Newsletter 08|29.08.2019

Folgende Themen sollen erörtert werden:

  •     Grundzüge der vertraglichen Haftung des Steuerberaters / Schadensverhütungspflicht
  •     Pflichten des Steuerberaters bei der Lohnbuchhaltung
        - Muss der Steuerberater sozialversicherungsrechtliche Prüfungen vornehmen?
  •     Mandant zahlt Mindestlohn nicht: was ist zu tun?

Referent ist Reinhard Huppers, VSW Die Versicherungsgemeinschaft für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, Wiesbaden

Um den Charakter eines Workshops zu bewahren, ist die Teilnahme auf 40 Personen beschränkt. Die eingehenden Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bis zur maximalen Teilnehmeranzahl berücksichtigt.

Melden Sie sich bitte bis spätestens 19.09.2019 verbindlich an: sonja.vogl@stbk-hessen.de

Steuerberaterinnen und Steuerberater sind zunehmend Haftungsrisiken aus verspäteter Insolvenzantragstellung ausgesetzt (BGH, Urt. v. 26.1.2017 – IX ZR 285/14). Eine solche Haftung kann sich auf sämtliche Zahlungsausgänge einer Gesellschaft nach der materiellen Insolvenz erstrecken; selbst bei kleinen Gesellschaften entstehen so schnell Haftungssummen in sechs- oder siebenstelliger Höhe.
Die Veranstaltung soll daher für entsprechende Haftungsrisiken sensibilisieren. Daher werden die Insolvenzantragspflichten vor dem Hintergrund der zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für Steuerberaterinnen und Steuerberater beleuchtet, was eine ausführliche Auseinandersetzung mit den Insolvenzgründen, nämlich der Zahlungsunfähigkeit, der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung umfasst. Nach einer Darstellung möglicher Anspruchsgrundlagen für eine Haftung gegenüber Steuerberaterinnen und Steuerberater und insolvenzspezifischen strafrechtlichen Risiken für Berater folgen Ausführungen zur insolvenzrechtlichen Anfechtung von Beraterhonoraren – selbst bei ordnungsgemäßer Antragsstellung kann daraus nämlich folgen, dass Steuerberaterinnen und Steuerberater vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Honoraren für ordnungsgemäß erbrachte Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
 
Die Dozenten Dr. Büteröwe und Fallak sind Rechtsanwälte einer renommierten Kanzlei (Wellensiek Rechtsanwälte PartGmbB), welche auf das Insolvenzrecht spezialisiert ist. Neben der praktischen Tätigkeit ist Herr Dr. Büteröwe u.a. Mitautor eines Kommentars für Insolvenzrecht, Herr Fallak entwickelt eigene Programme zur digitalen Auswertung von Buchhaltungsdaten.
 
Den Teilnehmern wird eine Zusammenfassung der Präsentationsunterlagen zur Verfügung gestellt.

Um den Charakter eines Workshops zu bewahren, ist die Teilnahme auf 40 Personen beschränkt. Die eingehenden Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bis zur maximalen Teilnehmeranzahl berücksichtigt.

Melden Sie sich bitte bis spätestens 22.10.2019 verbindlich an: sonja.vogl@stbk-hessen.de

 

Die tägliche / wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag festgehalten. Die Höchstdauer ist gesetzlich geregelt. Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden sich je nachdem, ob der Auszubildende bereits 18 Jahre alt ist oder noch jugendlich.

Auszubildende sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. „Freistellung“ ist nur für die Zeit möglich, zu der auch tatsächlich Ausbildung stattfindet, d. h. soweit Ausbildungszeit und Berufsschulzeit deckungsgleich sind. Die deckungsgleiche Berufsschulzeit (einschließlich Pausen und notwendiger Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb) ersetzt die Ausbildungspflicht. Eine Nachholung der so ausgefallenen Zeit ist von Gesetzes wegen ausgeschlossen.

Volljährige Auszubildende können an jedem Tag nach der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Länger als die kanzleiüblichen täglichen Arbeitszeiten dürfen sie nicht beschäftigt werden. Auch ein Nachholen der ausfallenden Ausbildungszeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeiten ist unzulässig. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auf hier.

Bitte machen Sie mit! Das Statistische Bundesamt (DESTATIS) benötigt Steuerberater/innen, die sich zum Thema „Kurzfristige Beschäftigung“ kurz telefonisch befragen lassen.

Das im Auftrag der Bundesregierung durchgeführte DESTATIS-Projekt soll untersuchen, welcher Aufwand Arbeitgebern und Steuerberatern bei der Einstellung kurzfristig Beschäftigter entsteht. Darüber hinaus wird geprüft, ob alternative Regelungen im Sozialversicherungs- oder Steuerrecht dieses Verfahren vereinfachen könnten. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Projektinformation und dem Begleitschreiben des Bundeskanzleramts.

Um diesen Aufwand zu beziffern, beabsichtigt DESTATIS, teilnehmende Steuerberater telefonisch zu befragen. Die Mitglieder des Ausschusses „Sozialversicherungsbeitragsrecht, Lohnsteuer“ wurden von der Bundessteuerberaterkammer bereits als teilnehmende Steuerberater benannt.

Wenn Sie an der Befragung teilnehmen möchten, dann bitten wir um kurzfristige Rückmeldung bis spätestens 4. September 2019 an sonja.vogl@stbk-hessen.de.

Bei folgenden Seminaren der Bundessteuerberaterkammer im Kammerbezirk der Steuerberaterkammer Hessen sind aktuell noch Plätze frei:

26.09.2019: Spezialseminar Internationales Steuerrecht "Digital Economy - Besteuerung international tätiger Unternehmen"

10.10.2019: Seminar Kanzleimanagement "Rund um das Steuerberater-Honorar"

Die Bundessteuerberaterkammer hat den Leitfaden "Kanzleimitarbeiter von morgen" erarbeitet. Dieser Leitfaden beschäftigt sich mit der Personalorganisation einer Steuerberatungskanzlei.

Download

Vorbehaltlich der neu zu fassenden Verordnung über die Zuständigkeit der hessischen Finanzämter (ZustVOFÄ) werden sich mit Wirkung zum 01. Oktober 2019 Änderungen bei den Aufgaben der hessischen Finanzämter ergeben.

Im Zuge der Strukturmaßnahmen in der Steuerverwaltung ändern sich die Zuständigkeiten der Finanzämter Gelnhausen, Hanau und Offenbach am Main I und II im Bereich der Körperschaftsteuer und der Betriebsprüfung.

Es ergeben sich die folgend dargestellten Zuständigkeitsverlagerungen:
Mit Wirkung zum 01. Oktober 2019 wird die Zuständigkeit der im Bezirk der Finanzämter Gelnhausen und Hanau belegenen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen von den Finanzämtern Offenbach am Main I und II auf das Finanzamt Gelnhausen übergehen. Diese Übertragung umfasst alle Aufgaben, die zur Verwaltung der Körperschaftsteuer gehören; insbesondere Festsetzungen, Erhebung, Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und sonstige Anfragen und Anträge.

Darüber hinaus geht auch die Zuständigkeit für die Durchführung von Betriebsprüfungen bei Großbetrieben in der Rechtsform „Einzelunternehmen“ oder „Personengesellschaft“ im Finanzämterbereich Gelnhausen und Hanau auf das Finanzamt Gelnhausen über.

Von der Zuständigkeitsverlagerung bleiben die Verwaltung der Körperschaftsteuer sowie die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen für Großbetrieben i. S. d. § 3 der Betriebsprüfungsordnung in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft soweit sie mindestens 45 Millionen Euro Umsatzerlöse erzielen oder die ein herrschendes oder leitendes Unternehmen i. S. d. § 18 Aktiengesetz mit mindestens 50 abhängigen Konzernunternehmen sind, ausgenommen. Diesbezüglich verbleiben die Zuständigkeiten bei den Finanzämtern Offenbach am Main I und II.

Die zentralen Zuständigkeiten für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei Kreditinstituten und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, sowie der Auslandsfachprüfungen und der Fachprüfungen betrieblichen Altersversorgung, bleiben wie bisher bestehen.

Die im Rahmen der Neustrukturierung erforderlichen Änderungen der Steuernummer im Bereich der Körperschaftsteuer werden den betroffenen Steuerpflichtigen mit einem gesonderten Schreiben bekannt gegeben.

14.08.2019 / OFD Frankfurt am Main

Seit dem 1. April 2018 kann der „Digitale Finanzbericht“ (DiFin) als bundesweiter Standard zur Übermittlung von Jahresabschlüssen an die am Verfahren teilnehmenden Finanzinstitute genutzt werden. Die BStBK hat den DiFin-Prozess von Beginn an intensiv begleitet und zusammen mit dem DStV e.V. und dem IDW auf die Implementierung eines Rückkanals hingewirkt, wodurch den berichtenden Unternehmen und deren wirtschaftlichen Beratern automatisiert verarbeitbare Informationen bereitgestellt werden sollen.

Im Zuge der Weiterentwicklung des DiFin soll nun in der nächsten Ausbaustufe dieses Verfahrens der Übertragungsweg zwischen Steuerberatern/Unternehmen und Banken/Sparkassen in beide Richtungen etabliert werden, um auch die Prozesse in den Kanzleien und Unternehmen stärker digital zu unterstützen. Als Szenarien für einen solchen Rückkanal werden u. a. folgende Sachverhalte betrachtet:

1. Übermittlung von Kreditparametern sowie Zins- und Tilgungsplänen in strukturierter Form durch die Banken/Sparkassen zur automatisierten Anlage und Unterstützung bei der

  • Erstellung einer unterjährigen Qualitäts-Fibu, die Voraussetzung für aussagekräftige betriebswirtschaftliche Auswertungen ist,
  • Ermittlung von Restlaufzeitvermerken für Jahresabschlusserstellung;

2. Übermittlung der Kontokorrentlinie durch die Banken/Sparkassen für aussagefähigere Liquiditätsbetrachtung;

3. Bereitstellung von Informationen zur Besicherung von Darlehen durch die Banken/Sparkassen (Art und Höhe sind Pflichtangabe für Sicherheitenspiegel nach § 268 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 HGB im Anhang).

Der Einstieg in den Rückkanal soll in Form einer Testphase (sog. Family & Friends-Phase) im Jahr 2020 erfolgen. Derzeit gibt es einen ersten Entwurf für eine mögliche Struktur der übertragbaren Datenfelder zu den Zins- und Tilgungsplänen sowie zur Kontokorrentlinie, der aktuell von allen Beteiligten im Projekt DiFin hinsichtlich der Machbarkeit geprüft wird. Parallel hierzu laufen bei IT-Sender- und -Empfängerdienstleistern Voruntersuchungen zu dessen technischer Umsetzung.

Die endgültige Implementierung und Nutzbarkeit des Rückkanals ist für Mitte 2021 vorgesehen.

Weitere Informationen sowie eine Liste der teilnehmenden Finanzinstitute finden Sie unter https://digitaler-finanzbericht.de/ausblick. Diese Liste wird laufend aktualisiert. Sie enthält die Namen und Bankleitzahlen der teilnehmenden Banken und Sparkassen.

Dem Urteil des OLG Frankfurt vom 5. Oktober 2018, Az. 8 U 203/17, lag die Honorarklage einer Steuerberatungsgesellschaft für das Erstellen von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen zugrunde. Für die Erstellung der Jahresabschlüsse nach § 35 Abs. 1 Nr. 1a StBVV hatte die Steuerberatungsgesellschaft 30/10 (25/10 Mittelgebühr zzgl. 20 % Ermessensspielraum = 5/10) in Rechnung gestellt, die Gebührenansätze jedoch nicht begründet. Das OLG Frankfurt entschied, dass das geforderte Honorar nur in Höhe der Mittelgebühr von 25/10 gerechtfertigt sei.

Das Urteil des OLG Frankfurt wurde in der Folge häufig dahingehend fehlinterpretiert, dass eine Toleranzgrenze von 20 % grundsätzlich nicht mehr gewährt wird. Das Urteil trifft folgende für die Praxis der Gebührenabrechnung wichtige Aussagen:

1. Festigung der Mittelgebühr
Die Entscheidung stärkt die Anwendung der Mittelgebühr, die der Steuerberater grundsätzlich ohne Begründung beanspruchen kann (im Einklang mit OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013, Az. 25 U 5/13). Etwas anderes gilt nur für Fälle, in denen der Mandant vorträgt, dass die Angelegenheit unterdurchschnittlich schwierig bzw. aufwendig gewesen sei.

Die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Gebührenbestimmung liege nach Auffassung des Gerichts zwar grundsätzlich beim Steuerberater (Verweis auf OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013, Az. 25 U 5/13). Er habe die Umstände, die für den konkreten Gebührensatz maßgeblich sind, im Streitfall zu benennen. Dieser Grundsatz sei jedoch einzuschränken, wenn Steuerberater die Mittelgebühr in Fällen berechnen, die in Angelegenheiten von durchschnittlicher Bedeutung, durchschnittlichem Tätigkeitsaufwand und durchschnittlichem Schwierigkeitsgrade und einem Auftraggeber in durchschnittlichen Vermögens- und Einkommensverhältnissen anzuwenden ist. In diesen Fällen können Steuerberater ohne näheren Vortrag die Mittelgebühr beanspruchen (sog. verkürzte Darlegungslast).

2. Gebühr oberhalb der Mittelgebühr muss begründet werden
Wird eine Gebühr oberhalb der Mittelgebühr in Rechnung gestellt, kann der Steuerberater diese im Streitfall nur beanspruchen, wenn er die Kriterien für die Bewertung der Angelegenheit als überdurchschnittlich offenlegt und im Zweifel auch beweist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. November 2013, Az. 25 U 5/13; LG Essen, Urteil vom 28. November 2013, Az. 18 O 130/13).

Ein Ermessenszuschlag von 20 % erhält der Steuerberater nicht, wenn er diesen ohne näheren Vortrag beansprucht. Anderenfalls wäre die Gebühr, die der Steuerberater ohne besonderen Nachweis verlangen könnte, stets die Mittelgebühr zzgl. 20 %. Dafür gibt es aus Sicht des Gerichts jedoch keinen einleuchtenden Grund.

Im Streitfall hatte die Steuerberatungsgesellschaft die Gebühr von 30/10 ohne Begründung angesetzt. Das Gericht sah daher im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für die Ausübung eines Ermessens, das einen Ermessenszuschlag rechtfertigen könnte. Damit hat das OLG Frankfurt der Toleranzgrenze von 20 % jedoch keine generelle Absage erteilt. Wären durch die Steuerberatungsgesellschaft die Entscheidungskriterien für den Ansatz oberhalb der Mittelgebühr liegenden Gebühr dargelegt worden, hätte das Gericht wohl auch eine Toleranzgrenze von bis zu 20 % berücksichtigen müssen (vgl. Klaeren in Kanzlei intern 3/2019, S. 3; Raab in DStR 2019, S. 1431).

Angehende Steuerfachangestellte können in dem dualen Studiengang der FOM parallel zur Ausbildung studieren und so innerhalb von 7 Semestern neben ihrer Ausbildung auch das Studium Bachelor of Arts (LL.B) Steuerrecht absolvieren. Das Studium richtet sich auch an Berufstätige, die bereits eine Ausbildung abgeschlossen haben und sich berufsbegleitend weiterqualifizieren möchten. Wer bereits eine Weiterbildung, z.B. zum Steuerfachwirt, Bilanzbuchalter, etc. abgeschlossen hat, kann sich Inhalte auf das Studium anrechnen lassen und die Studienzeit und Gebühren entsprechend reduzieren. Das Studium beginnt im September und  findet an 2-3 Abenden pro Woche von 18-21.15 Uhr und an ca. einem Samstag pro Monat von 8.30-15.45 Uhr statt.

Zum Wintersemester 2019 sind noch Plätze frei! Weitere Infos: www.fom.de

 

Der DWS-Verlag informiert über seine aktuellen Angebote.

Die Lernbibliothek von DWS-Online - Viefältiges Wissen für Steuer-Experten
http://www.dws-online-werbewelle.de/dws-online.pdf

Alles Wissenswerte rund um das Steuer- und Wirtschaftsrecht
http://www.dws-werbewelle.de/dws-verlag.pdf

Service für Steuerberater - Richtungsweisend - Der DWS-Gutachtendienst
https://www.dws-institut.de/sites/default/files/ue_document/file_id/190405_DWS_-Gutachtendienst_2019.pdf