Newsletter 01|25.01.2019

Der Bundesverband Metall hat festgestellt, dass nicht bei allen Steuerberatern, die mit der Erstellung der Gehaltsabrechnungen für die Mitarbeiter seiner Mitgliedsunternehmen beauftragt sind, die Pflicht bekannt ist, Beiträge zur SoKa-Bau zu entrichten und hat dazu die weiteren Ausführungen gemacht:

Die SOKA-BAU ist die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG. Zur Teilnahme an den Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft sind alle Betriebe berechtigt und verpflichtet, die vom räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bzw. von § 7 des Sozialkassenverfahrenssicherungsgesetzes in Verbindung mit der jeweiligen Anlage erfasst werden. Werden über Jahre keine Beiträge zur SoKa-Bau entrichtet, kommt es zu sehr hohen Nachforderungen, die die Betriebe in ihrer Liquidität erheblich treffen.

Daher wäre es aus Sicht des Dachverbands Metall sehr hilfreich, wenn Sie Ihre Mitglieder auf diese Kasse und eine eventuelle Beitragsverpflichtung aufmerksam machten. Dann sind Ihre Mitglieder in der Lage, die Mandanten umfassend zu beraten.

Zwischen der SoKa-Bau und einigen Gewerken gibt es eine Verbändevereinbarung. Inhalt dieser Vereinbarung ist – kurz dargestellt –, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Tarifverträge für das Baugewerbe keine Anwendung findet auf Betriebe im Metallbauerhandwerk, wenn diese Mitglieder einer Metallinnung sind. Dies hat zur Folge, dass Mitgliedsbetriebe der Innungen nicht verpflichtet sind, SoKa-Beiträge zu entrichten.

Ähnliche Regelungen gibt es für das Elektrohandwerk, Tischler- und Schreinerhandwerk und das Installateurhandwerk.

Zur Erläuterung finden Sie anbei beispielhaft den Flyer des Landesverbandes Hessen, der inhaltlich bundesweite Gültigkeit hat.

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 26. Oktober 2018 (Az. IV B 5 - S 1348/07/10002-01, BStBl. 2018 I 1104) erstmals zur passiven Entstrickung aufgrund erstmaliger Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) Stellung genommen.

Es vertritt darin die Auffassung, dass der Tatbestand des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, § 12 Abs. 1 KStG oder gleichlautender Vorschriften keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzt. Vielmehr könne eine Entstrickung unabhängig von der Handlung eines Steuerpflichtigen allein durch die Änderung einer rechtlichen Ausgangsituation herbeigeführt werden (sog. passive Entstrickung). Konkret verweist das BMF auf den erstmaligen Abschluss eines DBA und die Änderung der Besteuerungszuweisung in einem Revisionsabkommen. Folgt man dieser Auffassung, kann eine Entstrickungsbesteuerung auch durch die Erhöhung des ausländischen Steuersatzes bzw. das Entfallen der Niedrigbesteuerung gem. § 8 Abs. 3 i. V. m. § 20 Abs. 2 AStG ausgelöst werden.

Von praktischer Relevanz ist die passive Entstrickung im Hinblick auf die revidierten DBA mit Luxemburg vom 23. April 2012 und mit Spanien vom 3. Februar 2011. Nach den alten DBA mit Luxemburg bzw. Spanien lag das Besteuerungsrecht für die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch deutsche Steuerpflichtige in Deutschland. Aufgrund der Änderung der Abkommen liegt das Besteuerungsrecht für Kapitalgesellschaften, deren Vermögen überwiegend aus Immobilien besteht, nunmehr (auch) in Luxemburg bzw. Spanien. Die Doppelbesteuerung wird durch die Anrechnung der ausländischen Steuer in Deutschland vermieden. Das (bis dato alleinige) deutsche Besteuerungsrecht wird durch diese Vereinbarungen beschränkt.

In diesen Fällen liegt nach Ansicht der Finanzverwaltung im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit der revidierten DBA – auch ohne Handlung des Steuerpflichtigen – eine Entstrickung vor.

Die Rechtsauffassung des BMF, zu der bislang noch keine Rechtsprechung existiert, ist zwar nicht unbestritten. Dennoch sind in Deutschland ansässige Steuerpflichtige verpflichtet, ihren Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 AO nachzukommen. Die Finanzverwaltung hatte bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2018 (Az. IV B 5 - S 1300/07/10087, IV A 3 - S 0303/17/10001, DOK 2018/0071347, BStBl. 2018 I 289) erstmals einen amtlichen Vordruck zur Verfügung gestellt, der auch für diesen Zweck zu verwenden ist.

 

Das Steuerforum 2019 erwartet Sie in diesem Jahr in aktualisierter Form - mit einem gestrafften Programm und mehr Zeit für den Besuch der Aussteller in der Fachausstellung sowie für den gegenseitigen Austausch. Lassen Sie sich überraschen und seien Sie dabei - wir erwarten Sie auf dem Steuerforum 2019 im Kur- und Kongresscenter Bad Homburg.

Alle Informationen zum Programm, den Zeiten, den Preisen sowie das Anmeldeformular finden Sie hier.

Ab dem 14. März 2019 plant die Bundessteuerberaterkammer den 14. Lehrgang „Fachberater/in für Internationales Steuerrecht“ in Berlin.
Ort: Hotel Alexander Plaza, Rosenstraße 1, 10178 Berlin

Die Teilnehmer erwartet
-    Ein hervorragendes Dozententeam unter erfahrener wissenschaftlicher Leitung, optimale Klausurvorbereitung durch komplexe Fallstudienarbeit
-    Umfang: 7 Wochenenden (Donnerstag ab 11:00 Uhr bis Samstag bis 16:00 Uhr), 120 Zeitstunden, drei vierstündige Leistungskontrollen (9:00 bis 13:00 Uhr)

Bei einer Anmeldung bis zum 31. Januar 2019 wird den Teilnehmern ein Frühbucherrabatt in Höhe von 200,00 € gewährt.

Detaillierte Informationen finden Sie auf dem beigefügten Werbeblatt oder telefonisch unter 030.240087-28 (Joachim Kempin).

Wir möchten Sie auf die diesjährige 58. Münchner Steuerfachtagung am 27. und 28. März 2019 hinweisen.
Eine Fachveranstaltung auf hohem Niveau, praxis- und zeitbezogen, führend in der Auswahl der Themen, Fallbeispiele und Diskussionsrunden. Mit Referenten nationaler und internationaler Reputation. Sie findet in diesem Jahr am 27. und 28. März im Hilton München Park Hotel statt. In diesem Jahr steht die Tagung unter der Leitung von Eckehard SCHMIDT, Ministerialdirigent a.D. München. Das Eröffnungsreferat hält Franz Josef BENEDIKT, Präsident der Hauptverwaltung in Bayern der Deutschen Bundesbank, München. Die Tagung befasst sich mit den verschiedensten Themenbereichen, unter anderem zu Steuerrecht & Rechtsschutz, Immobilien & Steuer, Internationalem & Europäischem Steuerrecht, Steuergestaltung & Grenzen und traditionell zum Abschluss mit dem Bundesrichterthemenbereich zu aktuellen Fragen. In diesem Jahr zusätzliches, völlig neues Programmangebot mit eigenem Themenbereich: „Digitalisierung und Steuern“

Mit der Digitalisierung verschieben oder lösen sich branchenspezifische Grenzen sogar auf, damit erzählen wir Ihnen nichts Neues – jedoch wie werden Sie diese Entwicklungen für sich nutzen?

Auch die gesellschaftlichen Kontakte kommen nicht zu kurz, bereits am Dienstag, den 26. März präsentiert DER BETRIEB „tax goes sax“ im Salon Marco Polo, im 15. Stock des Park Hilton Hotels. Gegen Vorlage Ihrer Anmeldebestätigung erhalten Sie bereits am Vorabend Tagungsausweis- und Unterlagen und verbringen einen abwechslungsreichen Abend mit guter Musik, Drinks und Snacks. Am Mittwochabend lädt die DEUTSCHE BUNDESBANK – Hauptverwaltung in Bayern die Teilnehmer zu einem Empfang ein.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt telefonisch an das Büro der Münchner Steuerfachtagung unter 089 / 600 35 737.
Anbei der Einladungsflyer.

Bundesweit laden Einrichtungen und Unternehmen Schülerinnen und Schüler ein, bei der Berufswahl „über den Tellerrand zu schauen“ und sich über Berufe jenseits der häufig von Männern bzw. von Frauen gewählten Bereiche zu informieren. Dazu gehört auch die Ausbildung zum/r Steuerfachangestellten.

Laden auch Sie Schülerinnen und Schüler von der 5. bis zur 10. Klasse ein, Ihre Kanzlei und deren Abläufe näher kennenzulernen und für eine Ausbildung zum/r Steuerfachangestellten zu begeistern. Das ist die beste Werbung für den Berufsstand. Denn vor allem durch praktisches Erleben erweitern Jugendliche ihr Berufswahlspektrum. Vielleicht lernen Sie ja auch so einen interessanten Kandidaten für eine Ausbildung in Ihrer Kanzlei kennen?

Tragen Sie Ihre Teilnahme einfach unter www.girls-day.de und/oder www.boys-day.de ein. Sobald dies erfolgt ist, können sich Schülerinnen und Schüler bei Ihnen melden, um den Ablauf des Besuchs genauer zu besprechen.

Die Bundessteuerberaterkammer stellt allen Berufsangehörigen ein „Praktikanten-Paket“ mit Hinweisen zur Durchführung von Praktika in der Steuerberaterkanzlei sowie Musterfälle kostenfrei zur Verfügung.

Laut Angaben der Initiatoren haben beim Aktionstag 2018 mehr als 100.000 Mädchen und über 30.700 Jungen mitgemacht. Sowohl Jugendliche als auch teilnehmende Einrichtungen und Unternehmen gaben an, mit der Durchführung des Aktionstags sehr zufrieden zu sein. Nehmen auch Sie an diesem Erfolgsmodell teil und begeistern Sie Schüler für den anspruchsvollen und zukunftssicheren Ausbildungsberuf des Steuerfachangestellten!

 

SAVE THE DATE!

Am Freitag, dem 24.05.2019, findet der Kammertag mit anschließender ordentlicher Kammerversammlung in Frankfurt statt. Weitere Informationen folgen demnächst.

Am 24. und 25.05.2019 findet der internationale Steuerkongress der Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz in Kooperation mit den Ordre des Experts-Comptables aus Frankreich (Elsass) und Luxemburg in Trier statt.

Wo?
ERA Conference Centre
Metzer Allee 2-4
54295 Trier

Wann?
Am 24. Mai 2019 von 9:00 bis 17:00 Uhr und
am 25. Mai 2019 von 9:00 bis 12:30 Uhr

Was?
Folgende Themen sind geplant:
- Aktuelle Steuerrechtsänderungen 2019 in Deutschland, Frankreich und Luxemburg
- Aktuelle steuerliche Fallstricke für grenzüberschreitend tätige Unternehmen
- Arbeitnehmerbesteuerung (DBA Frankreich-Luxemburg; DBA Deutschland-Luxemburg; Auswirkungen Steuerrecht Luxemburg; Grenzgängerproblematik)
- Rentenbesteuerung in Deutschland, Frankreich und Luxemburg (Zweifelsfragen Deutschland-Luxemburg, DBA Deutschland-Frankreich)
- Internationales Erbrecht (Unternehmensnachfolge, Vermögensnachfolge, Immobilien)
- Internationales Erbschaftsteuerrecht (Fallbeispiele)

Abends besteht Gelegenheit zum Austausch in geselliger Runde.

Wer?
Referenten sind u. a.
- RA FA f. Internationales Wirtschaftsrecht Dr. Boris Dostal, Lehrbeauftragter an Universitäten in Deutschland und Frankreich
- StB EC Dipl.-Kfm. Tobias Maldener, Ludwig & Maldener Sàrl, Luxemburg
- StB WP Dipl.-Kfm. Dr. Kurt Rohner, RWM GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Sinzheim
- RA Dr. Alain Steichen, Bonn Steichen & Partners, Luxemburg

und weitere Praktiker des internationalen Steuerrechts

Veranstalter:
Steuerberaterkammer Rheinland-Pfalz, Hölderlinstraße 1, 55131 Mainz, in Kooperation mit dem Ordre des Experts-Comptables aus Frankreich (Elsass)

Hotel:
VIENNA HOUSE EASY TRIER
Metzer Allee 6
54295 Trier
Tel.: 0651 93770
E-Mail: reservation.easy-trier@viennahouse.com

Zimmer können bis zum 28. März 2019 direkt beim Hotel unter dem Stichwort: „Steuerfachkongress“ gebucht werden. EZ 109,- Euro / DZ 139,- Euro (Preis pro Zimmer und Nacht, inkl. Frühstück)

Simultanübersetzung:
Deutsch und Französisch

Der Kongress wird als Fortbildung gem. § 9 FBO für FbIStR mit sieben Stunden anerkannt.
Mehr Informationen erhalten Sie unter www.sbk-rlp.de/Steuerkongress.