Newsletter 10|19.11.2019

Die Bundessteuerberaterkammer schreibt im Jahr 2020 erneut den „Förderpreis Internationales Steuerrecht“ aus. Mit dem Nachwuchspreis soll eine herausragende wissenschaftliche Publikation auf dem Gebiet der internationalen Besteuerung ausgezeichnet werden.

Den Preisträger erwartet neben der Dotation in Höhe von 3.000 Euro, eine Einladung zur Teilnahme am Kongress der International Fiscal Association (IFA) 2021 in Berlin/Deutschland. Die Auszeichnung wird im Mai 2020 auf dem DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS in Berlin verliehen. Neben dem Preisträger wird auch der wissenschaftliche Betreuer zum DEUTSCHEN STEUERBERATERKONGRESS eingeladen.

Bewerbungen können bis zum 31. Dezember 2019 bei der Bundessteuerberaterkammer, zu Händen der Geschäftsführerin Claudia Kalina-Kerschbaum, Behrenstraße 42, 10117 Berlin eingereicht werden. Die ausführlichen Teilnahmebedingungen sind unter www.bstbk.de abrufbar.

Für Fragen steht den Bewerbern Frau StBin/RAin (Syndikus) Stef-fi Balzerkiewicz, Telefon: 030 240087-49, E-Mail: steuer-recht@bstbk.de zur Verfügung.

Wesentliche Voraussetzung für die Anerkennung einer durch einen Ergebnisabführungsvertrag (EAV) begründeten ertragsteuerlichen Organschaft ist, dass sich der Organträger verpflichtet, die Verluste der Organgesellschaft zu übernehmen. Der EAV muss nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KStG dazu einen Verweis auf die Regelung des § 302 AktG in ihrer „jeweils gültigen Fassung“ enthalten (sogenannter dynamischer Verweis).

Nach früherem Recht war auch eine (starre) Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers ausreichend, in der z. B. auf § 302 Abs. 1 und 3 AktG verwiesen wurde oder diese Normen ausformuliert im EAV wiedergegeben wurden. Solche nach wie vor noch existierenden Altverträge enthalten häufig auch keinen Verweis auf den mit Wirkung zum 15. Dezember 2004 neu eingefügten § 302 Abs. 4 AktG.

Nach einer Billigkeitsregelung des BMF (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005, Az. IV B 7 – S 2770 – 30/05 BStBl I 2006, S. 12) wurden solche Altverträge grundsätzlich nicht beanstandet. Mit Urteil vom 10. Mai 2017 (Az. I R 93/15) hat der BFH jedoch entschieden, dass sich der Verweis bzw. die Wiedergabe im EAV auch auf solche Bestandteile des § 302 AktG beziehen muss, die zum Zeitpunkt seines Abschlusses noch nicht in Kraft getreten waren. Der Einführung des § 302 Abs. 4 AktG hätte somit durch eine Änderung bzw. Anpassung des Ergebnisabführungsvertrages Rechnung getragen werden müssen.

Mit BMF-Schreiben vom 3. April 2019 (Az. IV C 2 – S 2770/08/10004 :001, BStBl. I 2019, S. 467) hat die Finanzverwaltung nunmehr eine letzte Frist zur Anpassung der Verlustübernahmeverpflichtung in Altverträgen bis zum 31. Dezember 2019 gesetzt. Eine solche Änderung stellt keinen Neuabschluss des Ergebnisabführungsvertrages dar, so dass die Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht von neuem zu laufen beginnt.

Um einer Nicht-Anerkennung bestehender Organschaften aufgrund fehlerhafter EAV’s möglichst vorzubeugen, sollten bestehende Altverträge dringend überprüft und ggf. angepasst werden. Eine Anpassung kann lediglich dann unterbleiben, wenn das Organschaftsverhältnis vor dem 1. Januar 2020 endet.

 

Seit Oktober 2017 sind u. a. juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, der Bundesanzeiger Verlag GmbH als registerführende Stelle ihre wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister elektronisch über www.transparenzregister.de mitzuteilen. Bei Verstößen gegen diese und weitere Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (GwG) drohen den Vereinigungen erhebliche Bußgelder. Wir weisen daher darauf hin, dass eine verspätete Mitteilung deutlich milder geahndet wird, als eine nicht erfolgte Mitteilung. Nach dem Bußgeldkatalog des Bundesverwaltungsamtes verfünffacht sich das Bußgeld bei Nicht-Meldern.

Unabhängig von den empfindlichen Bußgeldern sind (vorbehaltlich des Inkrafttretens des o. g. Umsetzungsgesetzes) ab Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, nach § 57 GwG-neu im Internet zu veröffentlichen. Es handelt sich bei dieser Regelung um die Umsetzung von EU-Vorgaben.

Für die betroffenen Vereinigungen und auch die verantwortlichen Leitungspersonen können sich hieraus erhebliche Konsequenzen im nationalen sowie internationalen Rechts- und Geschäftsverkehr ergeben.

Die Veröffentlichung kann vermieden werden, indem die Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten noch im Jahre 2019 nachgeholt wird. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsamtes findet die Veröffentlichungspflicht keine Anwendung auf Verstöße, die vor 2020 beendet wurden.

Im Sinne der betroffenen und von Ihnen betreuten Unternehmen bitten wir um die zeitnahe Weitergabe und Verbreitung der Informationen über das Transparenzregister und die drohende Veröffentlichung von Verstößen.

Überdies möchten wir auf die folgenden Rechtsauffassungen des BVA und besonders hervorzuhebende Gesetzesänderung aufmerksam machen:

1)    Staatsangehörigkeit
Bei den wirtschaftlich Berechtigten ist im Transparenzregister künftig auch die Staatangehörigkeit anzugeben (§ 19 Abs. 1 GwG-neu), sofern die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG-neu nicht greift.

2)    Ermittlungs- und Dokumentationspflicht
Hat eine Vereinigung keine Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten erhalten 8nach § 20 Abs. 3 GwG), muss sie von ihren Anteilseignern, soweit sie ihr bekannt sind, in angemessenem Umfang Auskunft zu den wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung verlangen. Die Vereinigung hat die Auskunftsersuchen sowie die eingeholten Informationen zu dokumentieren (§ 20 Abs. 3a GwG-neu). Verstöße sind bußgeldbewehrt.

3)    Unstimmigkeitsmeldungen
Stellen nach dem GwG besonders Verpflichtete nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG-neu Unstimmigkeiten zwischen den Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten, die im Transparenzregister zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung stehenden Angaben und Erkenntnissen über die wirtschaftlich Berechtigten fest, ist dies der registerführenden Stelle unverzüglich zu melden.
Von Unstimmigkeiten ist auszugehen, wenn Eintragungen nach § 20 Abs. 1 und 2 GwG sowie nach § 21 Abs. 1 und 2 GwG fehlen, einzelne Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten nach § 19 Abs. 1 GwG abweichen oder wenn abweichende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden.

4)    Einsichtnahme in das Transparenzregister
Nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GwG-neu steht allen Mitgliedern der Öffentlichkeit künftig ein Einsichtnahmerecht zu. Der Nachweis eines berechtigten Interesses ist ab 2020 nicht mehr erforderlich. Die Identifikation des Einsichtnehmenden und die Erhebung einer Gebühr für die Einsichtnahme bleiben jedoch bestehen.

5)    Mitteilungspflicht von GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Für die Fiktion der Mitteilung nach § 20 Abs. 2 GwG ist bei einer GmbH/UG die elektronische Abrufbarkeit der Gesellschafterliste oder des Musterprotokolls im Handelsregister zwingende Voraussetzung. Bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend erforderlich, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

6)    Mitteilungspflicht von Kommanditgesellschaften
Die Mitteilungsfiktion nach § 20 Abs. 2 GwG greift bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen. Begründet ist dies darin, dass im aktuellen Abdruck des Handelsregisters lediglich die Haftsumme des Kommanditisten i. S. v. § 171 HGB eingetragen ist, nicht aber deren Pflichteinlage (= Kapitalanteile). Haftsumme und Kapitalanteile können ganz erheblich voneinander abweichen. Zudem lässt sich ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs, die ebenfalls nicht im Handelsregister eingetragen wird, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.

Weitere Ausführungen zu rechtlichen Fragen und um das Transparenzregister finden Sie in den FAQ des BVA:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.pdf

Quelle: Schreiben des Bundesverwaltungsamtes, Referat ZMV III 6 vom 04.11.2019

 

Ab dem 1. Januar 2020 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme mit Kassenfunktion (z. B. Registrierkassen) durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Das Problem: Bisher gibt es lediglich erste Prototypen der technischen Sicherheitseinrichtung, deren Zertifizierungsverfahren voraussichtlich erst Ende 2019 abgeschlossen ist. Eine flächendeckende Umsetzung ist für die Betriebe und Berater zeitlich bis Ende des Jahres nicht machbar. Die Bundessteuerberaterkammer setzte sich daher früh für eine Nichtbeanstandungsregelung ein, die das BMF nunmehr mit Schreiben vom 6. November 2019 veröffentlicht hat. Danach wird es nicht beanstandet, wenn die elektronischen Aufzeichnungssysteme bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen.

BStBK-Präsident Prof. Dr. Schwab: „Wir sind froh, dass sich Bund und Länder auf die Nichtbeanstandungsregelung geeinigt haben. Damit wird eine Rechtsunsicherheit für die Unternehmen beseitigt, die aufgrund der erheblichen Verzögerungen bei der Formulierung der rechtlichen und technischen Anforderung an die zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen entstanden ist. Die neuen Anforderungen führen gerade bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu einem erhöhten Beratungs- und Umstellungsbedarf. Wir begrüßen auch die Klarstellung des BMF, dass eine Mitteilung erst erfolgen muss, wenn es ein elektronisches Meldeverfahren geben wird.“

Die Neuregelung im Kassengesetz dient der Sicherung von Kassensystemen vor Manipulationen. Damit soll eine verlässliche Grundlage für eine einheitliche Besteuerung geschaffen werden. Die zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle bestehen.

Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können. Die Neuerung betrifft alle Betriebe, die ihre Bargeldeinnahmen mittels einer elektronischen Registrierkasse aufzeichnen, z. B. Gastronomie, Friseure und Bäckereien.

 

Mit Rundschreiben 186/2019 vom 4. September 2019 hatte die Bundessteuerberaterkammer die Stellungnahme der BStBK zum Regierungsentwurf des Forschungszulagengesetzes samt dem Entwurf zur Verfügung gestellt.

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz mit verschiedenen Änderungen am 7. November 2019 in der Fassung der angefügten Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet; die Zustimmung des Bundesrates ist für den 29. November 2019 vorgesehen. Das Gesetz wird dann zum 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Verschiedene Änderungen am Gesetzentwurf stellen Anpassungen an die Anforderungen des EU-Beihilferechts dar. In diesem Zusammenhang wird nunmehr im Rahmen der Auftragsforschung, anders als zunächst vorgesehen, der Auftraggeber steuerlich gefördert, der auch das wirtschaftliche Risiko der Auftragsvergabe trägt. Dies entspricht auch den international üblichen Gepflogenheiten. Die Forschungszulage wird nun i. d. R. nicht direkt ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten Veranlagung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet. In Verlustphasen soll jedoch eine Barauszahlung erfolgen.

Beschlussempfehlung und Bericht

Schon heute vormerken: Das große Jahrestreffen des Berufsstands der Steuerberaterinnen und Steuerberater in Deutschland findet am 11. und 12. Mai 2020 im Maritim Hotel Berlin statt!

Der Kongress bietet ein umfangreiches, topaktuelles Fachprogramm. Hochkarätige Experten geben in ihren Vorträgen wertvolle Praxishinweise zu Themen, mit denen sich der Berufsstand aktuell befasst. Um die Teilnahme am Kongress noch interessanter und praxisnäher zu gestalten, werden die Referate in neuen Formaten angeboten. Neben den Vorträgen zum aktuellen Steuerrecht und zu den Top-Themen Digitalisierung/Kanzleimanagement werden unter den Überschriften „Fallstudien“ und „Workshops“ sehr praxisnah und interaktiv wichtige Themen aus dem Berufsalltag beleuchtet.

Neben der fachlichen Fortbildung ist der DEUTSCHE STEUERBERATERKONGRESS die geeignete Plattform für den Austausch und die Kontaktpflege mit Berufskolleginnen und -kollegen.

Was die Teilnehmer im Einzelnen erwarten:
Aktuelles Steuerrecht

  • Das Aktuellste: Wichtige Neuerungen zu Grundsteuer, Gemeinnützigkeit/Ehrenamt, Unternehmenssteuerrecht (Sievert, Köln)
  • Update Ertragsteuern (Strahl, Köln)
  • Aktuelles zur Umsatzsteuer (Küffner, München)

Digitalisierung und Kanzleimanagement

  • E-Rechnung, GoBD, Mobiles sowie ersetzendes Scannen, Verfahresdokumentation (Groß, München)
  • Aktuelle Entwicklungen im Berufs- und Vergütungsrecht (Feiter, Düsseldorf)
  • Treffpunkt junger Steuerberater; Die Steuerkanzlei 4.0 – Neue Herausforderungen und Lösungsansätze
  • Konstruktive Kommunikation und effektive Gesprächsführung für StB (Halla-Heißen, Münster)

Fallstudien

  • Fallstudien zum grenzüberschreitenden Personaleinsatz (Buschermöhle, Stuttgart/Schmidt, Hamburg)
  • Beratung im insolvenznahen Bereich – Stolperfallen für Mandant und Steuerberater (Kahlert, Hamburg/Schmidt, Hamburg)
  • Anzeigepflichten für Steuergestaltungen – Was kommt auf Steuerberater zu? (Ditz, Bonn)

Workshops

  • Beratung international agierender KMU (Cloer, Wiesbaden/Kudert, Frankfurt (Oder)
  • Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens (Lindgens, Bonn)
  • Kassenführung und Kassennachschau (Buchholz, Berlin/Bienner, Berlin)
  • Zölle und Verbrauchsteuern (Wolffgang, Münster/Schröer-Schallenberg, Lengerich)

Eine umfangreiche Fachausstellung voller innovativer Produkte sowie ein Begrüßungs- und ein „Feier“-Abend runden den Kongress ab.

Detaillierte Informationen und Anmeldung unter www.deutscher-steuerberaterkongress.de. Die Kongressbroschüre ist ab Februar unter www.bstbk.de abrufbar oder kann bei der Bundessteuerberaterkammer (Telefon: 030 240087-0; Telefax: 030 240087-99; E-Mail: seminare@bstbk.de) angefordert werden.

Werbekarte zum Download

Das Institut für Betriebswirtschaftliche Prüfungs- und Steuerlehre von Herrn Prof. Dr. Hundsdoerfer an der Freien Universität Berlin führt derzeit eine Online-Unfrage zum Thema "Steuerliche Folgen des Brexit" durch. Die Umfrage richtet sich u. a. an Steuerberater/innen in Deutschland. Da sich der Austritt des Vereinigten Königreichs voraussichtlich bis zum 31.01.2020 verzögern wird, wird die Umfrage entsprechend bis Ende Januar 2020 verlängert.

Stichtag für den Austritt des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union (Brexit) ist derzeit der 31. Januar 2020. Noch immer sind verschiedene Brexit-Szenarien möglich.
Wie stark sind deutsche Unternehmen von den steuerlichen Folgen des Brexit betroffen?
 
Sie sind herzlich eingeladen an einer kurzen Befragung des Institutes für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der Freien Universität Berlin zu diesem Thema teilzunehmen.
 
Neben spannenden Informationen zu einigen steuerlichen Implikationen des Brexit enthält die Umfrage Fragen an Sie zu diesem Thema.
 
Darüber hinaus werden im Zuge dieser Befragung nicht nur die Sichtweisen und Einschätzungen von SteuerberaterInnen, sondern auch von UnternehmensvertreterInnen erfasst. Sollten Sie an der Umfrage teilnehmen, stellen wir Ihnen gerne die Ergebnisse der gesamten Studie zur Verfügung.
 
Über folgenden Link geraten Sie zur Umfrage:
 
https://ww2.unipark.de/uc/steuerlicheFolgendesBexits2FreieUniversitaetBerlin/
 
Alle Angaben sind selbstverständlich anonym und werden ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwendet.