Newsletter 05|14.03.2018

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einer Pressemitteilung vom 01.06.2017 darauf aufmerksam gemacht, dass nach der o.a. Entscheidung des BFH Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können. Außerdem wird angekündigt, dass die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend technisch umgesetzt und bei der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden soll.

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Rundverfügung der OFD Frankfurt am Main vom 12.02.2018: Durch das Sturmtief Friederike am 18. Januar 2018 sind in weiten Teilen Hessens, insbesondere in Nord- und Mittelhessen, beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

Ist Einkommensteuer im Insolvenzverfahren als Masseverbindlichkeit entstanden, aber vom Insolvenzverwalter aufgrund von Masseunzulänglichkeit nicht beglichen worden, darf das Finanzamt die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen. Eine dem Insolvenzschuldner erteilte Restschuldbefreiung steht dem nicht entgegen, wie der BFH mit Urteil vom 28. November 2017 VII R 1/16 entschieden hat.

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Das derzeit diskutierte Vorhaben zur Einführung einer allgemeinen Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen kann nicht verfassungskonform eingeführt werden. Zu diesem Ergebnis kommt das Gutachten von Prof. Dr. Jur. Johanna Hey, Direktorin des Instituts für Steuerrecht an der Universität zu Köln. Es wurde im Auftrag der BStBK erstellt und untersuchte die Verfassungsmäßigkeit der Einführung einer allgemeinen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen auf nationaler Ebene.

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Der Kammertag mit anschließender ordentlicher Kammerversammlung 2018 findet am Freitag, den 15. Juni 2018, um 10.00 Uhr in 65185 Wiesbaden, RheinMain CongressCenter, Friedrich-Ebert-Allee 1, statt. Zum Kammertag 2018 sind alle Mitglieder der Steuerberaterkammer Hessen sowie von der Kammer geladene Ehrengäste willkommen.

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Im Seminar der BStBK erhalten Sie Tipps zur Mitarbeitergewinnung am aktuellen Arbeitsmarkt und erfahren mehr über Aktionen, die am gegenwärtigen Arbeitsmarkt erfolgreich eingesetzt werden. Eine ausführliche Beschreibung und die Anmeldung finden Sie anbei.

In diesem Workshop der BStBK werden verschiedene Führungsstile und Elemente erläutert sowie deren Wirkung und Einsatzmöglichkeiten dargestellt. Die detaillierte Beschreibung und die Anmeldung finden Sie anbei.