Newsletter 06|09.07.2019
Ausbildungsatlas 2019
keyboard_arrow_downDie StBK Hessen gibt eine 2. Auflage ihres Ausbildungsatlas heraus. Die Broschüre beinhaltet Infos rund um die Ausbildung und eine Übersicht der Kanzleien, die in Hessen Ausbildungsplätze und Praktika anbieten. Er steht online zur Verfügung und wird als Druckexemplar von uns hessenweit auf über 60 Ausbildungsmessen jährlich verteilt.
- Sofern Sie bzw. Ihre Kanzlei bereits in den Ausbildungsatlas aufgenommen wurden, brauchen Sie nichts weiter zu tun. Ihre Angaben bleiben unverändert bestehen.
- Möchten Sie Ihre Angaben ändern oder nicht mehr im Ausbildungsatlas erscheinen, dann teilen Sie uns dies bitte spätestens bis zum 23.07.2019 per E-Mail an ursula.baumann@stbk-hessen.de mit.
- Bisher waren Sie noch nicht in unserem Ausbildungsatlas aufgeführt, möchten aber in Zukunft dort erscheinen? Dann registrieren Sie sich bitte bis spätestens 23.07.2019 in unserem Online-Aufnahmeformular. Dies ist für Sie kostenfrei.
Versicherungssumme, Jahreshöchstleistung und Haftungsbegrenzungen bei der Berufshaftpflichtversicherung
keyboard_arrow_downDer Beitrag erläutert die Höhe des für Steuerberater erforderlichen Versicherungsschutzes und die entsprechenden Auswirkungen in vereinfachten Beispielen. Dabei ist die Versicherungssumme von der Jahreshöchstleistung zu unterscheiden. Weiter beleuchtet der Artikel den Zusammenhang zwischen Versicherungssumme und Haftungsbegrenzungen im Mandat.
Die Versicherungssumme ist der Betrag, der pro Versicherungsfall höchstens zur Verfügung steht. Bei der Jahreshöchstleistung handelt es sich um den Betrag, der in der Gesamtsumme für alle Versicherungsfälle eines Steuerberaters im Jahr zur Verfügung steht. In den Beispielen handelt es sich um einen Steuerberater, der in Einzelpraxis tätig ist:
Der Steuerberater benötigt nach § 67 Abs. 1 StBerG, § 52 Abs. 1, 3 DVStB eine Versicherungssumme von mindestens 250.000 € je Versicherungsfall. Wird eine Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden vereinbart, muss diese mindestens 1.000.000 € betragen. Es stünden somit für jeden Versicherungsfall eines Jahres 250.000 € zur Verfügung (Versicherungssumme), bis 1.000.000 € im Versicherungsjahr (Jahreshöchstleistung) aufgebraucht sind. Dementsprechend könnten bei Vorliegen der Voraussetzungen Schadenersatz für z. B. vier Fälle à 250.000 €, fünf Fälle à 200.000 € oder zehn Fälle à 100.000 € geleistet werden. Möchte der Steuerberater durch vorformulierte Haftungsbegrenzungen in Allgemeinen Auftragsbedingungen die mögliche Höhe des gegen ihn geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz beschränken, so muss er nach § 67a Abs.1 Nr. 2 StBerG eine Versicherungssumme von mindestens dem vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, also von 1.000.000 €, vereinbaren. Die Jahreshöchstleistung ist für diese Versicherungssumme individuell nach den Haftungsszenarien in der Kanzlei wählbar. Durch den im Gesetz wiedergegebenen Zusatz „…wenn insoweit Versicherungsschutz besteht“ wird klargesellt, dass eine vorformulierte Haftungsbegrenzung nur dann wirksam ist, wenn Versicherungsschutz in der geforderten Höhe besteht – wenn also eine Versicherungssumme von 1.000.000 € vereinbart wurde.
Als Alternative zu Haftungsbegrenzungen durch vorformulierte Auftragsbedingungen besteht die Möglichkeit, individuelle Haftungsbegrenzungen mit dem Mandanten zu vereinbaren. Hierbei ist zu beachten, dass die Vereinbarung für jedes einzelne Mandat individuell geschlossen werden muss. Von entscheidender Bedeutung ist, dass die Vereinbarung zwischen dem Steuerberater und seinem Mandanten tatsächlich ausgehandelt wurde (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Verwendung von wenn auch nur teilweise individualisierbaren Mustern ist daher kritisch, ebenso die mehrfache Verwendung einmal ausgehandelter Vereinbarungen. Aufgrund der hohen Anforderungen an die rechtswirksame Umsetzung und dem hiermit verbundenen praktischen Aufwand sind individuelle Haftungsbegrenzungen somit wenig praktikabel und aus haftungsrechtlicher Sicht eher nicht zu empfehlen.
Steuerberater sollten dieses Thema zum eigenen Schutz nicht vernachlässigen. Bei einer geplanten Erhöhung der Versicherungssumme sind Versicherungsnehmer übrigens nicht an den Versicherer der Grunddeckung gebunden. Es kann sich anbieten, von anderen Versicherungen ein unverbindliches Angebot unterbreiten zu lassen. Oftmals können sich Deckungserweiterungen der Anschlussdeckung auch positiv auf den Deckungsschutz der Grundversicherung auswirken.
Ein Beitrag von:
Dipl.-Jur. Moritz Blauth
Vertragsreferent
VSW – Die Versicherergemeinschaft für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Erstattungs- und Schadensersatzansprüche bei Verletzung der Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung
keyboard_arrow_downBGB § 280 Abs. 1, § 816 Abs. 2, § 1353 Abs. 1 S. 2; EStG § 26, § 26b, § 26c; AO § 268
1. Verletzt ein Ehegatte seine Verpflichtung, gemäß § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB der gemeinsamen steuerlichen Veranlagung der Ehegatten (§ 26 EStG) zuzustimmen, kann dem anderen Ehegatten ein Erstattungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB bzw. ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zustehen.
2. Die Frage, ob die Ehegatten nach der ab dem Veranlagungsjahr 2013 geltenden Regelung nach § 26 Abs. 2 S. 4 Nr. 1 bis 3 EStG noch wirksam die Zusammenveranlagung wählen können, wenn der Steuerbescheid eines Ehegatten zur Einzelveranlagung bereits bestandskräftig ist, bedarf in dem auf Schadensersatz oder auf Erstattung gerichteten Verfahren keiner Entscheidung.
3. Für die Aufteilung einer Steuerschuld oder -erstattung ist das Verhältnis der Steuerbeträge im Fall einer fiktiven Einzelveranlagung gemäß §§ 268, 270 AO zugrunde zu legen. Dafür ist die festgesetzte Steuerschuld zum Quotienten aus der eigenen fiktiven Steuerschuld im Fall der Einzelveranlagung zu der Summe der fiktiven Steuerschulden beider Ehegatten im Fall ihrer Einzelveranlagung in Verhältnis zu setzen (vgl. BGH DStR 2006, 1455; FamRZ 2017, 517, 522).
OLG Celle, Beschl. v. 2.4.2019 – 21 UF 119/18, rkr.
Fundstelle: DStR Heft 26 / 2019, Seite 1364
Steuerberaterkammern planen Neuordnung der Berufsausbildung
keyboard_arrow_downDie Steuerberaterkammern initiierten über die Bundessteuerberaterkammer eine Einzelevaluierung zur Ausbildung der Steuerfachangestellten über das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), um den Modernisierungsbedarf der Berufsausbildung zu untersuchen. Dazu veröffentlichte das BIBB nun einen Abschlussbericht. Die Voruntersuchung dient als Grundlage für die Neuordnung der Ausbildung. Die BStBK plant, diese in Zusammenarbeit mit dem BIBB und den fachlich zuständigen Bundesministerien bis Ende 2020 zu überarbeiten und zu aktualisieren.
Die StBK Hessen begrüßt die Empfehlung des BIBB, die Ausbildungsordnung an zukünftige Herausforderungen anzupassen. Neue digitale Arbeitsprozesse sollen in steuer- und betriebswirtschaftlichen Kanzleigeschäftsfeldern stärker in der Ausbildung hervorgehoben werden. Hierbei fließen auch die Ergebnisse des aktuell in Hessen laufenden Projektes DigitalAzubi (Berufsübergreifende Zusatzqualifikation „Digitale Kompetenzen“ für Auszubildende) ein, an dem die StBK Hessen beteiligt ist.
Der Abschlussbericht des BiBB zeigt, dass nicht primär die inhaltliche Ausgestaltung der Praxistätigkeit überarbeitet werden sollte, sondern vielmehr die formellen Aspekte der beruflichen Bildung zu erneuern sind, indem beispielsweise Prüfungsmodalitäten angepasst werden. Der Abschlussbericht zur Einzelevaluierung der Berufsausbildung zum/zur Steuerfachangestellten ist hier abrufbar.
DWS-Online - Fortbildungsprogramm für Auszubildende
keyboard_arrow_downPremium-Paket für Auszubildende zur/zum Steuerfachangestellten - Einstieg mit Allround-Begleitung
Der Start in das Berufsleben ist oft eine schwierige und komplexe Aufgabe. Das Azubi-Premium-Paket von DWS-Online hilft dabei und bietet eine Rundum-sorglos-Lösung für Berufsstarter. Neben den fachlichen Online-Seminaren stehen viele Zusatzangebote zur Verfügung.
So können sich die Teilnehmer zum Beispiel in den regelmäßig stattfindenden Webinaren austauschen oder im direkten Kontakt mit dem Referenten Fragen klären und kleine Fälle lösen. Zusätzlich steht während der gesamten Laufzeit ein Online-Forum für die Diskussion untereinander und das Einholen von Expertenrat zur Verfügung. Daneben kann das Erlernte mit Übungsfällen, Kreuzworträtseln oder einem Quiz immer wieder überprüft werden. Zum Recherchieren steht eine Gesetzes- und Urteilsdatenbank sowie ein Glossar zur Verfügung.
Das Azubi-Premium-Paket gibt es für das 1. und 2. Ausbildungsjahr, ab September 2019 auch erstmals für das 3. Ausbildungsjahr. Die Programmbroschüre "Alles rund um die Ausbildung - Mit eLearning von DWS-Online werden Azubis zu Profis." steht zum herunterladen zur Verfügung.
Weitere Informationen zu dem Angebot sowie zu weiteren interessanten Fortbildungsangeboten finden Sie auf www.dws-steuerberater-online.de.
Seminare der Bundessteuerberaterkammer
keyboard_arrow_downDie Bundessteuerberaterkammer bietet im 2. Halbjahr 2019 folgende Seminare im Kammerbezirk der Steuerberaterkammer Hessen an:
23.08.2019: Basisseminar Betriebswirtschaft "Erfolgsfaktor betriebswirtschaftliche Beratung - so gelingt der Einstieg in neue Beratungsfelder"
26.09.2019: Spezialseminar Internationales Steuerrecht "Digital Economy - Besteuerung international tätiger Unternehmen"
10.10.2019: Seminar Kanzleimanagement "Rund um das Steuerberater-Honorar"
14.11.2019: Spezialseminar Internationales Steuerrecht "Besteuerung ausländischer Betriebsstätten"
15.11.2019: Spezialseminar Internationales Steuerrecht "2019 Update: Besteuerung in den Niederlanden"
Symposium des Deutschen wissenschaftlichen Instituts der Steuerberater e.V. am 25. November 2019
keyboard_arrow_downDas Deutsche wissenschaftliche Institut der Steuerberater e. V. (DWS-Institut) veranstaltet am 25. November 2019 von 15:30 bis 18:00 Uhr in Berlin das DWS-Symposium 2019 zu dem Thema
"Veräußerungsgewinne und Gesellschafterdarlehen in der Krise - die schwierige Abgrenzung der §§ 17, 20, 23 EStG"
Im Rahmen des Symposiums werden namhafte Experten aus Wissenschaft und Praxis die unterschiedliche Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte beleuchten und die Abgrenzung und somit Zuordnung der Einkünfte zur maßgebenden Einkunftsart diskutieren. Als Hauptrednerin ist Frau Prof. Franceska Werth, Richterin am Bundesfinanzhof in München, vorgesehen.