Newsletter 03|09.04.2019

Von wegen "wegdigitalisiert" – entgegen mancher negativer Prognosen zur Zukunft der allgemeinen Arbeitswelt setzt der steuerberatende Beruf seinen ununterbrochenen Erfolgskurs fort. Die Anzahl der Mitglieder in den Steuerberaterkammern ist 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 1.082 auf 97.653 gestiegen. Seit Gründung der beruflichen Selbstverwaltung im Jahr 1961 wächst die Mitgliederzahl somit kontinuierlich. Das dokumentiert die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) in ihrer aktuellen Berufsstatistik für das Jahr 2018.

Hiernach stieg die Anzahl der Steuerberater im letzten Jahr um 1,1 % und die Zahl der Steuerberatungsgesellschaften sogar um 2,9 % an. Der Beruf erfreut sich auch bei Frauen immer größerer Beliebtheit. So kletterte ihr Anteil auf 36,4 %, von 31.186 auf 31.829 Steuerberaterinnen im Vergleich zum Vorjahr.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger: "Wir freuen uns über den anhaltenden Aufwärtstrend bei unseren Mitgliederzahlen. Die 1.082 neu zugelassenen Steuerberater/innen im Jahr 2018 zeigen, dass der steuerberatende Beruf weiterhin sehr attraktiv ist. Abwechslungsreiche Tätigkeiten, Zukunftssicherheit und die zahlreichen Fortbildungsmöglichkeiten locken die Berufseinsteiger."

Die Fortbildungen liegen bei den Berufsträgern weiterhin hoch im Kurs. So stieg der Anteil der Fachberater für Internationales Steuerrecht unter den Steuerberatern 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 8,0 % sowie der Anteil der Fachberater für Zölle und Verbrauchersteuern sogar um 9,5 %.

In der Berufsstatistik 2018 sind auch die Berufsqualifikationen und die Entwicklung der Syndikus-Steuerberater sowie der selbstständigen und angestellten Steuerberater im Vergleich zum Vorjahr erfasst. So wuchs die Anzahl der Syndikus-Steuerberater um 7,6 %, von 5.944 auf 6.396 Berufsangehörige. Fast ein Viertel des Berufsstandes ist auch als Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt oder vereidigter Buchprüfer zugelassen. Die Anzahl der selbstständigen Berufsträger ist um 121 auf 60.531 und die Zahl der Steuerberater in einem Angestelltenverhältnis um 673 auf 26.937 gestiegen. Im Berufsstand sind 69,2 % selbstständig und 30,8 % als Angestellte tätig.

Die komplette Berufsstatistik ist online verfügbar unter www.bstbk.de/de/bstbk/berufsstatistik.

An dieser Stelle möchten wir noch einmal auf unseren diesjährigen Kammertag am 24. Mai 2019 im Westin Grand Hotel, Konrad-Adenauer-Straße 7, 60313 Frankfurt hinweisen.

Staatssekretär im Hessischen Ministerium für Digitale Strategie und Entwicklung Patrick Burghardt wird ein Grußwort sprechen. Des Weiteren konnte die profilierte Volkswirtin Prof. Dr. Kerstin Schneider für einen Vortrag gewonnen werden. Sie referiert zum Thema „Versiegt die Quelle? Prioritäten und Schlussfolgerungen für das Ausgabeverhalten und die Steuerpolitik des Staates“ und gewährt somit einen aktuellen Einblick in die übergeordneten Rahmenbedingungen der Steuerpolitik. Ministerialdirigent Matthias Schenk vom Hessischen Ministerium der Finanzen rundet den Vortragsteil mit einem Bericht über die Reform der Grundsteuer ab.

Im Anschluss an den Kammertag findet die ordentliche Kammerversammlung statt. Besonderheit in diesem Jahr: Die Mitglieder der StBK Hessen sind zur Wahl des Kammerpräsidenten und des Vorstands aufgerufen. Mitglieder, die als Präsident oder Vorstand in der Kammerversammlung kandidieren wollen, haben spätestens zwei Wochen vor der Wahl ihre schriftliche Bewerbung der Kammer zukommen zu lassen. Dies gilt auch, wenn Kandidaten von einem anderen Mitglied zur Wahl vorgeschlagen werden. Bei der Kandidatur als Vorstand sind die Wahlbezirke gemäß § 9 Abs. 2 und 3 der Satzung zu beachten. Gewählt wird dann im Rahmen der Kammerversammlung (Präsenzwahl). Die Tagesordnung sieht weitere Wahlen vor.

Die Einberufung zur ordentlichen Kammerversammlung wurde im Staatsanzeiger Nr. 15 am 08.04.2019 veröffentlicht.

Weitere Informationen und die Möglichkeit zur Online Anmeldung finden Sie hier.

Bundessozialgericht / Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

1. Das Wissen um die (bloße) Möglichkeit der Beitragserhebung steht dem sicheren Wissen um die rechtliche und tatsächliche Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht gleich.

2. Für die Bestimmung des Verschuldensmaßstabes in § 24 Abs. 2 SGB IV ist auf bedingten Vorsatz abzustellen.

Leitsätze der Redaktion

Download BSG / Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R

Derzeit sorgt aufgrund einer Prüfpraxis der österreichischen, aber auch der französischen Behörden die A1-Bescheinigung für Nachfragen – gerade bei Dienst- oder Geschäftsreisen ins Ausland. Um nicht Gefahr einer sozialversicherungsrechtlichen Doppelversicherung zu laufen, ist jeder Beschäftigte bereits seit dem 1. Mai 2010 aufgrund geltender EU-Verordnungen (883/2004 i. V. m. mit Verordnung 987/2009) verpflichtet, bei Tätigkeiten in der EU, im EWR und in der Schweiz eine sog. A1-Bescheinigung bei sich zu führen (siehe dazu auch den Aufsatz von Buschermöhle, DStR 2010, S. 1845 ff.). Mit der A1-Bescheinigung wird die Anwendung des Sozialversicherungsrechts des Heimatlandes bestätigt. Die ausländischen Behörden sind an diese Entscheidung gebunden. In der Vergangenheit standen verstärkt Saisonarbeitskräfte im Fokus der Behörden und deren Nichtmitführen der A1-Bescheinigungen führte zu hohen Nachzahlungsforderungen von ausländischen Sozialversicherungsträgern (siehe dazu Klimpel, DStR 2016, S. 175 ff.).

Da die zugrundeliegende EU-Verordnung nicht nach der Dauer der Tätigkeit im Ausland unterscheidet, bedeutet das, dass dem Grunde nach für jede Dienstreise eine A1-Bescheinigung mitgeführt werden muss. Diese Verpflichtung besteht schon seit Jahren, hat aber jüngst aufgrund der Prüfpraxis der Österreicher im Baubereich und bei LKW-Fahrern und durch schärfere Kontrollen in Frankreich neue Brisanz erhalten. Die deutschen Wirtschaftsverbände setzen sich gerade im Rahmen der derzeitigen Revision der EU-Verordnung ver-stärkt für praxistaugliche Lösungen besonderes auch bei Geschäftsreisen ein. Noch ist offen, ob dieser Einsatz erfolgreich sein wird.

In der Praxis hat auch die Digitalisierung dieses Verfahrens für Probleme gesorgt: Seit dem 1. Januar 2019 ist die A1-Bescheinigung für jeden konkreten Einsatz gesondert in elektronischer Form zu beantragen. Aufgrund der Probleme haben sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung darauf verständigt, in begründeten Einzelfällen noch bis zum 30. Juni 2019 Papieranträge zu gestatten. Bei einem kurzfristig im EU-Ausland sowie im EWR und in der Schweiz notwendigen Tätigwerden soll es ausreichend sein, wenn ein Nachweis über den gestellten Antrag mitgeführt wird. Gesetzlich Krankenversicherte beantragen die A1-Bescheinigung bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Für privat Versicherte ist die Deutsche Rentenversicherung bzw. bei einer Versicherung im Versorgungswerk ist die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungswerke (ABV) zuständige Stelle. Bei sogenannter gewöhnlicher Mehrfachtätigkeit ist die "Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland" zuständig.

Aktuell erhebt das Institut für Freie Berufe (IFB) im Auftrag des BFB das konjunkturelle Klima in den Freien Berufen. Neben den Einschätzungen zu wirtschaftlichen Themen wird im Rahmen der aktuellen Befragung genauer auf die Aspekte der freiberuflichen Gründung und des Nachfolgemanagements eingegangen.

Die Befragung erfolgt absolut anonym und beansprucht etwa 10 Minuten Ihrer Zeit. Wir bitten Sie herzlich um Ihre Unterstützung, da nur so valide Aussagen generiert werden können.

Hier gelangen Sie zur Befragung: www.t1p.de/konjunktur19

Die Auswertung erfolgt in Gruppen, es wird z.B. nach Altersklassen oder groben Berufsfeld unterschieden. Zu keinem Zeitpunkt sind Rückschlüsse auf Ihre Person möglich.

Genaueres zur vorherigen Konjunkturbefragung im Herbst 2018 erfahren Sie hier:

https://www.freie-berufe.de/pressemitteilungen/prof-dr-ewer-stabile-wirtschaftslage-und-gute-perspektiven/

Der Gutachtendienst des DWS-Instituts erstellt ausführliche, unabhängige Steuerrechtsgutachten auf höchstem Niveau und möchte auch Sie gern in Ihrer täglichen Beraterpraxis unterstützen.
Häufig werfen Einzelfälle in der Steuerberatung komplexe Fragen auf, die nur mit großem Zeitaufwand gelöst werden können. Dem steht oft der vom Mandanten oder der Finanzverwaltung gesetzte zeitliche Rahmen entgegen. Zudem gibt es Situationen, in denen es sinnvoll sein kann, eine zweite, unabhängige Sichtweise einzuholen, um die eigene Rechtsauffassung zu unterstützen.

Nutzen auch Sie hierfür den Service des DWS-Instituts: Senden Sie Ihre Gutachtenanfrage und Sie erhalten umgehend ein Angebot für die Erstellung Ihres DWS-Gutachtens.

Bei Beauftragung eines ausführlichen DWS-Gutachtens bis 30. April 2019 erhalten Sie 50 % Nachlass auf ein DWS-Kurzgutachten.

Weitere Infos erhalten Sie unter:

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Wohnraum ist knapp, bezahlbarer Wohnraum noch knapper. Über einen Mietspiegel verfügen nur wenige hessische Städte. Um den Bedarf zu decken, hat die Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) in Zusammenarbeit mit den hessischen Gutachterausschüssen für Immobilienwertermittlung den "Mietwertkalkulator online" – kurz "Mika online" entwickelt, der seit März 2019 im Internetshop "Geodaten online" der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

Der Bedarf an marktgerechten Mietdaten ist groß: sie sind nicht nur bei Vermietern und Mietern gefragt, auch Banken, Makler oder Finanzämter benötigen Mietdaten zur Wertermittlung und Klärung wohnungsspezifischer Aussagen. Der Mietwert-Kalkulator (Mika) der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte des Landes Hessen (ZGGH) ermittelt hessenweit die durchschnittliche Miete für Wohnungen und schließt damit eine große Lücke. Ausgenommen sind die Städte Frankfurt, Darmstadt, Wiesbaden, Hanau und Offenbach, da hier ein Mietspiegel vorliegt. Für den Main-Kinzig-Kreis sowie den Wetteraukreis können mittels „Mika online“ darüber hinaus auch Mieten für Häuser ermittelt werden.

"Mika online" ermittelt einen überschlägigen Mietwert für Standardwohnraum (Wohnungen in Mehrfamilienhäusern), der einen durchschnittlichen Unterhaltungsstand aufweist. Zur Ermittlung wird dabei die Lage des Bewertungsobjektes, also die Adresse oder Flur- und Flurstücksnummer, benötigt. Darüber hinaus müssen Angaben zum Objekt gemacht werden, etwa Baujahr, Wohnfläche und Angaben zur Ausstattung (pauschal oder detailliert).

"Mika online" nutzt hierfür die Informationen zu Mietwerten, die die Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse für Immobilienwerte in ihren Kaufpreissammlungen erfassen. Die Basis der statistischen Auswertung bilden die Nettokaltmieten aus den letzten vier Jahren (2015-2018). Besondere Verhältnisse des Wohnraums, beispielsweise soziale Mietbindung sowie sonstige individuelle Merkmale, können von Mika nicht berücksichtigt werden. Die durchschnittliche Wohnraummiete gibt eine grobe Einschätzung der Miete wieder. Sie ist allerdings nicht den Angaben eines (qualifizierten) Mietspiegels gleichzusetzen. Mika Online wird alle zwei Jahre aktualisiert.

Zu finden ist "Mika online" rund um die Uhr unter https://gds.hessen.de (Produkte – jeweilige Kundenkategorie – Immobilienmarkt). Die Mietwertkalkulation ist für 20 Euro erhältlich und beinhaltet die Einzelauskunft mit der Dokumentation der eingegebenen Daten und dem daraus errechneten mittleren Mietniveau. Mehrfachkunden können gegen eine Bereitstellungsgebühr von 40 Euro im Jahr den Mietwertkalkulator für fünf Euro pro Auskunft nutzen.

Anbei der Flyer zu "Mika online".

Mit ihrem 3. Symposium zum Thema "Arbeiten 4.0 – Veränderungen im Lohn?" setzte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ihre erfolgreiche Veranstaltungsreihe "Lohn im Fokus" in Berlin fort. Rund 100 Gäste aus Politik, Berufsstand und Wirtschaft nahmen hieran teil.

Wie verändert sich die Arbeitswelt durch die beiden Megatrends "Digitalisierung" und "Fachkräftemangel"? Welche Herausforderungen warten auf Steuerberater und ihre Mandanten? Steuerberater sind insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen erster Ansprechpartner – nicht nur bei steuerlichen Themen, sondern auch bei Fragen rund um die Lohnabrechnung.

BStBK-Präsident Dr. Raoul Riedlinger forderte in seinem Grußwort: "Für den Mittelstand muss klar erkennbar sein, was Steuerberater in der Lohnabrechnung dürfen und wofür sie im Zweifel haften. Heute fehlt es an klaren Regelungen zur Vertretungs- und zur Beratungsbefugnis des Steuerberaters im Sozialversicherungsrecht, soweit es die Lohnabrechnung betrifft. Die Politik ist gefordert, Klarheit gerade auch im Interesse der Mandanten zu schaffen."

Dr. Sylke Piéch vom Deutschen Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) gab in ihrem Eröffnungsvortrag "Arbeiten in der Zukunft" einen Ausblick in die Zukunft des steuerberatenden Berufs. Durch den Fokus auf die Beratung sei dieser nicht "wegzudigitalisieren".

In ihren anschließenden Impulsvorträgen zeigten Habib Lesevic von der Unternehmensberatung Journey 2 Creation GmbH und Berufsträger Jörg Stade die sich ändernden Arbeitswelten und die Auswirkungen in der Lohnabrechnung aus Sicht der Unternehmer und des Berufsstands. Jörg Stade betonte hierbei die künftigen Möglichkeiten für Steuerberater durch zentrale Datenarchive.

Zum Abschluss der Veranstaltung diskutierten die Referenten unter der Moderation von BStBK-Präsidialmitglied Karl-Heinz Bonjean angeregt mit MdB Markus Herbrand von der FDP-Bundestagsfraktion auf dem Podium und abschließend mit dem Publikum. Gemeinsam unterstrichen alle Teilnehmer, dass die sogenannte Arbeit 4.0 die Vergütungsstrukturen und ihre Abrechnung noch komplexer gestaltet. Für Steuerberater bietet die Digitalisierung so neue Chancen rund um dieses Beratungsfeld.

Seit nunmehr 11 Jahren veranstaltet das Institut der Steuerberater in Hessen e.V. den Frankfurter Nachfolgetag.

Die nächste Veranstaltung findet am 30. April 2019 von 13:00 Uhr bis 18:30 Uhr im SAALBAU Titus-Forum (im Nordwestzentrum) in Frankfurt am Main statt.

Die Veranstaltung wurde vom Deutschen Steuerberaterverband e.V. als Pflichtfortbildung für den Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e.V.) in vollem Umfang anerkannt (fünf Stunden).

Nähere Informationen zu Veranstaltung und Themen sowie Anmeldung finden Sie hier.

Die Bundessteuerberaterkammer stellt die nächsten Seminare in Ihrer Nähe vor.

10. April 2019: Grenzüberschreitender Mitarbeitereinsatz - Frankfurt am Main

26. September 2019: Der Steuerstreit - Saarbrücken

26. September 2019: Digital Economy - Frankfurt am Main

Nähere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden Sie auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer, die Sie mit dem Klick auf das gewünschte Seminarthema erreichen.