung enthält aufwendig zu ermittelnde Umsätze i. H. v. 60.000,00 € für insgesamt 12 EU-Mitgliedstaaten.10 % der Summe aus dem Gesamtbetrag sind 6.000,00 €, so dass der Mindeststreitwert i. H. v. 8.000,00 € zugrunde zu legen ist. Der Mittelsatz von 4,5/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A kann aufgrund der Umstände im Einzelfall auf 6/10 erhöht werden. Die Vergütung beträgt demnach 8.000,00 € x 6/10 einer vollen Gebühr nach Tabelle A = 278,60 €.

 

III. Abrechnung der Sonderarbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung

Aufgrund des neuen OSS-Verfahrens können umfangreiche Sonderarbeiten im Zusammenhang mit der Buchführung anfallen. Für bis zu 26 Exportländer müssen die Angaben zu den Umsätzen und die Umsatzsteuersätze überprüft werden. Nur so kann ermittelt werden, ob der Mandant auch die richtige Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweist. Sodann müssen die korrespondierenden Buchungen geprüft werden, um zu verhindern, dass das jeweilige Finanzbuchhaltungsprogramm im Ergebnis eine falsche Datei für den Import in das BZSt-Online-Portal zur Verfügung stellt. Diese Zusatzarbeiten können in Abhängigkeit vom Einzelfall nach § 33 Abs. 7 i. V. m. § 13 StBVV mit der Zeitgebühr abgerechnet werden.

Beispiel:
Der Steuerberater stellt dem Mandanten Informationen über die Steuersätze in den jeweiligen Exportländern zusammen. Durch die Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist zwar das Umsatzsteuerrecht in den einzelnen EU-Staaten weitgehend harmonisiert, insbesondere bei den ermäßigten Steuersätzen gibt es weiterhin viele Bestandsschutzregeln. Je nach Anzahl der EU-Mitgliedstaaten, in die der Mandant exportiert, kann der Zeitaufwand für die Informationsbeschaffung unterschiedlich sein. Im Online-Versandhandel kann der Mandant oftmals nicht steuern, aus welchem Land die Bestellungen bei ihm eingehen. Im Zweifel müssen hier Informationen „auf Vorrat“ gesammelt werden. Diese Tätigkeit mit der Zeitgebühr nach § 33 Abs. 7 i. V. m. § 13 StBVV abgerechnet werden.

Quelle: BStBK

Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll der Neustart von Kulturveranstaltungen unterstützt werden. Er enthält folgende Maßnahmen:

  • Eine Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann wirtschaftlich durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen. Dies gilt ab dem 1. Juli 2021 für Veranstaltungen mit bis zu 500 geplanten oder möglichen Teilnehmern und ab 1. August 2021 mit bis zu möglichen 2.000 Teilnehmern. Für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltungen sind gleichzeitig gegen das Risiko eines Ausfalls abgesichert.
  • Eine Ausfallabsicherung soll Veranstaltern Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten. Die Absicherung greift ab dem 1. September 2021 für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern.

Die Registrierung von Veranstaltungen und die Antragstellung auf Förderung erfolgen über die Webseite www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de. Das Antragsverfahren ist zweistufig:

1. Vor der Veranstaltung müssen sich die Veranstalter auf der Antragsplattform anmelden und die Veranstaltung registrieren („Registrierung“).
2. Nach der Veranstaltung müssen sie die erforderlichen Angaben ergänzen und den Förderantrag stellen („Antragstellung/Beantragung“).

Eine durch Nordrhein-Westfalen betreute Beratungshotline unterstützt Veranstalter bei der Registrierung und Antragstellung und bietet Hilfestellung bei konkreten Fragen und Anliegen, die über die häufig gestellten Fragen (https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq) hinausgehen.
Diese Beratungshotline ist unter der Rufnummer 0800 6648430 oder per E-Mail unter service@sonderfonds-kulturveranstaltungen.de zu erreichen.

Wichtig für den Berufsstand:

  • Bei der Beantragung muss in den folgenden Fällen ein prüfender Dritter die Angaben in den eingereichten Dokumenten überprüfen und bestätigen, bevor diese dann vom Veranstalter im Rahmen der Antragstellung den Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden:
    - bei sämtlichen Anträgen auf Ausfallabsicherung (für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern),
    - bei Anträgen für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmern, sofern das Antragsvolumen mehr als 100.000 Euro beträgt.
  • Bei der Registrierung sowohl für die Wirtschaftlichkeitshilfe als auch für die Ausfallabsicherung besteht hingegen keine Pflicht zur Einbeziehung eines prüfenden Dritten. Die Registrierung vor dem Veranstaltungstermin stellt keinen formalen Förderantrag dar, sondern dient der Mittelreservierung.

In Rücksprache mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien umfasst die Bestätigung die rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität der von den Veranstaltern vorgelegten Unterlagen. Weitere Beratungspflichten sind damit grundsätzlich nicht verbunden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die BStBK und die StBK Einzelfragen zu dem Sonderfonds nicht beantworten können. Sollten Probleme grundsätzlicher Art auftreten, leiten wir diese jedoch gerne an die zuständigen Stellen zur Klärung weiter.

Quelle: BStBK

Das Institut für Freie Berufe Nürnberg (IFB) veranstaltet am Donnerstag, den 9. September 2021 in Kooperation mit der Steuerberaterkammer Hessen in Frankfurt einen Beratungstag, in dem Existenzgründer/innen in freien Berufen und angehende Steuerberater/innen praxisnahe Informationen erhalten.

Welche Rechtsform bietet sich an, wie erstelle ich einen Businessplan, welche Fördermöglichkeiten gibt es? – Dies sind nur einige Fragen, mit denen sich Existenzgründer/innen am Anfang ihrer Selbständigkeit auseinandersetzen müssen. Zu Recht, denn eine gute Planung und Vorbereitung ist zwingende Voraussetzung für unternehmerischen Erfolg. Die Experten informieren über den Businessplan, über Fördermittel sowie über die rechtlichen Aspekte einer Selbständigkeit.

Die Online-Veranstaltung dauert von 14.00 – ca. 17.15 Uhr.

Die Veranstaltung wird vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen gefördert.

Anmeldung erforderlich unter

http://ifb.uni-erlangen.de/veranstaltungen-hessen/
Teilnahmegebühr: kostenfrei

Der Zoom-Link wird Ihnen bis spätestens 24 Stunden vor der Veranstaltung per E-Mail zugesandt.

Ab Herbst 2021 möchte die Bundessteuerberaterkammer wieder Präsenz-Seminare im Kammerbezirk durchführen.

Folgende Seminare sind derzeit geplant:

05./06.10.2021 Frankfurt am Main
Aktuelle Entwicklungen im Internationalen Steuerrecht

07.10.2021 Frankfurt am Main
Existenzgründungsberatung/Workshop: Businessplanerstellung

02.11.2021 Frankfurt am Main
Der Blick nach innen: Erfolgreiche Kanzleiführung mit Kennzahlen

23.11.2021 Frankfurt am Main
Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz

Außerdem noch ein Live-Webinar am 09.09.2021
Der Steuerstreit 4.0: Steuerliche Rechtsbehelfe digital und analog richtig führen

Hessisches Finanzgericht: Eine zusätzlich gezahlte Abfindung, die nach Wahrnehmung einer sog. „Sprinterklausel“ gezahlt wird, ist ermäßigt zu besteuern.

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern.
Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Dies hat das Hessische Finanzgericht rechtskräftig entschieden (Az. 10 K 1597/20).

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine sog. „Sprinterklausel“ vereinbart hatte. Diese besagte, dass der Klägerin das Recht eingeräumt wurde, gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt zu beenden. Die Klägerin hatte dieses Recht ausgeübt und die weitere Abfindung erhalten.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den aufgrund der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf das Urteil des Niedersächsische Finanzgerichts vom 08.02.2018 (Az. 1 K 279/17), welches die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Hessische Finanzgericht hat nun anders entschieden und der Klage stattgegeben. Zur Begründung führte es aus, auch der weitere Abfindungsbetrag sei gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und § 24 Nr. 1 a Einkommensteuergesetz ermäßigt zu besteuern, denn auch diese Abfindung finde ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und sei nicht getrennt davon zu betrachten.