Einrichtung weiterer besonderer elektronischer Steuerberaterpostfächer (beSt) für weitere Beratungsstellen ab Juli 2023

Die Bundessteuerberaterkammer informiert darüber, dass ab Juli 2023 für jede im Berufsregister eingetragene weitere Beratungsstelle einer Kanzlei/Berufsausübungsgesellschaft die Möglichkeit der Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) besteht. Das beSt wird, auf Antrag bei der zuständigen regionalen Steuerberaterkammer, durch die Bundessteuerberaterkammer eingerichtet (§ 86d Abs. 7, § 86e Abs. 5 StBerG).

Ab Juni 2023 können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften die weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer bei den regionalen Steuerberaterkammern beantragen. Die betriebsbereite Bereitstellung der beantragten Postfächer wird dann ab dem 1. Juli 2023 erfolgen.

Um die Antragstellung zu erleichtern, stellen wir Ihnen hier ein Muster-Antragsformular „auf Einrichtung eines weiteren besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs für eine weitere Beratungsstelle“ zur Verfügung.

Wir verweisen diesbezüglich auch auf die geplante Änderung der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung, deren inhaltliche Vorgaben in dem Antragsformular bereits berücksichtigt wurden.


Ausnahme vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle / Zweigniederlassung

Steuerberater können weitere Beratungsstellen unterhalten, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird (§ 34 Abs. 2 StBerG). Dies gilt entsprechend für Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften (§ 55e Abs. 3 StBerG).  Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist ein die besondere Ausnahmesituation begründender Antrag mit zum Download bereitgestellten ausgefüllten Fragebogen erforderlich. Diesen können Sie auf Ihrem Computer speichern und uns dann gerne per E-Mail an berufsregister@stbk-hessen.de zuschicken. Für die Bearbeitung des Antrags auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis entsteht nach der Gebührenordnung der StBK Hessen eine Gebühr in Höhe von 100 € (Erstantrag) bzw. 100 € (Verlängerungsantrag).

Tipp: Nutzen Sie unser Antragsportal ganz oben rechts auf dieser Seite.

Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften können weitere Beratungsstellen unterhalten, wenn dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird, § 34 Abs. 2 Satz 1, § 55 e Abs. 3 StBerG. Eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung ist als solche im Geschäftsverkehr kenntlich zu machen und der Steuerberaterkammer zur Eintragung in das Berufsregister anzuzeigen. Die Leitung einer weiteren Beratungsstelle muss durch einen anderen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich unterhält, erfolgen (§ 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG). Auf die Wohnanschrift des Leiters kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. 
Gem. § 34 Abs. 2 Satz 4 StBerG kann die zuständige Steuerberaterkammer auf Antrag eine Ausnahme vom sog. Leitererfordernis zulassen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung liegt im Ermessen der zuständigen Steuerberaterkammer. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn die in § 11 Abs. 3 BOStB im Einzelnen aufgeführten Kriterien erfüllt sind, also die Einsetzung eines anderen Steuerberaters zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist, und zusätzlich durch besondere Umstände im Einzelfall die Ausnahme von dem Leitererfordernis gerechtfertigt ist.

Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer anzuhören.

Die Ausnahmegenehmigung wird nach § 11 Abs. 4 1. Halbs. BOStB befristet, längstens für zwei Jahre erteilt; sie kann mit Auflagen verbunden werden. Die Genehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden. Eine Ausnahmegenehmigung kann insgesamt nur für eine weitere Beratungsstelle erteilt werden (§ 34 Abs. 2 Satz 6 StBerG).