Corona: Überbrückungshilfen
CORONA: Überbrückungshilfen
Die Antragstellung zur Überbrückungshilfe startet voraussichtlich am 8. Juli 2020. Zur Unterstützung des Berufsstandes hat die BStBK Informationsmaterial für die Steuerberater und ihre Mandanten zusammengestellt. Dies umfasst einen FAQ-Katalog, Checklisten sowie eine vom Arbeitskreis der StBK München erstellte Muster-Zusatzvereinbarung. Die Bundessteuerberaterkammer hat beim BMWi erwirkt, dass Unterlagen den Berufsangehörigen schon vor dem offiziellen Start der Antragstellung zur Verfügung gestellt werden dürfen. So soll den Steuerberaterinnen und Steuerberatern die Gelegenheit gegeben werden, sich vorab zu informieren. Die Unterlagen finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite, in dem geschützten Mitgliederbereich unserer Website (Login erforderlich). Bitte nicht an Dritte weitergeben. Der breiten Öffentlichkeit dürfen die Dokumente erst nach dem offiziellen Start des Programms zugänglich gemacht werden.
Hinweise zur Haftung
In dem FAQ-Katalog wird unter Ziffer 81 ausgeführt, dass der Steuerberater bei allen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überbrückungshilfe seine allgemeinen Berufspflichten zu beachten hat. Eine darüber hinausgehende Haftung gegenüber dem die Überbrückungshilfe gewährenden Land ist ausgeschlossen. Das Muster einer Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Überbrückungshilfe zwischen Steuerberater und Mandant ist ebenfalls beigefügt. Soweit sich dort eine Vereinbarung zur Beschränkung der Haftung des Steuerberaters für fahrlässig verursachte Schäden auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme im Sinne des § 67a Abs. 1 Nr. 2 Steuerberatungsgesetz findet, sollte der Steuerberater überprüfen, ob ein entsprechender Versicherungsschutz, insbesondere bezüglich der Versicherungssumme, tatsächlich vorliegt, da ansonsten diese Haftungsbegrenzung leerläuft.
Unter Ziffer 93 des FAQ-Katalogs wird weiterhin darüber informiert, dass nach Auskunft der Versicherer die Prüfung und Bescheinigung der Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten in der Berufshaftpflichtversicherung des Steuerberaters standardmäßig versichert sind. Diese Tätigkeiten fallen unter die Risikobeschreibung („Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen sowie die Erteilung von Vermerken und Bescheinigungen darüber“).
Hinweise zur Vergütung
Schließlich finden sich im FAQ-Katalog unter den Ziffern 94 und 95 auch Aussagen dazu, dass der Steuerberater im Zusammenhang mit der Stellung von Anträgen zur Corona-Überbrückungshilfe lediglich als Bote des Mandanten tätig wird. Bei seiner diesbezüglichen Tätigkeit handelt es sich um eine vereinbare Tätigkeit, für die die StBVV nicht gilt. Es muss daher eine Honorarvereinbarung mit dem Mandanten getroffen werden. Für vereinbare Tätigkeiten kann der Steuerberater eine übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB verlangen. Eine Vergütung ist üblich, wenn sie nach der Auffassung der Verkehrskreise am Ort und am Zeitpunkt des Vertragsschlusses für gleiche Leistungen bezahlt werden muss. Die Leistungen müssen von gleicher Art, gleicher Güte und von gleichem Umfang sein. Die Vergütung kann in Form eines Pauschalhonorars oder als Zeitgebühr vereinbart werden.