Newsletter 11|01.06.2021

Die StBK Hessen hatte bereits am 26. April ihre Rechtsauffassung zur Impriorisierung veröffentlicht, nach der sowohl Steuerberater und Steuerberaterinnen als auch deren Mitarbeiter/innen in entsprechend relevanter Position zur Priorisierungsgruppe 3 der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV) zählen. Diese Auffassung wurde nunmehr vom Hessischen Innenministerium bestätigt:

Schreiben von Staatsminister Peter Beuth vom 31.05.2021

Sehr geehrter Herr Ruppricht,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 26. April und Ihr Erinnerungsschreiben vom 17. Mai. Sie bitten um Einstufung der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Hessen in die Priorisierungsgruppe 3 der Corona-Impfverordnung (CoronaImpfV).

Zunächst möchte ich mich bei Ihnen dafür danken, dass Sie sich als Vizepräsident der Steuerberaterkammer Hessen für das gesundheitliche Wohlbefinden ihrer Kolleginnen und Kollegen einsetzen. Mit der Bereitschaft sich impfen zu lassen, leisten alle Menschen einen wichtigen Beitrag für sich selbst und andere. Letztlich ist die vollständige Schutzimpfung der richtige Weg zurück zu einem normalen Leben ohne Angst vor einer schweren Erkrankung an COVID – 19 zu haben.

Hessen folgt in der Impfstrategie zur Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) des Bundesministeriums für Gesundheit vom 18. Dezember 2020 (BAnz AT 21. Dezember 2020 V3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2021 (BAnz AT 30.April 2021 V1), der eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission am Robert-Koch-Institut zugrunde liegt..

Personen können in der Prioritätsstufe 3 eingeordnet werden, wenn sie nach § 4 Abs.1 Nr. 5 CoronaImpfV in einem Unternehmen der Kritischen Infrastruktur tätig sind. Für Hessen sind Bereiche der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) festgelegt worden. Steuerberaterinnen und Steuerberater sowie deren Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeiter sind dort in dem Sektor „Finanz- und Versicherungswesen“ in der Branche „Finanzdienstleister“ genannt. Näheres zu KRITIS kann unter dem nachfolgenden Link nachgelesen werden: https://www.hessen.de/sites/default/files/media/hessen.de_land/kritis-uebersichtsliste_hessen.pdf

Steuerberaterinnen und Steuerberater zählen somit zu Unternehmen der Kritischen Infrastruktur. Sofern sie oder ihre Beschäftigten in besonders relevanter Position tätig sind, können sie einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Priorisierungsgruppe 3 - § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV) geltend machen. Eine Bestätigung des Arbeitgebers hierüber ist vorzulegen. Die Bescheinigung des Arbeitgebers ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie kann vom Arbeitgeber selbst ausgestellt werden. Die Entscheidung, wer im Einzelnen eine besonders relevante Position innehat, obliegt der jeweiligen Organisation / Einrichtung / dem jeweiligen Unternehmen. Bei besonders relevanten Positionen handelt es sich beispielsweise um solche Schlüsselpositionen, die zur Aufrechterhaltung der Funktionen der Organisation oder der Einrichtungen zwingend erforderlich sind. Als Hilfe zur Identifizierung von Mitarbeitenden in relevanter Funktion hat das Land eine Orientierungshilfe erstellt, die hier einzusehen ist: https://corona-imp-fung.hessen.de/sites/corona-impfung.hessen.de/files/Orientierungshilfe_besonders-rele-vante-Position_20210423_1.pdf

Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und bitte bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Peter Beuth
(Staatsminister)

Der Deutsche Bundestag hat am 21. Mai 2021 das ATAD-Umsetzungsgesetz beschlossen. Der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses folgend (BT-Drs.19/29848 vom 19. Mai 2021) wurde dabei die von der StBK Hessen nachdrücklich geforderte Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 in das Gesetz aufgenommen.

Konkret soll die Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen nach § 149 Abs. 3 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um 3 Monate bis zum 31. Mai 2022 (bei Land- und Forstwirten bis zum 31. Oktober 2022) verlängert werden, soweit im Einzelfall nicht eine Anordnung nach § 149 Abs. 4 AO ergangen ist. Korrespondierend dazu, soll die zinsfreie Karenzzeit des § 233a Abs. 2 Satz 1 und 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2020 um jeweils 3 Monate verlängert werden. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Klargestellt wird ferner, dass Verspätungszuschläge der Finanzbehörde ohne Ermessenspielraum nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AO auch erst jeweils 3 Monate später als üblich erhoben werden können. Schließlich soll auch die Frist zur Abgabe der Jahressteuererklärungen 2020 für nicht beratene Steuerpflichtige um 3 Monate, d. h. bis Ende Oktober 2021, verlängert werden.

Es ist davon auszugehen, dass die vorgenannten Regelungen auch vom Bundesrat beschlossen werden und die von der BStBK geforderte Entlastungswirkung des Berufsstands mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz bereits im Sommer in Kraft treten wird. Damit würde frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit für alle Beteiligten hergestellt.

Kanzleiinhabern/Kanzleiinhaberinnen steht von nun an eine aktualisierte Fassung der „Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Qualitätssicherung in der Steuerberatungspraxis“ zur Verfügung.

Die Verlautbarung gibt Steuerberatern/Steuerberaterinnen grundlegende Empfehlungen für die tägliche Kanzleiarbeit und ergänzt diese um konkrete Qualitätssicherungsmaßnahmen. Und davon profitieren alle Beteiligten. Denn das Ergebnis sind verbesserte Arbeitsabläufe, Fehlerminimierung bei der Leistungserstellung und ein störungsfreies Mandatsverhältnis. Außerdem führt eine Qualitätssicherung zu standardisierten und strukturierten Prozessabläufen in den Kanzleien sowie zu klar definierten Arbeitsanforderungen, die das selbständige Arbeiten der Mitarbeiter/innen fördern.

Neben den bereits bekannten Prozessen zur Kanzleiorganisation und Mandantenbetreuung sind nunmehr weitere Inhalte wie die Bekämpfung von Geldwäsche, und Steuerhinterziehung sowie Aktualisierungen zum Datenschutz hinzugekommen.

Die Verlautbarung entstand in enger Zusammenarbeit mit dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) und ist weiterhin die Grundlage des DStV-Qualitätssiegels.

 

 

In einer Pressemitteilung vom 19.05.2021 teilt das Hessische Finanzgericht mit, dass die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 Satz 6 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) i.d.F. vom 21.03.2013  bereits dann eintritt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahres eine Beteiligungshöhe von mindestens 10% erreicht wurde.

Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 6 K 1163/17).

Geklagt hatte eine GmbH & Co KG, deren Geschäftsgegenstand das Halten und die Verwaltung sämtlicher Anteile an einer Beteiligungen GmbH ist. Mit dieser Beteiligungen GmbH schloss sie einen Ergebnisabführungsvertrag, kraft dem ihr das Einkommen der GmbH für Anteile der Körperschaftsteuer anteilig zuzurechnen war.
An der Klägerin selbst waren einzelne Gesellschaften beteiligt. Im Streitjahr veräußerten mehrere ihrer Gründungsgesellschaften durch Kapital- bzw. Einlagewerte definierte Teile ihrer Kommanditbeteiligungen an der Klägerin an weitere Gesellschaften, was auf der Ebene der Klägerin zu entsprechenden (kapitalanteiligen) Gesellschafterwechseln führte. Dabei erwarb eine Gesellschaft insgesamt einen Beteiligungsanteil von mehr als 10 %. In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr behandelte die Klägerin den auf diese Mitunternehmerin entfallenden Anteil als steuerfreie Ausschüttung nach § 8b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 KStG.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass unterjährig von verschiedenen Veräußerern erworbene gesellschaftsrechtliche Beteiligungen und die entsprechende Gewinnberechtigung unterhalb der Beteiligungsschwelle von für sich genommen unter 10 % nicht zu einer Steuererleichterung nach § 8b Abs. 4 Satz 6 KStG führen. Daran ändere sich auch dadurch nichts, dass die Erwerbe in einer Vertragsurkunde vollzogen wurden.

Der 6. Senat des Hessischen Finanzgerichts hat der Klage stattgegeben.

Der vom Gesetzgeber in § 8b Abs. 4 KStG in der im Streitjahr geltenden Fassung verwendete Begriff der „Beteiligung“ diene nach seinem im Geschäftsverkehr verstandenen Inhalt im Wesentlichen der Bestimmung der ideellen Summe der gesellschaftsrechtlichen Berechtigungen des Anteilseigners am Kapital und am Gewinn der Kapitalgesellschaft und erschöpfe sich in der Umschreibung dieser Größe durch Angabe eines entsprechenden Prozentsatzes. Deshalb fielen unter den „Erwerb“ einer solchen Beteiligung alle zivilrechtlichen Vorgänge, die im Laufe des Kalenderjahres zur Entstehung der Beteiligung beigetragen haben.

Das Urteil vom 15.03.2021 ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. I R 16/21 anhängig.

Auch in diesem Jahr lädt das Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e.V. (DWS-Institut) Nachwuchswissenschaftler ein, ihre Abschlussarbeiten (vorrangig Promotionen oder Habilitationen) auf den Gebieten Steuerrecht, betriebswirtschaftliche Steuerlehre oder Finanzwissenschaften einzureichen und von einer Fachjury begutachten zu lassen. Die Publikation muss wissenschaftlichen Kriterien genügen und in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Beteiligen können sich Absolventen juristischer oder wirtschaftswissenschaftlicher Fakultäten.

Bewerbungsschluss ist am 31. Juli 2021.

Der Wissenschaftspreis ist mit 3.000 Euro dotiert. Zusätzlich wird die Möglichkeit gegeben, die Arbeit kostenfrei im DWS-Verlag oder online auf der Homepage des DWS-Instituts zu veröffentlichen. Außerdem wird erwartet, dass der Preisträger seine Arbeit auf dem DWS-Symposium 2021 am 15. November 2021 in Berlin vorstellt und mit einer Zusammenfassung in einem kurzen Videoclip auf der Homepage des DWS-Instituts präsentiert. Das ist Bedingung für die Preisverleihung.

Die Verleihung des Wissenschaftspreises 2021 findet im Rahmen des DWS-Symposiums am 15. November 2021 statt.

Weitere Informationen finden Sie hier.