Newsletter 12|19.09.2018
Neuerungen bei der Energiesteuer–Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
keyboard_arrow_downDie Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018 (BGBl. I 2018, S. 888) ist am 15. September 2018 in Kraft getreten. Mit der neuen Verordnung wird der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/552 der Kommission vom 6. April 2018 auf die nationalen Rechtsvorschriften übertragen. Das Schreiben der Generalzolldirektion hierzu finden Sie in der Anlage.
Damit wird die Energiesteuerrichtlinie an die aktuellen Codes der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden KN) angepasst. Die Anpassungen führen zu keinen Änderungen bei den Steuersätzen. Als Folge werden aber u. a. Erlaubnisse und Erlaubnisscheine, aber auch andere Zollvordrucke in den kommenden Monaten sukzessive an die geänderte Rechtslage angepasst.
Von Seiten der Wirtschaftsbeteiligten ist nach Ausführung der Generalzolldirektion diesbezüglich nichts zu veranlassen. Die neuen KN-Codes müssen von betroffenen Unternehmen ab dem 15. September 2018 bei der (Neu-)Beantragung von Erlaubnissen oder bei Änderungsanträgen in Bezug auf die Energiesteuer verwendet werden.
Grundsatzverfügung der Generalzolldirektion an die Hauptzollämter zur steuerlichen Verwendung von gasförmigen Kohlenwasserstoffen nach §§ 26 und 28 EnergieStG
keyboard_arrow_downAnbei finden Sie die o. g. aktuelle Grundsatzverfügung. Die Grundsatzverfügung ist an die Hauptzollämter gerichtet und soll zur bundesweit einheitlichen steuerrechtlichen Behandlung der möglichen Fallkonstellationen, die im Zusammenhang mit der Gewinnung und der Verwendung von Klär-, Faul- oder Deponiegasen auftreten, führen.
Zur Berechnung von Buchführungsgebühren nach § 33 Abs. 1 StBVV
keyboard_arrow_downSteuerpflichtige haben häufig Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten. Insbesondere Freiberufler können z. B. noch zusätzlich Einkünfte aus VuV und aus dem Betrieb einer im Einfamilienhaus installierten Photovoltaikanlage erzielen.
In 2 Fällen, in denen die Steuerberaterkammer Hessen Gebührengutachten für Gerichte erstellen sollte, hatten Steuerberater bei dieser Fallgestaltung eine Buchhaltung erstellt und Gebühren aus § 33 Abs. 1 StBVV berechnet.
Die Vorstandsabteilung „Steuerberatervergütungsverordnung“ ist der Auffassung, dass eine Buchhaltung nur dann anzufertigen ist, wenn diese auch tatsächlich notwendig ist. Soweit der Mandant nicht buchführungspflichtig ist, kann sich die Notwendigkeit nur daraus ergeben, dass der Mandant bezüglich bestimmter Einkünfte zur Führung steuerlicher Aufzeichnungen verpflichtet ist. Nur in diesen Fällen ist eine Buchhaltung für steuerliche Zwecke anzufertigen und der Gebührenanspruch aus § 33 Abs. 1 StBVV ist begründet.
Für die im Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geleisteten Tätigkeiten kann der Steuerberater neben Gebühren nach § 27 Abs. 1 StBVV Gebühren aus § 33 Abs. 1 StBVV geltend machen, wenn die Buchführung steuerlichen Zwecken dient. Denn Buchführungsleistungen sind unabhängig von der Einkunftsart abrechenbar, sofern sie steuerlichen Zwecken dienen. Dies wurde mit der „Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11.12.2012“ in § 33 StBVV ausdrücklich klargestellt, indem die Vorschrift um den Zusatz „Führen steuerlicher Aufzeichnungen“ ergänzt wurde.
Vermieter sind Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG und insofern grundsätzlich gemäß § 22 Abs. 1 UStG aufzeichnungspflichtig. Damit liegt die Voraussetzung, dass die Aufzeichnungen steuerlichen Zwecken dienen, bei Vermietern zumindest in den Fällen vor, in denen auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 a UStG verzichtet wurde.
Problematisch ist jedoch die Frage der Auftragserteilung. Da mit nicht buchführungspflichtigen Mandanten oft (leider) keine schriftlichen Verträge bestehen, könnte ein Mandant im Streitfall angeben, nur den Auftrag zur Erstellung der Steuererklärung, nicht aber zum Führen steuerlicher Aufzeichnungen erteilt zu haben. Liegt ein entsprechender und nachweisbarer Auftrag vor oder wurde dieser nachträglich eingeholt, ist zur Vermeidung von Missverständnissen zu empfehlen, die Abrechnung nach § 33 Abs. 1 StBVV nicht als „Buchführung“, sondern als „Führen steuerlicher Aufzeichnungen“ zu bezeichnen, um so dem Einwand zu entgehen, dass der Vermieter(-Mandant) gar nicht buchführungspflichtig sei.
Ebenfalls möglich bzw. sogar geboten ist die Anfertigung einer Umsatzsteuerjahreserklärung, die, sofern beauftragt, nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV abzurechnen ist. § 18 Abs. 3 UStG sieht für alle Unternehmer die Abgabe bzw. Übermittlung einer Umsatzsteuererklärung vor; dies gilt auch für Unternehmer, die - wie z.B. Vermieter - ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen. Anlage UR, Seite 43, sieht extra die Eintragung von steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 12 UStG vor.
Aufgrund des bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung geringen Aufwandes zur Erstellung der Umsatzsteuererklärung ist in der Regel nur die Mindestgebühr nach § 24 Abs. 1 Nr. 8 StBVV in Höhe von 1/10 angemessen.
Das Fortbildungsprädikat der StBK Hessen: öffentlichkeitswirksam und kostensparend!
keyboard_arrow_downBevor die bekanntlich stressige Zeit zum Jahresende beginnt, möchten wir nochmals auf unser Fortbildungsprädikat aufmerksam machen, das Sie nach der Verleihung berechtigt, diese Auszeichnung auf Ihren Geschäftspapieren zu führen. Das Fortbildungsprädikat orientiert sich an einem hohen Standard und wird ausschließlich von der Steuerberaterkammer Hessen vergeben. Informationen zum Fortbildungsprädikat sowie ein Antragsformular finden Sie hier.
Das von der Kammer verliehene Fortbildungsprädikat darf im beruflichen Verkehr z. B. auf den Geschäftspapieren oder im Rahmen der Homepage geführt werden und informiert die Öffentlichkeit über die Einhaltung der von der Kammer aufgestellten und vom Steuerberater eingehaltenen Anforderungen an eine sachgerechte Fortbildung. Die VSW Versicherung (bisher: Versicherungsstelle Wiesbaden) bietet bei Nachweis des Fortbildungsprädikats ausdrücklich einen Prämiennachlass von 10% an. Nähere Informationen hierzu können Sie unter www.amw-wolf.de finden. Fragen Sie auch bei Ihrem Versicherer nach, ob mit dem Fortbildungsprädikat ein Prämienrabatt verbunden ist.
EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei Subventionen
keyboard_arrow_downBeschluss vom 13.6.2018 XI R 5/17
Beschluss vom 13.6.2018 XI R 6/17
Der Bundesfinanzhof (BFH) ersucht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung, ob Subventionen der Europäischen Union (EU) mit Umsatzsteuer belastet werden dürfen. Die beiden Vorlagebeschlüsse vom 13. Juni 2018 XI R 5/17 und XI R 6/17 betreffen finanzielle Beihilfe im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse.
In den Streitfällen förderte die EU im Rahmen von sog. „Operationellen Programmen“ (u.a. z.B. zur Sicherstellung einer nachfragegerechten Erzeugung, zur Senkung von Produktionskosten oder zur Förderung umweltgerechter Wirtschaftsweisen) Investitionen in Einzelbetrieben von Mitgliedern der Klägerinnen, beide Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse. Es handelte sich um eine finanzielle Beihilfe i.S. des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse.
Plante ein Erzeuger, der Mitglied einer Erzeugerorganisation war, den Erwerb eines förderfähigen Investitionsguts, bestellte es die Erzeugerorganisation und übertrug dem Erzeuger daran zunächst nur das hälftige Miteigentum. Erst nach Ablauf der Zweckbindungsfrist (von 5 oder 12 Jahren) wurde der Erzeuger Alleineigentümer.
Die Erzeugerorganisation stellte dem Erzeuger für das Investitionsgut lediglich 50 % ihrer Nettoanschaffungskosten zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung. Die restlichen 50 % wurden von einem Betriebsfonds gezahlt, der je zur Hälfte aus Beiträgen der in der Erzeugerorganisation zusammengeschlossenen Erzeuger und der finanziellen Beihilfe gespeist wurde. Der Erzeuger verpflichtete sich daneben, die Erzeugerorganisation während der Zweckbindungsfrist mit Obst und Gemüse zu beliefern.
Finanzamt und das Finanzgericht gingen mit unterschiedlicher Begründung davon aus, dass der volle Einkaufspreis der Erzeugerorganisation Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer sei.
Diese Ansicht hat der BFH in seinem Vorlagebeschluss geteilt und außerdem die Ansicht vertreten, die Lieferverpflichtung der Erzeuger könne in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sein. Er hält es allerdings unionsrechtlich für zweifelshaft, ob all dies dazu führen dürfe, dass im Ergebnis die finanzielle Beihilfe der EU die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer erhöht und daher mit Umsatzsteuer belastet wird.
Arbeitnehmerbesteuerung: Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn
keyboard_arrow_downUrteil vom 7.6.2018 VI R 13/16
Urteil vom 4.7.2018 VI R 16/17
Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteilen vom 7. Juni 2018 VI R 13/16 und vom 4. Juli 2018 VI R 16/17 entschieden.
Die Frage, ob Bar- oder Sachlohn vorliegt, ist für die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erheblich. Danach sind Sachbezüge bis 44 € im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend.
Im Fall VI R 13/16 schloss der Arbeitgeber des Klägers als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-)Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Klägers vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG. Der BFH bestätigte das Vorliegen von Sachlohn.
In der Sache VI R 16/17 informierte die Klägerin in einem „Mitarbeiteraushang“ ihre Arbeitnehmer darüber, ihnen zukünftig eine Zusatzkrankenversicherung über eine private Krankenversicherungsgesellschaft anbieten zu können. Mitarbeiter nahmen das Angebot an und schlossen unmittelbar mit der Versicherungsgesellschaft private Zusatzkrankenversicherungsverträge ab. Die Versicherungsbeiträge wurden von den Mitarbeitern direkt an die Versicherungsgesellschaft überwiesen. Hierfür erhielten sie monatliche Zuschüsse von der Klägerin auf ihr Gehaltskonto ausgezahlt, die regelmäßig unter der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG blieben. Nach dem Urteil des BFH handelt es sich um Barlohn. Ein Sachbezug liege nur vor, wenn auch ein arbeitsrechtliches Versprechen erfüllt wird, das auf Gewährung von Sachlohn gerichtet ist. Die Klägerin hatte ihren Arbeitnehmern letztlich nur den Kontakt zu dem Versicherungsunternehmen vermittelt und bei Vertragsschluss einen Geldzuschuss versprochen. Damit hatte sie ihren Arbeitnehmern --anders als im Fall VI R 13/16-- keinen Versicherungsschutz zugesagt.
Die differenzierende Betrachtung des BFH verdeutlicht die für die Arbeitgeber bestehende Gestaltungsfreiheit. Entscheidet sich der Arbeitgeber dafür, seinen Arbeitnehmern --wie im ersten Fall-- unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt zwar einerseits begünstigter Sachlohn vor, andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 44 € erheblich eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern --wie im zweiten Fall-- lediglich einen (von vornherein steuerpflichtigen) Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.