Newsletter 1|19.01.2021

Damit die von den Unternehmen dringend benötigten Corona-Hilfen zügig ausgezahlt werden können, fordert die StBK Hessen: Die Auszahlung sollte sofort auf Antrag der Steuerberater erfolgen und zwar die gesamte Summe an Hilfsgeldern, statt nur Abschlagszahlungen. Steuerberater haben die Anträge nach bestem Gewissen geprüft. Warum werden dann auf dieser Basis die Hilfsgelder nicht sofort in voller Höhe überwiesen?

Die Prüfung durch die Behörden kann später im Rahmen der verpflichtend zu erstellenden Schlussrechnung erfolgen!

Überbrückungshilfe II - BStBK stellt klar: Ob erhaltene Zuschüsse ganz oder teilweise zurückgezahlt werden müssen, kann erst nach Abschluss aller Hilfsprogramme und nach Überwindung der Krise überprüft und entschieden werden. Dies soll voraussichtlich im Zuge der Schlussabrechnung und damit nicht vor dem zweiten Halbjahr 2021 erfolgen. Alle Anträge beruhen auf den vorliegenden, teils vorläufigen Zahlen sowie Prognosen für die weitere Entwicklung. Diese Zahlen hat der Steuerberater - wie auch sonst üblich - unter Beachtung seiner berufsrechtlichen Sorgfaltspflicht zu ermitteln bzw. einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen. Es empfiehlt sich, Ermittlung und Berechnung der Daten für Dritte nachvollziehbar zu dokumentieren. Abweichungen der vorläufigen Zahlen von den endgültigen Zahlen in der Schlussabrechnung stellen weder einen Haftungsgrund für Steuerberater gegenüber ihren Mandanten oder dem Zuschussgeber dar, noch erfüllen sie den Tatbestand eines Subventionsbetrugs. Weitere Infos auf unserer Corona-Sonderseite.

 

Der FAQ-Katalog der BStBK enthält die Regelungen, die für alle aktuellen Programme (Überbrückungshilfe II, November- und Dezemberhilfe) gelten. Er beruht auf dem FAQ des BMWi und wird bei Bedarf aktualisiert bzw. angepasst.

Hier geht es zum FAQ-Katalog

In unseren FAQs „StBVV & Corona-Hilfen“ finden Sie Antworten auf häufig an uns herangetragene Fragen rund um das Thema Steuerberatervergütungsverordnung und Corona-Hilfen. Diese finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite und werden ständig erweitert.

Aktuell:

Wie werden die Anträge auf Überbrückungshilfe abgerechnet?
Eine Abrechnung der Leistungen nach der StBVV (GW und Tabelle) ist nicht möglich. Denn bei der Stellung der Anträge handelt es sich um eine wirtschaftsberatende Tätigkeit, für die die StBVV nicht anwendbar ist. Daher ist grundsätzlich die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet. 

Gibt es Vorlagen für die Vergütungsvereinbarungen zur Abrechnung der Überbrückungshilfen/Novemberhilfen?
Ja, diese stellt die BStBK stellt auf ihrer Homepage zur Verfügung. 

Ist bei der Abrechnung von Buchführungsleistungen der abgesenkte MwSt-Satz zu berücksichtigen?
Zu dieser Frage hat die BStBK in ihren Hinweisen zur Steuerberatervergütung Stellung genommen. Unter II.3 (Stand ab 01.07.2020, S. 7) finden sich Ausführung zur Abrechnung von Finanz- und Lohnbuchführung.

Was ist der beihilfe­fähige Zeitraum zur Berech­nung der unge­deckten Fixkosten? Was genau ist die beihilfe­rechtliche Höchst­grenze? Warum gibt es diese? Was bedeutet das konkret für die Antrag­stellung?

Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antrags­berechtigung der Überbrück­ungshilfe II durch das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilfe­rechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither ver­unsichert. Die Bundes­steuerberater­kammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilfe­rechtlichen Höchst­grenze (Stand 14.01.2021) Licht ins Dunkel.

Das Factsheet und weitere Infos rund um die Corona-Hilfen finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite.

 

  • F.A.Z. Podcast für Deutschland - "Insolvenzwelle trotz Corona-Hilfen? "Sehe für viele Branchen schwarz", Podcast mit Vizepräsident Hartmut Ruppricht
  • hr info 15.01.2021 - "Lockdown: Den Geschäften geht die Luft aus" Podcast mit Vizepräsident Hartmut Ruppricht
  • FAZ 10.01.2021- EIN STEUERBERATER BERICHTET: „Da spielen sich Dramen ab“, Interview mit Vizepräsident Hartmut Ruppricht

Mit dem HessenFonds stellt das Land Hessen über Bürgschaften oder eigenkapitalstärkende Mittel neue Liquidität bereit. Der HessenFonds richtet sich in erster Linie an den hessischen Mittelstand und ist subsidiär gegenüber anderen anderen Finanzierungen z.B. durch Hausbanken oder andere Corona-Hilfsprogramme sowie dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.

Weitere Infos hierzu finden Sie auf unserer Corona-Sonderseite

Die Bundessteuerberaterkammer bietet das Live-Webinar zum Thema "Steuerliche Beratung nach der Neuausrichtung von Restrukturierung und Sanierung" am 19.02.2021 und am 26.03.2021, jeweils  09:00-17:00 Uhr an.

Spezialseminar
Das SanInsFoG vom 22.12.2020 ist am 29.12.2020 im BGBl 2020, 3256 veröffentlicht worden. Es ist im Kern am 1.1.2021 in Kraft getreten. Mit dem SanInsFoG werden Restrukturierung und Sanierung von Unternehmen neu ausgerichtet. Unternehmen haben bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Wahl, eine vorinsolvenzliche Restrukturierung nach einem neuen StaRUG oder eine Sanierung nach einer angepassten InsO einzuleiten. Anlass für das SanInsFoG sind der Bericht einer Forschergemeinschaft vom 30.4.2018 über die Evaluierung des ESUG und die Richtlinie Restrukturierung und Insolvenz vom 20.6.2019. Zudem sind Sonderregelungen zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie geschaffen worden. Sowohl bei einer Restrukturierung nach dem StaRUG als auch bei einer Sanierung nach der InsO sind stets die steuerlichen Situationen des Unternehmens und ihrer „Vertreter“ und „Berater“ zu berücksichtigen. Es ist auszuloten, ob steuerliche Lasten, steuerliche Risiken oder Haftungsrisiken geeignet sind, die Restrukturierung oder die Sanierung zu erschweren oder zu verhindern. Dem steuerlichen Berater eröffnen sich mit der Neuausrichtung von Restrukturierung und Sanierung neue Beratungsfelder, die erschlossen werden können.

Schwerpunkte
*Entwicklung SanInsFoG *Vergleich von Sanierung (InsO) und Restrukturierung (StaRuG) *Steuerrecht und Phasen von Sanierung (InsO) und Restrukturierung (StaRUG) Steuerrechtliche Fragen Zugangsvoraussetzung Vorläufiges Insolvenzverfahren/Vollstreckungssperre Bestätigung Plan I: Forderungsverzicht Bestätigung Plan II: (Änderung) Steuerfestsetzung Bestätigung Plan III: Vollstreckung *Steuerliche Aufrechnung *Steuerhaftung gem. § 69 AO *Erstellung Jahresabschluss und Haftung *Steuerberaterhonorar und Insolvenzanfechtung

TECHNISCHE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME:

  • Das Seminar wird mit „Zoom" durchgeführt.
  • Computer oder mobiles Endgerät mit Lautsprechern (alternativ: Kopfhörer) und laufende Kamera
  • stabile Internetverbindung
  • aktueller Browser (Internet Explorer 10 oder höher, Microsoft Edge 38.14393.0.0 oder höher, Google Chrome 53.0.2785 oder höher, Safari 10.0.602.1.50 oder höher, Firefox 49.0 oder höher)

Termin und Uhrzeit:                        Donnerstag, 22.04.2021
                                                        Veranstaltungsdauer: 15:00 - ca. 17:30 Uhr

Referent:                                         Dr. Peter Talaska
                                                        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Seminargebühr:                              Das Seminar ist gebührenfrei.

Teilnehmer:                                     Kammermitglieder und deren qualifizierte Mitarbeiter (die Teilnehmerzahl ist auf 200 begrenzt)



Das Seminar gibt einen aktuellen Überblick über die jüngsten Entwicklungen rund um die Geldwäscheprävention in der Steuerberatungspraxis:

I.          Straftatbestand der Geldwäsche

1.         Steuerhinterziehung als Vortat der Geldwäsche

2.         Privilegierung der steuerberatenden Berufe in subjektiver Hinsicht?

3.         Referentenentwurf zur Reform des Geldwäschetatbestands

 

II.         Pflichten der steuerberatenden Berufe nach dem neuen Geldwäschegesetz

1.         Risikomanagement  (§ 4 ff. GwG)
a.         Risikoanalyse mit Hinweisen zum Muster der Steuerberaterkammer Hessen
b.         interne Sicherungsmaßnahmen

2.         Allgemeine Sorgfaltspflichten (§ 10 GwG), insbesondere
a.         Identifizierung des Mandanten  / wirtschaftlich Berechtigten
b.         Feststellung politisch exponierter Personen            

3.         Vereinfachte Sorgfaltspflichten (§ 14 GwG)  

4.         Verstärkte Sorgfaltspflichten (§ 15 GwG)       

5.         Meldepflichten (§ 43 GwG)
a.         Abgrenzung zur Verschwiegenheitspflicht
b.         Neue Meldepflichten im Immobilienbereich
c.         Neue Meldepflicht bei Transparenzregisterabweichung (§ 23a GwG)

6.         Aktuelles zur Aufsicht durch die Kammer

Wir bitten um Ihre Anmeldung per E-Mail an sonja.vogl(at)stbk-hessen.de.

Wichtig! Wir benötigen von jedem Teilnehmer Vorname, Nachname und E-Mail-Adresse, damit wir später den Einladungslink an die richtige Adresse zustellen können.

Wichtige Hinweise zu Online-Fortbildungen:

Den Einladungslink und ggf. das Skript stellen wir am Vortag an die von Ihnen angegebene E-Mail-Adresse zu.

Mit diesem Link können Sie sich in einen digitalen Seminarraum einloggen. Wichtig ist, dass Sie den Link in einem aktuellen Browser (Firefox, Google-Chrome, Safari) öffnen. Der Internet Explorer von Microsoft wird nicht funktionieren.

Soweit Sie mit einem Notebook arbeiten und einen Internet-Zugang besitzen, gibt es keinerlei Einschränkung der Funktionalität, da Notebooks standardmäßig über ein Mikrofon und eine Kamera verfügen. In unserem virtuellen Klassenzimmer können Sie damit grundsätzlich chatten, Fragen stellen, per Handheben eine Meldung signalisieren und Unterlage herunterladen. Welche Funktionen (z. B. Fragestellung per Chat oder direkt über die Sprache) freigegeben werden, entscheiden letztlich die Referenten.

Ein Headset oder ein anderes Audioausgabegerät benötigen Sie nur dann, wenn Sie mit einem PC arbeiten, denn bei diesen sind Lautsprecher nicht automatisch integriert. Ggf. geht das auch über den Kopfhörer Ihres Handys (nicht alle Fabrikate haben einen passenden Klinkenstecker, Apple-Produkte mit Lightning-Stecker passen nur mit Adapter, etc.).