Berufsausbildung von A - Z

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A         B         E – M           N – S           T – Z

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Nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz wird die Elternzeit nicht auf die Berufsausbildungszeit angerechnet. Die Ausbildungsdauer verlängert sich automatisch um die Dauer der Elternzeit. Eines Antrages auf Verlängerung bedarf es daher nicht, der Ausbildende ist jedoch verpflichtet, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Steuerberaterkammer Hessen anzuzeigen. Weitere Infos sowie das Formular zur Änderung des Berufsaubildungsvetrages inkl. Merkblatt finden Sie hier.

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Seit 2015 bietet die Steuerberaterkammer Hessen die Fortbildungsprüfung „Fachassistent/in Lohn und Gehalt“ an, mit der zusätzliche berufsbezogene Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung nachgewiesen werden können. Zur Prüfung ist u.a. zuzulassen, wer mit Erfolg die Prüfung als Steuerfachangestellter abgelegt hat und danach bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, hauptberuflich eine praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft, Rechtsanwaltsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann. Die Prüfungsordnung und Anmeldeformulare können hier abgerufen werden.

Zur Förderung von Ausbildung stehen den hessischen Steuerberaterkanzleien diverse Fördermittel und unterstützende Dienstleistungen zur Verfügung. Die Programme zielen unter anderem auf die Fachkräftesicherung, Qualitätssicherung der Ausbildung, die Förderung benachteiligter Jugendlicher und die Verhinderung von Ausbildungsabbrüchen ab. Informationen hierzu erhalten Sie von der StBK Hessen und den Ausbildungsberater/innen.

Die Ausbildung dauert in der Regel 3 Jahre und erfolgt in der Steuerberaterkanzlei. Die Möglichkeiten zur Fortbildung und Weiterqualifizierung sind exzellent: 
Sie können nach der Ausbildung und einer Praxiszeit von mind.

  • 1 Jahr die Prüfung zum/r Fachassistent/in Lohn und Gehalt – oder 
  • 2 Jahren die Prüfung zum/r Fachassistent/in Rechnungswesen & Controlling 
  • 1 Jahr die Prüfung zum/r Fachassistent/in Digitalisierung und IT-Prozesse 
  • 1 Jahr die Prüfung zum/r Fachassistent/in Land- und Forstwirtschaft
  • oder 3 Jahren die Prüfung zum/r Steuerfachwirt/in ablegen. 

Hier eine Übersicht der Fortbildungsmöglichkeiten.

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen die Vergütung fortzuzahlen. Bei Krankheit findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. Danach hat der Auszubildende Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen.

I

Für Menschen mit Behinderungen oder gesundheitlichen Einschränkungen gibt es Hilfen rund um die Berufsausbildung.

"Junge Menschen mit Behinderungen sollen genauso in den Arbeitsmarkt integriert werden wie alle anderen auch. Im Berufsbildungsgesetz [...] ist vorgesehen, dass Menschen mit Behinderungen ebenso wie Menschen ohne Behinderungen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden. Soweit erforderlich, können die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten und die Inanspruchnahme von Hilfsmitteln und Hilfeleistungen Dritter im Rahmen von Prüfungen an die individuellen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen angepasst werden." Quelle: Ausbildung & Beruf - Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung 

Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier:

https://www.behindertenbeauftragter.de/ 

BIBB 

Arbeitsagentur 

 

K

Das Kammerrundschreiben enthält auch ausbildungsrelevante Informationen, wie die Prüfungstermine und Meldefristen für die Zwischen- und Abschlussprüfung, Statistiken über die Ergebnisse der letzten Prüfungen sowie aktuelle Mitteilungen über das Ausbildungswesen.

Der Auszubildende ist verpflichtet, dem Ausbildenden die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage, hat der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.

Das Berufsausbildungsverhältnis kann während der Probezeit von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe eines Kündigungsgrundes gekündigt werden. Bereits abgeschlossene Ausbildungsverhältnisse können auch bereits vor Ausbildungsbeginn gekündigt werden.

Kündigung aus wichtigem Grund
Nach Ablauf der Probezeit können beide Vertragspartner das Berufsausbildungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist kündigen. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Der Ausbildende oder Auszubildende kann innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Schadenersatz verlangen, wenn der andere Vertragspartner den Grund für die Auflösung zu vertreten hat.

Wichtige Gründe können z. B. sein: 
arbeitgeberseitig: erhebliche Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz, die andauernde Nichterfüllung von vertraglichen Pflichten
azubiseitig: Verrat von Betriebsgeheimnissen oder Diebstahl 

Abmahnung vor Kündigung
Da die Kündigung nur das letzte Mittel sein soll, um Probleme zwischen Ausbildenden und Auszubildenden zu lösen, ist vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Dabei ist das Fehlverhalten (z. B. fortgesetzte Unpünktlichkeit oder fortgesetztes unentschuldigtes Fehlen in der Berufsschule) genau zu bezeichnen und die Kündigung für den Fall der Wiederholung des Fehlverhaltens anzudrohen. Da eventuell später nachgewiesen werden muss, dass eine Abmahnung auch tatsächlich erfolgt ist, sollte die Abmahnung schriftlich dokumentiert werden. Der Auszubildende ist berechtigt, schriftlich zur Personalakte Stellung zu nehmen und hat ggf. Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Tatsachenangaben. Eine Abmahnung ist jedoch bei schweren Vertrauensverstößen,  wie z. B. Diebstahl oder Körperverletzung entbehrlich, d. h. in solchen Fällen kann das Ausbildungsverhältnis sofort gekündigt werden.

Ordentliche Kündigung nach der Probezeit
Der Auszubildende kann weiterhin nach Ablauf der Probezeit das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. Will der minderjährige Auszubildende kündigen, ist für die Wirksamkeit seiner Kündigung eine schriftliche Genehmigung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Soll einem minderjährigen Auszubildenden gekündigt werden, so muss die Kündigung, unabhängig vom Kündigungsgrund und -zeitpunkt immer den gesetzlichen Vertretern zugehen. Die allein gegenüber einem minderjährigen Auszubildenden ausgesprochene Kündigung ist in jedem Fall unwirksam.

Bei einer Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist der Kündigungsgrund anzugeben. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vorlage Mitteilung Vertragsauflösung

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Ist der Auszubildende noch minderjährig, so wird er bei rechtlich relevanten Handlungen (z. B. bei Vertragsabschluss) durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.

Ist der Auszubildende bei Beginn der Ausbildung noch minderjährig, ist eine ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß JArbSchG erforderlich.